Gestaltungsplan Im Bungert
Piano d'utilizzazione speciale · Untersiggenthal
Documento
- Numero
- 22.116
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Untersiggenthal
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 29 apr 2024
- In vigore dal
- 29 apr 2024
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Untersiggenthal con le zone edificabili.Apri la carta completa
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Testo
SNP-4044-2024-E.pdf
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Kanton Aargau
Gemeinde Untersiggenthai
Gestaltungsplan “Im Bungert” gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplans: -Plan 1:500
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RA< Vorprüfungsbericht vom 15. Mai 2023
Mitwirkungsbericht vom 25. April bis 25. Mai 2022 Öffentliche Auflage vom 21. August 2023 bis 19. September 2023 Beschlossen vom Gemeinderat am 20. November 2023 Gemeindeschreiber:
Gemeitweami lann:
^rian Genehmigung:
Genehmigung durch den Vorsteher des st^han Abeac Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum
Aarau.den Erstellt durch:
Aßtsiiung Kaumentwlcklung BVU
Felix Fuchs, dipi. Arch. ETH/SIA, Raumplaner NDS ETH, Schanzmättelistrasse 35, 5000 Aarau. T 062 824 86 04. felix.fuchs @gmx.ch
2 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Ziel
Der Gestaltungsplan "Im Bungert" bezweckt die Sicherstellung einer städtebaulich und architektonisch hochwertigen Bebauung mit quartierverträglicher Dichte und ökologisch hochwertigen Freiräumen unter besonderer Berücksichtigung der Lage. 2 Die Ziele des Gestaltungsplans sind insbesondere: eine gesamthaft geplante nachhaltige Entwicklung des Areals, die haushälterische Nutzung des Baulandes, die Erstellung von attraktivem Wohnraum, eine hohe ortsbauliche, freiräumliche und architektonische Qualität, die Vernetzung von Siedlung und Landschaft, die gute Integration der Neubauten in die bestehende Situation, die attraktive Gestaltung des Raums der Landstrasse am Siedlungsrand, die optimale Berücksichtigung des Lärmschutzes, die gut auf die Bebauung und den Freiraum abgestimmte Erschliessung.
Art. 2 Bestandteile und Grundlagen
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: Situationsplan 1:500; Sondernutzungsvorschriften. 2 Erläuternde Grundlagen zum Gestaltungsplan sind: Planungsbericht nach Art. 47 RPV; Richtkonzept von Thalmann Steger Architekten AG und arcoplan vom 8.12.2021 Lärmgutachten von Bakus Bauphysik + Akustik GmbH vom 14.12.2021 Mobilitätsbericht von Ballmer+Partner AG vom 13.12.2021 Geologisch-geotechnischer Bericht von Jäckli Geologie AG vom 27.10.2021
Art. 3 Perimeter
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplan umfasst die im Situationsplan 1:500 umrandete Fläche.
Art. 4 Richtkonzept
Das Richtkonzept von Thalmann Steger Architekten AG und arcoplan vom 8. Dezember 2021 stellt die räumliche Idee der Siedlungs- und Freiraumgestaltung dar und dient als Grundlage und gutes Beispiel für die Gestaltung der Gebäude und des Freiraums. Es ist für das Bauprojekt beizuziehen.
2 Gebäude und Freiräume müssen mindestens eine gleichwertige gestalterische und ökologische Qualität aufweisen wie das Richtprojekt.
Art. 5 ortsbauliche,
Übergeordnetes Recht
Soweit der Gestaltungsplan keine speziellen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Bundes und des Kantons.
Gebäude
Art. 6 Baubereiche
Die Baubereiche und Zwischenbaubereiche sind mit der Anzahl Vollgeschosse und der Gesamthöhe der Gebäude gemäss Plan bestimmt.
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2 Für die Anzahl Vollgeschosse gelten die im Plan den einzelnen Baubereichen und Zwischenbaubereichen zugeordneten Werte. Innerhalb der Baubereiche, nicht aber der Zwischenbaubereiche, sind Attikageschosse zulässig.
® Ausserhalb der Baubereiche und Zwischenbaubereiche sind keine weiteren Bauteile, auch keine vorspringenden Gebäudeteile, zugelassen, mit Ausnahme von: Bauwerken, die der Erschliessung (z. B. Rampen mit zugehörigen Abschrankungen, Einfahrtsbauwerk in die Tiefgarage) oder der Entsorgung (z. B. Containerplätze) dienen; Bauten für den Fuss- und Veloverkehr (z. B. gedeckte und abschliessbare Veloabstellplätze); technischen Bauten (z. B. Lüftungsrohre, Lichtschächte etc.); Möblierungen für den Aufenthalt von Personen; Überdachungen im Warte- und Zirkulationsbereich von Personen. * Die Gebäude innerhalb der Baubereiche dienen dem Wohnen und dem Wohnen zugehörigen Nutzflächen. In ihnen sind qualitativ hochwertige Mehrfamilienhäuser zu erstellen. ® Im Baubereich E ist im 1. Vollgeschoss eine Gewerbe- und Dienstleistungsfläche von 100 bis 200 m^ zu realisieren. In ihr können Ateliers, Läden und Arbeitsplätze mit beschränktem Kundenverkehr (z. B. Kun st-Werkstätten, Co-Working-S paces) eingerichtet werden.
® Die Zwischenbaubereiche Z dienen gemeinschaftlichen Nutzungen wie Aufenthalts-, Freizeit- und Hobbyräumen sowie zum geschützten Abstellen von Gerätschaften, Velos, Kinderwagen, Zweiradanhängern usw. Sie sind gegenüber den Baubereichen E bis I entlang der Kantonsstrasse in der Situation geringfügig zu staffeln. Die Dächer sind als gemeinschaftliche oder einzelnen Wohnungen zugehörige Pergolas oder als überdeckte, gegen den Strassenlärm abgeschirmte Terrassen und Aussenbereiche zu gestalten und mit geeigneten Pflanzen zu begrünen.
Art. 7 Untergeschoss
Das Untergeschoss ist durch Untergeschossbaulinien festgelegt. Innerhalb der von ihnen aufgespannten Fläche müssen mindestens drei 2.0 m x 3.0 m grosse Aussparungen für die Wurzelbereiche von grossen Bäumen und für die Versickerung unbebaut bleiben. 2 Im Untergeschoss sind die Sammelgarage sowie weitere Nebenflächen, wie Lager, Kellerräume, Technikräume usw., zu erstellen.
Notausgänge, Lichtschächte sowie Bauten für die Lüftung, Versickerung und dergleichen dürfen auch ausserhalb der Untergeschossbaulinien erstellt werden. Gegenüber der Landstrasse (K114) haben sie den gesetzlichen Strassenabstand von 6.0 m einzuhalten.
Art. 8 Gestaltung der Gebäude
Die Gebäude sind mit Bezug auf ihre bauliche und landschaftliche Umgebung architektonisch gut mit Flachdächern zu gestalten. Soweit diese nicht als begehbare Terrassen ausgebildet oder für Photovoltaikanlagen genutzt werden, sind sie extensiv zu begrünen. 2 Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept einzureichen, mit dem das Erreichen einer hohen architektonischen Qualität gemäss § 1 Abs. 2 nachgewiesen wird.
Die Wohnungen sind in der Regel mehrseitig auszurichten und die privaten Aussenräume als Loggien in die Gebäude zu integrieren und auf die siedlungsinternen Aussenräume auszurichten. '* Die Gebäude sind mit Öffnungen zu gestalten, deren dezente horizontale Verschiebungen spielerisch die markanten Flächen gliedern.
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® Die Attikageschosse sind gegen Norden hin im Grundriss und in der Gestaltung von den Vollgeschossen abzusetzen.
Freiraum
Art. 9 Strassenraum der Landstrasse (K114)
Die fünf Gruppen à drei Schwarzpappeln entlang der Landstrasse sind zu erhalten. 2 Es sind Massnahmen zu treffen, damit die Wurzelbereiche, die Stämme und die Kronen während der Bauzeit vor Beschädigungen geschützt sind. Dennoch oder aus anderen Gründen absterbende Bäume sind auf Kosten der Bauherrschaft zu ersetzen. ’ Die bestehende Retentionsanlage ist nach den Vorgaben des Kantons auf Kosten der Bauherrschaft an die Überbauung anzupassen.
Art. 10 Siedlungsinterne Aussenräume
’ Für die Freiraumgestaltung dient das Richtkonzept gemäss § 4 als Grundlage und gutes Beispiel.. Mit Bezug darauf sind in einem detaillierten Umgebungsplan zum Baugesuch die Nutzung. Wegestruktur, Aufenthaltsbereiche, Bepflanzung, Materialien, Formgebung und Ausstattung auszuweisen. 2 Die privaten und die gemeinschaftlich nutzbaren Aussenflächen sind zu differenzieren und die Baum-, Gehölz- und Heckenarten sowie die Beläge sind ihren unterschiedlichen Funktionen und Nutzweisen entsprechend zu wählen. Jedem Bereich sind besonnte und beschattete Sitzgelegenheiten zuzuordnen.
’ Der gemeinschaftliche Aussenbereich “Bellevue” ist als ruhiger, mit zahlreichen hochstämmigen und alterungsfähigen Bäumen beschatteter Treffpunkt, Erholungs- und Aufenthaltsbereich im Übergang zur Landwirtschaftszone zu gestalten und zu unterhalten. Die Spiel- und Erholungsbereiche sind als offener, gemeinschaftlicher, und für alle Altersgruppen und für vielfältige Spiele nutzbarer Freiraum mit ebenen Wiesenflächen, intensiv begrünten Baum- und Buschbestandenen Wiesenhügeln sowie chaussierten Bereichen zu gestalten und zu pflegen.
®Die Spiel- und Erholungsbereiche gemäss Abs. 4 sind nach den aktuellen Empfehlungen über kindergerechte Wohnumfelder der verschiedenen Altersgruppen auszustatten und hinreichend mit standortheimischen Bäumen und Büschen zu beschatten. Die Ausstattung und Bepflanzung ist mit dem Bauprojekt auszuweisen.
® Die naturnahen Vorgärten sind ökologisch wertvoll zu gestalten, zu bepflanzen und fachgerecht zu pflegen. Für die Bepflanzung mit Bäumen, Sträuchern und Hecken sind optisch und räumlich wirksame, standortheimische Arten zu wählen und mit dem Bauprojekt auszuweisen. Die privaten Gartenflächen sind in einer Tiefe von 4.0 bis 7.0 m anzuordnen. Sie dürfen weder eingezäunt oder ummauert noch mit dichten Hecken eingefriedet werden. Ein lockerer und transparenter Saum aus Sträuchern, Büschen und einzelnen Hochstämmern ist zu deren Abgrenzung zulässig.
®Die Kosten für die Anlage und Pflege der Aussenräume sind auf die einzelnen Baubereiche nach einer privatrechtlichen Regelung zu verteilen. In dieser sind auch die Nutzweisen, die Abgrenzungen und die zulässigen Einfriedungen gestützt auf den Umgebungsplan näher zu definieren.
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Erschliessung und Parkierung
Art. 11 Erschliessung
Die Zu- und Wegfahrt für den motorisierten Verkehr hat über die im Situationslan 1:500 eingetragene Ein- und Ausfahrt ab der Strasse “Im Bungert” in die Sammelgarage zu erfolgen. 2 Der im Situationsplan festgelegte öffentlich nutzbare Weg ist mit einem Hartbelag zu versehen und mindestens 3.50 m breit anzulegen. Die Nutzbarkeit ist grundeigentumsverbindlich mit Grundbucheintrag sicherzustellen. Der Dienstbarkeitsvertrag muss bei der ersten Baueingabe vorliegen. Unterhalt und Erneuerung richten sich nach kantonalem Recht
Die im Situationsplan festgelegten Notzufahrtswege sind in einer Breite von mindestens 2.00 m mit einem Hartbelag und in einer Breite von weiteren 1.50 m mit einem Schotterrasen auszuführen. Sie müssen ebenfalls für Umzüge, Notfälle und dergleichen mit LKW befahrbar sein. * Die arealinternen Wege und die Gebäudezugänge haben eine durchschnittliche Mindest breite von 2.00 m und eine Steigung von maximal 6 % aufzuweisen. Ein Befahren von Motorfahrzeugen ab dem Güterweg und ab dem Mühleweg ist zu verunmöglichen. ® Alle Wege sind so zu gestalten, dass sie für alle Nutzer/-innen (Kinder, Ältere, Personen mit Bewegungshilfen oder Kinderwagen) einfach, gefahrlos und hindernisfrei benutzt werden können. Ihre Darstellung im Plan ist symbolisch. Die genaue Linienführung wird im Bauprojekt festgelegt. ® Die den Gestaltungsplanperimeter querenden Leitungen sind soweit notwendig auf Kosten der Bauherrschaft für die Neubebauung anzupassen.
Art. 12 Bushaltebereich
Der Bushaltebereich ist als Tor zur Siedlung mit der für die Busbetriebe notwendigen und den Fahrgästen dienenden Infrastruktur gemäss einer Vereinbarung zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde neu zu gestalten und zu unterhalten. 2 Der Bushaltebereich ist von der Gemeinde gemäss den Anforderungen an den hindernis freien Zugang (VAböV) und den einschlägigen Normen (insbesondere VSS 640 075 „Hindernisfreier Verkehrsraum“) mit niveaugleichem Ein- und Ausstieg zu realisieren.
® Unter Einbezug der Busbetriebe ist bei der Gestaltung auf Übersichtlichkeit, Erscheinungs qualität, angemessenen Witterungsschutz, Sitz- und Abstellgelegenheiten, einheitliche und zeitgemässe Signaletik sowie bescheidene Bodenversiegelung besonders zu achten.
9 altri articoli
Art. 13 Parkierung von Personenwagen
Die Parkierung von Personenwagen hat in der Sammelgarage im Untergeschoss zu erfolgen.
2 Oberirdische Parkfelder sind nur für Besucher/-innen und für den Güterumschlag in den im Situationsplan festgelegten Bereichen zulässig. Der Belag ist versickerungsfähig zu gestalten und die Parkfelder für Besucher/-innen sind mit Bäumen zu beschatten.
® Im Untergeschoss sind die Parkfelder für die Wohn-, Gewerbe- und Dienstleistungsnutzung unterzubringen. Ihre Anzahl richtet sich nach § 43 BauV und § 52 BNO und wird auf maximal 150 plafoniert. Davon sind mindestens 8 behindertengerecht auszuführen und es sind die Voraussetzungen zu schaffen, dass Auflademöglichkeiten für Elektroautos gemäss Ausbaustufe B SIA-Merkblatt 2060 zur Verfügung gestellt werden können. '*Die Sammelgarage hat an geeigneten Stellen Tageslicht einzulassen.
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Art. 14
Parkierung von Fahrrädern usw.
Die Anzahl Abstellplätze für Fahrräder ist gemäss der Norm VSS 40 065 zu ermitteln. 2 10% der Fahrradabstellplätze sind als Kurzzeitabstellplätze, primär ausgerichtet auf die Bedürfnisse von Besucherinnen und Besuchern, zu erstellen. Diese sind in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen. ’ 90% der Fahrradabstellplätze sind wohnungszugehörig. Sie sind für die Baubereiche A bis D hauptsächlich im 1. Vollgeschoss von Baubereich D und in den im Plan festgelegten Bereichen sowie für die Baubereiche E bis I in den Zwischenbaubereichen Z sowie ergänzend dazu in der Sammelgarage abschliessbar anzuordnen. Eine angemessene Anzahl dieser Abstellplätze ist für Spezialfahrzeuge wie Anhänger, Cargovelos, Kindenwagen etc. zu bemessen.
* Bei den wohnungszugehörigen Abstellplätzen sind für jeden Baubereich Lademöglichkeiten für Elektrovelos vorzusehen. Diese müssen bei der Kapazität des Stromnetzes, der Leitungsund Steckdosenplanung sowie mit einem Systems zur Regelung des Strombezugs berücksichtigt werden.
® In der Sammelgarage im Untergeschoss sind mindestens 15 Abstellplätze für Motorräder bereitzustellen.
Art. 15 Mobilitätskonzept
Mit einem Mobilitätskonzept ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen, wie die Erreich barkeit und Verkehrserschliessung mit verschiedenen Mobilitätsformen, Versorgungsangebo ten und entsprechender Infrastruktur nachhaltig, ressourcenschonend und flexibel gefördert wird. 2 Für die Förderung ist das Mobilitätsmanagement in Planungsprozessen von neuen Arealen von EnergieSchweiz (MIPA) vom Mai 2014 wegleitend beizuziehen.
Umwelt
Art. 16 Lärm
Damit die Anforderungen von Art. 30 Lärmschutz-Verordnung (LSV) eingehalten werden, muss vorbehältlich von Abs. 2 und 3 an sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Wohnräumen eine Gesamtdämpfung von mindestens 21 dB(A) zwischen der Kantonsstrasse K 114 (Landstrasse) und dem Empfangspunkt in der Mitte des offenen Fensters erreicht werden.
2 Bei durchgehenden Wohn-/Essbereichen, welche auf der komplett lärmabgewandten Seite ein genügend grosses Lüftungsfenster (5% der Bodenfläche) aufweisen, sind stärker belastete Zweitfenster, welche die Anforderungen von Abs.1 nicht einhalten, im Sinne von Ausnahmen für kleine Teile (Art. 30 LSV) zulässig.
’ In den Attikageschossen sind pro Wohneinheit bei einem zusätzlichen lärmempfindlichen Raum, stärker belastete Zweitfenster zulässig, sofern dieser Raum über ein genügend grosses Lüftungsfenster (5% der Bodenfläche) verfügt, bei dem die Gesamtdämpfung von mindestens 21 dB(A) gegenüber der Kantonsstrasse K 114 (Landstrasse) eingehalten werden kann. * Jede Wohneinheit hat über einen gut vom Strassenverkehrslärm der Kantonsstrasse geschützten privaten Aussenbereich (Loggia, Balkon, Terrasse) zu verfügen.
® Betriebsräume gemäss Art. 2 Abs. 6 Bst. b LSV müssen mindestens ein genügend grosses Lüftungsfenster (5% der Bodenfläche) aufweisen, bei welchem eine Gesamtdämpfung von mindestens 14 dB(A) gegenüber der Kantonsstrasse K 114 (Landstrasse) eingehalten
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werden kann, oder sie müssen über eine kontrollierte Lüftung mit Wärmerückgewinnung verfügen. ® In den Baubereichen der Häuser E bis I hat die Schalldämmung der Aussenbauteile bei lärmempfindlichen Wohn- und Betriebsräumen, welche zur Kantonsstrasse ausgerichtet sind, den erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 zu genügen.
Reflexionen an den Fassaden der Zwischenbaubereiche Z und die Lärmausbreitung von der Zu- und Wegfahrt in die Sammelgarage sind mit geeigneten Materialien und geeigneter Gestaltung möglichst gering zu halten.
Art. 17 Energie, Ökologie
Die Gebäude haben eine effiziente und ökologisch ausgerichtete Energieversorgung aufzuweisen. Sie sind so zu erstellen, dass Ressourcen geschont und energiesparende Materialien eingesetzt werden. Wegleitend hat ein bewährter Nachhaltigkeitsstandard zur Anwendung zu kommen, beispielsweise der SIA- Effizienzpfad Energie oder der Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz SNBS Eine Zertifizierung ist nicht erforderlich.
Art. 18 Versickerung
’ Die Einleitung von unverschmutztem Dach- und Sickerwasser in die Kanalisation ist zu vermeiden. Es ist mit geeigneten Massnahmen ausserhalb des Untergeschosses sowie im Bereich der Aussparungen für Bäume {§ 8 Abs.1) dem Grundwasser zuzuführen.
2 Bei den Aussenräumen gemäss § 12 Abs. 3 bis 7. die über dem Untergeschoss liegen, muss sichergestellt werden, dass versickertes Wasser schadlos bis in die Gebäude hinterfüllung gelangen kann. Diese muss mit gut durchlässigem Kiessand erstellt werden.
® Regenwasser, welches nicht versickert werden kann, ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans abzuleiten.
Art. 19 Entsorgung und Versorgung
Für den im Gestaltungsplangebiet anfallenden Kehricht sind an den im Situationsplan bezeichneten Lagen gut in die Umgebung integrierte Entsorgungsstellen zu schaffen, die genügend Platz für die Beschickung und für die Entleerung durch Müllfahrzeuge aufweisen.
2 In der Nähe der Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage ist eine Sammelstelle mit Paketboxen und einem geeigneten Platz für die Beschickung und Leerung durch Fahrzeuge zu schaffen.
Schlussbestimmungen
Art. 20 Verfahren
Zur Beurteilung der Übereinstimmung eines Baugesuchs mit den Zielen und Anforderungen des Gestaltungsplans kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen.
Art. 21 Genehmigung
’ Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
Genehmigung
SV KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/JHDO
Versand;
Datum Genehmigung: 29.04.2024
0 2, Mai 2024
Geschäfts-Nr. BVUARE.22.116 Gemeinde Untersiggenthai; Gestaltungsplan "Im Bungert"; Genehmigung; Publikation; Auf trag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1,1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
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15. Mai 2023 25. April 2023 bis 25. Mai 2023 21. August 2023 bis 19. September 2023 20. November 2023 8. April 2024 12. Februar 2024
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.
1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 6. März 2019 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Am Siedlungsrand von Untersiggenthai soll das gestaltungsplanpflichtige Gebiet "Im Bungert" mit grossmehrheitlich Wohngebäuden überbaut werden. Dazu wurde gestützt auf ein Richtkonzept "im Bungert" der vorliegende Gestaltungsplan (GP) erarbeitet. In diesem Zusammenhang soll auch der Erschliessungsplan (EP) "obere Niederwies", aber in einem separaten Verfahren aufgehoben wer den.
J;\03_Geschäfta\3_Ganehmigungen\02_ARE\OSR\20240412_bdv_22.116,doox
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Untersiggenthai am 20. Novem ber 2023 beschlossenen Vorlage; • Gestaltungsplan "Im Bungert" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 20. Juni 2023 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung).
3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 15. Mai 2023 mit zwei Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorbehalte wurden bereinigt.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.
4.2 Verfahrenskoordination
Der vorliegende Sondernutzungsplan und die damit verknüpfte Aufhebung des EP "Obere Nieder wies" sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen.
4.3 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken GP, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. GP können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und land schaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird.
Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzu weisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplan vorlage öffentlich aufgelegt. 4.3.1 Siedlungsentwicklung nach innen
Schlüsselgebiet nach Richtplankapitel S 1.2
Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufeuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden. Da vorliegend eine namhafte Siedlungsreserve aktiviert wird (sogenanntes
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Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche sei tens Gemeinde beigemessen wird. Gemäss Raumkonzept sind die Wohn- und Mischzonenreserven - über alles gesehen - mit 90 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektar (E/ha) zu entwickeln. Ausgleich anderer Planungsvorteile
Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden. 4.3.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es. die Siedlungsqualität zu fördern. Dazu gehö ren beispielsweise Massnahmen zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förde rung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnützung bestehender Gebäude beziehungs weise Bauzonen oder wie vorliegend zur Aktivierung einem nicht bebauten Grundstück für eine quali tätsvolle Neuüberbauung mitsamt identitätsstiftender Umgebungs- und Freiraumgestaltung.
Das Gebiet "Im Bungert" befindet sich an der ortsprägenden und lärmbelasteten K114 Landstrasse am westlichen Siedlungsrand von Untersiggenthai. Das Gebiet wird heute bis auf eine Retentionsflä che und ein Gebäude für Veloabstellplätze landwirtschaftlich genutzt. Im Rahmen der letzten Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung (aNP) wurde das vorlie gend beplante Gebiet deshalb als Schlüsselgebiet bezeichnet und mit einer GP-Pflicht versehen. Da bei müssen wie vorgesehen unter anderem als Grundlage §§ 5, 8 und 14 der Bau- und Nutzungsord nung (BNO) beachtet werden. Weiter ist gemäss § 5 Abs. 2 BNO Anhang I der BNO zu berücksichti gen. Der Dorfkern von Untersiggenthai (Siggingen) ist gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) von lokaler Bedeutung. Die Perimeterfläche des GP liegt in der Umge bungszone IV mit dem Erhaltungsziel a) Der Umgang mit dem ISOS ist in der Vorlage zweckmässig thematisiert.
Es gelten hohe Anforderungen an dieser ortsbildprägenden, lärmbelasteten und exponierten Lage. Eine Entwicklung dieses Schlüsselgebiets an dieser zentralen Lage ist grundsätzlich aber sachge recht. Im GP sind viele wichtige Aspekte enthalten, die eine adäquate Siedlungsqualität fördern. Ortsbild und Städtebau
Gemäss § 5 Abs. 4 BNO ist als Grundlage für einen GP von den Grundeigentümerinnen und Grund eigentümern zwingend ein Bebauungs-. Erschliessungs- und Freiraumkonzept ausarbeiten zu las sen. Das massgebende Richtkonzept "Im Bungert" (Architektur und Umgebung) vom 8. Dezember 2021 ist mittels kooperativem Verfahren mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern erarbeitet worden. Diese Bedingung wurde vorliegend erfüllt. Es hat an dieser anspruchsvollen Lage kein Kon kurrenzverfahren stattgefunden. Das wird bedauert.
Das beplante Gebiet liegt am Siedlungsrand an der verkehrsbelasteten K114 Landstrasse in der Wohn- und Arbeitszone 3 (WA3). Gemäss Richtkonzept soll die Überbauung typologisch mit zwei Zeilen mit neun abgestuften Gebäuden auf die Anforderungen an dieses Gebiet reagieren. Der ent stehende Freiraum soll differenziert gestaltet werden. Mit diesem Projekt wird teilweise von der Re gelbauweise abgewichen. Die Erschliessung erfolgt über eine gemeinsame Sammelgarage über die Strasse "Im Bungert". Die Haltestelle der Buswendeschlaufe wird in die Erschliessungsüberlegungen für Fussgänger integriert.
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Es wurden drei Bebauungstypologien untersucht. Die strassenbegleitende gewählte Bebauung mit einem über 200 m langen strukturierten Gebäude (fünf Einzelbauten mit vier Zwischentrakten) weist dabei gemäss Planungsbericht bezüglich Einpassung und Massstäblichkeit das plausibelste Bau muster gegenüber den anderen Typologien auf. Die gewählte Körnung und der Massstab der Bebau ungstypologie können nachvollzogen werden. Der Entwurf des GP lässt eine vergleichsweise hohe Dichte zu, die aus kantonaler Sicht an diesem Ort knapp vertretbar eingeschätzt wird. Dies unter der Voraussetzung, dass eine entsprechend hohe Siedlungsqualität sichergestellt wird, welche die Abweichung zur BNO rechtfertigt. Die Regelungen zur Qualitätssicherung sind stufengerecht in §§ 1 Abs. 1, 4, 6 Abs. 4 und 8 SNV geregelt. Ein Material- und Farbkonzept ist mit dem Baugesuch einzureichen. Aus fachlicher Sicht wird ein nachvollziehbarer Spielraum eingeräumt. Die Herausforderung wird unteranderem darin liegen, die wesentlichen fachspezifischen Grundsätze der Richtprojekte in der qualitativen Beurteilung der Bau projekte konkret zu benennen. Es wird empfohlen, sich im weiteren Projektverlauf, spätestens im Baubewilligungsverfahren, gezielt durch Fachpersonen zu verstärken.
Nutzungen Die Vielfalt der Nutzungsstruktur ist fraglich. Die für Ateliers, Läden und Arbeitsplätze vorgesehene Fläche fällt sehr gering aus; das Wohnen steht klar im Vordergrund (95 % Wohnanteil gemäss Pla nungsbericht). Allerdings besteht in diesem Punkt ein relativ grosser Spielraum für die Gemeinde, zu entscheiden, was sie unter Vielfalt versteht. Etappierte Überbauung
Es wird aufgrund der hohen Nachfrage nach Wohnraum und der sinkenden Leerwohnungsziffer nicht von einer etappierten Bebauung ausgegangen. Eine etappierte Überbauung wurde deshalb nicht mit Vorschriften geregelt. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum
Das gewählte Bebauungskonzept verlangt einen hochwertigen Umgang mit dem Freiraum. Es wird festgestellt, dass mit dem Umgebungskonzept verschiedene Freiraumqualitäten ausgearbeitet wur den. Die Schaffung von differenzierten Freiräumen mit Spiel- und Begegnungsbereichen und einer Durchwegung wird begrüsst. Das Richtkonzept "Umgebung" als Ganzes vermag in den wesentlichen Bestandteilen zu überzeu gen, sofern es mit aller Klarheit umgesetzt wird. Die Grundsätze wurden im GP aufgenommen. Aus rechtlichen Gründen wurden die wesentlichen Qualitätsmassnahmen grundeigentümerverbindlich festgelegt; das Umgebungskonzept dient als Referenzprojekt beziehungsweise als Beurteilungs grundlage. Die Gestaltungsprinzipien sind in §§ 9, 10 und 12 BNO grundsätzlich zweckmässig fest gesetzt. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet
Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (Richtplankapitel H 7 und § 8 Abs. 3 Bauver ordnung [BauV]). Für die Umsetzung einer hitzeangepassten Siedlungsentwicklung stehen zwei kantonale Grundlagen zur Verfügung. Die Klimakarten Aargau (www.aq.ch/klimakarten) verdeutlichen den Handlungsbedarf auf kommunaler Stufe und im Leitfaden Hitzeangepasste Siedlungsentwicklung fwww.aq.ch/klimawandel-siedlunq ) sind geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung im Siedlungsgebiet aufgeführt. 4 von 9
Beim beplanten Areal handelt es sich heute um eine Freifläche. Mit der durchgehenden strassen raumbegleitenden Bebauungstypologie mit Zwischentrakten werden die Kaltluftströme tangiert. Quer zur Strömung stehende Bauten können zu einem Kaltluftstau und somit zu einem Nachteil in der hitzeangepassten Siedlungsentwicklung werden.
Abweichungen von der Regelbauweise Gemäss § 8 Abs. 1 BNO sind in der WA3 drei Vollgeschosse möglich. Gestützt auf § 5 Abs. 5 BNO können bei einer städtebaulich besonders guten Lösung und einer nicht unzumutbaren Beeinträchti gung der Nachbargrundstücke im Rahmen eines GP bis zu zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligt werden. Auf der Basis von § 6 Abs. 1 SNV sind im Situationsplan pro Baubereich die Vollgeschosse festgelegt. In den Baubereichen A - C soll ein zusätzliches Vollgeschoss und in den Baubereichen D - I zwei zusätzliche Vollgeschosse ermöglicht werden. Diese Abweichung von der Regelbauweise ist unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 5 BNO grundsätzlich sachgerecht.
Gemäss § 8 Abs. 1 BNO ist eine Gesamthöhe von 15 m zulässig. Gemäss Planungsbericht soll im Rahmen dieses GP in den Baubereichen B, D - I eine Gesamthöhe zwischen 15,2 m und 19,2 m zu gelassen werden. Dies ist angesichts der differenziert festgelegten Vollgeschosse zweckmässig.
Mit dem Strassenprojekt "Dosierung Kl 14, Untersiggenthai West, Querungshilfe Güterweg" wird im Bereich des Güterwegs sowie beim Loorenweg die Kantonsstrasse verbreitert (Stand öffentliche Auf lage). Somit befindet sich der Baubereich I zukünftig im Unterabstand zur Kantonsstrasse und der Strassenabstand ist wiederherzustellen. Gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG ist für Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassen ein allgemeiner Strassenabstand von 6 m vorgeschrieben. Dieser Ab stand kann allenfalls im Rahmen von Sondernutzungsplänen gemäss § 111 Abs. 2 BauG erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden. Im Planungsbericht findet dazu eine sachgerechte Auseinan dersetzung statt, wie unter Abwägung der öffentlichen Freihalteinteressen an dem Unterabstand fest gehalten werden soll.
Die Abweichungen wurden konkret ausgewiesen. In einer Interessensabwägung wurde das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis begründet. 4.3.3 Erschliessung
Die Haupterschliessung des GP-Perimeters für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt ab dem Mühleweg über die Strasse "Im Bungert" über eine im Gebäude auf dem Baubereich D inte grierte Garagenein- und ausfahrt in die Tiefgarage. Im Situationsplan erfolgt die Verortung der Einund Ausfahrten beziehungsweise der Sichtzonen. In § 11 SNV befinden sich die zugehörigen Best immungen. Das ist grundsätzlich sachgerecht. Die Ver- und Entsorgung hat wie vorgesehen grundsätzlich rückwärtig zur Kl 14 Landstrasse zu er folgen. Die Details dazu werden in § 19 SNV geregelt. Im Situationsplan sind entsprechende "Entsor gungsstellen" eingetragen. Das ist sachgerecht.
Für die notwendige Anpassung der Retentionsanlage ist frühzeitig mit den zuständigen kantonalen Fachstellen Kontakt aufzunehmen. 4.3.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr
Belange öffentlicher Verkehr (ÖV) Die Buswendeschlaufe und zugehörige Bushaltestelle wird optimal im GP-Perimeter miteinbezogen. Das ist begrüssenswert. Die Fusswegerschliessung soll auch ab der Bushaltestelle Untersiggenthal/Mühleweg erfolgen, wo bei dieser Bereich entsprechend umgestaltet werden soll. § 11 Abs. 2 SNV sichert eine normge rechte Ausgestaltung.
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Belange Fuss- und Veloverkehr (FVV) Der GP-Perimeter tangiert weder eine kantonale Veloroute noch eine Freizeitroute von Schweiz Mobil. Für die überkommunalen Veloverbindungen besteht in unmittelbarer Nähe die kantonale Veloroute R520, die auf der Dorfstrasse verläuft. Sie verbindet sicher und direkt Untersiggenthai mit Siggenthai Station beziehungsweise Obersiggenthai. Seitens des Kantons bestehen keine Absichten, die Rou tenführung der R520 zu verändern. Parkierung
Vorgaben zur Parkierung beziehungsweise der Anzahl Parkfelderfinden sich nebst der BauV auch in der BNO. Details zur Parkierung werden in § 13 SNV geregelt, wobei die Anzahl Parkfelder auf 150 plafoniert wird. Grundsätzlich ist die vorgeschlagene Regelung sachgerecht. Diese Anzahl Parkfelder befindet sich aber im oberen Bereich der zulässigen Bandbreite. Auf der Strasse "Im Bungert" (ausserhalb des Perimeters) sollen diverse öffentliche Parkfelder aufge hoben werden (Orientierungsinhalt). Es wird davon ausgegangen, dass die Aufhebung nicht dem Gutachten zur Tempo-30-Zone widerspricht.
4.3.5 Weitere materielle Hinweise Boden
Gemäss Art. 7 VBBo^ und der VHVB^ (BAFU^ 2021; ersetzt die Wegleitung Bodenaushub, BAFU 2001) muss die Gefahr, dass ungeeigneter, schadstoffbelasteter, fremdstoffhaltiger oder mit Neophy ten belasteter Boden unkontrolliert verfrachtet und in der Folge bis anhin unbelastete Standorte ver unreinigt werden, minimiert werden. Bei Verdacht ist der Boden vorgängig zu untersuchen. Gemäss den Unterlagen ist das Bauvorhaben teilweise im Prüfperimeter Bodenaushub (Verdachts fläche "Strasse"). Kann der Boden nicht vor Ort wiederverwendet und muss aus der Verdachtsfläche hinaus verschoben werden, ist er vorgängig auf die Eignung, die relevanten Schadstoffe oder Fremd stoffe und Neophyten gemäss VHVB, BAFU 2021, durch ein ausgewiesenes Büro zu untersuchen. Die Beprobung richtet sich nach dem Handbuch Probenahme und Probenvorbereitung für Schadstof funtersuchungen in Böden; Handbuch Bodenprobenahme VBBo, BAFU, 2003. Anhand der Resultate ist die Verwertung beziehungsweise Entsorgung gemäss der VHVB, BAFU 2021, vorzunehmen.
Lärm Gemäss Planungsbericht gilt das Planungsgebiet als nicht erschlossen, womit Art. 30 LärmschutzVerordnung (LSV) massgebend ist. Dieser legt fest, dass das Gebiet nur so weit erschlossen werden darf, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind, oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 EG UWR"*). Die Lärmschutzmassnahmen sind in § 16 SNV festgelegt. Im Lärmgutachten der Bakus Bauphysik & Akustik GmbH wird anhand des Richtprojekts von Thalmann Steger Architekten AG aufgezeigt, dass die Anforderungen von § 16 SNV eingehalten werden können. Somit ist sichergestellt, dass die An forderungen von Art. 30 LSV unter Gewährung der zulässigen Ausnahmen befolgt werden können.
1 Verordnung über Belastungen des Bodens ’Vollzugshilfe Verwertungseignung von Boden
’ Bundesamt für Umwelt
" Einführungsgesetz Umweltreoht
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Bezüglich des Lärms der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage wird im Lärmgutachten der Nachweis er bracht, dass die Anforderungen von Art. 7 LSV eingehalten werden. Die Berechnung der Bakus Bau physik & Akustik GmbH hat für das am stärksten belastete Fenster direkt oberhalb der Ein-/Ausfahrt zur Tiefgarage Beurteilungspegel von 49 dB(A) am Tag und in der Nacht ergeben. Somit sind die massgebenden PW der Empfindlichkeitsstufe (ES) ili, die gemäss Anhang 6 LSV 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht betragen, überall eingehalten.
Damit die geplanten Freiräume auch eine gute Aufenthaltsqualität aufweisen, ist der Akustik in diesen Räumen im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren die nötige Beachtung zu schenken. Die Klangqualität bestimmt massgeblich, ob man sich an einem Ort wohlfühlt, auch wenn diese oft nur unbewusst wahrgenommen wird. Archäologie
Mit den Planungen zum GP "Im Bungert" in Untersiggenthai soll eine einheitliche und zukunftswei sende Überbauung im Bereich einer Baulücke innerhalb der Bauzone geschaffen werden. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2001 verzichtete die Kantonsarchäologie auf die Formulierung von Aufla gen zum EP "Obere Niederwies". In der Zwischenzeit ist jedoch durch Ergänzungen von archäologi schen Fundstellen und archäologischen Verdachtsflächen der Wissensstand über die archäologi schen Hinterlassenschaften angewachsen. Es liegen im Planungsperimeter des GP "Im Bungert" bis lang keine aktenkundigen archäologischen Fundstellen. Das Areal grenzt jedoch an eine archäologi sche Verdachtsfläche und liegt topografisch siedlungsgünstig in der Nähe eines Bachlaufs. Die gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit archäologischen Hinterlassenschaften sind im Kulturgesetz (KG) vom 31. März 2009 und in der Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) vom 4. No vember 2009 geregelt. Gemäss § 38 KG sind archäologische Hinterlassenschaften grundsätzlich zu erhalten und zu schützen. Sie dürfen ohne Bewilligung der Kantonsarchäologie weder verändert, zer stört, in ihrem Bestand gefährdet noch in ihrem Wert oder ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Gemeinden sind verpflichtet, jegliche Gefährdung von archäologischen Hinterlassenschaften der Kantonsarchäologie zu melden (§ 41 KG). Eine fachgerechte Untersuchung und Dokumentation wird nötig, falls eine Zerstörung unumgänglich ist (§ 44 KG). Den Planungsbüros wird eine öffentlich zu gängliche archäologische Fundstellenkarte (www.aq.ch/qeoportal) zur Verfügung gestellt, die als Grundlage bei raumwirksamen Tätigkeiten und Bauvorhaben zu berücksichtigen ist (§ 30a VKG). Da sich der Kenntnisstand über die archäologischen Fundstellen stetig erweitert und die Fundstellen karte laufend aktualisiert wird, ist die Onlinekarte bei sämtlichen planerischen Schritten der Planung des GP zu konsultieren. Aus archäologischer Sicht sind die Bodeneingriffe im Zuge der Neubebauung des Areals im Inte resse der Kantonsarchäologie. Die Lage der Parzellen im Spannungsfeld zwischen mehreren akten kundigen archäologischen Fundstellen, einer archäologischen Verdachtsfläche und die topografische Lage des Areals sowie die Nähe zum "Staldenbach" erhöhen die Wahrscheinlichkeit für das Auftre ten bislang unbekannter archäologischer Hinterlassenschaften im Zuge von Erdaushubarbeiten. Diese sind mit der Kantonsarchäologie zu koordinieren.
Die Kantonsarchäologie ist somit über die weiteren Projektschritte und Massnahmen, insbesondere über konkrete Baugesuche, Arealbepflanzungen oder auch Baugrundsondierungen, so bald als mög lich zu informieren. Dies gewährleistet, dass die Terminierung der weiteren Schritte mit archäologi schen Massnahmen koordiniert werden kann. Die Kantonsarchäologie behält sich vor. auf dem Gelände archäologische Prospektionsmethoden anzuwenden. Eine Kostenbeteiligung der Bauherrschaft ist im Rahmen von § 50 KG möglich.
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4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt.
Die vorliegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen. Die vorliegenden SNV sind stufengerecht formuliert. 4.5 Verschiedenes und Formelles
Situationsplan 1:500 Das GP-pflichtige Gebiet gemäss aNP ist leicht weiter gefasst als der GP-Perimeter. Bei den Flächen, die nicht in den GP integriert wurden, handelt sich jedoch primär um Verkehrsflächen. Zu dem enthält § 5 Abs. 6 BNO eine Regelung, wonach in GP-pflichtigen Gebieten geringfügige Bauvor haben unter gewissen Voraussetzungen ohne GP realisiert werden dürfen. Daher sind die unter schiedlichen Perimeter unproblematisch.
Die Baubereiche sind nun hinreichend bestimmt und vermasst. Der Vorbehalt ist bereinigt. Die Sichtzone der Haupterschliessung ist sachgerecht dimensioniert und Bestandteil des Genehmi gungsinhalts. Partiell liegt die Sichtzone aber ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters. Da auf der betroffenen Parzelle 2619 die Buswendeschlaufe mit Trottoir liegt, muss der Perimeter zur Sicherstellung der Sichtzone nicht erweitert werden. Die Sichtzone ausserhalb des Gestaltungsperi meters ist nun im Orientierungsinhalt dargestellt. Der Vorbehalt ist bereinigt.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Im Bungert", beschlossen vom Gemeinderat Untersiggenthal am 20. Novem ber 2023, wird genehmigt.
2. D e Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
IWI
Stephan Attiger ( Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat Untersiggenthal, Kornfeldweg 2, 5417 Untersiggenthal • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar gau zu laufen.
Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
3.
Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent
scheid nicht abgelöst worden sind. 4.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver
fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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