Erweiterung ARA Kaisten

Dissodamenti · Kaisten

Documento

Numero
1650
Tipo
Dissodamenti
Comune
Kaisten
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
30 ott 2023
In vigore dal
20 mar 2024

Carta

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Testo

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 20. März 2024

Versand: 26. März 2024

Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000337 Gemeinde Kaisten; Allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung "ARA Kaisten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

11. August 2023 28. August 2023 bis 26. September 2023 24. November 2023 26. Februar 2024 15. Februar 2024

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Kaisten am 24. November 2023 beschlossenen Vorlage vor: • Bauzonenplan (BZP) – Änderungsplan im Massstab 1:4'000 • Kulturlandplan (KLP) – Änderungsplan im Massstab 1:4'000 • Teilrevision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 21. August 2023 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Abwasserreinigungsanlage (ARA) Kaisten ist an ihre Kapazitätsgrenze gestossen. Im Jahr 2025 erfolgt zusätzlich der Anschluss des Abwasserverbands Bözberg West. Um den zukünftigen Abwasseranfall verarbeiten zu können, ist eine Erweiterung der Kläranlage am bestehenden Standort notwendig. Die dafür benötigte Fläche von rund 0,35 ha bedingt eine Einzonung. Gleichzeitig wird zur Kompensation des Siedlungsgebiets eine gleich grosse Fläche ausgezont. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die kantonale Vorprüfung wurde mit Bericht vom 11. August 2023 ohne materielle Vorbehalte abgeschlossen. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Die für die ARA-Erweiterung benötigte Fläche wird als Industriezone mit Überlagerung festgelegt beziehungsweise eingezont. 2.4 Nutzungsplan Kulturland Durch Festlegung von 0,35 ha bisheriger Industriezone als Landwirtschaftszone wird die Einzonung kompensiert. 2.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Bestimmungen der Industriezone werden mit einer Bestimmung für die Überlagerung der Einzonung ergänzt, wonach ausschliesslich Bauten und Anlagen für die ARA zulässig sind. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Der Fricktal Regio Planungsverband hat mit Zirkularbeschluss des Vorstands vom 27. Januar 2023 zur Vorlage Stellung genommen. Ausgenommen eines Hinweises zur Abwärmenutzung wird das Vorhaben als schlüssig beurteilt und unterstützt. Die Planvorlage gilt damit als regional abgestimmt. 3.4 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle über die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) für das vorliegende Projekt liegt mit Datum vom 4. August 2023 vor.

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Sämtliche umweltrechtlichen Themen werden darin behandelt. Vorliegend wird auf eine Wiederholung deshalb verzichtet (Hinweis). Zusammenfassend wird festgehalten, dass der UVB (Voruntersuchung) nach den kantonalen Vorgaben aufgebaut ist. Er beschreibt und bewertet die Auswirkungen des Projekts in genügendem Umfang. Die Nutzungsplanung kann freigeben werden. Für das Baugesuch ist der UVB (Hauptuntersuchung) gemäss der Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle zu überarbeiten und zu ergänzen. 3.5 Nutzungsplanung Die ARA-Erweiterung benötigt drei zusätzliche Becken für die sequenzielle biologische Reinigung (SBR). Diese sollen westlich der bestehenden Anlage erstellt werden. Der betroffene Bereich gilt heute rechtskräftig als Wald. Das Waldareal ist durch die Waldgesetzgebung umschrieben und geschützt (vgl. Art. 18 Abs. 3 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG]). Um die nachgewiesene Erweiterung zu ermöglichen, muss das benötigte Areal durch Rodung in die Industriezone eingezont werden. Die Planungsmassnahmen sind im Planungsbericht sachgerecht umschrieben und umfassend begründet. Die Gemeinde sieht insgesamt 0,35 ha zur Einzonung in die Industriezone vor. Gestützt auf die Kriterien in Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 1.2 soll das räumlich festgesetzte Siedlungsgebiet durch eine gleichwertige (flächen- und wesensgleiche) Umlagerung im Ausmass von 0,35 ha neu angeordnet werden (einvernehmliche Teil-Auszonung und Siedlungsgebietsumlagerung im Bereich der Parzelle 450). Mit der überlagerten Schraffur (Nutzungsbeschränkung ARA) und den Vorgaben in der BNO stellt die Gemeinde sachgerecht sicher, dass die Einzonung ausschliesslich der geltend gemachten Nutzung dienen kann. Die vorgesehene Siedlungsgebiets- und Bauzonenumlagerung entspricht den raumplanungsrechtlichen Vorgaben und ist sachgerecht. Mehrwertabgabe Bei Einzonungen ist eine Mehrwertabgabe zu leisten. Gemäss § 28a Abs.4 lit b BauG wird keine Abgabe für Flächen erhoben, die der Waldgesetzgebung unterstehen. Vorliegend ist die Waldgesetzgebung massgebend (vgl. Ziffer 3.5). 3.5.1 Natur und Landschaft Der Perimeter der Erweiterung liegt ausserhalb des heutigen Rheinuferschutzdekrets und auch ausserhalb des Perimeters des künftigen kantonalen Nutzungsplans Rheinufer. 3.5.2 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen (FFF) Die Zuweisung der Auszonungsflächen zur Landwirtschaftszone ist sachgerecht. Die Auszonungen führen zu einer Zunahme von 0,32 ha übriges Landwirtschaftsgebiet. FFF werden mit der Vorlage nicht tangiert. 3.6 Rodung Materielles zum Rodungsgesuch Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. Rodungen sind verboten (Art. 5 WaG). Für eine Rodung kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, das Werk auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist, es die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt und die Rodung zu keiner

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erheblichen Gefährdung der Umwelt führt. Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen. Das öffentliche Interesse an der umwelt- und gewässerschutzrechtlich einwandfreien Reinigung von Abwasser überwiegt im vorliegenden Fall als wichtiger Grund das Interesse an der Walderhaltung. Die Rodungsbewilligung der Abteilung Wald liegt mit Datum vom 30. Oktober 2023 vor. 3.7 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Bestimmung ist sachgerecht und rechtskonform. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung "ARA Kaisten", beschlossen von der Gemeindeversammlung Kaisten am 24. November 2023, wird genehmigt und die räumlichen Veränderungen des Siedlungsgebiets werden im Sinne des Richtplans fortgeschrieben. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Poststrasse 17, 5082 Kaisten • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt)

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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SV

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

30. Oktober 2023

Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1650 Gemeinde:

Kaisten

Gesuchstellerin:

ARA Kaisten AG

Bauvorhaben:

Erweiterung ARA Kaisten

Leitverfahren:

Teiländerung der Nutzungsplanung, BVUARE.23.45

Rodungsbewilligung

1. Sachverhalt

Die ARA Kaisten muss erweitert werden. Sie hat die Kapazitätsgrenzen erreicht und zusätzlich soll neu der Abwasserverband Bözberg West angeschlossen werden, weil die ARA Hornussen aufgeho­ ben wird. Insgesamt werden drei zusätzliche SBR-Becken benötigt. Diese sollen westlich der beste­ henden Anlage erstellt werden. Dort stockt heute Wald. Hierzu muss das benötigte Areal vorerst als Industriezone eingezont werden, was die definitive Rodung von 3'540 m^ Wald zur Folge hat. Als Er­ satzaufforstung werden Flächen in Gipf-Oberfrick, Wittnau und Küttigen aufgeforstet. Angrenzend an die Einzonung bzw. angrenzend an die definitive Rodung ist für die Anpassung der Böschung eine temporäre Rodung von 1'456 m^ vorgesehen. Mit der Rechtskraft der Einzonung gilt die Bestockung im Bereich der definitiven Rodung rechtlich nicht mehr als Wald. Die temporäre Rodung darf erst ausgeführt werden, wenn auch die Baubewilligung rechtskräftig ist. Der wiederaufgeforstete Wald im Bereich der temporären Rodung soll vor allem aus Sträuchern bestehen. Diese dürfen mindestens 5 m hoch aufwachsen, ohne dass sie den Betrieb der ARA beeinträchtigen (Planungsbericht S. 16 und S. 17).

2. Erwägungen

Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines Nutzungsplanungsverfahrens gestellt. Da­ mit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des'Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total mass­ geblichen Rodungsfläche von 4'996 m^ wird das BAFU nicht angehört.

Die ARA Kaisten AG erwirbt die Rodungsfläche sowie angrenzende Flächen im Baurecht von der BASF. Der unterzeichnete Dienstbarkeitsvertrag liegt vor. Für die Ersatzaufforstungsflächen liegt die schriftliche Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ebenfalls vor.

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Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 28. August 2023 bis zum 26. September 2023 in der Ge­ meinde Kaisten öffentlich auf. Die Ersatzaufforstungen lagen zeitgleich in den Gemeinden Gipf-Ober­ frick, Wittnau und Küttigen öffentlich auf. Gemäss § 14 AWaV müssen Rodungsgesuche sowohl im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde als auch im kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht wer­ den. Für die Ersatzaufforstung in Wittnau erfolgte keine Publikation im kantonalen Amtsblatt. Die ent­ sprechende Publikation wurde nachgeholt und die öffentliche Auflage der Ersatzaufforstung in der Gemeinde Wittnau wurde bis zum 26. Oktober 2023 verlängert. Gemäss Mitteilungen der Gemeindekanzlei Kaisten vom 2. Oktober 2023, der Gemeinde Gipf-Oberf­ rick vom 3. Oktober 2023, der Gemeinde Küttigen vom 3. Oktober 2023 und der Gemeinde Wittnau vom 30. Oktober 2023 sind gegen das Rodungsgesuch keine Einwendungen eingegangen.

Die Reinigung von Abwasser gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung über­ wiegen kann.

Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch die Lage der bestehenden ARA auf den vorgese­ henen Standort angewiesen. Es wurden Varianten ausserhalb Wald geprüft. Der technische Be­ richt (Mantelbericht) vom 18. Dezember 2022 erläutert, weshalb diese verworfen wurden. Eine Vari­ ante war die Errichtung von zwei SBR-Becken im Bereich des heutigen HAREPU-Beckens. Diese Variante wäre kurzfristig finanziell günstiger gewesen, wurde jedoch verworfen, weil diese Variante nur eine kurzzeitige Lösung darstellt und deutlich früher ein nächster Ausbau erforderlich geworden wäre. Ein weiterer Ausbau an diesem Standort wäre schwierig und zudem deutlich teurer. Die ge­ wählte Variante mit drei SBR-Becken im Wald erlaubt bei Bedarf einen künftigen, günstigeren Aus­ bau durch Aufstockung (S. 5 Mantelbericht), Am gewählten Standort kann ausserdem die beste­ hende Gebläsestation genutzt werden und es sind keine langen Rohrleitungen erforderlich, was kurze Pumpwege und somit Energieeinsparungen ermöglicht. Als weitere Alternativen wurden an­ dere Standorte auf dem Areal der BASF geprüft. Diese Varianten wurden verworfen, weil diese ent­ weder sehr lange Rohrleitungen mit vielen Pumpen oder die Erstellung einer separaten neuen Klär­ anlage zur Folge hätten mit separater Erschliessung, separater Einleitstelle und erhöhtem Betriebsaufwand. Mit der gewählten Variante bleibt im Bereich des HAREPU-Beckens Raum für eine zukünftige Erweiterung mit allfälligen zusätzlichen Reinigungsstufen. Das Werk erfüllt gemäss dem abschliessenden Vorprüfungsbericht vom 11. August 2023 der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf.

Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 4. August 2023 ("Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts") zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich.

In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge­ wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Stellungnahme vom 19. Juni 2023 keine Einwände gegen das Vorhaben. Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 1'456 m^ an Ort und Stelle geleistet. Die Ersatzauffors­ tungsflächen für die definitive Rodung in den Gemeinden Gipf-Oberfrick. Wittnau und Küttigen im Ausmass von insgesamt 3'540 m^ liegen ausserhalb landwirtschaftlicher Vorrangflächen. Mit Stel­ lungnahme vom 21. März 2023 stimmt die Landwirtschaft Aargau des Departements Finanzen und Ressourcen den Ersatzaufforstungen zu.

Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung.

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Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Die Ausgleichsabgabe wird durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt verfügt und der Bewilligungsnehmerin nach Rechtskraft der Rodungsbewilligung in einem separaten Entscheid eröffnet.

3. Rodungsentscheid 3.1 Der ARA Kaisten, AG wird für die Erweiterung der ARA eine Rodung im Umfang von total 4'996 m2 Wald bewilligt. Dieser Entscheid tritt erst mit der Rechtskraft der Teiländerung der Nutzungsplanung in Rechtskraft.

3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgendes Grundstück:

Gemeinde

Lokalname

Eigentümerin

Parz.Nr.

Rodung

Kaisten

ARA Kaisten

BASF Schweiz AG

1149

4'996

Rodungskoordinaten: 2 644 680 /1 266 87Ö Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:1'000, genehmigt durch die Abteilung Wald am 30. Oktober 2023.

Die Bewilligung für die definitive Rodung ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet. Die Bewilli­ gung für die temporäre Rodung im Ausmass von 1'456 m^ wird auf zwei Jahre nach Rechtskraft der Baubewilligung befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. 3.3 Vor der Entfernung der Bestockung sind die bewilligten Rodungsgrenzen auf Kosten der Ge­ suchstellerin im Gelände durch die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer einzumessen und zu verpflocken sowie am verbleibenden Bestand zu markieren. Vor Beginn der Bauarbeiten ist das Rodungsareal gegenüber dem verbleibenden Waldareal mit einem festen Zaun abzugrenzen. Die verpflockten Rodungsgrenzen sind durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. 3.4 Mit der Einzonung wird der kantonale Waldgrenzenplan gemäss § Id Abs. 1 AWaV nachgeführt. 3.5 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs­ fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau­ baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.

3.6 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die ARA Kaisten AG das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 1'456 m^ spätestens bis fünf Jahre nach Rechtskraft der Baubewilligung wie­ derzubestocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan.

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Die Ersatzaufforstung für die definitive Rodung im Umfang von insgesamt 3'540 m^ ist spätes­ tens bis ein Jahr nach Rechtskraft der Einzonung auf folgenden Parzellen zu leisten:

Gemeinde

Lokalname

Eigentümer/in

Parz.Nr.

Rodung m^

Wittnau

Merzehöldeli

OBG Wittnau •

1212

2'639

Gipf-Oberfrick

Engelsmatte

Kirchgemeinde Frick

2370

721

Küttigen

Hinterruetig

Total

180 3'540

Massgebend sind folgende Pläne, visiert durch die Abteilung Wald am 30. Oktober 2023: Plan "Änderung Waldareal, Plan zum Rodungsgesuch (Plan 2/4) 1:1'000",

Plan "Änderung Waldareal, Plan zum Rodungsgesuch (Plan 3/4) 1:1'000", Plan "Änderung Waldareal, Plan zum Rodungsgesuch (Plan 4/4) 1:1'000".

Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi­ elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten.

Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese

sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen.

3.7 Gestützt auf § 31a AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. nung gestellt.

zu entrichten. Dieser Betrag wird durch die Abteilung Wald in Rechr

3.8 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus­ gleichsabgabe erhoben.

3.9 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol­ gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Vorliegen der Rechtskraft der Teiländerung der Nutzungsplanung (Rechtskraft der Geneh­

migung durch den Regierungsrat), Vorliegen der Rechtskraft der Baubewilligung, Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen,

Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch den zuständigen Nachführungs­ geometer sowie Abnahme durch das Kreisforstamt.

Fabian

Abteilungsleiter

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Rechtsmittelbelehrung

1.

Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage und beginnt mit der Publikation der Rechtskraft des Beschlusses der Gemeindeversammlung über die Teiländerung der Nutzungs­ planung.

2.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus weichen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Eröffnung an (A-Post Plus): • ARA Kaisten AG (Gesuchstellerin) • Gemeinderat Kaisten • Gemeinderat Gipf-Oberfrick • Gemeinderat Wittnau • Gemeinderat Küttigen • BASF Schweiz AG (Grundeigentümerin) • Ortsbürgergemeinde Wittnau (Grundeigentümerin) • Kirchgemeinde Frick (Grundeigentümerin) • (Grundeigentümer)

(mit Beilagen) (mit Planbeilage) (mit Planbeilage) (mit Planbeilage) (mit Planbeilage) (mit Planbeilage) (mit Planbeilage) (mit Planbeilage) (mit Planbeilage)

Kopie an: • BAFU, Abteilung Wald. 3003 Bern (mit Beilagen) • Kreisforstamt 1, Jura-Fricktal (mit Beilagen) • Kreisforstamt 4, Aarau-Kulm-Zofingen (mit Planbeilage) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Raumentwicklung • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt • Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau • Revierförster Roman Gisin (mit Planbeilage) • Revierförster Philipp Küng (mit Planbeilage) • Revierförster Martin Blattner (mit Planbeilage)

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Anhang Rechtsgrundlagen

1. Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan­ tons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek­ ret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch­ steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder­ haltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil­ lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5).

4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts- ' Schutzes getroffen werden in a) Gebieten mitzunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge- . bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro­ dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land­ wirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei­ lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli­ gung (§31cAWaV).

6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewiiligungsverfahren er­ teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und de­ ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.

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Ei.

1:1000

Rhein

Amtliche Vermessung Nachführungskreis Laufenburg KANTON AARGAU

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Gemeinde Kaisten

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Änderung Waldareal

9

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Plan zum Rodungsgesuch (Plan 1/4) Ausbau ARA, Ritenne

130131 101.

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Rodungsgesuch Nr. BVUAW: 1650 I

1059

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Legende:

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I

Waldareal temporäre Rodungsfläche, Realersatz an Ort und Stelle

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Realersatz

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Rodungsfläche

1060

1061

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431

Oliver Brem Nachführungsgeometer Kreis Laufenburg

Datum;

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652 4191

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Unterschrift: ”1^1

Die Gesuchstellerin / Der Gesuchsteller: ARA Kaisten AG

Datum:

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Datum:

1046

4192

Flächen pro Grundstück

Gipf-Oberfrick 2370

Kaisten

Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom:

4177

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Grundstücksnummer Rodungsfläche Realersatz temp. Rodung mit Realersatz vor Ort

Flächen in Wittnau Küttigen 1212 8999

3540 721 1456

2639

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Summe 3540 3540 1456

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Unterschrift:

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Amtliche Vermessung Nachführungskreis Laufenburg

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KANTON AARGAU

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Gemeinde Gipf-Oberfrick

Änderung Waldareal

2067

Plan zum Rodungsgesuch (Plan 2/4) Ausbau ARA Kaisten, Ritenne

1:1000 Rodungsgesuch Nr. BVUAW: 1650

Engelsmatte

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Waldareal

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Rodungsfläche

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Die Gesuchstellerin ! Der Gesuchsteller: ARA Kaisten AG

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Datum: Flächen pro Grundstück

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Grundstücksnummer Rodungsfläche Realersatz temp. Rodung mit Realersatz vor Ort

Gipf-Oberfrick 2370

Kaisten 1149

Flächen in Wittnau Küttigen 1212 8999

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721 1456

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Summe 3540 3540 1456

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I

SV

Amtliche Vermessung Nachführungskreis Aarau

KANTON AARGAU

Gemeinde Küttigen

Änderung Waldareal Plan zum Rodungsgesuch (Plan 4/4) Ausbau ARA Kaisten, Ritenne

1:1000 Rodungsgesuch Nr. BVUAW; 1650

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Legende:

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Waldareal

Realersatz

temporäre Rodungsfläche. Realersatz an Ort und Stelle

Rodungsfläche

Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes

Renato Moos Nachführungsgeometer Kreis Aarau

Datum:

Unterschrift;

Die Gesuchstellerin / Der Gesuchsteller: ARA Kaisten AG Hardmatt 434 5082 Kaisten

Datum:

Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom:

Datum:

Unterschrift:

Unterschrift:

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Flächen pro Grundstück

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Kaisten

Grundstücksnummer Rodungsfläche Realersatz temp. Rodung mit Realersatz vor Ort

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Gipf-Oberfrick

1149________ 227Q 3540 721

Wittnau 1212

Küttigen 8999

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Summe 3540 3540 1456

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Keine verifizierte Vermessung. MM Küttigen (Neuzuteilung) PN/PV Küttigen Los 6 in Bearbeitung.

1:1000

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Amtliche Vermessung Nachführungskreis Laufenburg 1208

KANTON AARGAU

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Gemeinde Wittnau

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Änderung Waldareal

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Plan zum Rodungsgesuch (Plan 3/4) Ausbau ARA Kaisten, Ritenne

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Rodungsgesuch Nr. BVUAW; 1650

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Legende:

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Waldareal

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temporäre Rodungsfläche, Realersatz an Ort und Stelle

Oliver Brem Nachführungsgeometer Kreis Laufenburg

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1212!

Realersatz Rodungsfläche

Datum:

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Unterschrift:

Die Gesuchstellerin ! Der Gesuchsteller: ARA Kaisten AG

Datum:

Unterschrift:

Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom:

Datum:

Unterschrift:

............ Flächen pro Grundstück

Grundstücksnummer Rodungsfläche Realersatz temp. Rodung mit Realersatz \or Ort

1213 Kaisten 1149

Gipf-Oberfrick 2370

Flächen in m^ Wittnau Küttigen 8999 1212

3540 721

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2639

180

Summe 3540 3540 1456