Altholzinsel Eichhölzli (Gemeinde Biberstein)

Riserve forestali · Biberstein · Abrogato il 31 dic 2073

Documento

Numero
AV08098
Tipo
Riserve forestali
Comune
Biberstein
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
15 gen 2024
In vigore dal
1 gen 2024
Abrogato
31 dic 2073

Carta

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Testo

A

I Vereinbarung

über die Altholzinsel Eichhölzli, Gemeinde Biberstein

zwischen

! und dem

der Waldeigentümerin Gemeinde Biberstein, vertreten durch den Gemeinderat Biberstein

IS

Kanton Aargau, vertreten durch das . Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald *11

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Gestützt auf Art. 20. WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 5. Dezember 2023.

Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Koordinaten Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

Schutz­ Fläche status (in ha)

Biberstein

853, 987, z. T.1010, 1011, 1012, 1015, 1211, z. T.1756, 1882, 1966,

Eichhölzli

2 648 300 / 1 252 100

10-130 J.

NkBW z. T.NkB

2,93

Total:

2,93

Bu, Ei, Fö, ...

Legende: • NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2.

Ziel

Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tierund Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren sowie das Räumen von Bäumen auf Waldstrassen oder Landwirt­ schaftsland erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Einzel-

-2-

ne umgefallene Bäume dürfen ohne vorgängige Absprache mit dem Kreisforstamt geräumt werden. Das anfallende Holz soll in der Nutzungsverzichtsfläche verbleiben.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Fr. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Bei grösseren Schadensereignissen beteiligt sich die Abteilung Wald im Rahmen eines Projekts an­ teilsmässig an den Räumungskosten (Waldstrassen und/oder Landwirtschaftsland).

5.

Dauer der Vereinbarung

5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2073 (50 Jahre).

5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6.

Weitere Bestimmungen

6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommuna­ len Nutzungsplanung die verträglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Ökologisch wertvolle Waldränder im Perimeter der Vertragsflächen können, in Absprache mit der Ab­ teilung Wald, im Rahmen von Projekten ökologisch aufgewertet werden. 6.3. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden die­ se im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.4. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.

6.5. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt Vorbehalten. 6.6. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 5. Dezember 2023 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.7. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertra­ gen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger. '

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-3-

Biberstein, .

Aarau....... ;..... T/T......

Gemeinde Biberstein Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Willy Wenger ' Gemeindeammann

Fabian Dietiker Leiter Abteilung Wald

c.

Stephan Kopp ' Gemeindeschreiber

2 Ruedi Bättig Fachspezialist

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Einwohnergemeinde, 5023 Biberstein • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

Kopie an • Forstbetrieb Region Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen, 5001 Aarau

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

,

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu­ fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell­ schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 2 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. * Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. §25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege.' 2 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach §24 erfüllt sind. ■* Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek­ ret fest.

Besondere

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b

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen ^^sammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu­ tung; / - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 2 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos­ sen.

Beitrage an Na“^

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Bestehende Altholzinsel

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Gemeindegrenzen

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Quellen: Bundesamt für Landestopografie, Abteilung Wald des Kantons Aargau

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