Gestaltungsplan Kehrmatt

Piano d'utilizzazione speciale · Schmiedrued

Documento

Numero
20.60
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Schmiedrued
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
17 feb 2025
In vigore dal
17 feb 2025

Carta

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SNP-4143-2025-E.pdf

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Schmiedrued

Gestaltungsplan Kehrmatt gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500 Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV (erläuternd) Richtprojekt der sattlerpartner architekten + planer AG inkl. Richtprojekt Umgebung vom 03.03.2022 (erläuternd)

Vorprüfungsbericht vom 11. Aprii 2023 Mitwirkungsbericht vom 5. Oktober 2020 (Kap. 7.2.1 Planungsbericht) Öffentliche Auflage vom 26. Mai 2023 bis 26. Juni 2023

Beschlossen vom Gemeinderat am; 01. Juli 2024

Gemeini

Frau Gemeindeammann:

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Genehmigt durch den Kanton am:

ihreiber:

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdalum Aarau, den

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04. Mai 2023 / RIO

■

^BCAG

Gemeinde Schmiedrued Gestaltungsplan Kehrmatt

Impressum Auftraggeber Bearbeitung Version Datum / Referenz Auftrags-Nr. Dateiname

Jenny Steiger Immobilien AG, Sommerweid 17, 6362 Stansstad Romano Richter, David Frey 3.1 04. Mai 2023 / RIO 4143XRP103.401 230504_SNV_Beschlussexemplar.docx

Versionenübersicht Version

Datum

1.0 1.1

17.06.2019 24.06.2019

1.2

10.07.2019

1.3

13.01.2020

1.4

29.01.2020

2.0

29.10.2020

2.1

01.07.2021

3.0

03.03.2022

3.1

04.05.2023

Status Entwurf Entwurf zur Diskussion mit Gemeinderat

Art. 10 Abs. 1 präzisiert, § 12 Abs. 2 er- Entwurf

gänzt Anpassungen gestützt auf Besprechun- Entwurf gen mit Gemeinde und Fachgutachter Anpassungen gestützt auf Besprechung Entwurf zur Vorprüfung und vom 17.01.2020 Mitwirkung Überarbeitung gestützt auf fachliche Stel- Entwurf lungnahme Anpassungen gemäss Sitzung vom Entwurf zur Vernehmlassung 27.04.2021 und 22.06.2021 Gemeinderat Anpassungen gemäss Fachgutachten Entwurf zur Vernehmlassung Husistein vom 16.11.2021 Gemeinderat Überarbeitung gemäss abschliessender Entwurf zur öffentlichen AufVorprüfbericht vom 11. April 2023 läge Beschlussexemplar Korn mentar/M utation

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Gemeinde Schmiedrued Gestaltungsplan Kehrmatt

Inhaltsverzeichnis

1

Allgemeine Bestimmungen.............................. §1 Zweck....................................................

Art. 2

Bestandteile...........................................

Art. 3

Perimeter............................................... Verhältnis zum übergeordneten Recht

Art. 4

Art. 5

Privatrechtliche Regelungen................

4 4 4 ,4 ,4 4

2

Bebauung ........................................................

Art. 6

Baubereiche für Gebäude.................. Gesamthöhe........................................

Art. 7

Art. 8 Geschossflächen und Wohneinheiten

Art. 9

Dachgestaltung...................................

Art. 10

Farbgebung.........................................

5 5 5 5 6 6

3

Verkehr......................

Art. 11 Erschliessung

Art. 12 Parkierung

6 6 6

4

Umgebung..................................................

34 altri articoli

Art. 13

Terrainveränderungen...................

Art. 14 Umgebungsplan und Bepflanzung

Art. 15

Strassenraum Kehrmatt................

Art. 16

Abstandsbereiche für Gebäude....

Art. 17

Fusswegverbindung......................

Art. 18

Siedlungsrand................................

Art. 19

Spiel- und Begegnungsbereich....

Art. 20

Standort Entsorgung......................

7 7 7 7

5

Umwelt und Energie

Art. 21

Energie.......

,9 .9

6

Qualitätssicherung..................................................

Art. 22 Gestaltung der Bebauung und Umgebung

9 9

7

Schlussbestimmungen........................................

Art. 23 Inkrafttreten / Änderung und Aufhebung

9 9

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8 8 8 8 8

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Gemeinde Schmiedrued Gestaltungsplan Kehrmatt

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan Kehrmatt bezweckt eine besonders gute Ein­ passung der Überbauung in die landschaftlich sensible Hanglage im Einflussbereich des alten Dorfkerns von Schmiedrued und des Wei­ lers Löören. Mit dem Gestaltungsplan sollen insbesondere eine starke Durchgrünung, eine gute Anbindung für Fussgänger in Richtung Orts­ kern sowie eine optimale Gestaltung des Siedlungsrandes und des Übergangs zum Kulturland sichergestellt werden.

Art. 2 Bestandteile

’ Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Tei­ len:

Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften

2 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: Planungsbericht nach Art. 47 RPV

Richtprojekt der sattlerpartner architekten + planer AG inkl. Richt­ projekt Umgebung vom 03.03.2022

Art. 3 Perimeter

1 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans Kehrmatt umfasst die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Perimeterfläche.

Art. 4 Verhältnis zum übergeordneten Recht

i Soweit der Gestaltungsplan keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Schmiedrued, insbesondere die Vorschriften der Wohnzo­ ne.

2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 5 Privatrechtliche Regelungen

Die Nutzungen der erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. Spiel­ und Begegnungsbereich, arealinterne Fusswege, Standort Entsor­ gung) sind durch grundbuchlich gesicherte Dienstbarkeiten sicherzu­ stellen, die vor Erteilung einer Baubewilligung vorliegen müssen.

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Bebauung

Art. 6 Baubereiche für Gebäude

1 Gebäude inkl. Klein- und Anbauten sind innerhalb der im Situations­ plan bezeichneten Baubereiche für Gebäude A bis D zu erstellen. 2 Nicht an die Baubereiche gebunden sind: Elemente der Freiraumgestaltung und Entsorgung sowie Hauszu­ gänge (z.B. Sitzgelegenheiten, Treppen, Stützmauern, Container­ abstellplätze) b) Nicht überdeckte Parkierungsflächen

a)

3 Innerhalb des Baubereichs C kann der Gebäudeabstand über Eck auf bis zu 3 m reduziert werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. “* Es sind nur Ein- oder Doppel-Einfamilienhäuser zulässig.

Art. 7 Gesamthöhe

1 Die maximalen Gesamthöhen betragen für den

Baubereich A Baubereich B Baubereich C Baubereich D

11.0 m 12.0 m 10.0m 9.0 m

2 Treten talseitig vier Vollgeschosse in Erscheinung, darf die Grundflä­ che des obersten Vollgeschosses höchstens 60 % der Fläche der un­ teren Vollgeschosse aufweisen. Zudem ist das oberste Vollgeschoss bergseitig anzuordnen. Der Rückversatz gegenüber der Talseite hat mindestens 2.0 m zu betragen.

3 Die zurückversetzten Vollgeschosse der Gebäude im Baubereich A sind talseitig anzuordnen. Der Rückversatz hat mindestens 2.0 m zu betragen.

Art. 8 Geschossflächen und

Wohneinheiten

1 Die maximal zulässigen, anrechenbaren Geschossflächen betragen für den

Baubereich A Baubereich B Baubereich C Baubereich D

880 m2 1'200 m2 650 m2 450 m2

Eine Übertragung von maximal 5% der jeweiligen Flächenkontingente von einem grösseren Baubereich auf einen kleineren Baubereich ist zulässig.

2 Im Baubereich A sind mindestens 4, im Baubereich B mindestens 5, in den Baubereichen C mindestens 3 und im Baubereich D mindes­ tens 2 Wohneinheiten zu realisieren.

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Art. 9 Dachgestaltung

1 Für Gebäude sowie Klein- und Anbauten sind nur Flachdächer zu­ lässig.

2 Mit Ausnahme von begehbaren Terrassen und von Anlagen zur Energiegewinnung sind sämtliche Flachdächer extensiv zu begrünen. 3. Wenn ein zurückversetztes oberstes Vollgeschoss erstellt wird, ist dieses farblich oder durch eine andere Materialität der Fassade, resp. Holzverschalung abzusetzen.

Art. 10 Farbgebung

1 Für die alle Fassaden sind einheitlich dezente, unauffällige (Erdtöne) Farben zu wählen. Grelle und blendende Farben sind nicht zulässig.

2 Mit der Baueingabe ist ein Färb- und Materialkonzept einzureichen. Änderungen gegenüber dem Konzept sind nur in Absprache mit der Bauverwaltung vor der Bauausführung zulässig.

3

Verkehr

Art. 11 Erschliessung

1 Auf der Strasse Kehrmatt ist anstelle des bestehenden Wendekrei­ ses eine Wendeanlage für 8-m-Lastwagen zu realisieren. Dabei ist auf eine sorgfältige Einpassung ins Gelände und in die Umgebung zu achten. Die Realisierung hat spätestens mit der Überbauung der an­ grenzenden Baubereiche zu erfolgen.

2 Die Dimensionierung des Trottoirs entlang der Eggschwilstrasse er­ folgt in Abstimmung mit der Fortsetzung des Gehwegs in Richtung Ortskern (Gemeindeprojekt). Das Trottoir ist spätestens mit der Über­ bauung der angrenzenden Baubereiche zu realisieren.

Art. 12 Parkierung

1 Sämtliche Pflichtparkfelder für Bewohner sind in Tiefgaragen, in den Gebäuden integriert oder in Anbauten im Sinne von § 19 BauV anzu­ ordnen.

2 Als Autoeinstellräume genutzte Anbauten sind sorgfältig ins Gelände und in die Umgebung zu integrieren und müssen mit dem Gebäude harmonieren. 3 Für Stützmauern, Böschungen und ungedeckte Parkfelder ist unter Vorbehalt der relevanten Sichtzonen ein Strassenabstand von min­ destens 50 cm einzuhalten.

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Umgebung

Art. 13 T errainveränderungen

1 Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie sind mit den Nachbarn abzusprechen und zu koordinieren. Terrassie­ rungen sollen sich harmonisch und über die Parzellengrenzen hinweg in das Landschaftsbild einordnen.

2 Das Terrain darf maximal um 1.2 m aufgeschüttet oder abgegraben werden. Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von mehr als 2:3 (Höhe : Breite) sind nicht erlaubt.

3 Stützmauern über 1.00 m Höhe sind abzustufen und zu begrünen. Der horizontale Rückversatz beträgt mindestens das Eineinhalbfache ihrer Höhe. Es sind Natursteine (quaderförmig) zu verwenden, die ein Volumen zwischen 100I bis maximal 2001 aufweisen. Für Parkplätze oder den Bereich zwischen Gebäude und Strasse dürfen grössere Stützmauern, Abgrabungen und Aufschüttungen rea­ lisiert werden, solange sie dazu dienen das Niveau zwischen Strasse und Gebäude zu überbrücken und die Niveauanpassung gut gestaltet ist.

Art. 14 Umgebungsplan und Be­

pflanzung

1 Mit der Baueingabe ist ein detaillierter Umgebungsplan in der Regel im Massstab 1:100 einzureichen mit Angaben zur Bodennutzung, Be­ pflanzung, Dachgestaltung, allfälligen Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern, Einfriedungen etc. Der Umgebungsplan gemäss Richt­ projekt ist bei der Baugesuchsprüfung wegleitend.

2 An den im Situationsplan 1:500 schematisch bezeichneten Stellen sind hochstämmige Baumgruppen zu pflanzen. Es sind standortge­ rechte Bäume und Sträucher zu verwenden. Pflanzen gemäss Richt­ projekt Umgebung (Pflanzenliste) sind vorzuziehen.

3 Mindestens 80 Prozent des privaten Aussenraums müssen be­ wuchs- und sickerfähig sein, wobei Vorplätze sowie Parkierungs- und Strassenflächen nicht zum privaten Aussenraum gerechnet werden.

Art. 15 Strassenraum Kehrmatt

Der Strassenraum Kehrmatt ist nach einem einheitlichen Konzept mit einer hohen Aufenthaltsqualität von Fassade zu Fassade unter Einbezug der privaten Vorplätze zu gestalten. Die Hauszugänge und Parkfelder haben sich gut in den Strassenraum zu integrieren. Hecken höher als 80 cm sowie Einfriedungen baulicher Art sind zu vermeiden.

2 Der Bereich des Wendehammers ist neben seiner Funktion als Ver­ kehrsfläche als verkehrsberuhigter und attraktiver Spiel- und Aufent­ haltsraum zu gestalten. 3 An den im Situationsplan 1:500 schematisch bezeichneten Stellen sind hochstämmige Einzelbäume zu pflanzen.

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Art. 16 Abstandsbereiche für Ge­

bäude

Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Abstandsbereiche für Ge­ bäude bezwecken den Erhalt von Durchblicken und des natürlichen Hangverlaufs.

2 Innerhalb der Abstandsbereiche sind Klein- und Anbauten nicht zu­ lässig. Im Baubereich A sind eingeschossige, untergeordnete Gebäu­ deteile wie z.B. Terrassen und Pergolen, die auf mindestens drei Sei­ ten offen sind, erlaubt.

Art. 17 Fusswegverbindung

1 Die im Situationsplan 1:500 schematisch eingetragene Fusswegver­ bindung ist als arealinterner, durchgehender Fussweg zu sichern und mit den angrenzenden Baubereichen zu erstellen. Die Breite der Fusswegverbindung muss minimal 1.8 m betragen. 2 Die Fusswegverbindung ist nach einem einheitlichen Konzept mit begleitenden Sträuchern oder Bäumen zu gestalten.

Art. 18 Siedlungsrand

1 Die Siedlungsränder sind sorgfältig, vielfältig und in Abstimmung auf die angrenzende Landschaft zu gestalten. Sie sind als ökologischer Ausgleich naturnah zu gestalten. 2 Der im Situationsplan bezeichnete Bereich Siedlungsrand ist mit He­ ckengruppen und Einzelbäumen zu strukturieren, sodass eine in der Höhe und Fläche gestaffelte Wildhecke mit Lücken entsteht. Dazu sind standortgerechte und einheimische Sträucher und Bäume zu verwenden. Der Nachweis erfolgt im Umgebungsplan gemäss § 14 Abs. 1.

Art. 19 Spiel- und Begegnungsbe­

reich

1 Der im Situationsplan bezeichnete Spiel- und Begegnungsbereich ist als gemeinschaftlich nutzbare Aufenthalts- und Spielfläche multifunk­ tional und mit hoher Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität zu gestalten. Klein- und Anbauten, die der beschriebenen Nutzung dienen, sind er­ laubt.

2 Der Spiel- und Begegnungsbereich ist spätestens mit der Überbau­ ung des Baubereichs A oder B zu erstellen. Er muss durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und darf nicht zweckentfremdet werden.

Art. 20 Standort Entsorgung

1 Für die Baubereiche B, C und D ist für die Entsorgung an den im Si­ tuationsplan schematisch dargestellten Standort eine Entsorgungs­ stelle zu schaffen, welche gegen Einsicht abgeschirmt ist.

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Umwelt und Energie

Art. 21 Energie

1 Der Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser ist zu 100 Prozent aus erneuerbarer Energie zu decken.

2 Eine ausreichende Anzahl an Lademöglichkeiten für die BewohnerParkfelder und die Zweiradabstellplätze sind mit mindestens Ausbau­ stufen B nach SIA 2060 zu ermöglichen.

6

Qualitätssicherung

Art. 22 Gestaltung der Bebauung

und Umgebung

Für die Beurteilung der Qualität der Bauprojekte sind das Richtprojekt und das Richtprojekt Umgebung gemäss § 2 Abs. 2 wegleitend. Abweichungen von den Richtprojekten sind im Rahmen des Baubewil­ ligungsverfahrens zulässig, wenn mindestens eine gleichwertige Qua­ lität erzielt wird.

2 Die Bebauung und Umgebungsgestaltung haben über das gesamte Gebiet eine einheitliche Architektursprache bzw. ein einheitliches Er­ scheinungsbild aufzuweisen. Dabei sind folgende Prinzipien massge­ bend: einheitliche Gebäudetypologie mit kubischer Gebäudeform, wel­ che sich gut in die Hanglage einordnet, sowie vielfältige Durchbli­ cke und eine gute Besonnung der Wohnungen ermöglicht homogenes Fassadenbild mit muralem Charakter sowie dezenter, unauffälliger Farbgebung harmonische Gestaltung von Anbauten, Terrassen, Pergolen und dergleichen mit den zugehörigen Gebäudevolumen gute Durchgrünung mit Grünflächen, Sträuchern und Bäumen und ökologisch aufeinander abgestimmte Bepflanzung sorgfältige und ruhige Gestaltung der Stützmauern, deren Mate­ rialisierung sich auf ein Gesamtkonzept abstützt 2Zur Sicherung der Qualität der Bauprojekte ist der Beizug einer Fachperson oder Fachgremiums zwingend.

7

Schlussbestimmungen

Art. 23 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Änderung und Aufhebung

2 Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das­ selbe Verfahren wie der Erlass.

Ausgleich von PlanungsVorteilen

Durch die Planungsmassnahme entstandene Planungsvorteile sind seitens der Gemeinde mittels verwaltungsrechtlicher Verträge auszu­ gleichen.

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Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

NKEJ/PSFB

Versand:

Datum Genehmigung: 17.02.2025

1 9, Fßb. 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.20.60 Gemeinde Schmiedrued; Gestaltungsplan "Kehrmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

11. April 2023 26. Februar 2020 bis 26. März 2020 26. Mai 2023 bis 26. Juni 2023 1. Juli 2024 4. November 2024 30. September 2024

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 28. April 2010 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab, ein­ schliesslich der zwischenzeitlich erfolgten Teilrevisionen.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Das rund 0,8 ha grosse Planungsgebiet "Kehrmatt" befindet sich auf der westlichen Talseite des Ruedertals oberhalb des Ortskerns von Schmiedrued. Es betrifft die Parzellen 170, 248 sowie 1402 und Teile der Parzelle 171. Auf der Nordostseite grenzt das Gebiet an ein neueres Quartier mit Ein-

und Zweifamilienhäusern. Auf der Südwestseite erstreckt sich entlang der Strasse der Weiler "Löören", südlich grenzt die Landwirtschaftszone an. Das Gebiet weist eine ausgeprägte Hanglage mit Ost-Südostausrichtung auf. Für das Gebiet "Kehrmatt", das sich in der Wohnzone befindet, besteht eine Sondernutzungsplan­ pflicht mit dem Ziel einer besonders guten Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild, einer guten An­ bindung des Fuss- und Velowegnetzes in Richtung Ortskern und einer optimalen Gestaltung des Siedlungsrands und des Übergangs zum Kulturland.

Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan (GP) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung des Planungsgebiets geschaffen werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Schmiedrued am 1. Juli 2024 beschlossenen Vorlage:

• Gestaltungsplan "Kehrmatt" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 4. Mai 2023 erläutert und begründet {Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 11. April 2023 mit einzelnen Vorbehalten abgeschlossen worden.

Erwägungen 4. Gesamtbeurteiiung

4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Kantonaler Richtplan Ländliche Entwicklungsräume sind dörfliche Gemeinden ausserhalb der Ballungsräume. Sie zeich­ nen sich durch eine hohe Lebensraumqualität aus, die bewahrt werden soll. Als einzigartige Orte des ländlichen Wohnens und Arbeitens, der Freizeit und der Erholung haben sie kantonal besondere Be­ deutung. Die Gemeinden stellen die lokale Grundversorgung sicher. Ihre Entwicklung ist auf das spe­ zifische Potenzial und die Stärkung ihrer besonderen Identität auszurichten.

Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kan­ tonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 4.3 Regionale Abstimmung

Der Regionalverband Suhrental (RVS) hat am 16. Juni 2022 Stellung genommen. Aus regionaler Sicht wird festgestellt, dass das Richtprojekt in sich eine harmonisch gestaltete Siedlungseinheit bil­ det und sich mit einer eigenständigen Architektursprache als zeitgemässes Quartier von der umlie­ genden Bebauung abhebt und dabei gut in die Landschaft eingebettet wird.

2 von 6

I

Trotz einzelner Empfehlungen für die Weiterbearbeitung wird der GP aus regionaler Sicht insgesamt positiv beurteilt.

4.4 Raumplanerische Beurteilung

Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab­ zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs­ art nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde­ rat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb­ nis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Ge­ staltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.4.1 Siedlungsentwicklung nach innen

Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden.

4.4.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.

Prägend für die örtliche Situation sind insbesondere die landschaftlich sensible Lage sowie die topo­ grafischen Verhältnisse am ausgeprägten Hang. Darüber hinaus ist die Nähe zum regional bedeu­ tenden Ortsbildteil des Weilers "Löören" mit seiner älteren Bebauung im Hintergrund von Bedeutung. Vom Dorfkern Schmiedrued aus gesehen liegt der Planungsperimeter im Vordergrund und ist heute bis auf eine Parzelle nicht bebaut. Der Perimeter stellt auf zwei Seiten den Siedlungsrand, die beiden anderen Seiten werden von Strassen begrenzt. Auf den gegenüberliegenden Seiten der Strassen stehen heute Ein- und Zweifamilienhäuser.

Mit der konzipierten Überbauung auf der "Kehrmatt" wird der Siedlungskörper zwischen dem Weiler "Löören" und der Bebauung "im Maiacher" eine baulich wahrnehmbare Einheit bilden. Die 15 neuen Flachdachhäuser werden das Erscheinungsbild der sensiblen örtlichen Situation wesentlich prägen. Eine besonders gute Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild, wie sie gemäss § 5 BNO Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und § 1 SNV eingefordert wird, ist unabdingbar. Diese wird durch verschie­ dene Bestimmungen erreicht, wie z.B. der zwingende Beizug einer Fachperson oder eines Fachgre­ miums gemäss § 22 Abs. 3 der SNV zur Beurteilung der Qualität der Bauprojekte. Damit werden auch die Anliegen des ISOS ausreichend berücksichtigt. Überbauungskonzept

Das Überbauungskonzept (Richtprojekt) sieht Punktbauten mit Flachdach und Attika vor. Dank den Punktbauten wird eine der Situation angemessene Körnigkeit erreicht. Insbesondere die Einpassung in die Landschaft gelingt damit sehr gut. Innerhalb der Baubereiche wurden Abstandsbereiche festgeiegt. Damit wird die Durchlässigkeit der Überbauung gesichert, der natürliche Hangverlauf bleibt ablesbar und es wird dank entsprechender Vorschriften ein hoher Grünanteil mit ökologischem Wert gewährleistet. Damit die Punktbauten aufgrund der Attikageschosse nicht als viergeschossige Bau­ ten in Erscheinung treten, muss das Attika bergseitig angeordnet werden. Im Baubereich A wird das Attikageschoss talseitig angeordnet, damit die Höhenwirkung im Strassenraum entlang der Löhrenstrasse abgeschwächt wird.

3 von 6

Umgebungsgestaltung

Die Umgebungsgestaltung passt sich grundsätzlich gut in die spezielle Lage mit dem Übergang zum offenen Kulturland ein und verbindet die Gartenbereiche rund um die Gebäude mit den gemein­ schaftlich nutzbaren Flächen sowie dem angrenzenden Kulturland. Dies wird besonders durch die Auswahl der im Richtprojekt beigefügten Pflanzliste positiv unterstrichen. Das Richtprojekt ist für die Beurteilung der Qualität der Bauprojekte wegleitend. Im Richtprojekt sind fast ausschliesslich Obst­ bäume aufgelistet. Gewisse Elemente, wie beispielsweise der begrünte Spiel- und Begegnungsbe­ reich, die Fusswegverbindung quer zum Hang und der Anspruch, den Strassenraum siedlungsorien­ tiert zu gestalten, leisten einen bedeutenden Beitrag zur Siedlungsqualität und werden weitgehend gesichert. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet

Das Richtprojekt wird aus fachlicher Sicht im Zusammenhang mit der hitzeangepassten Siedlungs­ entwicklung positiv beurteilt. Die Anordnung der Bauten erlaubt eine gute Durchlässigkeit und ist mit den erwarteten Kaltluftströmen (Planhinweiskarte Nacht) gutvereinbar. Die wichtigsten Einflussfakto­ ren wie Baumbepflanzung, Gestaltung der privaten Aussenräume (80 % bewachst- und sickerfähig), Gebäudeabstände und Flachdachbegrünung werden im Situationsplan verbindlich verortet und in den SNV geregelt.

4.4.3 Erschliessung Vorläufig soll auf den Ausbau der Eggschwilstrasse verzichtet werden. Es gilt, die Baureife gemäss § 32 BauG sicherzustellen. Diesbezüglich wird auf § 41 Bauverordnung (BauV) verwiesen. Darin wird die Beschaffenheit von Strassen und Grundstückszufahrten geregelt. Aufweitergehende Regelungen respektive Anpassungen in den SNV bezüglich der Mindestbreite, Materialisierung und Hindernisfreiheit der Fusswegverbindungen wurde verzichtet. Die hindernisfreie Ausführung soll im Baugesuchverfahren geprüft werden. Das Vorgehen liegt im Ermessen der Ge­ meinde.

4.4.4 Weitere materielle Hinweise

Oberflächenabfluss Im GP-Perimeter besteht ein Defizit. Die Schutzmassnahmen sind im nachgelagerten Baugesuchs­ verfahren zu prüfen. 4.5 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau­ begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen.

Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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I

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Kehrmatt", beschlossen vom Gemeinderat Schmiedrued am 1. Juli 2024, wird genehmigt.

2. Dié Abteiluna Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 624, Postfach 17, 5046 Schmiedrued • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei

der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­

ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­

setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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