Erschliessungsplan Mättematt-Brühl-Schibelacher

Piano d'utilizzazione speciale · Magden

Documento

Numero
2001-002145
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Magden
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
19 dic 2001
In vigore dal
19 dic 2001

Carta

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Testo

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GEMEINDE MAGDEN Geneh mig u ngsexem plar KANTON AARGAU \ j f . rg > n Der Gemeinderat erlässt für den Erschliessungsplan "Mättematt-Brüel-Schibelacher' D “ " A |. pr” N \ in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsplanung (Bauzonenplan, Kulturlandplan, 4 Pe ; Pr g / 3 Zweck, Ziel q

Bau- und Nutzungsordnung) nachstehende Sondernutzungsvorschriften. Sondernutzungsplanung "Mättematt-Brüel-Schibelacher"

Erschliessungsplan

1. Zweck, Ziel gemäss $ 17 BauG Ei

Ar. 1

ı Der Huetgrundbach dient dereinst als naturnaher Wanderkorridor vom offenen Kulturland ins Dorfinnere und umgekehrt.

2 Die Böschung sowie die angrenzende Bestockung entlang der Olsberger-

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Situationsplan 1:500

Baudepartement Kanton Aargau

strasse Übernehmen - wenn auch unbedeutender - eine ähnliche Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes: ‚Abteilung Raumentwicklun | } Fan P . N N - Sondernutzungsvorschriften er : 5 z IV Mn 3 Nebst der ökologischen Funktion beleben sowohl der Huetgrundbach wie

auch die Bestockung entlang der Olsbergerstrasse die Wohnqualität und das Landschafts- und Quartierbild.

Mit der anstehenden Überbauung sollen diese beiden Naturelemente erhalten bleiben, bzw. in ihrer Ökologischen Vernetzungsfunktion aufgewertet werden. Nebst einer anfänglichen, einmaligen Aufwertung und Gestaltung bedürfen die Objekte anschliessend einer permanenten Pflege.

Ar. 2 Die Strassenkreuzung Mättenmatt / Hutgrundweg ist zwecks Verbes- Mitwirkungsauflage vom 18. März 1999 bis 16. April 1999 j | / ' E / . ' : en - 2% serung der Verkehrssicherheit und optischen Wahrnehmung einer Platzj j f / - j ) j > i ; I ; gestaltungspflicht zu unterziehen. Mitwirkungsbericht vom 25. Mai 1999 “ 7 1 / m j f Art. 3 Vorprüfungsbericht vom 27. Juli 2000 F) Verhältnis zur Soweit der Erschliessungsplan nichts anderes bestimmt, gilt die all- Fall x Grundorcnung gemeine Nutzungsplanung. Öffentliche Auflage vom 17. August 2000 bis 15. September 2000

Beschlossen vom Gemeinderat am 19. Februar 2001

2.Gestaltungsvorschriften NAMENS DES GEMEINDERATES

Gemeindeammann Gemeindeschreiber 2.1 Huetgrundbach / Hecke, Böschung entlang der Olsbergerstrasse BA ST A. 4 R. Kaiser ® 25 3 Kuelgnunabach ı Aufwertungsmassnahmen: j \ \ mm Untere Hofm attstraos Südwestlich der Wegparzelle Nr. 2615 Ist der Bach auf einer Länge von 2 .—- g } 1 \ 1 N b f i ca. 35 m dereinst eingedolt. Im Rahmen der allgemeinen Bauarbeiten Genehmigung Genehmigung durch den Regierungsrat R | Ni \ N) ; \ }

Aarau,den 19. Deeembes 2004

E ygu ov% KOCH S Name Datum Kontrolle PARTNE Rt Projekt: FKISG März 1999 SG PlanNr. 56.01.001 |

(Strassen, Abwasser etc.) ist dieser in ein offenes, naturnahes Gerinne zu legen. Mit einer natürlichen Sohle, variablem Quer- und Längenprofil, flachen und steilen Ufern, schnell und langsam fliessenden Abschnitten sowie einer spärlichen Uferbepflanzung mit standortheimischen Gehölzen ist dabei der Natürlichkeit Rechnung zu tragen. Uferbefestigungen haben - sofern überhaupt nötig - nach ingenieurbiologischen Methoden zu erfolgen. Die Detailgestaltung ist in einem separaten Projekt festzulegen.

2 Pflege, Nutzungseinschränkungen:

411

EN

Der Bach ist auf seiner gesamten Länge in seiner Natürlichkeit zu erhal- Im Bifang 2 sw ten. Die Uferbestockung ist periodisch und abschnittsweise zu pflegen. ee = Re 5080 Laufenburg —® 2 & Dabei ist die Artenvieffalt und der Strukturreichtum zu fördern. Der beidseits ni x %

des Baches an die Bestockung angrenzende Krautsaum ist innerhalb der & künftigen Gewässerparzelle als Heuwiese zu pflegen. Der früheste Schnittzeitpunkt ist der 15. Juni, Das Schnittgut ist abzuführen. Die Ver-

GENEHMIGUNGSINHALT

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wendung von Dünger und-Pflanzenschutzmittel sowie der Umbruch sind — 2 verboten. t Baulinien für Hochbauten f a N NA Nahe TH RKTI>ITNIK N en Free rot Baulinien für Kleinbauten Y © e MS 6 Zn Be bee ı Aufwertungsmassnahmen: 8 entiang der Ulsberger- n m . ß — rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) > _ = . Oberhalb der Böschung entlang der Olsbergerstrasse befindet ich derzeit & A eine Fichtenbestockung, Im Rahmen der Bauarbeiten ist diese im Sinne Bm. i er ! av s D E des ökologischen Ausgleichs durch eine natumahe, artenreiche Hecke mit Games: Werkleitungslinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG Ko) = \ 9 9 j = 9 (Enteignung ) 0 9 N 9 vorgelagertem 3 m breitem Krautsaum zu ersetzen. Standort Beleuchtungskandelaber/Verteilerkasten; Planung Ka N o ° „Pflege, Nutzungseinschränkung: erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt nach Absprache AEW D E a Die Hecke ist periodisch und abschnittsweise zu pflegen. Die Artenvielfalt jeu) und der Strukturreichtum (Kleinstrukturen: Totholzhaufen, Steinhaufen se]. "bein Ein- und Ausfahrtsbeschränkung N, 3 51250/50m etc.) sind dabei zu fördern, Bezüglich der Pflege und der Nutzungsein- B/A 3/15 | ® = schränkungen für den vorgelagerte Pufferstreifen inkl. die Strassenböhellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichweite A 2 3 5 schung gelten die selben Bestimmungen wie für den Pufferstreifen entlang K u des Baches (Art. 4 Abs. 2). III schraffiert Platzgestaltungspflicht N 5 SD $ 3 RUE Pre) 2 4) = & 7 schraffiert Baufeld für Parkierungsanlage » & a) Im BRNBEFEN) en ' Yv Landbereitstellung ı Im Rahmen der Landumlegung ist der Huetgrundbach zusammen mit IT rien a N verkehrstechnische Erschliessung der Parzelle g dem angrenzenden Pufferstreifen (beidseitig ca. 3-5 m ab Uferlinie) als N] 460 ist im Rahmen der Landumlegung sicherzustellen Sg Fi < separate Gewässerparzelle auszuscheiden und dem Staat Aargau zuzuu < 5 teilen. Die Bereitstellung des dafür erforderlichen Landes erfolgt über ei- . .. [en . . Bereich für Fussweg; Breite von maximal 2 m. Die genaue Lage wird nen noch festzulegenden, allgemeinen Abzug. Dieser ist durch den Staat © > mit der Überbauung/Nutzung nach Massangabe der Landumlegung k 6, En ässerungsleitungen Aargau zu entgelten. festgelegt (Enteignungsrecht, 8 132 BauG) © mit der Überbauung festgelegt 2 Die Hecke inklusive Pufferstreifen entlang der Olsbergerstrasse wird der | Einwohnergemeinde zugeteilt. u o Die kommunalen Überbauungspläne "Brühl" und "Hofmatt" ’ & M7 werden mit Genehmigung des vorliegenden Erschliessungs- : planes aufgehoben. e. em Een, des Pie E Kostenteilung Die Kosten der Bau- bzw. Pflanzarbeiten sind nach Abzug allfälliger Sub- Überbauungsplanes "Hofmatt Ost" sind innerhalb des 8 a6 ventionen analog den Erschliessungsarbeiten auf Gemeinde und Grundei- Planungsperimeters des vorliegenden Erschliessungsplanes Quaummnunnnuunnnnnunnnet 3715 Brüelstrssee 000000 MT N gentümer zu verteilen. Die Pflege für die Gewässerparzelle ist Sache des ebenfalls aufzuheben. | Re Staates, für die Hecke mit Krautsaum Sache der Gemeinde. a 2.2 Strassenkreuzung Mättenmatt / Hutgrundweg Srassenkreuzung h n Eee en u le überlagerten ae Mättenmatt | Hut- atzgestaltungspflicht wird im Rahmen einer separaten Studie nach Vor- ORIENTIERUNGSINHALT grunoweg liegen des definitiven Bauprojektes der Erschliessungsstrasse Mättenmatt und r des Hutgrundweges festgelegt, rot Geplante Verbindungsstrasse ( Kantonsstrasse ) .s 2 Die Detailplanung hat Auskunft über die künftige Strassengeometrie, s Belagswahl /-abschlüsse und Aussenräume der angrenzenden Liegenorange Geplante Quartiersammelstrasse % schaften zu geben. © Cl hellgelb Geplante Quartiererschliessungsstrasse ‘ violett Geplante Fusswege 4 Kostenteilung Die Kosten für Planung und Ausführung der Strassenplatzgestaltung wer- ‘ den durch die Gemeinde getragen. Die entsprechenden Aufwendungen für gerastert Bestehende Strassen nd Fusswege4———— A N ‘ die ae Ian che der angrenzenden Liegenschaften gehen Immmmmmennnennnnne nn } : zu Lasten der Grundeigentümer. blau Bestehende Wasserleitungen ! rot Projektierte Wasserleitungen t violett Bestehende Schmutzwasserleitungen ! 3 Schlussbestimmungen ee rot Projektierte Schmutzwasserleitungen 3 = blau ee eg H . Art. 10 nn ee 3e Inkaftreten Diese Sondernutzungsvorschriften treten nach der Genehmigung durch Rz we Fi urkkerieiieeridie Eiche R den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung des Erschliessungsplanes a E bedarf des gleichen Verfahrens wie deren Erlass. ® dunkelgrün Bestehende Böschung / Bsockhung7—414ü Tr N I em e..e. hellgrün Uferschutzstreifen Re lg a pe v00. “ schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes VO BEE EEE FE BE

schwarz Zonengrenzen gemäss Zonenplan

WA 2 schwarz Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

19. Dezember 2001

Art. Nr. 2001-002145

Gemeinde Magden; Erschliessungsplan "Mättematt-Brüel-Schibelacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

25. Mai 1999 27. Juli 2000 17. August bis 15. September 2000 19. Februar 2001 30. März 2001 26. März 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 12. Januar 1999 ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der vom Grossen Rat am 12. Januar 1999 genehmigte Bauzonenplan der Gemeinde Magden weist das Planungsgebiet drei verschiedenen Bauzonen zu (Wohn- und Gewerbezone WG beidseits der Olsbergstrasse; Wohnzone A im Gebiet „Mättematt-Brüel“; Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im Gebiet „Schibelacher“). Gemäss Erschliessungsprogramm der Gemeinde ist vorgesehen, für dieses Gebiet ein Sondernutzungsplanverfahren durchzuführen. Nachdem in den vergangenen Jahren verschiedene Bebauungsstudien erarbeitet und auch die Grundeigentümer über ihre Bauabsichten befragt wurden, ergriff der Gemeinderat die Initiative, die Erschliessung und Überbauung des Gebietes durch einen Erschliessungsplan mit entsprechenden Sondernutzungsvorschriften sicherzustellen. Mit einem parallel laufenden Baulandumlegungsverfahren sollen zonengemäss überbaubare Grundstücke geformt werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan 1:500 mit Sondernutzungsvorschriften Versand:

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Planungsgebiet ist situationsgerecht abgegrenzt. Es umfasst die erschliessungsmässig zusammenhängenden Flächen nördlich und südlich der Olsbergerstrasse (K 498). Der Vorlage liegt ein umfassendes Erschliessungskonzept und das Erschliessungsprogramm der Gemeinde zugrunde. Die Erschliessung erfolgt soweit möglich über bestehende Strassenabschnitte. Die heute fehlende Verbindung zwischen der Olsbergerstrasse und dem Hutgrundweg wird mit der Quartiersammelstrasse im südlichen Teilgebiet hergestellt. Die Fusswegverbindungen sichern die Beziehungen zu Gemeindezentrum und Schulanlage. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Mättematt-Brüel-Schibelacher“ der Gemeinde Magden vom 19. Februar 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 4312 Magden  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: