Gestaltungsplan Gärbi Nord

Piano d'utilizzazione speciale · Aarburg

Documento

Numero
18.18
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Aarburg
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
1 set 2026
In vigore dal
1 set 2026

Carta

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Testo

SNP-4271-2026-E.pdf

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Aarburg

Gestaltungsplan «Gärbi Nord» Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

3 0.0kl. 2025 Vorprüfungsbericht vom:

Mitwirkung vom 23. September 2024 bis 22. Oktober 2024

Vorprüfungsbericht vom 30. Oktober 2025

Öffentliche Auflage vom 19. Januar 2026 bis 17. Februar 2026

1, Juni 2026 Beschh :sei

'om Stadtrat am

:adtpräsiclent

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Vorsteher dps Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum mitÄnderungen/Aufiagen

4.5^bez 20-2^

Aarau,den ^‘3

Abteilung RaumentwicWung BVU

PLANAR RAUMENTWICKLUNG’

Mai 2026

Gestaltungsplan «Gärbl Nord» 1 Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan «Gärbi» bezweckt eine geordnete, haushälterische Nutzung des Bo­

dens und gewährleistet eine gesamtheitlich geplante, ortsbaulich und architektonisch sowie erschliessungsmässig hochstehende, der Umgebung angepasste Überbauung des Areals «Gärbi». 2

Mit der Gestaltungsplanung werden folgende Ziele verfolgt: Realisierung einer architektonisch und ortsbaulich besonders gut gestalteten Überbauung mit hoher Wohn- und Aufenthaltsqualität Schaffung ökologisch hochwertiger, gut zugänglicher Freiräume, insbesondere

zur Aare hin sowie Erhalt und Aufwertung des «Aarewegs»

Aufwertung des Übergangsbereichs zwischen historischem Kern des Städtchen Aarburg und der neuen Wohnquartier durch eine sehr gute städtebaulichen Ein

Ordnung der Neubauten und eine hochwertige Freiraumgestaltung

Sichere, attraktive und quartierverträgliche Erschliessung und Abwicklung des motorisierten Individualverkehrs und des Fuss- und Veloverkehrs

Art. 2 Bestandteile

Folgende Bestandteile des Gestaltungsplans sind verbindlich:

—

Sondernutzungsvorschriften,

-

Situationsplan 1:500.

Folgende Bestandteile des Gestaltungsplans haben erläuternden Charakter: Planungsbericht nach Art. 47 RPV.

’

Für das Bauprojekt sind folgende Beurteilungsgrundlagen wegleitend:

Richtprojekt Architektur von Burkard Meyer Architekten AG, Baden vom 11.08.2025

Richtprojekt Landschaftsarchitektur von Maurus Schifferli Landschaftsarchitekt, Bern vom 29.07.2025

Art. 3 Gestaltungsplanperimeter

Der Gestaltungsplanperimeter umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Be­ reich.

Art. 4 Ergänzendes Recht

Soweit die Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, ins­ besondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

PLANAR

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Gestaltungsplan «Garbi Nord» | Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Gestaltungsplan «Gärbi Nord» | Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Entwässerung

Art. 31

Versiegelte Flächen sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken; sie sind insbe­ sondere für Wege und ausgewiesene Spielflächen zulässig. Die übrigen Flächen sind

2

Nutzung und Gestaltung

Art. 5 Baubereiche A und B

Gebäude müssen vollständig innerhalb der im Situationsplan definierten Baubereiche

möglichst unversiegelt und versickerungsfähig zu erstellen.

erstellt werden. Die Baubereiche begrenzen die maximal zulässige Grundfläche der Ge­

6

Weitere Anforderungen

Art. 32 Hochwasser

bäude. Innerhalb der Baubereiche können Gebäude ohne Rücksicht auf baurechtliche Ab­

2

standsbestimmungen angeordnet werden. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche sowie

wohn- und arbeitshygienische Anforderungen.

Der Fussboden des 1. Vollgeschosses der Bauten im Baubereich B muss über der Hoch­ wasserkote von 395.35 m ü.M. zu liegen kommen.

2

Kleinbauten gemäss § 19 BauV sind unter Beachtung der kommunalen und kantonalen Abstandsvorschriften auch ausserhalb der Baubereiche zulässig, soweit sie gemein­

Bei Einreichung des Baugesuches ist der Nachweis eines geeigneten Umgangs mit der

schaftlichen Zwecken dienen (z.B. Velounterstände).

Hochwassergefährdung zu erbringen.

Die Hauszugänge in den Baubereichen A und B sind zu der autofreien Erschliessungs-

* Anforderungen an Baugesuche

Art. 33

und Aufenthaltsfläche hin auszurichten.

Mit dem Baugesuch für alle Neubauten sind folgende ergänzende Unterlagen einzu­

Unterniveaubauten sind nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Bereiche U

a) Umgebungsplan mit verbindlichen Aussagen zur Freiraumgestaltung gemäss

zulässig.

Art. 23 SNV

Sofern ein bei Einreichung eines Baugesuches eine schriftliche Zustimmung der betroffe­

b) Nachweis zum Umgang mit der Hochwassergefährdung

nen Grundeigentümerschaften zur Aufhebung des Grenzabstandes vorliegt, kann ein

■c) Fachbericht.gemä&&-§.3'T§-NV-

Art. 34 Baubereich für Unterniveaubauten

Art. 6

reichen:

Durchgang zu einer Erweiterung der Tiefgarage auf Parzellen ausserhalb des Gestal­ tungsplanperimeters erstellt werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Baubereichsgrenzen

Fachbericht

einzuhalten.

Zur Beurteilung der Frage, ob die qualitativen Anforderungen gemäss den vorliegenden Baubereich für Nebennutzflächen

Art. 7

Sondernutzungsvorschriften erfüllt sind und die Abweichungen vom Richtprojekt Archi­ tektur sowie dem Richtprojekt Landschaftsarchitektur zu keinen Qualitätseinbussen füh­

Innerhalb des im Situationsplan eingezeichneten Baubereichs für Nebennutzflächen sind

ren, holt der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren auf Kosten der Gesuchsteller

ausschliesslich nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienende und hierfür nicht ver­

eine durch eine unabhängige Fachperson verfassten Fachbericht ein.

wendbare Flächen gemäss § 32 Abs. 2 BauV zulässig.

7

Entsorgung

58 altri articoli

Art. 8 Schlussbestimmungen

Die Entsorgungsstelle für die Bauten der Baubereiche A und B als an der im Situations­

Art. 35

plan eingetragenen Stelle zu errichten. Dabei ist auf eine sorgfältige Einordnung und

Aufhebung Gestaltungsplan Hinter dem Thor West sowie dazugehörige Pläne

Materialisierung zu achten.

Der rechtskräftige Gestaltungsplan «Hinter dem Thor West, Änderung Nr. 1» vom

Nutzungsart

Art. 9

27.11.2001 sowie der Überbauungsplan, der Teilzonenplan, der Baulinienplan und der Richtplan «Hinter dem Thor», alle vom 20.3.1989 inkl. dazugehörigen Spezialbauvor­

In den Baubereichen A, und B sind Wohnnutzungen zulässig. Kleinbetriebe (Gewerbe,

schriften vom 20. März 1989, werden innerhalb des Perimeters gemäss Situationsplan

Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es nicht störende Betriebe sind.

aufgehoben und durch den vorliegenden Gestaltungsplan ersetzt.

Art. 10

Art. 36 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

Für die einzelnen Baubereiche gilt folgende maximal anrechenbare Geschossfläche

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in

(aGF) pro Baubereich:

Kraft.

Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

PLANAR

Nutzungsmass

2

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Baubereich A

max.

Baubereich B

max. 4'500 m^

310 m^

Geschossfläche darf nicht von einem Baubereich in einen anderen transferiert werden.

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Gestaltungsplan «Garbi Nord» | Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21BauG

Gestaltungsplan «Gärbi Nord» | Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Art. 11 '*

Gesamthöhe, Geschossigkeit und Volumen

Aufenthaltsfläche und dem Grünraum für die Bewohnenden ist ein Lift zu erstellen und

In den einzelnen Baubereichen sind die nachfolgenden, maximalen Höhenkoten gemes­

jederzeit zugänglich zu halten.

sen am höchsten Punkt der Dachkonstruktion zulässig. Unter Vorbehalt von § 12 Abs. 2

5

SNV dürfen keine Bauteile diese Koten überragen.

Baubereich A

max. 409.00 m ü. M.

Baubereich B

max. 409.20 m ü. M.

Zur Überwindung des Niveauunterschieds zwischen der autofreien Erschliessungs- und

Der Lift gemäss Abs. 4 kann auch ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters angeordnet

werden, wenn er jederzeit direkt von den angrenzenden Freiräumen zugänglich ist, die Zugänge und der Lift die Anforderungen gemäss SIA-Norm 500 erfüllen und sein Be­

stand mittels Grundbucheintrag dauerhaft gesichert ist. Ein entsprechender Nachweis In den einzelnen Baubereichen sind die nachfolgenden maximale Anzahl Voll- und At­

muss bei Einreichen des Baugesuches vorliegen.

tika- und Dachgeschosse zulässig:

Art. 12 Baubereich A

2 Vollgeschosse,

1 Attikageschoss

Baubereich B

4 Vollgeschosse

kein Attikageschoss

Art. 28

Der Aareweg ist als unbefestigter, sickerfähiger öffentlicher Fuss- und Wanderweg mit einer Breite von maximal 1.50 m auszugestalten.

Dachgestaltung 2

Die Bauten in den Baubereichen A und B sind mit Flachdächern zu versehen. 2

Aareweg

Der Durchgang für Fussgängerinnen und Fussgänger und die Zugänglichkeit für Pflege-

und Unterhaltsarbeiten auch am Gewässer muss jederzeit gewährleistet sein.

Technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik dürfen die maximalen Höhenkoten gemäss § 10 Abs. 1 um maximal 1.0 m überragen. Sie sind so in die Dachgestaltung zu

5

Energie und Umwelt

Art. 29 Energie

integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung und nach Möglichkeit eine zusammenge­ fasste Positionierung erreicht wird. Sie sind mindestens um das Mass ihrer Höhe vom Dachrand rückversetzt anzuordnen. Als technisch bedingte Aufbauten gelten unter an­

1

derem Lift-, Lüftungs- oder Energieanlagen.

’

Sämtliche Parkfelder sind mit baulichen Vorkehrungen für die Realisierung von individu­

ell abrechenbaren Anschlüssen für Ladevorrichtungen von Elektrofahrzeugen oder an­

Flachdächer von Gebäuden, die nicht begehbar sind, sind gemäss der SIA-Norm 564 312

deren umweltschonender Alternativtankstellen zu versehen. Massgebend ist dabei Aus­

(«Begrünung von Dächern», 2013) zu begrünen.

baustufe B gemäss SIA-Norm 2060:2020. Für Motorräder und Leichtfahrzeuge sind in

Art. 13

angemessener Weise an dazu geeigneten Stellen Lademöglichkeiten vorzubereiten.

Gestaltung der Bauten

Neubauten im Baubereich A und B haben mindestens eine der folgenden Vorgaben hin­

Bauten und Anlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine

sichtlich energieeffizienten Bauens erreichen:

gute ortsbauliche Gesamtwirkung entsteht. Folgende Gestaitungsprinzipien gelten für sämtliche Baubereiche:

a) die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Zielwerte und Zusatzanforderungen des SIA-Effizienzpfades Energie (Merkblatt 2040, Ausgabe 2017) für die Treibhausgasemissi­

a)

gute städtebauliche Einordnung in den bestehenden Kontext

b)

hochwertige Materialisierung

c)

zurückhaltende Farbwahl

nergie-P-Standard, oder

d)

mehrfach abgewinkelte Fassadengliederung, um längere monotone Fassadenab­

c) eine Zertifizierung mit dem zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Label SNBS Gold

schnitte zu vermeiden

hat zu erfolgen, wobei bei den Indikatoren Kriterien 301.1 bis 302.3311, 312, 313, 321,

onen, die gesamte wie auch die nicht erneuerbare Primärenergie, oder b) die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden energetischen Kennwerte gemäss Mi-

e)

f)

horizontale Bänderung der Fassaden, welche die einzelnen Stockwerke klar ables­

32 mindestens die Note 5 erreicht werden muss. Bei allen übrigen Indikatoren Kriterien

bar machen

sind die Regeln der SNBS-Benotung einzuhalten.

mindestens zweiseitige Ausrichtung eines Grossteils der Wohnungen sowohl nach

Art. 30 Bauökologie

Westen als auch nach Osten, wobei Wohnungen im 1. Vollgeschoss davon ausge­ Bei der Wahl der Baustoffe ist auf die Verwendung gesundheitlich unbedenklicher Mate­

nommen sind

rialien zu achten. Der Verbrauch von Ressourcen soll bei der Erstellung, Nutzung und Be­

g)

Überdachung der privaten Terrassen, Loggien und Balkone, welche diese als Teil des

seitigung von Gebäuden tief gehalten werden.

Gebäudes erscheinen lassen 2

Prüfkriterien für die Gesamtwirkung sind ausserdem die Gliederung der Baukörper, die architektonische Gestaltung, die Umgebungsgestaltung, die Materialisierung und die Farbgebung.

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Gestaltungsplan «Garbi Nord» | Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Gestaltungsplan «Gärbi Nord» | Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Erschliessung und Parkierung

4

’

Für die qualitative Beurteilung von Bauprojekten innerhalb des Gestaltungsplanperime­

ters gemäss Abs. 1 gilt das Richtprojekt Architektur gemäss § 2 Abs. 3 als richtungswei­

Art. 24

sende Beurteilungsgrundlage für die erforderliche Qualität. Die Gebäude und die Frei­

Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr

räume müssen mindestens eine gleichwertige, städtebauliche und gestalterische Quali­

Die Erschliessung der unter- und oberirdischen Parkierung für die Baubereiche A und B

tät aufweisen wie im Richtprojekt gemäss § 2 Abs. 3 SNV.

erfolgt über die bestehende Strasse «Hausmattweg».

Von den Vorgaben des Richtprojektes kann abgewichen werden, wenn mindestens eine

Die Zu- und Wegfahrten zur Tiefgarage hat in dem im Situationsplan bezeichneten Be­

gleichwertige Qualität erzielt wird.

reich zu erfolgen.

’

Sofern nicht anderweitige übergeordnete Regelungen bestehen, ist mittels Signalisation

3

Freiraum

Art. 14 Gestaltung der Freiräume

sowie allfälligen weiteren Massnahmen sicherzustellen, dass der aus der Strasse «Haus­ mattweg» ausfahrende motorisierte Individualverkehr nicht nach rechts abbiegt.

Der Freiraum innerhalb des Gestaltungsplanperimeters umfasst die Erschliessungsflä­

Art. 25 Parkierung Motorfahrzeuge

che, die autofreie Erschliessungs- und Aufenthaltsfläche, die Allmendfläche, den Grün­ raum für die Bewohnenden und die privaten Vorgärten.

Ein Parkfeld für Besucherinnen und Besucher ist an der im Situationsplan eingezeichne­

ten Stelle vorzusehen. Die weiteren Parkfelder für Besucherinnen und Besucher sind in

Die Freiräume müssen folgende übergeordnete Gestaltungsprinzipien verfolgen

der Tiefgarage vorzusehen und entsprechend zu signalisieren. Sie müssen ohne Behin­

a)

derung (Tor/Barriere) jederzeit zugänglich sein

Klare Trennung in private, gemeinschaftlich genutzte und öffentlich zugängliche Freiräume

Maximal sind 45 Parkfelder für Autos inkl. Besucherparkfelder zulässig.

Art. 26 b)

Versiegelung von Flächen nur dort, wo dies aus betrieblichen oder wohnhygieni­

schen Gründen notwendig ist

Parkierung Velos

c)

hohe Durchgrünung

In der Nähe der Hauseingänge sind oberirdisch, in der Tiefgarage unterirdisch Veloab­

d)

die Grünflächenziffer von mindesten 40%

stellplätze zu erstellen. Weitere Veloabstellplätze können ausserhalb des Gestaltungs­

e)

Schaffung von attraktiv gestalteten Begegnungsorten für die Bewohnenden und

planperimeters angeordnet werden, sofern die Anforderungen gemäss Abs. 4 erfüllt

Nutzenden des Areals

werden. Die Veloabstellplätze dienen auch dem Abstellen von fahrzeugähnlichen Gerä­

’

ten wie Trottinetts etc.

Bei der Gestaltung des Freiraums sind die Bedürfnisse der Nutzergruppen und des Ver­

kehrs zu berücksichtigen. Rund ein Drittel der Veloabstellplätze ist oberirdisch und rund zwei Drittel sind unterir­

*

disch anzuordnen.

Für die Bepflanzung der Aussenräume sind standortgerechte und mehrheitlich ökolo­

gisch wertvolle Pflanzenarten zu verwenden. Die Wahl der Pflanzen hat sich dabei am ’

'*

Die unterirdischen Veloabstellplätze in den Tiefgaragen sind in speziell dafür vorgesehe­

Vegetationskonzeptgemäss Richtprojekt Landschaftsarchitektur nach § 2 Abs. 3 SNV zu

nen Bereichen unterzubringen. Es ist eine gute, sichere Zugänglichkeit zu gewährleisten.

orientieren.

Werden Veloabstellplätze ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters angeordnet, ist

5

Im Bereich der im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Bäume zu pflanzen. Lage, An­

eine direkter, komfortabler und sicherer Zugang jederzeit zu gewährleisten und im

zahl und Dimension der Bäume hat sich am Richtprojekt Landschaftsarchitektur nach § 2

Grundbuch dauerhaft zu sichern. Ein entsprechender Nachweis muss bei Einreichen des

Abs. 3 SNV zu orientieren.

Baugesuches vorliegen.

®

Art. 27

m aufzuweisen. \A/enn Bäume über den Baubereichen für unterirdische Bauten U zu lie­

Fussverbindungen

gen kommen, ist mindestens ein Wurzelraum von 0.90 m Tiefe einzuplanen, für mittel-

Die im Situationsplan eingezeichneten Fussverbindungen sind zu erstellen und dauer­

bis grosskronige Bäume zudem eine punktuelle Überschüttungshöhe von 1,5 m vorzuse­

haft freizuhalten.

2

hen.

Die Fussverbindungen sind an das bestehende, öffentliche Fusswegnetz anzuschliessen,

’

ihrem Zweck entsprechend zu gestalten sowie betrieblich zu unterhalten und zu be­

Beleuchtungsanlagen im Gewässerraum sowie Anlagen ausserhalb des Gewässerraums, welche in den Gewässerraum abstrahlen, sind verboten.

leuchten. Der öffentliche Durchgang für Fussgängerinnen und Fussgänger muss jederzeit

®

gewährleistet sein.

Mindestens 15% des Freiraums hat dem ökologischen Ausgleich gemäss § 40a BauG zu

dienen. Innerhalb der ökologischen Ausgleichsflächen sind ausschliesslich einheimische

Die Mindestbreite der Fussverbindung beträgt 2.00 m.

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Begrünte Flächen über unterirdischen Bauten haben eine Mindestüberdeckung von 0.60

Pflanzenarten vorzusehen.

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Gestaltungsplan «Gärbi Nord» | Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Art. 15

Art. 19 Erschliessungsfläche

Grünraum für Bewohnende

Die Erschliessungsfläche dient der Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr

Der Grünraum zu den Baubereichen hin dient der Nutzung durch die Bewohnerinnen

sowie dem Fuss- und Veloverkehr und der Anlieferung.

und Bewohner. Der Grünraum für die Bewohnende ist als begrünte Flächen auszugestal

ten.

Abstellplätze im überlagerten Bereich oberirdische Parkierung sind gestalterisch gut in

2

die Erschliessungsflächen zu integrieren.

Art. 16

Die Trennung zur Allmendfläche zu Aare hin kann durch abgetreppte Geländeversätze oder Böschungen und Bepflanzungen, nicht aber Abschrankungen, Gartenzäune oder

Autofreie Erschliessungs- und Aufenthaltsfläche

ähnliche bauliche Massnahmen, gekennzeichnet werden.

Die im Situationsplan bezeichnete autofreie Erschliessungs- und Aufenthaltsfläche dient

Art. 20

dem Aufenthalt der Anwohnerinnen und Anwohner, der Erschliessung für den Fuss- und

Private Vorgärten

Veloverkehr, der Schaffung von Vorgärten sowie der Notzufahrt zu den angrenzenden

Die im Situationsplan gekennzeichneten Flächen sind als Vorgärten oder als begrünte

Gebäuden. Die Befahrung der Vorzone durch Motorfahrzeuge ist nur zu besonderen

Flächen für die angrenzenden Wohnungen auszugestalten.

Zwecken (Umzug etc.) gestattet.

Art. 21 Freihaltebereich Gewässerraum

Die autofreie Erschliessungs- und Aufenthaltsfläche ist als gemeinschaftlich genutzter Die Nutzung und Gestaltung des Freihaltebereichs Gewässerraum richtet sich nach Art.

Bereich mit integrierten Spielflächen und Wegen mit einer hohen Aufenthaltsqualität

41c Gewässerschutzverordnung (GschV). Der Zugang für den Gewässerunterhalt ist zu

auszugestalten.

1

gewährleisten.

’

Gegenüber benachbarten Parzellen ist eine Begrünung der Flächen mit Hecken, Sträu­

Art. 22

chern oder Bäumen vorzusehen.

Aufenthaltsbereiche

In die autofreie Erschliessungs- und Aufenthaltsfläche sind die Hauszugänge und oberir­

Die im Situationsplan bezeichneten Flächen sind als gemeinschaftlich genutzte Bereiche

dische Veloabstellplätze zu integrieren. Kleinbauten zur Überdeckung der Veloabstell­

mit hoher Aufenthaltsqualität und Sitzmöglichkeiten auszugestalten.

plätze sind zulässig, sofern sie sich bezüglich Gestaltung und Materialisierung gut in die

2

Die Flächen sind durch Bäume zu beschatten.

Gesamterscheinung der Überbauung integrieren.

Art. 17

Art. 23 Spielplätze und Gemeinschaftraum

Umgebungsplan

Mit dem ersten Baugesuch innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist ein Umgebungs­

An den im Situationsplan bezeichneten Bereichen sind Spielplätze anzulegen. Es sind

plan für den gesamten Perimeter durch eine ausgewiesene Fachperson zu erstellen und

Spielelemente, welche mehrheitlich aus Naturmaterialien bestehen, zu verwenden.

einzureichen.

2

In unmittelbarer Nähe zum Grünraum für Bewohnende oder zur autofreien Erschlies­ 2

sungs- und Aufenthaltsfläche ist ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigungen an­

’

Folgende Inhalte sind im Umgebungsplan aufzuzeigen:

zuordnen. Der Gemeinschaftsraum muss mindestens 50 m^ umfassen und ist natürlich

Bepflanzung mit Angabe der verwendeten Arten resp. Sorten in Anlehnung an da

zu belichten und mit der notwendigen Infrastruktur auszustatten (Mobiliar, Kochgele­

Vegetationskonzept von Marus Schifferli Landschaftsarchitekt vom 22.12.2023

genheit etc.).

Gestaltung und Ausstattung von Spiel- und Aufenthaltsbereichen,

Möblierung und Beleuchtung,

Der Gemeinschaftsraum muss spätestens zum Zeitpunkt des Bezugs der ersten Woh­

Führung und Ausgestaltung der arealinternen Fusswegverbindungen,

nungen im Baubereich B bereit stehen.

Lage, Ausstattung und Gestaltung der oberirdischen Parkfelder und Veloabstell­

Art. 18 2

Allmendfläche

plätze

Die Allmendfläche dient der naturnahen Durchgrünung der Überbauung und als Aufent­

Ausgestaltung der Flachdächer,

halts- und Spielbereich für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Öffentlichkeit.

Umgang mit Oberflächenwasser,

Pflege der Bepflanzung,

Die Allmendfläche ist als Freiraum mit öffentlichem Charakter auszugestalten. Die zuläs­

Elöhenkoten,

sige extensive Gestaltung des Gewässerraums ist abschliessend in der Gewässerschutz­

Lage und Gestaltung von Absturzsicherungen,

verordnung (GschV) Art. 41c geregelt. Unbefestigte Spazier- und Wanderwege sind zu­

Gestaltung und Ausstattung der Entsorgungsstellen im Freiraum.

lässig.

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Gestaltungsplan «Gärbi Nord» | Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Art. 15

Art. 19 Erschliessungsfläche

Grünraum für Bewohnende

Die Erschliessungsfläche dient der Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr

Der Grünraum zu den Baubereichen hin dient der Nutzung durch die Bewohnerinnen

sowie dem Fuss- und Veloverkehr und der Anlieferung.

und Bewohner. Der Grünraum für die Bewohnende ist als begrünte Flächen auszugestal

ten.

Abstellplätze im überlagerten Bereich oberirdische Parkierung sind gestalterisch gut in

2

die Erschliessungsflächen zu integrieren.

Art. 16

Die Trennung zur Allmendfläche zu Aare hin kann durch abgetreppte Geländeversätze oder Böschungen und Bepflanzungen, nicht aber Abschrankungen, Gartenzäune oder

Autofreie Erschliessungs- und Aufenthaltsfläche

ähnliche bauliche Massnahmen, gekennzeichnet werden.

Die im Situationsplan bezeichnete autofreie Erschliessungs- und Aufenthaltsfläche dient

Art. 20

dem Aufenthalt der Anwohnerinnen und Anwohner, der Erschliessung für den Fuss- und

Private Vorgärten

Veloverkehr, der Schaffung von Vorgärten sowie der Notzufahrt zu den angrenzenden

Die im Situationsplan gekennzeichneten Flächen sind als Vorgärten oder als begrünte

Gebäuden. Die Befahrung der Vorzone durch Motorfahrzeuge ist nur zu besonderen

Flächen für die angrenzenden Wohnungen auszugestalten.

Zwecken (Umzug etc.) gestattet.

Art. 21 Freihaltebereich Gewässerraum

Die autofreie Erschliessungs- und Aufenthaltsfläche ist als gemeinschaftlich genutzter Die Nutzung und Gestaltung des Freihaltebereichs Gewässerraum richtet sich nach Art.

Bereich mit integrierten Spielflächen und Wegen mit einer hohen Aufenthaltsqualität

41c Gewässerschutzverordnung (GschV). Der Zugang für den Gewässerunterhalt ist zu

auszugestalten.

1

gewährleisten.

’

Gegenüber benachbarten Parzellen ist eine Begrünung der Flächen mit Hecken, Sträu­

Art. 22

chern oder Bäumen vorzusehen.

Aufenthaltsbereiche

In die autofreie Erschliessungs- und Aufenthaltsfläche sind die Hauszugänge und oberir­

Die im Situationsplan bezeichneten Flächen sind als gemeinschaftlich genutzte Bereiche

dische Veloabstellplätze zu integrieren. Kleinbauten zur Überdeckung der Veloabstell­

mit hoher Aufenthaltsqualität und Sitzmöglichkeiten auszugestalten.

plätze sind zulässig, sofern sie sich bezüglich Gestaltung und Materialisierung gut in die

2

Die Flächen sind durch Bäume zu beschatten.

Gesamterscheinung der Überbauung integrieren.

Art. 17

Art. 23 Spielplätze und Gemeinschaftraum

Umgebungsplan

Mit dem ersten Baugesuch innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist ein Umgebungs­

An den im Situationsplan bezeichneten Bereichen sind Spielplätze anzulegen. Es sind

plan für den gesamten Perimeter durch eine ausgewiesene Fachperson zu erstellen und

Spielelemente, welche mehrheitlich aus Naturmaterialien bestehen, zu verwenden.

einzureichen.

2

In unmittelbarer Nähe zum Grünraum für Bewohnende oder zur autofreien Erschlies­ 2

sungs- und Aufenthaltsfläche ist ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigungen an­

’

Folgende Inhalte sind im Umgebungsplan aufzuzeigen:

zuordnen. Der Gemeinschaftsraum muss mindestens 50 m^ umfassen und ist natürlich

Bepflanzung mit Angabe der verwendeten Arten resp. Sorten in Anlehnung an da

zu belichten und mit der notwendigen Infrastruktur auszustatten (Mobiliar, Kochgele­

Vegetationskonzept von Marus Schifferli Landschaftsarchitekt vom 22.12.2023

genheit etc.).

Gestaltung und Ausstattung von Spiel- und Aufenthaltsbereichen,

Möblierung und Beleuchtung,

Der Gemeinschaftsraum muss spätestens zum Zeitpunkt des Bezugs der ersten Woh­

Führung und Ausgestaltung der arealinternen Fusswegverbindungen,

nungen im Baubereich B bereit stehen.

Lage, Ausstattung und Gestaltung der oberirdischen Parkfelder und Veloabstell­

Art. 18 2

Allmendfläche

plätze

Die Allmendfläche dient der naturnahen Durchgrünung der Überbauung und als Aufent­

Ausgestaltung der Flachdächer,

halts- und Spielbereich für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Öffentlichkeit.

Umgang mit Oberflächenwasser,

Pflege der Bepflanzung,

Die Allmendfläche ist als Freiraum mit öffentlichem Charakter auszugestalten. Die zuläs­

Elöhenkoten,

sige extensive Gestaltung des Gewässerraums ist abschliessend in der Gewässerschutz­

Lage und Gestaltung von Absturzsicherungen,

verordnung (GschV) Art. 41c geregelt. Unbefestigte Spazier- und Wanderwege sind zu­

Gestaltung und Ausstattung der Entsorgungsstellen im Freiraum.

lässig.

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Gestaltungsplan «Gärbi Nord» | Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Erschliessung und Parkierung

4

’

Für die qualitative Beurteilung von Bauprojekten innerhalb des Gestaltungsplanperime­

ters gemäss Abs. 1 gilt das Richtprojekt Architektur gemäss § 2 Abs. 3 als richtungswei­

Art. 24

sende Beurteilungsgrundlage für die erforderliche Qualität. Die Gebäude und die Frei­

Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr

räume müssen mindestens eine gleichwertige, städtebauliche und gestalterische Quali­

Die Erschliessung der unter- und oberirdischen Parkierung für die Baubereiche A und B

tät aufweisen wie im Richtprojekt gemäss § 2 Abs. 3 SNV.

erfolgt über die bestehende Strasse «Hausmattweg».

Von den Vorgaben des Richtprojektes kann abgewichen werden, wenn mindestens eine

Die Zu- und Wegfahrten zur Tiefgarage hat in dem im Situationsplan bezeichneten Be­

gleichwertige Qualität erzielt wird.

reich zu erfolgen.

’

Sofern nicht anderweitige übergeordnete Regelungen bestehen, ist mittels Signalisation

3

Freiraum

Art. 14 Gestaltung der Freiräume

sowie allfälligen weiteren Massnahmen sicherzustellen, dass der aus der Strasse «Haus­ mattweg» ausfahrende motorisierte Individualverkehr nicht nach rechts abbiegt.

Der Freiraum innerhalb des Gestaltungsplanperimeters umfasst die Erschliessungsflä­

Art. 25 Parkierung Motorfahrzeuge

che, die autofreie Erschliessungs- und Aufenthaltsfläche, die Allmendfläche, den Grün­ raum für die Bewohnenden und die privaten Vorgärten.

Ein Parkfeld für Besucherinnen und Besucher ist an der im Situationsplan eingezeichne­

ten Stelle vorzusehen. Die weiteren Parkfelder für Besucherinnen und Besucher sind in

Die Freiräume müssen folgende übergeordnete Gestaltungsprinzipien verfolgen

der Tiefgarage vorzusehen und entsprechend zu signalisieren. Sie müssen ohne Behin­

a)

derung (Tor/Barriere) jederzeit zugänglich sein

Klare Trennung in private, gemeinschaftlich genutzte und öffentlich zugängliche Freiräume

Maximal sind 45 Parkfelder für Autos inkl. Besucherparkfelder zulässig.

Art. 26 b)

Versiegelung von Flächen nur dort, wo dies aus betrieblichen oder wohnhygieni­

schen Gründen notwendig ist

Parkierung Velos

c)

hohe Durchgrünung

In der Nähe der Hauseingänge sind oberirdisch, in der Tiefgarage unterirdisch Veloab­

d)

die Grünflächenziffer von mindesten 40%

stellplätze zu erstellen. Weitere Veloabstellplätze können ausserhalb des Gestaltungs­

e)

Schaffung von attraktiv gestalteten Begegnungsorten für die Bewohnenden und

planperimeters angeordnet werden, sofern die Anforderungen gemäss Abs. 4 erfüllt

Nutzenden des Areals

werden. Die Veloabstellplätze dienen auch dem Abstellen von fahrzeugähnlichen Gerä­

’

ten wie Trottinetts etc.

Bei der Gestaltung des Freiraums sind die Bedürfnisse der Nutzergruppen und des Ver­

kehrs zu berücksichtigen. Rund ein Drittel der Veloabstellplätze ist oberirdisch und rund zwei Drittel sind unterir­

*

disch anzuordnen.

Für die Bepflanzung der Aussenräume sind standortgerechte und mehrheitlich ökolo­

gisch wertvolle Pflanzenarten zu verwenden. Die Wahl der Pflanzen hat sich dabei am ’

'*

Die unterirdischen Veloabstellplätze in den Tiefgaragen sind in speziell dafür vorgesehe­

Vegetationskonzeptgemäss Richtprojekt Landschaftsarchitektur nach § 2 Abs. 3 SNV zu

nen Bereichen unterzubringen. Es ist eine gute, sichere Zugänglichkeit zu gewährleisten.

orientieren.

Werden Veloabstellplätze ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters angeordnet, ist

5

Im Bereich der im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Bäume zu pflanzen. Lage, An­

eine direkter, komfortabler und sicherer Zugang jederzeit zu gewährleisten und im

zahl und Dimension der Bäume hat sich am Richtprojekt Landschaftsarchitektur nach § 2

Grundbuch dauerhaft zu sichern. Ein entsprechender Nachweis muss bei Einreichen des

Abs. 3 SNV zu orientieren.

Baugesuches vorliegen.

®

Art. 27

m aufzuweisen. \A/enn Bäume über den Baubereichen für unterirdische Bauten U zu lie­

Fussverbindungen

gen kommen, ist mindestens ein Wurzelraum von 0.90 m Tiefe einzuplanen, für mittel-

Die im Situationsplan eingezeichneten Fussverbindungen sind zu erstellen und dauer­

bis grosskronige Bäume zudem eine punktuelle Überschüttungshöhe von 1,5 m vorzuse­

haft freizuhalten.

2

hen.

Die Fussverbindungen sind an das bestehende, öffentliche Fusswegnetz anzuschliessen,

’

ihrem Zweck entsprechend zu gestalten sowie betrieblich zu unterhalten und zu be­

Beleuchtungsanlagen im Gewässerraum sowie Anlagen ausserhalb des Gewässerraums, welche in den Gewässerraum abstrahlen, sind verboten.

leuchten. Der öffentliche Durchgang für Fussgängerinnen und Fussgänger muss jederzeit

®

gewährleistet sein.

Mindestens 15% des Freiraums hat dem ökologischen Ausgleich gemäss § 40a BauG zu

dienen. Innerhalb der ökologischen Ausgleichsflächen sind ausschliesslich einheimische

Die Mindestbreite der Fussverbindung beträgt 2.00 m.

PLANAR

Begrünte Flächen über unterirdischen Bauten haben eine Mindestüberdeckung von 0.60

Pflanzenarten vorzusehen.

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PLANAR

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Gestaltungsplan «Garbi Nord» | Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21BauG

Gestaltungsplan «Gärbi Nord» | Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Art. 11 '*

Gesamthöhe, Geschossigkeit und Volumen

Aufenthaltsfläche und dem Grünraum für die Bewohnenden ist ein Lift zu erstellen und

In den einzelnen Baubereichen sind die nachfolgenden, maximalen Höhenkoten gemes­

jederzeit zugänglich zu halten.

sen am höchsten Punkt der Dachkonstruktion zulässig. Unter Vorbehalt von § 12 Abs. 2

5

SNV dürfen keine Bauteile diese Koten überragen.

Baubereich A

max. 409.00 m ü. M.

Baubereich B

max. 409.20 m ü. M.

Zur Überwindung des Niveauunterschieds zwischen der autofreien Erschliessungs- und

Der Lift gemäss Abs. 4 kann auch ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters angeordnet

werden, wenn er jederzeit direkt von den angrenzenden Freiräumen zugänglich ist, die Zugänge und der Lift die Anforderungen gemäss SIA-Norm 500 erfüllen und sein Be­

stand mittels Grundbucheintrag dauerhaft gesichert ist. Ein entsprechender Nachweis In den einzelnen Baubereichen sind die nachfolgenden maximale Anzahl Voll- und At­

muss bei Einreichen des Baugesuches vorliegen.

tika- und Dachgeschosse zulässig:

Art. 12 Baubereich A

2 Vollgeschosse,

1 Attikageschoss

Baubereich B

4 Vollgeschosse

kein Attikageschoss

Art. 28

Der Aareweg ist als unbefestigter, sickerfähiger öffentlicher Fuss- und Wanderweg mit einer Breite von maximal 1.50 m auszugestalten.

Dachgestaltung 2

Die Bauten in den Baubereichen A und B sind mit Flachdächern zu versehen. 2

Aareweg

Der Durchgang für Fussgängerinnen und Fussgänger und die Zugänglichkeit für Pflege-

und Unterhaltsarbeiten auch am Gewässer muss jederzeit gewährleistet sein.

Technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik dürfen die maximalen Höhenkoten gemäss § 10 Abs. 1 um maximal 1.0 m überragen. Sie sind so in die Dachgestaltung zu

5

Energie und Umwelt

Art. 29 Energie

integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung und nach Möglichkeit eine zusammenge­ fasste Positionierung erreicht wird. Sie sind mindestens um das Mass ihrer Höhe vom Dachrand rückversetzt anzuordnen. Als technisch bedingte Aufbauten gelten unter an­

1

derem Lift-, Lüftungs- oder Energieanlagen.

’

Sämtliche Parkfelder sind mit baulichen Vorkehrungen für die Realisierung von individu­

ell abrechenbaren Anschlüssen für Ladevorrichtungen von Elektrofahrzeugen oder an­

Flachdächer von Gebäuden, die nicht begehbar sind, sind gemäss der SIA-Norm 564 312

deren umweltschonender Alternativtankstellen zu versehen. Massgebend ist dabei Aus­

(«Begrünung von Dächern», 2013) zu begrünen.

baustufe B gemäss SIA-Norm 2060:2020. Für Motorräder und Leichtfahrzeuge sind in

Art. 13

angemessener Weise an dazu geeigneten Stellen Lademöglichkeiten vorzubereiten.

Gestaltung der Bauten

Neubauten im Baubereich A und B haben mindestens eine der folgenden Vorgaben hin­

Bauten und Anlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine

sichtlich energieeffizienten Bauens erreichen:

gute ortsbauliche Gesamtwirkung entsteht. Folgende Gestaitungsprinzipien gelten für sämtliche Baubereiche:

a) die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Zielwerte und Zusatzanforderungen des SIA-Effizienzpfades Energie (Merkblatt 2040, Ausgabe 2017) für die Treibhausgasemissi­

a)

gute städtebauliche Einordnung in den bestehenden Kontext

b)

hochwertige Materialisierung

c)

zurückhaltende Farbwahl

nergie-P-Standard, oder

d)

mehrfach abgewinkelte Fassadengliederung, um längere monotone Fassadenab­

c) eine Zertifizierung mit dem zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Label SNBS Gold

schnitte zu vermeiden

hat zu erfolgen, wobei bei den Indikatoren Kriterien 301.1 bis 302.3311, 312, 313, 321,

onen, die gesamte wie auch die nicht erneuerbare Primärenergie, oder b) die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden energetischen Kennwerte gemäss Mi-

e)

f)

horizontale Bänderung der Fassaden, welche die einzelnen Stockwerke klar ables­

32 mindestens die Note 5 erreicht werden muss. Bei allen übrigen Indikatoren Kriterien

bar machen

sind die Regeln der SNBS-Benotung einzuhalten.

mindestens zweiseitige Ausrichtung eines Grossteils der Wohnungen sowohl nach

Art. 30 Bauökologie

Westen als auch nach Osten, wobei Wohnungen im 1. Vollgeschoss davon ausge­ Bei der Wahl der Baustoffe ist auf die Verwendung gesundheitlich unbedenklicher Mate­

nommen sind

rialien zu achten. Der Verbrauch von Ressourcen soll bei der Erstellung, Nutzung und Be­

g)

Überdachung der privaten Terrassen, Loggien und Balkone, welche diese als Teil des

seitigung von Gebäuden tief gehalten werden.

Gebäudes erscheinen lassen 2

Prüfkriterien für die Gesamtwirkung sind ausserdem die Gliederung der Baukörper, die architektonische Gestaltung, die Umgebungsgestaltung, die Materialisierung und die Farbgebung.

PLANAR

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PLANAR

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Gestaltungsplan «Garbi Nord» | Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Gestaltungsplan «Gärbi Nord» | Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Entwässerung

Art. 31

Versiegelte Flächen sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken; sie sind insbe­ sondere für Wege und ausgewiesene Spielflächen zulässig. Die übrigen Flächen sind

2

Nutzung und Gestaltung

Art. 5 Baubereiche A und B

Gebäude müssen vollständig innerhalb der im Situationsplan definierten Baubereiche

möglichst unversiegelt und versickerungsfähig zu erstellen.

erstellt werden. Die Baubereiche begrenzen die maximal zulässige Grundfläche der Ge­

6

Weitere Anforderungen

Art. 32 Hochwasser

bäude. Innerhalb der Baubereiche können Gebäude ohne Rücksicht auf baurechtliche Ab­

2

standsbestimmungen angeordnet werden. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche sowie

wohn- und arbeitshygienische Anforderungen.

Der Fussboden des 1. Vollgeschosses der Bauten im Baubereich B muss über der Hoch­ wasserkote von 395.35 m ü.M. zu liegen kommen.

2

Kleinbauten gemäss § 19 BauV sind unter Beachtung der kommunalen und kantonalen Abstandsvorschriften auch ausserhalb der Baubereiche zulässig, soweit sie gemein­

Bei Einreichung des Baugesuches ist der Nachweis eines geeigneten Umgangs mit der

schaftlichen Zwecken dienen (z.B. Velounterstände).

Hochwassergefährdung zu erbringen.

Die Hauszugänge in den Baubereichen A und B sind zu der autofreien Erschliessungs-

* Anforderungen an Baugesuche

Art. 33

und Aufenthaltsfläche hin auszurichten.

Mit dem Baugesuch für alle Neubauten sind folgende ergänzende Unterlagen einzu­

Unterniveaubauten sind nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Bereiche U

a) Umgebungsplan mit verbindlichen Aussagen zur Freiraumgestaltung gemäss

zulässig.

Art. 23 SNV

Sofern ein bei Einreichung eines Baugesuches eine schriftliche Zustimmung der betroffe­

b) Nachweis zum Umgang mit der Hochwassergefährdung

nen Grundeigentümerschaften zur Aufhebung des Grenzabstandes vorliegt, kann ein

■c) Fachbericht.gemä&&-§.3'T§-NV-

Art. 34 Baubereich für Unterniveaubauten

Art. 6

reichen:

Durchgang zu einer Erweiterung der Tiefgarage auf Parzellen ausserhalb des Gestal­ tungsplanperimeters erstellt werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Baubereichsgrenzen

Fachbericht

einzuhalten.

Zur Beurteilung der Frage, ob die qualitativen Anforderungen gemäss den vorliegenden Baubereich für Nebennutzflächen

Art. 7

Sondernutzungsvorschriften erfüllt sind und die Abweichungen vom Richtprojekt Archi­ tektur sowie dem Richtprojekt Landschaftsarchitektur zu keinen Qualitätseinbussen füh­

Innerhalb des im Situationsplan eingezeichneten Baubereichs für Nebennutzflächen sind

ren, holt der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren auf Kosten der Gesuchsteller

ausschliesslich nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienende und hierfür nicht ver­

eine durch eine unabhängige Fachperson verfassten Fachbericht ein.

wendbare Flächen gemäss § 32 Abs. 2 BauV zulässig.

7

Entsorgung

Art. 8 Schlussbestimmungen

Die Entsorgungsstelle für die Bauten der Baubereiche A und B als an der im Situations­

Art. 35

plan eingetragenen Stelle zu errichten. Dabei ist auf eine sorgfältige Einordnung und

Aufhebung Gestaltungsplan Hinter dem Thor West sowie dazugehörige Pläne

Materialisierung zu achten.

Der rechtskräftige Gestaltungsplan «Hinter dem Thor West, Änderung Nr. 1» vom

Nutzungsart

Art. 9

27.11.2001 sowie der Überbauungsplan, der Teilzonenplan, der Baulinienplan und der Richtplan «Hinter dem Thor», alle vom 20.3.1989 inkl. dazugehörigen Spezialbauvor­

In den Baubereichen A, und B sind Wohnnutzungen zulässig. Kleinbetriebe (Gewerbe,

schriften vom 20. März 1989, werden innerhalb des Perimeters gemäss Situationsplan

Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es nicht störende Betriebe sind.

aufgehoben und durch den vorliegenden Gestaltungsplan ersetzt.

Art. 10

Art. 36 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

Für die einzelnen Baubereiche gilt folgende maximal anrechenbare Geschossfläche

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in

(aGF) pro Baubereich:

Kraft.

Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

PLANAR

Nutzungsmass

2

10/10

PLANAR

Baubereich A

max.

Baubereich B

max. 4'500 m^

310 m^

Geschossfläche darf nicht von einem Baubereich in einen anderen transferiert werden.

3/10

Genehmigung

aas** BBS KANTON AARGAU

NKEJ/GCAN

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Versand: 02.09.2026

Datum Genehmigung; 01.09.2026

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.18

Gemeinde Aarburg; Gestaltungsplan "Gärbi Nord"; Genehmigung mit Direktänderung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

30. Oktober 2025 23. September 2024 bis 22. Oktober 2024 19. Januar 2026 bis 17. Februar 2026 1. Juni 2026 12. August 2026 1. August 2026

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 24. Juni 2015 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Der Planungsperimeter grenzt im Süden an die "Alte Gärbi" und dahinter unmittelbar an das "histori sche Städtli" von Aarburg. Er steht in direktem Sichtbezug zur Festung Aarburg und ist im rechtskräf tigen Bauzonenplan (BZP) der Wohn- und Gewerbezone 3A (WG 3A) und der Wohnzone 3 (W 3) zugeordnet. Westlich reicht das Areal bis an die Aare, östlich und nördlich grenzt es an neuere Wohngebiete.

Der Planungsperimeter tangiert das Gebiet 1016 Aarewaage Aarburg, das Teil des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) ist. Zudem ist der Planungs perimeter für das Ortsbild von Aarburg bedeutungsvoll und mit Schutzzielen im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) erfasst. Mit dem Gestaltungsplan (GP) soll eine architektonisch und ortsbaulich gut gestaltete Neuüberbau ung mit hoher Wohn- und Aufenthaltsqualität unter Rücksichtnahme auf örtliche Gegebenheiten (Aarenähe) ermöglicht werden.

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Aarburg am 1. Juni 2026 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Gärbi Nord" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 29. Mai 2026 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 30. Oktober 2025 mit kleineren Vorbehalten abgeschlossen wor den.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteiiung 4.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.

Sie kann Änderungen an der zur Genehmigung eingereichten Planung selbst vornehmen, wenn diese von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Das zustän dige Departement hört vorher den Gemeinderat und die in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen an (§ 27 Abs. 3 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung

Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird.

Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde rat im Planungsbericht nach Art. 47 RPV das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb nis zu begründen.

2 von 7

4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen

Schlüsselgebiet nach Richtplankapitel S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden. In Kapitel 4.1 des Planungsberichts wird festgehalten, dass im GP-Gebiet eine sachgerechte Einwohnerdichte von 102 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Hektare (E/ha) erreicht werden kann. 4.2.2 Siedlungsqualität

Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.

Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) Das Ortsbild von Aarburg ist gemäss dem ISOS von nationaler Bedeutung. Das Areal "Alte Gärbi" liegt gemäss ISOS in der Umgebungsrichtung V "Uferbereich gegen Norden, partiell bebaut mit Wohn- und Gewerbebauten 19./20. Jh." mit Erhaltungsziel a. Das bedeutet, dass die Umgebung als ein unerlässlicher Teil des Ortsbilds eingestuft wurde und die Beschaffenheit als Kulturland oder als Freifläche sowie die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten erhalten werden sollen. Die "Alte Gärbi" ist als Objekt-Nr. 0.0.20 als "Gewerbebauten am Flussufer 19./20. Jh." ohne weitere Wertung vermerkt. Die Umgebungsrichtung V grenzt an die Gebiete 2 "Mittelalterliche Kleinstadt" und 5 "Stadterweiterungen gegen Norden" sowie die Umgebungszone IV "Nahumgebung der Alt stadt und Vorstadt". Spezieller Erhaltungshinweis (ISOS-inventarblatt Aarburg, letzte Seite): "Keines falls weitere Neubauten am stadtseitigen Aareufer. Erhalten des Gesamtcharakters als Grünbereich." Im Planungsberichtwerden die einzelnen Gebiete, die Umgebungszonen, die Umgebungsrichtungen und die Einzelelemente mit ihren Erhaltungszielen beschrieben und in ihrer heutigen Bedeutung für das Ortsbild reflektiert. Der Bericht kommt zum Schluss, dass sowohl die Festung wie auch die Alt stadt als wichtige Ortsbildelemente durch den GP in ihrer Bedeutung erhalten bleiben. Der ursprüng liche Charakter der Umgebungsrichtung V (Uferbereich gegen Norden) sei schon heute nicht mehr als partiell bebaut einzustufen. Der ursprünglich noch unbebaute Bereich entlang des Ufers könne dem Erhaltungsziel a für die Umgebungsrichtung V (Erhalt der wesentlichen Merkmale der Bebauungs- und Freiraumstruktur) sowie dem speziellen Erhaltungshinweis - keine Neubauten - schon heute nicht mehr gerecht werden. Der GP trägt mit der Freifläche zur Aare und dem Freihaltebereich Gewässerraum, zwischen Baubereich B und dem Flussraum der Aare, den ISOS-Zielen angemes sen Rechnung.

Ortsbild und Städtebau Der Höhenentwicklung der Neubauten kommt im Zusammenhang mit dem historischen Ortskern, der Stadtsilhouette (äusseres Erscheinungsbild) und in der Gesamtwirkung mit dem Fabrikensemble so wie der baulichen Hierarchien besondere Bedeutung zu. Der GP überschreitet zwar die zulässige Firsthöhe gemäss Regelmasse um 3,95 m. Da im Rahmen des GP ein zusätzliches Geschoss möglich ist, können von der Überschreitung 3,2 m abgezogen werden. Somit verbleibt eine Über schreitung von 0,75 m. Bedingt durch die Hochwasserschutzkote von 395,35 m ü. M. kann das Erd geschoss nicht tiefer angesetzt werden. Die Überschreitung ist tolerierbar, weil kein zusätzliches Wohngeschoss entsteht und das Gebäudevolumen sich gut ins Ortsbild einpasst. In den SNV wird die zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) auf 4'810 m^ angegeben. Bei einer anrechenbaren Grundstückfläche von 6'062 m^ resultiert eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0.79. Damit liegt die effektive AZ rund 30 % höher als bei einer Regelbauweise. Aufgrund der Lage nahe am Ortskern und der im GP gesicherten hohen Qualitätsvorgaben ist die erhebliche Mehrnutzung vertretbar.

3 von 7

Das Richtprojekt und der daraus abgeleitete GP passen sich gut ins Stadtbild und in die Landschaft ein, ohne neue Hierarchien in Bezug auf den Bestand zu schaffen. Die vorgesehene Ausnützung ist hoch, aber vertretbar, da sich das Richtprojekt gut einpasst. Ein schwerer Eingriff ins Orts- und Land schaftsbild kann ausgeschlossen werden. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum

Die grosszügige Allmend bildet eine grosse Stärke des vorliegenden Richtprojekts. Durch die Ein passung des langen Gebäuderiegels in die Topografie werden zwei unterschiedliche Freiraumberei che geschaffen. Einerseits resultiert der eher urbane Freiraum mit den Gebäudezugängen östlich des Baubereichs B und andererseits der grün geprägte Freiraum zur Aare mit weiteren gemein schaftlichen Freiräumen und der öffentlichen Allmend. Die gemäss Richtprojekt Landschaftsarchitek tur vorgesehene Aussenraumgestaltung wird sachgerecht im GP gesichert.

Natur im Siedlungsgebiet Der ökologische Ausgleich wird in § 15 Abs. 8 SNV und im Planungsbericht sachgerecht behandelt. Die Ausgleichsflächen sind im Situationsplan dargestellt. Die Anforderungen an den ökologischen Ausgleich sind erfüllt.

Klimaanpassung im Siedlungsgebiet Das Thema Klima wird sachgerecht im Planungsbericht abgehandelt. Klimawirksame Massnahmen und Bestimmungen werden im GP aufgenommen.

4.2.3 Erschliessung

Die Erschliessung des GP-Gebiets wird im Planungsbericht sachgerecht erläutert, im Situationsplan dargestellt und in den SNV geregelt.

Aufgrund der Perimeteranpassung wurde ein neues Verkehrsgutachten "Gestaltungsplan Gärbi Nord" vom 21. März 2024 erstellt. Im Verkehrsgutachten wird die Erschliessung des motorisierten Individualverkehrs (MIV), die Auswirkungen des Mehrverkehrs sowie die Strassenklassierung aus führlich erläutert. Demzufolge soll das GP-Gebiet ab der Oltnerstrasse über den Wallgraben- und Hausmattweg erschlossen werden. Dies ist sachgerecht. 4.2.4 Weitere materielle Hinweise

Gewässerraum Die Gemeinde Aarburg hat den Gewässerraum der Aare noch nicht in der Nutzungsplanung umge setzt. Im Situationsplan wurde eine Fläche von 15 m ab Uferlinie der Aare als "Freihaltebereich Gewässerraum" orientierend dargestellt. Die Reduzierung lehnt sich an die noch ausstehende Um setzung der Gewässerräume sowie die Zuteilung des Gebiets zu einer Kernzone in der Gesamtrevi sion der Nutzungsplanung an. Der vorgesehene "Freihaltebereich Gewässerraum" von 15 m ab Ufer linie ist sachgerecht.

Hochwassergefahren

Im westlichen Teil des GP-Perimeters (entlang der Aare) besteht eine Gefährdung durch Hochwas ser. Es besteht ein Hochwasserschutzdefizit. Zum Schutz vor der Hochwassergefährdung wird eine Schutzhöhe über Terrain definiert. Der Fussboden des Erdgeschosses der Bauten im Baubereich B soll über der Hochwasserkote von 395,35 m ü. M. zu liegen kommen. Die Verankerung einer Hoch wasserschutzkote in den SNV ist zielführend.

4 von 7

Gemäss der Gefahrenkarte Hochwasser reicht die Hochwasserschutzkote von 395,35 m ü. M. jedoch nicht aus, um den Baubereich B vollständig zu schützen. Um der Gefährdungssituation ge recht zu werden, sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens weitere Schutzmassnahmen zu prüfen (vgl. Kapitel 5.6 im Planungsbericht). In § 32 Abs. 2 SNV wird sachgerecht ein entsprechen der Hochwasserschutznachweis einverlangt.

Lärm Bezüglich Strassenverkehrs- und Eisenbahnlärm bestehen keine relevanten Quellen in der näheren Umgebung. Es kann ohne genauere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass die massge benden Grenzwerte im gesamten GP-Perimeter ohne Massnahmen eingehalten sind. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Im Rahmen der Vorprüfung wurde nebst einem anderen bereinigten Vorbehalt folgende Anpassung der SNV verlangt: § 33 Abs. 1 lit. c

Der Fachbericht gemäss § 34 SNV wird durch den Gemeinderat im Rahmen der Quali tätskontrolle eingeholt. Er kann daher nicht Bestandteil der Baugesuchsunterlagen dar stellen; bitte streichen. (Vorbehalt)

Gemäss § 34 SNV holt der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren einen durch eine unabhängige Fachperson verfassten Fachbericht zur qualitativen Beurteilung ein. Es ist der Bauherrschaft daher nicht möglich, diesen Fachbericht bereits als Bestandteil der Baugesuchseingabe gemäss § 33 Abs. 1 lit. c SNV einzureichen.

Mit einer Direktänderung im Genehmigungsverfahren kann die im Rahmen der Unterlagenbereini gung nicht erfolgte Streichung der nicht umsetzbaren Bestimmung in § 33 Abs. 1 lit. c SNV bereinigt werden (vgl. nachstehend Ziffer 4.4).

Im Übrigen sind die SNV sachgerecht und rechtskonform. 4.4 Direktänderung Folgende Änderungen von geringer Tragweite beziehungsweise ohne erhebliche Entscheidungsfrei heit sind vorliegend im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit der Planung erforderlich:

• Streichung von § 33 Abs. 1 lit. c SNV (vgl. Ziffer 4.3) Der Gemeinderat wurde darauf mit E-Mail vom 18. August 2026 hingewiesen. Er beantragt selbst die Direktänderung dieses offensichtlichen Versehens in seinem Schreiben vom 21. August 2026.

In schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffene sind nicht ersichtlich. Weitere Anhörungen fanden folglich nicht statt. Gestützt auf die vorhergehenden Erläuterungen wird die Planung durch die Direktänderung gemäss Dispositivziffer 2 berichtigt.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

5 von 7

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Gärbi Nord", beschlossen vom Stadtrat Aarburg am 1. Juni 2026, wird, berich

tigt durch Direktänderung gemäss Dispositivziffer 2, genehmigt. 2. Dìe Sondernutzungsvorschriften werden durch nachfolgende Direktänderung angepasst: • § 33 Abs. 1 lit. c SNV wird gestrichen.

3.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, einschliesslich der DiFektänderLnfi.

ftephan Attigr

andammann

Verteiler • Gemeinderat, Städtchen 37. 4663 Aarburg

• Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU

• Abteilung Verkehr BVU

• Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird derTag der Publikation nicht mitgezählt.

Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und

mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Venwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge

treten.

6 von 7

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.

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