Grundwasserfassung Femmatten
Zone di protezione delle acque sotterranee · Boswil · Abrogato il 24 giu 2024
Documento
- Numero
- 001.349
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Boswil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung für Umwelt
- Approvato da
- AFU
- Adottato
- 18 feb 2008
- In vigore dal
- 18 feb 2008
- Abrogato
- 24 giu 2024
Carta
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Testo
GWSZ-001.349-E.pdf
01011011 * 11~111/ Standortgemeinde: Boswil
KANTON AARGAU
SCHUTZZONENREGLEMENT für die
Grundwasserfassungen
Femmatten und Grundächer •serversorgungsgenossenschaft Boswil 14. Dezember 2007
Vorgeprüft durch die Abteilung für Umwelt
am: 2 2. Jan. 2008
Sektionsleiter:
Sachbearbeiter:
z
Ocht,J2 Verfügt durch den Gemeinderat Boswil
Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Femmatten und Grundächer, Boswil
2
Inhalt
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
3
Art. 2 Gegenstand, Planungen
4
Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)
5
Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
9
Art. 5 Grundwasserschutzzone Si (Fassungsbereich)
11
Art. 6 Spezielle Bestimmungen
12
Art. 7 Schlussbestimmungen
13
Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen 14 Anhang 2 Schutzzonenpläne mit Verzeichnissen der Grundeigentümer
15
Anhang 3 Konfliktpläne mit Verzeichnissen der Anlagen und Nutzungen
16
Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Femmatten und Grundächer, Boswil
3
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.
1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.
1.3
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte, Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger).
1.4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.
1.5
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992.
1.6
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005. Gesetze und Verordnungen des Kantons
1.7
Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EGGSchG) vom 11. Januar 1977.
1.8
Verordnung zum EGGschG vom 16. Januar 1978.
1.9
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997. Wegleitungen, Richtlinien, Normen -Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL 2004. Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt. Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BUWAL 2002.
1.13
SIA - Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen).
1.14
Regelwerke des SVGW.
1.15
Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BUWAL 1999.
1.16
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BUWAL 1997.
1.17
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.
(BUWAL seit 1.1.2006: BAFU, Bundesamt für Umwelt) Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Femmatten und Grundächer, Boswil
4
Art. 2 Gegenstand, Planungen
2.1
Das Reglement bezieht sich auf die um die Grundwasserfassungen Femmatten und Grundächer der Wasserversorgungsgenossenschaft Boswil in Boswil ausgeschiedenen Schutzzonen.
2.2
Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden die geologisch-hydrologischen Berichte von Dr. H. Jäckli, Zürich vom 19.6.1973 (GVVF Femmatten) und vom 26.10.1979 (GVVF Grundächer). Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen sind die Schutzzonenpläne 1:1000 des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden, vom 14.12.2007 massgebend.
2.3
Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine konzessionierte Entnahmeleistung von 300 1/min (GVVF Femmatten), respektive 500 1/min (GVVF Grundächer).
2.4
Die Verzeichnisse der Grundeigentümer vom 14.12.2007.
2.5
Die Konfliktpläne mit Verzeichnissen der Anlagen und Nutzungen sowie Situationen 1:1000 des Ingenieurbüros VValdburger + Partner AG, Aarau / Mellingen / Hottwil vom 14.12.2007.
Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Femmatten und Grundächer, Boswil
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Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)
Bestehende Anlagen / Konfliktplan 3.1
Bei der Grundwasserfassung Grundächer sind alle bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlagen im Konfliktplan aufgeführt. Die im Konfliktplan zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen. Aufgrund fehlender Konflikte wird bei der Grundwasserfassung Femmatten auf die Erstellung eines Konfliktplanes verzichtet. Baustellen
3.2
Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten Bestimmungen. Bauten, Betriebe und Anlagen
3.3
Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten. In der Zone S3 sind zulässig: Freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen. Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 I je Schutzbauwerk (der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken). Freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen. Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 450 I und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 I. Bei zulässigen Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden.
3.4
Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager sind verboten.
3.5
Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.
3.6
Parkplätze und Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie nicht-gewerbliche Einzel-Autowaschplätze müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine dichte Ableitung des Abwassers aufweisen.
3.7
Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. öffentliche Waschstrassen und Waschanlagen) sind verboten.
Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Femmatten und Grundächer, Boswil
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Wärmenutzung aus dem Untergrund 3.8
Wärmenutzungen aus dem Untergrund und dem Grundwasser sind nicht gestattet. Zulässig sind Erdregister und Energiepfähle zur Nutzung der im Boden gespeicherten Sonnenenergie, sofern sie mindestens 2 Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Es sind Massnahmen vorzusehen, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennbar machen. Abwasseranlagen / Versickerungsanlagen
3.9
Innerhalb von Gebäuden sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen. Die Liegenschaftsentwässerung ist via Kontrollschacht in möglichst kurzen Leitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.
3.10
Abwasserleitungen haben den Anforderungen an die SIA-Norm 190 zu genügen und müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit überprüft werden.
3.11
Kontrollschächte und nicht sichtbare Abwasserleitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Massgebend für die Prüfung sind die SIA-Norm 190 und der Ordner Siedlungsentwässerung. Bei doppelwandigen Rohrsystemen kann die wiederkehrende Dichtheitsprüfung entfallen.
3.12
Abwasserleitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.
3.13
Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen sind nicht zugelassen.
3.14
Nicht verschmutztes Abwasser von Dachflächen darf nur über einen bewachsenen Boden versickert werden. Strassen / Wege
3.15
Strassen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flurwegen und Forststrassen, müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine Ableitung des Wassers aufweisen. Massgebend für die Beseitigung des Strassenabwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Landwirtschaft
3.16
Landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen wie die Entwässerung von Siloanlagen, Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen und Überflur-Güllebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtheit gewährleistet ist. Alle 12 bis max. 15 Jahre ist die Anlage zu kontrollieren. Für Überflur-Güllebehälter sind eine maximale Nutzhöhe von 4 m und ein maximaler Inhalt von 600 m3 zulässig. Güllelagunen sind verboten.
3.17
Mistlagerung und Laufhöfe sind nur auf einer dichten Platte mit Entwässerung in die Güllegrube erlaubt.
Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Femmatten und Grundächer, Boswil
7
3.18
Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.
3.19
Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Gülle, Mist und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird. Nicht zugelassen sind: Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar. Das Ausbringen von Klärschlamm. Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst. Die Zwischenlagerung von Mist und Recyclingdüngern auf unbefestigten Flächen. Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierung, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt.
3.20
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Zu beachten ist, dass einige Pflanzenschutzmittel in der ganzen oder in Teilen der Schutzzone verboten sind. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste zusammengefasst, die durch die Kantonale Fachstelle Pflanzenschutz, Liebegg-Gränichen und das Bundesamt für Landwirtschaft periodisch aktualisiert wird, (www.liebegg.ch und www.blw.admin.ch). Der Einsatz von Produkten die mit dem Vermerk und Wasserscutz h dem Signet «Wasserschutz-Auflage (WA)» gekennzeichnet sind, ist in der -Auflage (WA) ganzen Schutzzone verboten.
3.21
Nicht zulässig sind: Die Lagerung von Siloballen auf unbefestigten Flächen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren. Die Freilandhaltung von Schweinen. Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe. Forstwirtschaft
3.22
Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.
Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Femmatten und Grundächer, Boswil
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3.23
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Finanzdepartements. Sie dürfen wie auch ausserhalb von Grundwasserschutzzonen insbesondere nur verwendet werden, für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nicht gestattet: für die Behandlung von geschlagenem Holz; in forstlichen Pflanzgärten.
3.24
Die Berieselung von Holzlager und die Lagerung von behandeltem Holz sind nicht zulässig. Materialausbeutung, Deponien, Materiallager
3.25
Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung, Steinbrüche usw.) ist verboten.
3.26
Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik sind verboten.
3.27
Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BUWAL.
3.28
Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.
3.29
Bei gewerblichen Holzlagerplätzen müssen für die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie für die Lagerung und Berieselung von damit behandeltem Holz bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden. Gewässer
3.30
An Fliessgewässern sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.
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Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 die nachfolgenden Nutzungsbeschränkungen. Bauten und Anlagen 4.1
Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.
4.2
In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.
4.3
Abwasser- und Meteorwasserleitungen und die Durchleitung von eingedolten Bächen und Drainageableitungen sind verboten. Ausnahmen vom Verbot bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schmutzwasserleitungen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren.
4.4
Nicht als Doppelrohrsystem erstellte Meteor-, Bach- und Drainageleitungen sind erstmals nach drei Jahren, später periodisch alle 5 Jahre auf Dichtheit hin zu überprüfen.
4.5
Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA Norm 190 zu überprüfen.
4.6
Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Wege
4.7
Flurwege und Waldwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Landwirtschaftlicher- und forstwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage). Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass Strassenabwasser punktuell versickert. Diese Wege sind mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen. Falls erforderlich ist hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Landwirtschaft
4.8
Nicht zugelassen sind: -
Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern.
-
Erdverlegte Gülleleitungen.
-
Container-Pflanzschulen u. ä. Gemüse-, Obst- und Weinbau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen. Lagerung von Siloballen.
Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Femmatten und Grundächer, Boswil
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4.9
Obst- und Weinbau sind gestattet, sofern sie nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegen. Forstwirtschaft
4.10
Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sind nicht zulässig.
4.11
Jede Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.
4.12
Temporäre Hackschnitzeldepots sollten ausserhalb der S2 angelegt werden.
4.13
Während Unterhaltsarbeiten gelten die Bestimmungen im Anhang 1.
Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Femmatten und Grundächer, Boswil
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Art. 5 Grundwasserschutzzone Si (Fassungsbereich)
Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone Si folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1
Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen. Ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.
5.2
Insbesondere sind verboten: Acker-, Gemüse-, Obst- und Weinbau oder Schrebergärten; -
Weidegang;
-
jegliche Verletzung des Oberbodens oder der Grasnarbe; jede Lagerung von Holz; Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln.
5.3
Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone Si nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.
5.4
Die Abgrenzung der Zone Si ist zu markieren.
Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Femmatten und Grundächer, Boswil
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2 altri articoli
Art. 6 6.1
Spezielle Bestimmungen
In Teilen der Zone S2 und S3 der Grundwasserfassung Femmatten liegt der im Kataster der belasteten Standorte eingetragene Standort Nr. AA4228.0009-1, Deponie Femmatten. Die Deponie ist als überwachungsbedürftig eingestuft. Bestehende Bahnanlagen und der Betrieb auf Gleisen
6.2
Bahnen unterstehen dem Eisenbahngesetz. Die Bahnanlagen, auch innerhalb der Zonen S2 und 83, sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.
6.3
Der normale Betrieb der SBB in den Zonen S2 und S3 ist nicht eingeschränkt. Verboten ist das Abstellen von Bahnwagen mit (gemäss Liste des Bundesamtes für Verkehr) klassierten wassergefährdenden Flüssigkeiten und deren Umschlag. Gestattet sind jedoch das Befahren der Bahngeleise mit solchen Bahnwagen sowie das Rangieren der Zu- und Abfuhren.
6.4
In der ganzen Schutzzone gelten bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf und an Geleiseanlagen die Einschränkungen des Anhangs 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV). Im Weiteren ist die jeweils aktuelle Weisung des Bundesamtes für Verkehr betreffend chemische Vegetationskontrolle im Gleisbereich der Eisenbahn zu beachten.
Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Femmatten und Grundächer, Boswil
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Art. 7 Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 7.1
Der Gemeinderat Boswil und die Wasserversorgungs-Genossenschaft Boswil sind für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den Kultur- oder Nutzungsplan der Gemeinde aufzunehmen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen
7.2
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Boswil, im Einvernehmen mit der Wasserversorgungs-Genossenschaft Boswil und der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Boswil verfügt.
7.3
Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Boswil die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen
7.4
Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Boswil Anzeige beim Bezirksamt, das ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten
7.5
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Gemeinderates Boswil in Kraft. Grundbuchanmerkung
7.6
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.
060335 schutzzonenreglement.doc Lü/al/DF
Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Femmatten und Grundächer, Boswil
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Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BUWAL. Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BUWAL massgebend. Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen. Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100% Auffangvolumen abzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen. Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig. Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.
In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Kantonalen Laboratorium und Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Schutzzonenreglement Grundvvasserfassungen Femmatten und Grundächer, Boswil
15
Anhang 2 Schutzzonenpläne mit Verzeichnissen der Grundeigentümer
Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen Femmatten und Grundächer, Boswil
\\O
Anhang 2.1
zum Schutzzonenreglement vom 14. Dezember 2007
Zone S1 "Fassungsbereich"
2
Grundwasserfassung Grundächer Boswil / AG Zone S2 "engere" Schutzzone
Zone S3 "weitere" Schutzzone
e,A°3
Schutzzonenplan 1:1000
Grundwasserfassung
3 .••••• ..••••
\
.\ 463
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e56:3
ia g:\
• •
II •
Geoiogie
joc Ki Geotechnik l
Giundsvossei
109
Dr. Heinrich Jöckli AG
25°5
060335 schutzzonenplan grundacher dsf ber / Lü
1639
Zürich Boden Schwyz Winterthur
Anhang 2.2 zum Schutzzonenreglement vom 14 Dezember 2007
Grundwasserfassung Femmatten Boswil / AG
20.21
Schutzzonenplan 1:1000 156.1
//
Femgässler
64.06
54.24
Zone Si
"Fassungsbereich"
Zone S2 "enger& Schutzzone
j Zone S3 "weitere" Schutzzone [ •1
Grundwasserfassung
235 1
•
1-1 2 1
060335 schutzzonenplan femmatten dsf ber / Lu
• JCIC I I • •
•
I(
Geologie Geotechnik GiundwosSei
Dr. Heinrich Jöckli AG Zuvich Boden Schwyz Winterthur
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...............................
2500 705 to
2562 KS 055 1 Ire 24ge
KS D60 -
2291
422802054 4
Legende:
016
P>2 t
r
go«. •
2905
Konfliktplan Teil 3: Situation 1 : 1'000
5623.12.01
Schutzzone S 2 "engere" Schutzzone 4MMe 411
Schutzzonen für die Grundwasserfassung Grundächer
Projekt Nr
Schutzzone S 1 "Fassungsbereich"
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Kanton Aargau
WVG Boswil
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Schutzzone S 1 "Fassungsbereich"
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WVG Boswil
Kanton Aargau
Schutzzonen für die Grundwasserfassung Fernmatten Konfliktplan Teil 3: Situation 1 : 1000 Projekt Nr.
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt
KANTON AARGAU
Abteilung für Umwelt
Sektion Boden und Wasser Ronni Hilfiker, Sachbearbeiter Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 34 02 062 835 33 69 Fax [email protected] E-Mail Internet www.ag.chiumwelt
VVasserversorgungsGenossenschaft Boswil Herr Alex Brun, Präsident Kirchweg 6 5623 Boswil
Aarau, 22. Januar 2008
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Gemeinde Boswil Grundwasserfassung «Femmatten» und «Grundächer» Vorprüfung und Genehmigung des Schutzzonenreglements vom 14.12.2007
Sehr geehrter Herr Brun Sehr geehrte Damen und Herren Für Ihre Grundwasserfassungen «Femmatten» und «Grundächer» besteht bereits ein Schutzzonenreglement mit Schutzzonenplan aus dem Jahre 1990. Da es nicht mehr den heute gültigen gesetzlichen Vorschriften entspricht ist es im Zusammenhang mit der anstehenden Konzessionserneuerung zu überarbeiten. Das Ingenieurbüro Waldburger + Partner AG hat uns bereits am 4. Juni 2007 den Entwurf des Schutzzonenreglements inkl. Schutzzonenplan eingereicht. Da zumindest die Schutzzonen der Grundwasserfassung «Fernmatten» von einem belasteten Standort tangiert wird, haben wir die Unterlagen der Abteilung für Umwelt, Sektion Abfälle und Altlasten weitergeleitet. Die Stellungnahme dieser Fachstelle haben wir Ihnen zukommen lassen und am 27.9.2007 mit Ihnen auch besprochen. Das Ingenieurbüro VValdburger + Partner AG hat uns am 16.1.2008 das bereinigte Regelement in 22-facher Ausführung zur abschliessenden Vorprüfung und Unterzeichnung eingereicht.
Gesetzliche Vorgaben Das eidg. Gewässerschutzgesetz verlangt für alle im öffentlichen Interesse liegenden Trinkwasserfassungen die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 20). Einzelheiten über die Nutzungsbeschränkungen sind in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober
G:\BV\AGrundwasser\_Hi\SchutzzonenWorprüfung Reglemente\BoswilWorprüfung und Genehmigung Femmatten und Grundächer.doc
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1998 enthalten. Schutzzonen sind alle 10 bis 15 Jahre zu überprüfen und die Reglemente den neuen gesetzliche Vorgaben anzupassen. Gemäss § 8, Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum eidg. Gewässerschutzgesetz prüft die Abteilung für Umwelt die von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigen der Grund- und Quellwasserfassungen eingereichten Ergebnisse der Untersuchungen und die vorgesehen Schutzzonenausscheidung vor. Danach sind der Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement vom Gemeinderat zu genehmigen und mittels anfechtbaren Einzelverfügungen den von der Zuweisung betroffenen Grundeigentümern zu eröffnen.
Beurteilungsgrundlagen Als Grundlage für die Vorprüfung der Schutzzonen dienten: - Hydrogeologische Berichte zur Ausscheidung der Schutzzonen der Dr. H. Jäckli AG vom 19.6.1973 (GWF Femmatten) und vom 16.10.1979 (GWF Grundächer) - Markierversuch vom Mai 1996 (GWF Grundächer) der Dr. H. Jäckli AG - Schutzzonenreglement vom 14.12.2007 mit Plänen 1:1000 - Konfliktplan Teil 1, Eigentümerverzeichnisse vom 14.12.2007 - Konfliktplan Teil 2, Anlagen und Nutzungen vom 14.12.2007
Prüfbericht A. Lage und Dimensionierung der Schutzzonen Die Schutzzonen der Fassung «Grundächer» liegen mehrheitlich im Landwirtschaftsgebiet. Westlich der Fassung liegt eine kleinere Fläche der Zone S3 innerhalb des Baugebietes. Die Schutzzonen der Fassung «Femmatten» liegen ausschliesslich im Landwirtschaftsgebiet. Das Geologische Büro Dr. H. Jäckli AG hat die bisherigen Schutzzonengrenzen überprüft und wo nötig korrigiert. Wir erachten die korrigierten Schutzzonenabgrenzungen gestützt auf die hydrogeologischen Gutachten als zweckmässig.
B. Konfliktplan Einleitung Mit dem Konfliktplan soll frühzeitig die Realisierbarkeit einer Schutzzone aufgezeigt werden. Er dient als Entscheidungsgrundlage, ob eine Trinkwasserfassung infolge von problematischen Anlagen oder Nutzungen überhaupt ausreichend geschützt werden kann. Wenn ja, ist festzustellen, ob die mutmasslichen Kosten für die erforderliche Sanierung in einem tragbaren Ausmass liegen oder ob zukünftig auf die Fassung verzichtet werden soll und ein anderer Wasserbezug abzuklären ist. Der Konfliktplan besteht aus folgenden drei Teilen: - Teil 1: Eigentümerverzeichnis - Teil 2: Verzeichnis der Anlagen und Nutzungen - Teil 3: Plan im Massstab 1:1000 (bzw. wie der Schutzzonenplan).
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Im Verzeichnis «Anlagen und Nutzungen» sind für einzelne Anlagen allenfalls vorhandenen Schutzmassnahmen stichwortartig zu beschreiben. Wo noch keine Schutzmassnahmen vorhanden sind, müssen solche vorgeschlagen, die Kosten dafür abgeschätzt und Fristen zur Umsetzung festgelegt werden. Die tabellarisch erfassten Konflikte bzw. Gefahrenquellen sind im Plan zeichnerisch darzustellen. Ausserdem müssen der Fassungsstandort und die Zonengrenzen eingezeichnet werden. Im Plan soll auch die nach naturwissenschaftlichen Kriterien ausgeschiedene Zone S2 enthalten sein. Grundeigentümerverzeichnis Das Grundeigentümerverzeichnis gibt einen Überblick über die Eigentumsverhältnisse, über die betroffenen Flächen, die Nutzungszonen und die aktuelle Nutzung. Die Grundeigentümerverzeichnisse für die beiden Grundwasserfassungen erscheinen vollständig soweit wie wir dies überhaupt prüfen können. Verzeichnis Anlagen und Nutzungen, Plan Im Verzeichnis Anlagen und Nutzungen (zweiter Teil des Konfliktplans) und im Plan werden für die Fassung «Grundächer» diverse Abwasserleitungen, das Bahntrassee und eine Bachleitung als Konflikte aufgeführt. Für die Fassung «Femmatten» wird einzig die gleichnamige Deponie als Konflikt geführt. Dieser Beurteilung können wir beipflichten. C. Schutzzonenreglement Das Schutzzonenreglement vom 14. Dezember 2007 basiert auf der neuen Wegleitung Grundwasserschutz BAFU und entspricht den kantonalen Musterreglement.
Entscheid Auf Grund der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen betrachten wir die Schutzzonenausscheidung als realisierbar. Mit den im Konfliktplan aufgezeigten Massnahmen kann eine Gefährdung wesentlich vermindert werden. Die Massnahmen sind innert den gesetzten Fristen umzusetzen.
Weiteres Vorgehen Die Grundeigentümer sind zur bevorstehenden Zuweisung der Grundstücke in die Schutzzonen mit entsprechenden Nutzungsbeschränkungen, bzw. über die Änderungen mit dem neuen Reglement zu orientieren (Gewährung des rechtlichen Gehörs). Verfügung des Schutzzonenreglements mit dazugehörendem Plan durch den zuständigen Gemeinderat. Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügungen beantragt der Gemeinderat die Anmerkung der Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch.
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Wir bitten Sie, uns eine Kopie der Verfügung und nach Unterzeichnung durch den Gemeinderat Boswil eine Kopie des Reglement-Titelblattes zuzustellen.
Im Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass wir nun auch das Verfahren zur Erneuerung der Konzessionen für die beiden Fassungen «Femmatten» und «Grundächer» einleiten werden.
Für allfällige Fragen steht Ihnen Herr Ronni Hilfiker, Tel. 062 835 34 02, [email protected] zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Dcab2L -LP-,2 Dr. Daniel Schaub Sektionsleiter
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Ronni Hilfiker Sachbearbeiter
Beilagen: - 22 unterzeichnete Reglemente - Mustervefügung
Kopie mit Reglement als Beilage an: - VValdburger + Partner AG, Birrfeldstrasse 15, 5507 Mellingen
Basi legali
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Cantone
SAR 781.211 · V EG UWR · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione