Erschliessungsplan Fichtenstrasse - Chaletweg

Piano d'utilizzazione speciale · Murgenthal

Documento

Numero
2008-000530
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Murgenthal
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
23 apr 2008
In vigore dal
23 apr 2008

Carta

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File

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Testo

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KANTON AARGAU GEMEINDE MURGENTHAL

Kanton Aargau

ERSCHLIESSUNGSPLAN "FICHTENSTRASSE - CHALETWEG" ee

Abteilung Raumentwicklung

SITUATION 1:500

Übersichtsskizze

A

Verfasser Datum Entwurf Gezeichnet Geprüft Grösse PlanNr. Emoh+Berger AG Zofingen | August 2005 Bo = Es JEDE 01.638 - 1

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N &

Jurastrasse 1 4800 Zofingen

Mitwirkungsbericht vom: -

Vorprüfungsbericht vom: 26.03.2005

Öffentliche Planauflage vom: 07.14.2005 bis: 06.12.2005 Beschlossen vom Gemeinderat: 30.07.2007

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigungsvemerk: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 23. April 2008

Der Staatsschreiber:

LEGENDE ZUM ERSCHLIESSUNGSPLAN

1. GENEHMIGUNGSINHALT

Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:

rot rot violett

hellblau

ERSTE 1 RORERN Fressen

grün

2.ORIENTIERUNGSINHALT

GR__Datum

Bes] Br] ee] en] re]

blau

hellgrau dunkelgrau gelb hellgelb hellgrün grün dunkelgrün hellbraun grün schwarz schwarz rot schwarz

Baulinien Strassenlinie = Sockellinie (Enteignungsrecht, & 132 BauG)

Bereich für Fussweg, Breite 2 m. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) (teilweise Umlegung öffentliches Fusswegrecht)

Sichtzone

die hellblau angegebenen Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten.

Es dürfen keine sichtbehindernde Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld muss zwischen 0.60m und 3.0m über der Fahrbahnebene hindernisfrei sein.

Einengung bei Fussgängerquerung, 3.50m breit

rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum

bestehende Strassen / Woge

bestehende Gehwege

Erschliessungsstrassen ES

Durchfahrt für Strassenunterhalt freihalten

Hecken

Grünstreifen, bepflanzte Flächen (z.B. Einengung) Wald

Anrampung

Waldgrenze gemäss Waldbaulinienplan Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan Perimeter des Erschliessungsplanes

Zu- und Wegfahrt Landwirtschaft

Verhinderung Durchfahrt, z.B. mit Pfosten Durchfahrt Unterhaltsdienst gestattet

Verhinderung Durchfahrt z.B. mit Pfosten

wL

.:

E

L ES “

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

23. April 2008

Nr. 2008-000530

Gemeinde Murgenthal; Erschliessungsplan "Fichtenstrasse-Chaletweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

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keine Eingaben 26. September 2005 7. November bis 6. Dezember 2005 30. Juli 2007 18. Oktober 2007 3. September 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. Juni 2000. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Weidstrasse dient der Erschliessung in Richtung Zentrum und weist eine Strassenbreite von 4.50 bis 5.00 m auf. Die Fichtenstrasse ist bis zu den Parzellen 1923/1941 ausgebaut. Die Fichtenstrasse soll nun in Richtung Westen verlängert und auf 5.00 m Breite ausgebaut werden. Die Strassenlinien werden mit den Sockellinien zusammengelegt, somit wird der Strassenraum nicht zusätzlich zum Lichtraumprofil vergrössert. Die Fichtenstrasse erschliesst neu eine ca. 1.5 ha grosse Wohnzone W2. Das Erschliessungskonzept entspricht dem kommunalen Strassenrichtplan. Die Fussgängerverbindungen werden vom Erschliessungsplan "Weid-Neustadt" in Richtung Zentrum weitergeführt, im Bereich der Parzellen 245, 240, 242 wird die Fussgängerquerung durch eine Einengung der Strasse sicher gestaltet. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan

Versand: 29. April 2008

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplan "Weid-Neustadt" legt die für die Erschliessung und Überbauung notwendigen Elemente fest. Die Festlegungen sind situationsgerecht und entsprechen den Zielsetzungen der Nutzungsplanung. Der Erschliessungsplan erfüllt die Anforderungen von § 27 Abs. 2 des Baugesetzes. Im Situationsplan 1:500 sind die Fusswege lagemässig eindeutig und mit dem Hinweis auf das Enteignungsrecht nach § 132 BauG bezeichnet. Dieses kann innerhalb der im Plan bezeichneten Streifen ausgeübt werden. Für eine allfällige Wegführung ausserhalb dieser Streifen, wie sie die Legende andeutet ('die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt'), fehlt hingegen das Enteignungsrecht, womit das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer notwendig würde. Die vorliegende, trotz anderweitiger Vorprüfungsempfehlung getroffene Lösung erweist sich indessen nicht als rechtswidrig; die Beurteilung der Zweckmässigkeit liegt im Ermessen der Gemeinde. 4.3

Lärm

Nach Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) dürfen Bauzonen nur erschlossen werden, wenn die Planungswerte im grössten Teil der Zone eingehalten sind oder sich mit zusätzlichen Massnahmen einhalten lassen. Im Planungsbericht wird ausgeführt, dass mit den beschriebenen örtlichen Verhältnissen die Grenzwerte im Planungsgebiet mit Sicherheit eingehalten werden können. Dieser Beurteilung steht nichts entgegen. Weitergehende Vorkehrungen erübrigen sich somit. 4.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Fichtenstrasse-Chaletweg" der Gemeinde Murgenthal vom 30. Juli 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Hauptstrasse 46, 4853 Murgenthal  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: