Kantonaler Nutzungsplan Gschwendli Bezirk Gonten 2013
Piano d'utilizzazione speciale · Appenzello Interno
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Discarica
- Cantone
- Appenzello Interno
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Raumentwicklung
- Approvato da
- Grosser Rat
- Approvato
- 28 mag 2013
- In vigore dal
- 28 mag 2013
Carta
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Testo
KANTON APPENZELL I.RH.
BEZIRK GONTEN
Appenzell, 2. April 2013 Projekt Nr. 11.16-9
KANTONALER NUTZUNGSPLAN GSCHWENDLI Deponie für Aushubmaterial
REGLEMENT Oeffentliche Auflage:
vom:
bis:
Erlassen durch die Standeskommission am: Der regierende Landammann:
Der Ratschreiber:
Kant. Appenzell. I.Rh., Bezirk Gonten, Deponie Gschwendli, Jakobsbad, Proj. Nr. 11.16
INHALT A
B C
D
E
F
G
2
Seite
Allgemeines
3
Art. 1
Art. 2
Art. 3 3
3 3
Zweck, Deponietyp Geltungsbereich Inhalt des Nutzungsplans
Infrastruktur, Ver- und Entsorgung
4
Art. 4 4
Erschliessung
Betrieb der Deponie
4
Art. 5
Art. 6
Art. 7 4
5 5
Eröffnung der Deponie Rodung Auffüllung
Wiederherstellung
5
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11 Geländegestaltung
Folgenutzung Rekultivierung Nachbetriebsphase
5 5 5 6
Schutzmassnahmen
6
Art. 12
34 altri articoli
Art. 13
Art. 14
Art. 15 6
6 6 7
Überwachung Emissionen Strassenzustand Ökologische Massnahmen
Aufsicht
7
Art. 16 Kontrolle der Deponie
Art. 17 Abnahme
Art. 18 Mängelbehebung
7 7 7
Weitere Bestimmungen
7
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23 7
8 8 8 8
Kosten für Massnahmen Finanzielle Sicherstellung Weitere Berechtigte Betriebsdauer Inkrafttreten
Kantonaler Nutzungsplan Gschwendli Deponie für Aushubmaterial
Reglement 11.16-9
22.05.2013
3
Kant. Appenzell. I.Rh., Bezirk Gonten, Deponie Gschwendli, Jakobsbad, Proj. Nr. 11.16
A
ALLGEMEINES
Art. 1
I Die Deponie Gschwendli dient der Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial.
Zweck! Deponietyp
Der kantonale Nutzungsplan Gschwendli regelt insbesondere den Deponiebetrieb und die Wiederherstellung der Deponie. 2
Art. 2 Der vorliegende Erlass gilt für den Perimeter der Deponie sowie
für die Zufahrtsstrasse.
Geltungsbereich
Art. 3 I Der kantonale Nutzungsplan Gschwendli besteht aus dem vor-
Inhalt des Nutzungsplans
liegenden Reglement, den dazugehörigen Plänen und dem technischen Bericht Nr. 11.16-8 2
Die Pläne enthalten folgende Angaben:
a)
Situationsplan 1:1000 (Plan Nr. 11.16-1) Parzellengrenzen Waldgrenzen best. Sickerleitung Gewässer neu Deponieperimeter Lage der Profile Höhenlinie des Ausgangszustandes Höhenlinie der Endgestaltung
b)
Betriebszustand 1:1000 (Plan Nr. 11.16-2) Parzellengrenzen Deponiefläche Deponieperimeter Deponieerschliessung (temporär) Zu-/Wegfahrt Temporäre VValdrodungNViederaufforstung best. Sickerleitung Lage der Profile Höhenlinie der Endgestaltung
c)
Rekultivierung und landwirtschaftliche Endgestaltung 1:1000 (Plan Nr. 11.16-3) Parzellengrenzen Wald Wiederaufforstung Bächli neu Deponieperimeter Lage der Profile Höhenlinien des Endzustandes
Kantonaler Nutzungsplan Gschwendli Deponie für Aushubmaterial
Reglement 11.16-9
22.05.2013
Kant. Appenzell. I.Rh., Bezirk Gonten, Deponie Gschwendli, Jakobsbad, Proj. Nr. 11.16
4
Rekultivierung / Grünland Ökologische Massnahmen
B
c)
Schnittprofile 1:1000 (Pläne Nr. 11.16-4) gewachsenes Terrain Terrain nach Wiederherstellung
d)
Übersicht Rodungen 1:2500 Plan (Nr. 11.16-5) temporäre Rodung / Wiederaufforstung
e)
Rodungsplan 1:1000 (Plan Nr. 11.16-6) Waldgrenze temporäre Rodung / Wiederaufforstung Flächentabelle nach Parzellen
f)
Uebersicht Ausweichstellen 1:5000 (Plan 11.16-7) Neuen Ausweichstellen LKW Bestehende Ausweichstelle für LKW Ausweichstelle Deponiezufahrt
INFRASTRUKTUR, VER- UND ENTSORGUNG
Art. 4 Erschliessung
1 Das Deponiegebiet wird über die Flurstrasse von der Bezirksstrasse her erschlossen. 2 Die zu erstellenden Ausweichstellen werden nach Abschluss der Deponie wieder rückgebaut und rekultiviert.
C
BETRIEB DER DEPONIE
Art. 5 Eröffnung
Deponie
Die Vorbereitungsarbeiten (Werkpiste, Abdecken, Anlegen der Hum usdepots, Ausweichstellen, Rodung) sowie die Auffüllung werden in Angriff genommen, wenn der Nutzungsplan genehmigt ist und die erforderlichen Bewilligungen rechtsgültig sind.
Kantonaler Nutzungsplan Gschwendli Deponie für Aushubmaterial
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Kant. Appenzell. I.Rh., Bezirk Gonten, Deponie Gschwendli, Jakobsbad, Proj. Nr. 11.16
Art. 6 Rodung
Rodungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn eine rechtskräftige Rodungsbewilligung vorliegt.
Art. 7 Auffüllung
D
Die Auffüllung der Deponie mit unverschmutztem Aushub erfolgt gemäss TVA nach dem vorliegendem Reglement und den dazugehörigen Plänen.
WIEDERHERSTELLUNG
Art. 8 Geländegestaltung
Die neu gestaltete Form des Geländes ist im Endgestaltungsplan und den Profilen festgelegt.
Art. 9 Folgenutzung
Die Folgenutzung nach der Wiederherstellung ist die gleiche wie vor der Auffüllung: Landwirtschaft, Wald.
Art. 10 Rekultivierung
I Die Betreiberrirma ist für die fachgerechte Wiederherstellung und Rekultivierung verantwortlich. Die Rekultivierung der landwirtschaftlich genutzten Flächen erfolgt nach der „Rekultivierungsrichtlinie" des Fachverbandes der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie (FSKB) und den gültigen Richtlinien des Bundes und des Kantons.
2
Die Wiederaufforstung der Waldflächen erfolgt nach den Weisungen des Oberforstamtes.
3
Kantonaler Nutzungsplan Gschwendli Deponie für Aushubmaterial
Reglement 11.16-9
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Kant. Appenzell. I.Rh., Bezirk Gonten, Deponie Gschwendli, Jakobsbad, Proj. Nr. 11.16
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Art. 11 Nachbetriebsphase
I Die Nachbetriebsphase dauert 5 Jahre. Sie beginnt mit dem Abschluss der Rekultivierungsarbeiten. 2
In der Nachbetriebsphase sind die Landwirtschaftsflächen gemäss „Rekultivierungsrichtlinien FSKB" (Gestaltung der Folgebewirtschaftung) zu bewirtschaften. 3 Die Pflege der Aufforstungen wird in der Nachbetriebsphase unter Aufsicht des Oberforstamtes ausgeführt.
E
SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 12 Überwachung
1 Der Deponiebetrieb wird von qualifiziertem Personal überwacht. Ausserhalb der Öffnungszeiten wird die Deponieeinfahrt geschlossen.
2
Beim Betriebscontainer ist die Telefonnummer des Deponiebetreibers für Notfälle anzuschlagen.
3
Im Betriebscontainer sind Ölbindemittel, sowie Feuerlöscher bereit zu halten.
4
Material, welches nicht auf die Deponie eingebracht werden darf, muss in eine bereitgestellte Mulde aussortiert werden.
5
Art. 13 Emissionen
Staub-, Geruchs- und Lärmemissionen sind möglichst zu vermeiden. Bei Bedarf sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um allfällige Belästigungen auf ein minimales Mass zu beschränken.
Art. 14 Strassenzustand
Die Bezirks- und Zufahrtsstrassen sind stets in einem sauberen und verkehrssicheren Zustand zu halten.
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Art. 15 Oekologische
Massnahmen
Der Rahmen der ökologischen Massnahmen wird gemäss bewilligtem Plan ausgeführt. (Bächli und Magerwiese)
1
Bei der Wiederaufforstung sind standortgerechte, einheimische Baum- und Straucharten anzupflanzen. Die Waldränder sind nach ökologischen Gesichtspunkten zu gestalten.
2
Massgebend ist die Richtlinie „Naturschutz und Kiesabbau" des Fachverbandes für schweizerische Kies- und Betonindustrie (FSKB)
3
F
AUFSICHT
Art. 16 Kontrolle der
Deponie
I Die Kontrolle über die Deponie obliegt dem Kantonalen Bauund Umweltdepartement (Amt für Umweltschutz). Deren Vertreter, sowie von ihnen Beauftragte können die Deponie jederzeit für notwendige Kontrollen betreten.
Art. 17 Abnahme
Die Deponie wird nach Abschluss der Rekultivierungsarbeiten sowie vor Ende der Nachbetriebsphase (5 Jahre) durch das Amt für Umweltschutz abgenommen. Die Aufforstung wird durch das Oberforstamt kontrolliert und abgenommen.
Art. 18 Mängelbehebung
Festgestellte Mängel sind durch die Betreiberfirma innert der dafür gesetzten Frist zu beheben. Die betroffenen Ämter führen die notwendigen Nachkontrollen durch.
Art. 19 Kosten für
Massnahmen
Die Kosten für die im vorliegenden Reglement vorgeschriebenen Massnahmen sind durch die Betreiberfirma zu tragen.
Kantonaler Nutzungsplan Gschwendli Deponie für Aushubmaterial
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G
8
WEITERE BESTIMMUNGEN
Art. 20 Finanzielle
Sicherstellung
1 Die Bewilligungsbehörde kann für die Sicherstellung der Auflagen, insbesondere für die Herstellung des Endzustandes eine Bank- oder Versicherungsgarantie verlangen. 2 Die Höhe der finanziellen Sicherheit, die an den Baukostenindex zu binden ist, wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Art. 21 Weitere
Berechtigte
Die Betreiberfirma ermöglicht auch anderen Bau- und Transportunternehmern mit Sitz in Appenzell Innerrhoden die Ablagerung von unverschmutztem Aushub zu marktkonformen Preisen.
Art. 22 Betriebsdauer
Die Betriebsdauer (Phase der Anlieferung von Aushub) wird auf 3 Jahre beschränkt.
Art. 23 Inkrafttreten
Der Kantonale Nutzungsplan Gschwendli tritt mit der Genehmigung durch die Standeskommission in Kraft.
Kantonaler Nutzungsplan Gschwendli Deponie für Aushubmaterial
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