Planungszone Feuerschaugeinde "Ziel-Ost"
Zona di pianificazione · Appenzell
Documento
- Tipo
- Zona di pianificazione
- Comune
- Appenzell
- Cantone
- Appenzello Interno
- Livello
- Distretto
- Autorità
- Feuerschaugemeinde
- Approvato da
- Amt für Raumentwicklung
- Approvato
- 9 mag 2023
- In vigore dal
- 9 mag 2023
Carta
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File
Planungszone Ziel-Ost Situationsplan.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Planungszone Ziel-Ost Situationsplan.pdf
Planungszone «Ziel-Ost» Situationsplan
Massstab 1: 1'000 Koordinaten 2'748'915, 1'244'503
Für die Richtigkeit und Aktualität der Daten wird keine Garantie übernommen. Es gelten die Nutzungsbedingungen des Geoportals. 25.04.2023
Erlass / Auflage
Feuerschaugemeinde A p p e n zell
Öffentliche Auflage Erlass Planungszone «Ziel-Ost» Die Feuerschaukommission hat an der Sitzung vom 27. April 2023 in Anwendung von Art. 57 des kantonalen Baugesetzes (BauG, GS-AI 700.000) den Erlass der Planungszone «Ziel-Ost» für folgende Grundstücke beschlossen: Parzellen Nummern: 282, 283, 288, 1039, 1503, 1630, 1670, 1700, 1701, 1743, 1751, 1912, 1947, 1948, 1994, 1995, 1996, 1997, 2032, 2033, 2137 (Bezirk Appenzell) Die Ortsplanung der Feuerschaugemeinde Appenzell wird gegenwärtig revidiert. Wie bereits an der Informationsveranstaltung vom 28. November 2022 und im Rahmen des anschliessend durchgeführten Mitwirkungsverfahrens öffentlich bekannt gemacht wurde, sind im Planungsgebiet «ZielOst» verschiedene Zonenanpassungen sowie eine Überarbeitung des Quartierplans vorgesehen. Gemäss dem Entwicklungskonzept Dorfkern ist im Gebiet Ziel eine gesamtheitliche Gebietsentwicklung notwendig, mit welcher neben der künftigen Erschliessung auch Details der künftigen Überbauungs- und Nutzungsmöglichkeiten geklärt werden sollen. Die Planungszone bezweckt als sichernde Massnahme die Wahrung der Planungs- und Beurteilungsfreiheit der Planungsbehörde im Hinblick auf die künftigen Planungsabsichten. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Planung erschweren könnte. Die Planungszone tritt mit öffentlicher Bekanntmachung in Kraft und wird für die Dauer von höchstens 5 Jahren angeordnet (Art. 57 Abs. 2 BauG). Eine Verlängerung der Planungszone um längstens zwei weitere Jahre bleibt vorbehalten. Nach Abschluss der Planungsmassnahmen wird die Planungszone durch die Feuerschaukommission wieder aufgehoben. Die Planungszone «Ziel-Ost» wird öffentlich bekannt gemacht und liegt vom 2. Mai 2023 bis 1. Juni 2023 bei der Feuerschaugemeinde Appenzell, Blattenheimatstrasse 3, 9050 Appenzell, zur Einsichtnahme auf. Die betroffenen Grundeigentümer werden schriftlich benachrichtigt. Einsprachen gegen die Planungszone können innert der Auflagefrist schriftlich bei der Feuerschaukommission Appenzell, Blattenheimatstrasse 3, 9050 Appenzell, erhoben werden. Einsprachen haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Einsprachen gegen die Planungszone haben keine aufschiebende Wirkung. Appenzell, 1. Mai 2023
Die Feuerschaukommission
Feuerschaugemeinde · Blattenheimatstrasse 3 · 9050 Appenzell T 071 788 96 71 · E-Mail: [email protected]
Entscheid
Feuerschaugemeinde
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Appenzell
PROTOKOLL -AUSZUG der 6. Feuerschaukommissions-Sitzung (ausserordentliche Sitzung) vom Donnerstag, 27. April 2023 Anwesend: Reto Camenisch, Präsident (Vorsitz) Romeo Premerlani (Online via Microsoft Teams) Oliver Dähler Fabian Dörig (Online via Microsoft Teams) Urs Schläpfer (Online via Microsoft Teams) Jan Baumann
Protokoll: Hanspeter Koller, Sekretär Patrick Haltmann, Stv. Betriebsleiter
Entschuldigt: Sepp Meier Beginn: 17.45 Uhr Schluss: 18.20 Uhr 1. Erlass Planungszone «Ziel-Ost» (117) Die von der Migros Genossenschaft Ostschweiz und der Alba Immobilien AG im Rahmen des Mitwirkungsverfahren eingereichten Stellungnahmen sowie die vom Bau- und Umweltdepartement in Auftrag gegebenen Verkehrsstudien zeigen, dass neben der vorgesehen Umzonung einzelner Grundstücke im
Rahmen der Überarbeitung des Quartierplans «Ziel-Ost» aufwändige Planungsarbeiten notwendig sind. Gemäss dem Entwicklungskonzept Dorfkern ist im Gebiet Ziel eine gesamtheitliche Gebietsentwicklung notwendig, mit welcher neben der künftigen Erschliessung auch Details der künftigen Überbauungs- und Nutzungsmöglichkeiten geklärt werden sollen. In letzter Zeit häuften sich die Anfragen von potenziellen Käufern der Parzelle-Nr. 1503.A bezüglich der Realisierbarkeit ihrer sehr unterschied-
lichen Absichten. Aufgrund dessen erreichte dieses Thema eine gewisse Dringlichkeit, weshalb eine ausserordentliche Sitzung einberufen wurde. Wenn Nutzungspläne angepasst werden, können die Planungsbehörden gemäss Art. 27 Abs. 1 RPG und Art. 57 des kantonalen Baugesetzes (BauG) für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb einer solchen Planungszone darf sodann nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Reto Camenisch schlägt der Feuerschaukommission in Anwendung von Art. 57 BauG den Erlass einer Planungszone «Ziel-Ost» für folgende Grundstücke vor:
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Parzellen Nummern: 282, 283, 288, 1039,1503,1630,1670,1700, 1701,1743,1751,1912,1947, 1948,1994,1995, 1996, 1997, 2032, 2033, 2137 (Bezirk Appenzell) Neben der Überarbeitung des Zonenplanes müssen gemäss Art. 88 der kantonalen Bauverordnung
(BauV) auch die bestehenden Quartierplanungen bis zum 31. Dezember 2027 an die Bestimmungen der aktuellen Baugesetzgebung angepasst werden. Innerhalb der Planungszone betrifft dies folgende Quartierpläne: QP Unteres Ziel, TeilgebietA, vom 12. November 1985 (geändert am 23. September 1998) QP Unteres Ziel, Teilgebiet B, vom 12. November 1985 QP Ziel-Ost, vom 9. Juni 1998 Der Erlass von Planungszonen ist eine Sicherungsmassnahme, die zum Zweck der Erstellung oder Änderung von Nutzungsplänen getroffen wird. Sie soll der Feuerschaukommission, als zuständige Planungsbehörde, die Planungs- und Entscheidungsfreiheit gewährleisten und vermeiden, dass neue Bau-
Projekte die laufende Planung beeinträchtigen.
fsg 011.0-14-22395
Protokoll der 6. FK-Sitzung vom 27.04.2023
Gleichzeitig soll sie aber auch potenzielle Käufer der Parzelle-Nr. 1503.A schützen. Die Käufer sollen die Absichten der Planungsbehörde für das Grundstück kennen, bevor sie in ein Grundstück investieren, auf welchem ihre Absichten allenfalls nicht gewünscht oder realisierbar sind.
Eine Planungszone tritt mit öffentlicher Bekanntmachung in Kraft und wird für die Dauer von höchstens 5 Jahren angeordnet (Art. 57 Abs. 2 BauG). Eine Verlängerung der Planungszone um längstens zwei weitere Jahre bleibt vorbehalten. Nach Abschluss der Planungsmassnahmen wird die Planungszone durch die Feuerschaukommission wieder aufgehoben. Eine Aufhebung in Etappen soll möglich sein.
Entscheid: Die Feuerschaukommission beschliesst bei einer Enthaltung (Jan Baumann) in Anwendung von Art. 57 BauG den Erlass einer Planungszone «Ziel-Ost» für folgende Grundstücke:
Parzellen Nummern: 282, 283, 288, 1039,1503,1630,1670,1700, 1701,1743,1751, 1912, 1947, 1948,1994,1995, 1996, 1997, 2032, 2033, 2137 (Bezirk Appenzell) Die Planungszone «Ziel-Ost» wird öffentlich am 1. Mai 2023 im Appenzeller Volksfreund bekannt gemacht und liegt vom 1. Mai bis 1. Juni 2023 bei der Feuerschaugemeinde Appenzell, Blattenheimatstrasse 3, 9050 Appenzell, zur Einsichtnahme auf. Die betroffenen Grundeigentümer werden mit einem Schreiben über den Erlass der Planungszone informiert.
Rechtsmittel: Einsprachen gegen die Planungszone «Ziel-Ost» können innert derAuflagefrist schriftlich bei der Feuerschaukommission Appenzell, Blattenheimatstrasse 3, 9050 Appenzell, erhoben werden. Einsprachen haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Einsprachen gegen die Planungszone haben keine aufschiebende Wirkung.
Appenzell, 27. April 2023
Feuerschaugemeinde Appenzell Der S^krqtär:
Hanspeter Koller
Von der Feuerschaukommission genehmigt in der Sitzung vom 9. Mai 2023.
Namens der Feuerschaukommission Dery^räsident: / Der S^kr^tär:
liiuw 'Reto Carlen acrienis isch Haftspeter Koller
fsg 011.0-14-22395