Zonenplan Grundnutzung, Feuerschaugemeinde Appenzell

Piano delle zone · Appenzello Interno

Documento

Numero
126/26
Tipo
Piano delle zone
Cantone
Appenzello Interno
Livello
Distretto
Approvato da
Standeskommission
Approvato
17 feb 2026
In vigore dal
17 feb 2026

Carta

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Zonenplan FSG Appenzell 2026.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Zonenplan FSG Appenzell 2026.pdf

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SE

Z Sl 2 N 7

Zonenplan Nutzung

Öffentliche Mitwirkung: 1. Dezember 2022 - 15. Januar 2023

Von der Feuerschaukommission aufgestellt (1): 5. Juni 2024 Von der Feuerschaukomrmnission aufgestellt (2.): 13. Januar 2025

Der S£kretär a - € Q : ze BIT _ | pm - — 3: > ‘ h EB i

Der Präsident

Mostra tutto il testo

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Zu 2 Ali 2 EZ w- Hi 2) Wk) 2 2 77, 2 Das Oberforstamt des Kantons Apı ll IRh. hat am 2. Januar 2025 E U, (27 75 2) in Anwendung der Art. 10 und 13 des Bundesgesetzes über den Wald ANZ, 1%, DNS [A Sr m (SR 921.0) in separatem Verfahren erlassen: Waldgrenzen innerhalb oder oO HR. Ri M 1:5'000 unmittelbar angrenzend an die Bauzonen. IE

Idlistrasse 31A [email protected]

raum. emanufaktur. ag 9000 St. Gallen www.raummanufakturag.ch

raum.manufaktur.ag 071 555 03 10 EG LG, No Z ) £ 4 ZA TE Az —mer = FI = .; — p UV IA ;. 1 >» 5 = i i

Überlagernde Zonen

Festlegungen Bauzonen SZ Wintersportzone

Be K Kernzone I GzZg Gefahrenzone mit geringer Gefährdung Fi w2 Wohnzone 2 Fe——] GZm Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung FE w3 Wohnzone 3 E=— —|J GZh Gefahrenzone mit hoher Gefährdung BER wG2 Wohn- und Gewerbezone 2 iıın WG2a Wohn- und Gewerbezone 2a Weitere WG3 Wohn- und Gewerbezone 3 EEEE wo3a OR ReE Benerbezune 33 [77 Fläche zur Überbauung nach BauG Art. 49a EBEN DES WERTÄNA.GEWEIDEZENE SE 102299809809 Abweichende Empfindlichkeitsstufe BEnBEN WG4b Wohn- und Gewerbezone bo RR es N za BE GI Gewerbe- une Inaishriezong BEER] Glb Gewerbe- und Industriezone b Hinweise Be Sp Sportzone ee] GEL GP Künftiges Quartierplangebiet nach BauG Art. 50 BE Fi6 Freihaltezone PT] VFiB Verkehrsfläche innerhalb Baugebiet

nn 1...) vraB Verkehrsfläche ausserhalb Baugebiet no

Fläche zur Überbauung nach BauG Art. 49a (2. Priorität)

Zonen ausserhalb der Bauzonen Wald

Waldgrenze, rechtskräftig | neu

LI] LE iu hansı | BE Gewässer Ben

Free L Landwirtschaftszone

N ee an 2.2 Gewässer, eingedolt

Hochspannunggsfreileitung

Grenze Feuerschaugemeinde

N Hintergrundkarte: Bundesamt für Landestopografie Daten der amtlichen Vermessung Bezirk Appenzell vom 1. Mai 2024 Daten der amtlichen Vermessung Bezirk Schwende-Rüte vom 1. Mai 2024 50 100 150 200 250 7.0001.002:340:341:01:ZPL_FSG_250415:01:ZPL_FSG.aprx, ame-sob-sst/fha ia

Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen |

Reglement

Feuerschaugemeinde

H

Ap penzel l

Baureglement

Teil Nutzung

Öffentliche Mitwirkung: l. Dezember 2022 -15.Januar 2023 Vorprüfung durch die Standeskommission: 23. Januar- 2024 Von der Feuerschaukommission aufgestellt: 5. Juni 2024 Der Präsident ^--—^ Der Sekretär

,/iW^ öffentliche Ayflage: 10. Juni 2024 -10. Juli 2024

T

Von der Dunkeversammlung angenommen: 11. April 2025 Der Präsident _. Der Sekretär

(n/3et)Star)deskommission genehmigt: ( /, r CU« rec(lofende Landammann Der ]Mtsc)^reiber

^...^/il'-

Vorschriften

räum.

manufaktur.ag Stadt land verkehr

raum.manufaktur.ag

071 555 03 10

Feldlistrasse 31A

info<araummanufakturag.ch

9000 St. Gallen

www.raummanufakturag.ch

Baureglement Feuerschaugemeinde Teil Nutzung

BauG Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2, Art. 24 Abs. 2, Art. 44 Abs. 1

Die Dunkeversammlung erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 3, Art. 24 Abs. 2 und

Art. 44

Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes1 und die kantonale Bauverordnung2 sowie unter Vorbehalt der übergeordneten Bestimmungen von Bund und Kanton sowie der besonderen Regelungen der Feuerschaugemeinde das nachfolgende Baureglement für das ganze Gemeindegebiet.

A. Allgemeine Bestimmungen Zweck Im Rahmen des der Feuerschaugemeinde zustehenden Ermessensspielraums bezweckt das Baureglement eine haushälterische und nachhaltige, bauliche Entwicklung unter Wahrung der appenzellischen Kulturlandschaft. 1

B. Raumplanung I.

Zonen Zoneneinteilung

BauG Art. 25 ff.

1 Baugesetz (BauG) 700.000 2 Verordnung zum Baugesetz (BauV) 700.010

2|8

Das Gebiet der Feuerschaugemeinde ist in folgende Nutzungszonen eingeteilt: a) Wohnzone W2 b) Wohnzone W3 c) Wohnzone W4 d) Wohn- und Gewerbezone WG2 e) Wohn- und Gewerbezone WG2a f) Wohn- und Gewerbezone WG3 g) Wohn- und Gewerbezone WG3a h) Wohn- und Gewerbezone WG3b i) Wohn- und Gewerbezone WG4b j) Kernzone K k) Gewerbe- und Industriezone GI l) Gewerbe- und Industriezone GIb m) Sportzone Sp n) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe o) Freihaltezone F p) Landwirtschaftszone L q) Naturschutzzone N 1

Baureglement Feuerschaugemeinde Teil Nutzung

Kernzone K BauG Art. 26, 44 BauV Art. 32

Das zulässige Gebäudevolumen (insbesondere Vollgeschosszahl und Höhen) richtet sich nach der ortsbaulichen Verträglichkeit. 1

Dem Baugesuch ist eine der Bedeutung des Vorhabens angemessene Analyse der ortsbaulichen Situation sowie eine Erläuterung der Lösung insbesondere zu nachfolgenden Kriterien beizufügen. In den Fassaden- und Umgebungsplänen sind angrenzende Gebäude ebenfalls darzustellen. a) Volumetrie und Gliederung b) Orientierung und Dachformen c) Fassadengestaltung d) Materialisierung und Detailgestaltung e) Einfügung in den Geländeverlauf und den Freiraum f) Gliederung, Begrünung und Materialisierung der Umgebung g) Minimierung der Versiegelung. 2

In Kernzonen sind innerhalb der Regelbauweise Verkaufsstellen bis 500 m2 Nettoverkaufsflächen pro funktionale Einheit zulässig. Grössere Verkaufsstellen können im Quartierplan nach Art. 9 dieses Reglements festgelegt werden. 3

Wohn- und Gewerbezone WG BauG Art. 28, 44 BauV Art. 32 BauV Art. 72 Abs. 2 – 4

Der maximale Wohnanteil an der realisierten anrechenbaren Geschossfläche beträgt: a) 65 % in den Zonen WG2 / WG3 b) 40 % in der Zone WG2a c) 30 % in den Zonen WG3a / WG3b d) 25 % in der Zone WG4b 1

In Wohn- und Gewerbezonen sind in Regelbauweise Verkaufsstellen bis 250 m2 Nettoverkaufsfläche pro funktionale Einheit zulässig. Grössere Verkaufsstellen bis 500 m2 erfordern den Erlass eines Quartierplanes nach Art. 9 dieses Reglements. 2

In den Wohn- und Gewerbezonen WG3b und WG4b wird die zulässige Nettoverkaufsfläche im Quartierplan nach Art. 9 dieses Reglements festgelegt. 3

Gewerbe- und Industriezone GI BauG Art. 29 BauV Art. 32

In der Gewerbe- und Industriezone GI sind Verkaufsstellen nur als Fabrikläden zulässig. Als Fabrikläden gelten Läden mit Sortimenten, die auf dem Areal hergestellt werden oder mit diesen branchenverwandt sind. Die maximale Nettoverkaufsfläche pro funktionale Einheit darf höchstens 250 m2 betragen. 1

In der Gewerbe- und Industriezonen GIb wird die zulässige Nettoverkaufsfläche im Quartierplan nach Art. 9 dieses Reglements festgelegt. 2

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe BauG Art. 31

3|8

Die Kostentragung für Bodenentschädigungen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen hat durch diejenige öffentliche Körperschaft zu erfolgen, welcher im Hinblick auf die künftige Bodennutzung das Hauptinteresse zufällt. 1

Baureglement Feuerschaugemeinde Teil Nutzung

II.

Quartierpläne Quartierplan

BauG Art. 50 GschG3 Art. 41c

Abweichungen gegenüber der Regelbauweise sind nach Massgabe des Baugesetzes möglich, sofern gleichzeitig eine Gesamtlösung von hoher ortsbaulicher/städtebaulicher und architektonischer Qualität gesichert und die Übereinstimmung mit der übergeordneten Planung nachgewiesen wird. Im Planungsbericht ist aufzuzeigen, wie folgende Kriterien berücksichtigt werden: a) Qualität der Projektevaluation; b) Einpassung in das bauliche und freiräumliche Umfeld; c) Qualität der Architektur und Landschaftsarchitektur; d) Qualität im Innen- und Aussenraum; e) Nachhaltigkeit und ökologischer Ausgleich; f) Barrierefreiheit im Innen- und Aussenraum; g) Erschliessung und Parkierung; h) Finanzierung der Erschliessungs- und Ausstattungskosten. 1

C. Nutzungs- und Bauvorschriften III.

Erstellung von Bauten und Anlagen Regelbauweise

BauV Art. 66 IVHB4 Anhang 1 SIA 4165

Die zulässigen Masse und Abstände der Hauptbauten sowie die geltenden Nutzungsziffern sind in der Tabelle der Regelbaumasse festgelegt. 1

Offene Treppenhäuser sind an die Ausnützungsziffer anzurechnen, sofern keine geschlossenen Treppenhäuser bestehen. 2

3 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GschG) SR 814.20 4 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) 5 Flächen und Volumen von Gebäuden (SIA 416) SN 504 416

4|8

Baureglement Feuerschaugemeinde Teil Nutzung

Gesamthöhe

Fassadenhöhe

Gebäudelänge

Ausnützungsziffer (max.)

Anteil Wohnnutzung an realisierter anrechenbarer Geschossfläche (max.)

[m]

[-]

[m]

[m]

[m]

[-]

[%]

5)

Verweis Fusszeile

Zone

Zonenbezeichnung

1.

Bauzonen

K

Kernzone

W2

[-]

6)

4.0

4.0

– 1)

– 1)

– 1)

– 1)

–

–

III

Wohnzone W2

4.0

8.0

2

10.5

7.0

32.0

0.5

–

II

W3

Wohnzone W3

4.0

8.0

3

13.5

10.0

32.0

0.65

–

II

W4

Wohnzone W4

5.0

10.0

4

16.5

13.0

32.0

0.8

–

II

WG2

Wohn- und Gewerbezone WG2

Art. 4

4.0

6.0

2

10.5

7.0

–

0.8

65

III

WG2a Wohn- und Gewerbezone WG2a

Art. 4 4.0

6.0

2

10.5

7.0

–

0.8

40

III

WG3

Wohn- und Gewerbezone WG3

Art. 4 4.0

6.0

3

13.5

10.0

–

1.0

65

III

WG3a

Wohn- und Gewerbezone WG3a

Art. 4 4.0

6.0

3

13.5

10.0

–

1.0

30

III

WG3b Wohn- und Gewerbezone WG3b

Art. 4

Art. 9 4.0

6.0

3

13.5

10.0

–

1.0

30

III

WG4b Wohn- und Gewerbezone WG4b

Art. 4

Art. 9 5.0

8.0

4

16.5

13.0

–

1.15

25

III

GI

Gewerbe- und Industriezone GI

Art. 5 – 2)

–

16.5

13.0

–

–

–

III

GIb

Gewerbe- und Industriezone GIb

Art. 5

Art. 9 – 2)

–

16.5

13.0

–

–

–

III

Sp

Sportzone

Oe

Zone für öff. Bauten und Anlagen

–

II

1) 2) 3) 4) 5) 6)

5|8

Art. 3

4)

Empfindlichkeitsstufe

Vollgeschoss

[m]

(für allenfalls weitere Vorgaben freihalten)

Grosser Grenzabstand

Masseinheit

Kleiner Grenzabstand

Kursiv und grau hinterlegt = hinweisend (entspricht BauV)

Verweis auf Artikel in diesem Baureglement

Tabelle der Regelbaumasse

in separatem Reglement geregelt

Art. 6 4.0

4.0

4

16.5

13.0

–

Es besteht kein Anspruch auf Ausschöpfung der Maximalmasse gemäss BauG/BauV (vgl. Art. 3 BauR) Der exakte Abstand bemisst sich gemäss der BauV. Die zulässigen Masse ergeben sich aufgrund der ortsbaulichen Verträglichkeit und werden von der Baukommission im Einzelfall festgelegt. Hinweis: Ab einer Gebäudelänge von 15 m ist der Mehrlängenzuschlag gemäss BauV anzuwenden. Technisch notwendige Bauteile und Anlagen sind um ihre Höhe vom Dachrand zurückzuversetzen. Die Wohnanteile können einzig im Rahmen einer Quartierplanung ungleichmässig auf verschiedene Parzellen verteilt werden.

Baureglement Feuerschaugemeinde Teil Nutzung

Verkaufsstellen Werden Verkaufsstellen in einem Quartierplan festgelegt, sind namentlich folgende Fragestellungen zu regeln: a) Zulässige (Netto-) Verkaufsflächen nach Warenbereich; b) Erschliessung für den motorisierten Verkehr und Sicherung der Funktionsfähigkeit der Groberschliessung; c) Erschliessung für den Fuss- und Veloverkehr; d) Sicherung und Bewirtschaftung des Parkraums für alle Fahrzeugarten; e) Bauliche Integration.

BauV Art. 32

1

NHG Art. 18 Abs. 1, Art. 18b Abs. 2 NHV6 Art. 15 Abs. 1 GSchG Art. 7 Abs. 2 USG7 Art. 11 Abs. 1 BAFU Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, Bern 2021 FrSV8 Anhang 2

1

Ökologie Bei der Umgebungsgestaltung ist dem ökologischen Ausgleich Rechnung zu tragen (naturnahe Ausstattung, Begrünungen etc.). Im Umgebungsplan sind Massnahmen aufzuzeigen und eine minimale Versiegelung nachzuweisen. Der Umgebungsplan ist zusammen mit dem Baugesuch einzureichen. Es sind ausschliesslich einheimische und nicht invasive Pflanzenarten zulässig. 2

Schottergärten mit Steinen als hauptsächliches Gestaltungsmittel sind nicht erlaubt. Gartengestaltung sind für Kleinlebewesen wie Igel passierbar auszuführen. Stützkonstruktionen sind mit Ausnahme von Garageneinfahrten oder dergleichen kleinformatig zu erstellen sowie soweit möglich zu bepflanzen. 3

Dächer ab einem Ausmass von 25 m2 und einer Dachneigung unter 15 % (ca. 8.5°) sind zumindest extensiv zu begrünen, sofern sie nicht als Terrasse dienen oder mit Panels zur Energiegewinnung belegt sind. 4

IV.

Ausstattung Entsorgungseinrichtungen

BauG Art. 66 (BauV Art. 28)

Die zuständige Behörde kann die Bereitstellung von Flächen für Entsorgungseinrichtungen auf privatem Grund verlangen. Bei der Verortung sind Wünsche der Grundeigentümerschaft angemessen zu berücksichtigen. 1

6 Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) SR 451.1 7 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) SR 814.01 8 Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) SR 814.911

6|8

Baureglement Feuerschaugemeinde Teil Nutzung

D. Verfahren und Vollzug Duldungspflicht und Gewährung des Zutrittsrechts RPG Art. 2 VNH Art. 2

Von der zuständigen Behörde angeordnete Handlungen wie a) Begehungen; b) Fotodokumentationen; c) Geländeaufnahmen und Vermessungen; d) Untersuchungen im Rahmen der Inventarisierung und Unterschutzstellung von Schutzobjekten; e) Verpflockungen; f) Boden- und Gebäudeuntersuchungen; g) Arbeiten im Zusammenhang mit Werkleitungen (Arbeitsvorbereitung, Unterhalt, Wartung); sind unter Gewährung des Zutrittsrechts zu dulden. 1

Über die Beanspruchung des Zutrittsrechts werden die Betroffenen vorgängig und auf geeignete Weise informiert. 2

Baugesuch BauG Art. 79 BauV Art 80

Es sind die Baugesuchsformulare der Baubewilligungsbehörde resp. des Kantons zu verwenden. Das Baugesuch muss die gemäss übergeordneter Gesetzgebung notwendigen Unterlagen enthalten. 1

Bei Bedarf können die Behörden Fachleute zur Begutachtung von Bauund anderen Gesuchen beigezogen werden. 2

Gebühren BauG Art. 90 BauV Art. 5, 17 GebT9 GebV10

Die Planungsbehörde und die Baukommission können – in ihrem Zuständigkeitsbereich – Gebühren erheben und Barauslagen, die der Behörde selbst erwachsen sind, wie die Honorare für Sachverständige (Fachleute), den Gesuchstellern überbinden. 1

Die Gebühren sind im Rahmen der kantonalen Gebührenverordnung zu bemessen. Die Behörde erlässt die Tarife. 2

3

9 Gebührentarif (GebT) 172.513 10 Gebührenverordnung (GebV) 172.510

7|8

Es können Kostenvorschüsse verlangt werden.

Baureglement Feuerschaugemeinde Teil Nutzung

E. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Standeskommission in Rechtskraft. 1

Übergangsbestimmung BauG Art. 47 Abs. 1

Gemäss Baugesetz dürfen Baugesuche vom Tage der öffentlichen Auflage an nur bewilligt werden, wenn sie mit dem bisherigen Recht und dem aufgelegten Plan und Reglement übereinstimmen. 1

Vor der öffentlichen Auflage der Ortsplanungsrevision eingereichte Baugesuche werden nach altem Recht beurteilt. 2

Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden mit der Rechtskraft des vorliegenden Baureglements aufgehoben: a) Baureglement vom 15. April 2016; b) Zonenplan mit Genehmigung vom 26. Mai 2009; c) Teilzonenplan Gefahrenzone Oberer Schöttler mit Genehmigung vom 11. Mai 2010; d) Teilzonenplan Industrie Mettlen-Ost mit Genehmigung vom 7. November 2012 e) Teilzonenplan Gringelstrasse mit Genehmigung vom 30. April 2013; f) Teilzonenplan Hinteres Böhleli mit Genehmigung vom 13. Mai 2014; g) Teilzonenplan Schaies mit Genehmigung vom 10. Mai 2016; h) Teilzonenplan Blattenheimatstrasse-Sandgrube-Ziel mit Genehmigung vom 16. August 2016; i) Teilzonenplan Schaies II mit Genehmigung vom 3. Oktober 2016; j) Teilzonenplan Sonnhalde mit Genehmigung vom 9. Mai 2017; k) Teilzonenplan Münz mit Genehmigung vom 9. Mai 2017; l) Teilzonenplan Spitalguet mit Genehmigung vom 9. Mai 2017; m) Teilzonenplan Weissbadstrasse mit Genehmigung vom 22. Januar 2019; n) Teilzonenplan Kloster Maria der Engel mit Genehmigung vom 28. September 2021; o) Teilzonenplan Hintere Rüti mit Genehmigung vom 17. Mai 2022. 1

Pfad:7/0001/002/300/340/04/BauR_FSG_250616.docx 8|8

Entscheid

KANTON APPENZELL INNERRHODEN

Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 17. Februar 2026 (Nr. 126/26)

Revision Ortsplanung der Feuerschaugemeinde Appenzell / Rahmennutzungsplanung Feuerschaugemeinde Appenzell / Bau- und Umweltdepartement

A. Tatsächliches (...) B. Erwägungen (...) C. Beschluss Die Standeskommission genehmigt die Revision der Ortsplanung der Feuerschaugemeinde. Im Auftrage von Landamm n und Standeskommission chreiber: De ~~ Roman Do ler

Versanddatum:

13. APR, 2026

Geht an: - Feuerschaugemeinde Appenzell, Blattenheimatstrasse 3, 9050 Appenzell - Bau- und Umweltdepartement, Sekretariat Al 013.11-24-1440690

1-1