Quartierplan Fuchsloch (Deponiezone)
Piano d'utilizzazione · Heiden
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Heiden
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Departement
- Adottato
- 17 giu 2008
- In vigore dal
- 17 giu 2008
Carta
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File
CH73_16_GE_Quartierplan Fuchsloch (Deponiezone).pdfApri in una nuova scheda
Testo
~ Appenzell Ausserrhoden
V.t)R
Protokoll des Regierungsrates
17.Juni2008 L.
RRB-2008-
Gemeinde Heiden: Deponiezone Fuchsloch (Kantonaler Nutzungsplan), Quartierplan Fuchsloch; Genehmigung
A.
Ausgangslage
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1. Die Heller AG, vertreten durch Heinrich Heller beabsichtigt, im Gebiet Fuchsloch eine Inertstoffdeponie mit Recyclingplatz zu realisieren. 2. Die Heller AG hat entsprechende Zonenpläne und Quartierpläne eingereicht, die vom Planungsamt mit Schreiben vom 27. Februar 2007 und 27. Juni 2007 vorgeprüft wurden. 3. Der Gemeinderat Heiden wurde bezüglich Entwurf und Vorprüfungsbericht angehört. Der Gemeinderat hat sich negativ geäussert und beantragt keinen Teilzonenplan mit Quartierplan zu erlassen. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin hat sich zum Antrag der Gemeinde vernehmen lassen können. 4. Am 12. Dezember 2007 liess die Gesuchstellerin folgende bereinigte Unterlagen in fünffacher Ausführung einreichen: Planungsbericht, Teilzonenplan Fuchsloch, Quartierplan mit Sonderbauvorschriften (umfassend Deponieplan, Endgestaltungsplan-Situation, Endgestaltungsplan-Schnitte). 5. Mit dem Teilzonenplan ist zugleich die Waldfeststellung (Parz. Nrn. 1044, 1045, 1051 und 1145) verbunden. Das Oberforstamt hat die Waldgrenze am 25. Februar 2008 geprüft. 6. Die erste Deponie Fuchsloch, die im Jahre 1992 bewilligt wurde und die unterhalb des hier Gegenstand bildenden Deponiegebiets lag, ist gernäss Abnahmeprotokollen des Oberforstamtes vom 15. Januar 2008 und des Amtes für Umweltschutz vom 22. Januar 2008 ordentlich abgeschlossen. 7. Das Departement Bau und Umwelt hat das Planungsinstrument mit Beschluss vom 26. März 2008 erlassen. 8. Die öffentliche Planauflage in der betroffenen Gemeinde erfolgte vom 26 März 2008 bis zum 25. April 2008. Gleichzeitig mit der öffentlichen Planauflage der kantonalen Nutzungszone wurde die Waldfeststellung aufgelegt. Die Auflage wurde im kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht und die von der Waldfeststellung betroffenen Grundeigentümer wurden informiert. Während der Einsprachefrist sind keine Einsprachen eingegangen. 9. Am 3. Juni 2008 hat das Oberforstamt die Waldfeststellung erlassen.
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~ Appenzell Ausserrhoden
V.f!R
B.
Erwägungen
1. Die Bewilligungsvoraussetzungen für Deponien sind im kantonalen Richtplan festgehalten. Im Sinne einer Vororientierung sind künftig mögliche Standorte für Inertstoffdeponien aufgeführt. Der vorgeschlagene Standort "Fuchsloch" gehört nicht dazu. 2. Ausserhalb der bezeichneten Standorte sind Deponien dennoch möglich, sofern sie die im kantonalen Richtplan festgelegten Rahmenbedingungen (Richtplantext Seite 128 - 131: Ziffer 4.1, a - d) erfüllen können. Der entsprechende Nachweis liegt vor. 3. Die Deponie kann gestützt auf die Planungspflicht gernäss RPG nicht als Ausnahme gernäss Art. 24 RPG bewilligt werden, sondern ist mittels eines Nutzungsplanverfahrens zu realisieren. 4. Die gernäss Art. 11 Abs. 2 BauG formulierten Bedingungen sind erfüllt. Die Vorbringen des Gemeinderats Heiden gegen das Projekt konnten nicht berücksichtigt werden, weil die gesetzlichen Vorgaben wie auch die Vorgaben im Richtplan mit der vorgesehenen Deponie eingehalten sind. Eine allfällige Beeinträchtigung des Gesundheitsweges vermag der Deponie nicht in grundsätzlicher Weise entgegenzustehen. Die Freihaltung des kantonalen Wanderwegs wurde mittels Sonderbauvorschrift sichergestellt. 5. Die spitzwinklige Einmündung der Zufahrtsstrasse von der Deponie in die Staatsstrasse Trogen-Heiden entspricht nicht den Normen. lnfolge dessen wird mit einer Sonderbauvorschrift sichergestellt, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Deponie erst begonnen werden darf, wenn für den Einlenker eine Bewilligung vorliegt und der Ausbau realisiert ist. Damit kann eine genügende Erschliessung grundsätzlich sichergestellt werden.
C.
Beschluss des Regierungsrates
1.
Die Deponiezone Fuchsloch (kantonaler Nutzungsplan) und der Quartierplan Fuchsloch mit Sonderbauvorschritten werden genehmigt (Art. 14 Baugesetz).
2.
Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben (Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1 ).
Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff VRPG)
Amtsblatt.
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~ AppenzeH Ausserrhoden
V.flR
Mitteilung an
Heinrich Heller AG über die Preisig AG, Hauptsrasse 39, 9053 Teufen
Kopie an
Departement Bau und Umwelt Departementssekretariat Bau und Umwelt Kantonales Planungsamt
Auszug an
Gemeinderat Heiden (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Departementssekretariat Bau und Umwelt Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Oberforstamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk)
Im
AJ(g
des Regierungsra,tes:
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Mariin~ßirchier, iRatschreiberr
Versandt am
2 Hl Juni 2006!