Teilzonenplan Huebstrasse 42
Piano d'utilizzazione · Herisau
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Herisau
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 15 dic 1998
- In vigore dal
- 15 dic 1998
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Herisau con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
CH73_02_GE_Teilzonenplan Huebstrasse 42.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Protokoll des Regierungsrates
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_Gem~inde Herisau: Teilzonenplan Huebstras!;)e 42;Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 3. Dezember 1998 ist zu entnehmen: Mit Schreiben v_om 9. Oktober 1998 ersucht der Gemeinderat Herisau um die regierungsrätliche Genehmigung des Teilzonenplanes Huebstrasse42. Sachlage
1~
Im Zonenplah wurde ·das Gebäude Assek. Nr. 42, das zur Liegenschaft der Psychiatrischen Klinik gehört, mit. einem Abstand von 5 ni zum Gebäude der Wohnzone W2 zugeschieden. Die nebenstehende und zum Gebäude geherende Garage liegt in der· Landwirtschaftszone. Diese Ausscheidung stand irn Einklang mit dem im fraglichen Gebiet liegenden, vom Regierungsrat am 4. Juli 1994 . genehmigten Grundwasserschutzarealplan (Schutzareal S2) Obere Hueb. Im Areal S2 gilt ein allgemeines Bauverbot ··für das Erstellen neuer Bauten mit SchmutzwasseranfalL Eine über die best.ehende Bauzone hinausreichende Parze11ierl:.mg ist aufgrund qes bäuerlichen Bodenrechts nicht möglich. Damit das Haus· mit Garage und ·Umschwung veräussert werden kann, soll es abparzelliert werden. ·Um das zu ermöglichen, wir-d. vorgängig ·die Bauzone entsprechend· erweitert, um· die Grundlage für die ·Abparzellierung zu schaffen.
2.
Die Gemeinde hat das geri~gfügige Aoderungsverfahren nach Art. 51 Abs. 3 E~ · zum RPG durchgeführt Die Unterschriften der Direktbetroffenen und der Anstö~ser sind beigebracht worden.
3> Auf das Vorprüfungsverfahren nach Art. 47 EG zum .RPG wurde verzichtet, weil die Gemeinde de,r · Meinung war, dass ~eine kantonsinterne Koordination stattgefunden habe, da die Baudirektion (Hochbauamt) selber das Gesuch um die Zonenplanänderung gestellt hat. Im vorliegenden F'all handelte das Hochbauamt in Vertretung des (3rundeigentümers (Kanton) im Sinne eines privaten Gesuchstellers. Im ·übrigen war die Gemeinde in der Ausgestaltung der Zonenerweiterung frei. Formell hätte ein Vorprüfungsverfahren durchgeführt werden sollen,· zumal hätte darauf · hingewiesen werden kÖnnen, dass die Identität der Zonengrenze mit dem regulären Grenzabstand von· 3 Metern zur Garage zweckmässig gewesen wäre und die Frage des berührten Grundwasserschutzareals S2 vorder öffentlichen Auflage hätte geklärt werden können. Die vorliegende Lösung kann' mit Auflagen genehmigt.. werden.
-2-
_Es bes~eht deshalb kein zwingender. Grund, die Durchführung des Vorprüfungsver·fahrens nachträglich zu verlangen. 4. ' Eine Anpassung des Gemeinderiebtplans ist im Rahmen der bevorstehenden Gesamtnachführung vorgesehen. 5.
Es sind 4 Originalexemplare des Teilzonenplans eingereicht worden .. .
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Erwägungen 1.
Formelles
1.'1 Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 47 ff. EG zum RPG-(bGS 721.1) sind erf~llt. · · · 1.2 · Der Zonenplan Herisau wurde erst ·am 27. Juni 1995 vom Regierungsrat beschlossen. Nutzungspläne können ihre Funktion nur erfüllen, wenn ihnen eine gewisse Beständigkeit zukommt, ·weshalb sie nur aus entsprech~nd .gewichtigen Gründen apzuändern_ sind. Bei der ursprünglichen_ Zonenabgrenzung war die Verkndpfung mit der Parzellengrenze, wie sie sich .pus dem bäuerlichen Bodenrecht neu ergeben hat, nicht ~bekannt. E.s besteht ein Interesse·, dass die Liegenschaft abparzelliert und damit \(eräussert werden kann, da kein öffentliches Nutzungsinteresse mehr besteht. Der geringfügigen Bauzonenerweiterung, kann in formeller Hinsicht zugestimmt werden.
2.
Materielles~.
2.1
Zonengrösse und Abgrenzung .Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten· Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch dE:m Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den geset?:lichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und· nicht als unzweckmä&sig erscheinen. l.rn vorliegenden Fall wird eine das Gebäude knapp um reissende Bauzone_ um rund 220 m2 auf eine totale Fläche von 476 m2· erweitert. Damit kann auch die zulässige Bruttogeschossfläche mit den tatsächlichen Verhältnissen in Übereinstimmung gebracht und die bestehende Garage zur Bauzone geschlagen werden. Die Erweiterung der bereits bestebenden Wohnzone W2 ist allein aus dieser .Siebt zweckmässig und folgerichtig.
2.2 Übergeordnete Geset;zgebung Gernäss Art. 3 der Verordnung über. die Raumplanung (RPV, SR 700.1) sind die ln- _ · teressenabwägungen, die zu den einzelnen Beschlüssen gefOhrt haben, in der Begründung der Behördenentscheide darzulegen. Die Darlegungen sind im beigelegten · Gemeinderatsprotokoll vom 6. Oktober 1998 enthalten. f
· 2.3 Grundwasserschutzareal Wie. eingangs efwähnt, besteht ein Konflikt mit dem. Grundwasserschutzareal Obere Hueb. Da das Areal S2 mit einem faktischen Bauverbot belegt ist, macht die Ausscheidung ·einer zusätzlichen Bauzone wenig' Sinn. Einem zukünftigen, Eigen-
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tümer der Liegenschaft darf nicht der Eindruck v'ermittelt werden, die abparzellierte , Liegenschaft sei frei üb~rbaubar. · Daraus ergibt sich, dass die Einzonung nur genehmigt werden soll, wenn gleichzeitig eine Anmerkung gestützt auf Art. 8 und Art. 48~ Abs. -1 -des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Um~ 'weltschutz und über den Schutz: der Gewässer vom 24. April 1994Jn Verbindung mit Ziff. 4 Abs. 4· der Weis_ungen zum Verfahren bezüglich der Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserarealen derUmweltschutz- Und Energiedirektion vom 1. Januar 1996, im Grundbuch- erfolgt, mit dem Hinweis auf die Baubeschrärikung und die Auflagen aufgrund des Grund~ Wasserschutzareals S2. 2.4 Gemeinderichtplan Der .Gemeinderichtplan, sieht amJ Ort der Zonenerweiterung die künftige landwirtschaftliche Nutzung vor. Da es sich nicht um die Erweiterung eines Baugebietes handelt, sondern lediglich um die Arrondierung einer schon bestehenden Zone, ist sie für den Richtplan und dessen Aussage zur räumlichen Entwicklung der ~Ge meinde nicht relevant _und daher vernachlässig bar. Selbstredend ist die Bauzone im ·Richtplan bei pa~sender Gelegenheit zu ergänzen.' Insgesamt sind die materiellen Anforderungen gem'äss Art. 43 EG zum RPG im Sinn ·der Erwägungen erfüllt. .Materiell steht der Plangenehmigung durch ,den Regierungsrat damit nichts entgegen ..
Antr~g
Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. -6 Abs. 1 und_2, Art. 21 Abs. 3 uhd 4 und Art. 50 Abs. 3 EG _zum RPG, folgende Anträge:
1. Der Teilzonenplan Huebstrasse Nr. 42, vöni Gemeinderat erlassen am 6. Oktober 1998, sei zu genehmigen. 2. Die Bauqeschränkungen aufgrund des Grundwasserschut~areals vom 4. Juli 1994 _ seien gestützt auf die Weisungen der Umweltschutz- und Energiedirektion v·om ·1. Januar 1996 im Grundbuch anmerken zu lassen.
3. Die Anpassung des Gemeinderichtplanes an der) Teilzonenplan Hue_bstrasse sei bei passender Gelegenheitvorzunehmen. '.
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4. Für die Genebmigung sei eine Gebühr von Fr. 300.-- zu erheben.
Beschluss:
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
Amtsblatt (Ziffer 1).
-4..;.
AUszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Amt für Umweltschutz · ' Zentralstelle für Baugesuche *, Kantonales Planungsamt * · Gemein~~rat Herisau **~ ,
*) **)
1 Expl. Teilzonenplan mit ·Genehmigungsvermerk 2Expl. Teilzonenplan.mit Genehmigungsvermerk, Rechnung
Im Aullrag .c/es Regierungsrates Der Ra&chrelber:
Versandt am
1 8. DEZ. 199i ·
Basi legali
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantone
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione