Zonenplan Erlenbach, Teiländerung 1986

Piano d'utilizzazione · Herisau

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Herisau
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
14 gen 1986
In vigore dal
14 gen 1986

Carta

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File

CH73_02_GE_Zonenplan Erlenbach, Teiländerung 1986.pdfApri in una nuova scheda

Testo

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH.

14. Januar 1986 lu

Gemeinde Herisau: Teiländerung des Zonenplans im Gebiet Erlenbach (Auszonung) ; Genehmigung

Dem Bericht der Baudirektion vorn 30. Dezember 1985 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vorn 27. November 1985 ersucht der Gemeinderat Herisau um die Genehmigung der Teiländerung des Zonenplanes im Gebiet Erlenbach. Im Zusammenhang mit der Korrektion der Erlenbachstrasse war auch der Strassenperimeter festzulegen. In diesem Zusammenhang hat sich der Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. 2563 gegen die Perimeterpflicht gewandt, weshalb die Gemeinde Herisau die Auszonung der fraglichen Parzelle anstrebte, um klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Schon bevor die erwähnte Perimeterfrage zur Diskussion stand, hat die Gemeinde Herisau im Rahmen der Revision der Ortsplanung die Auszonung dieser Liegenschaft in Aussicht genommen. In der Ortsplanung geht es der Gemeinde Herisau unter anderem auch darum, die für eine Ueberbauung schlecht geeigneten Böden aus der Bauzone zu entlassen. Bei der fraglichen Parzelle ist die Eignung in tatsächlicher Hinsicht nicht besonders hoch zuqualifizieren. Das Gelände ist nach Nordosten abfallend und daher besonnungsmässig eher ungünstig. Erschwerend kommt hinzu, dass die TB das Gebiet tangieren würde und allein von daher eine Ueberbauung aus Immissionsgründen als unzweckmässig erscheint. Das eidgenössische· Raumplanungsgesetz nennt in Art. 3 Abs. 3 lit. b als Planungsgrundsatz, dass Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden sollen. Mit der Auszonung trägt die Gemeinde Herisau diesem Grundsatz Rechnung. Materiell sprechen keine planerischen Gründe gegen eine Auszonung. Dass die vorliegende Auszonung der eigentlichen Ortsplanungsrevision zeitlich vorgezogen wird, steht im Zusammenhang mit dem erwähnten Strassenperimeter bei der Korrektion der Erlenbachstrasse. Mit der Auszonung wird die fragliche Liegenschaft aus der Perimeterpflicht entlassen, womit klare Rechtsverhältnisse geschaffen werden.

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In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Teiländerung des Zonenplans vorn 19. Juni 1985 bis 19. Juli 1985 öffentlich aufgelegt wurde, wobei keine Einsprachen eingegangen sind. An seiner Sitzung vorn 23. Oktober 1985 hat der Einwohnerrat die Aenderung genehmigt. Die vorn 27. Oktober 1985 bis 26. November 1985 dauernde Referendurngsfrist ist unbenützt abgelaufen. Die vorliegende Teiländerung des Zonenplanes hält der formellen und materiellen Rechtrnässigkeitsprüfung stand und kann in dieser Form genehmigt werden. Beschluss nach Antrag der Baudirektion: Die Teiländerung des Zonenplanes im Gebiet Erlenbach (Auszonung), Herisau, wird gestützt auf Art. 50 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 51 EG zum RPG genehmigt.

Amtsblatt.

Auszug an

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Landammannamt Baudirektor Sekretariat der Baudirektion (4 Expl.) Kantonales Planungsamt (2 Expl.) * Gemeinderat Herisau (2 Expl.) *

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*Beilage: Teilbebauungsplan Erlenbach mit Genehmigungsvermerk

Versandt arn