Grundwasserschutzzone Tanne-Bensol
Zone di protezione delle acque sotterranee · Wald
Documento
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Wald
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Umwelt
- Approvato da
- Departement
- In vigore dal
- 22 ago 2022
Carta
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CH131_14_GE_Bensol, 2022.pdfApri in una nuova scheda
Testo
CH131_14_GE_Bensol, 2022.pdf
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·.
~R I Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Volkswirtschaft
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Departement Bau und Volkswirtschaft, 9102 Herisau
Dölf Biasotto Landammann
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Versandt
01. Sep. 2022
Herisau, 22 . August 2022/PLu/SHü
(
Gemeinde Wald: Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Bensol, Gebiet Tanne-Bensol, der Wasserversorgung Oberegg; Genehmigung
..
Sehr geehrte Damen und Herren
A.
Sachverhalt
1. Die Wasserversorgung Oberegg stellt die Trink- und Brauchwasserversorgung für die Gemeinde Oberegg . Dafür nutzt sie unter anderem Quellen auf dem Gemeindegebiet von Wald . Mit den vorliegenden Grundwasserschutzzonen Bensol , Gebiet Tanne-Bensol, soll der Schutz des Einzugsgebietes der Fassungsanlagen gewährleistet werden . (
2. Folgendes kann zu den Quellen Bensol (Gemeindegebiet Wald) festgehalten werden :
Genutzte Quellen: Lage der Quellen: Mittlere Quellschüttung:
Bensol B5 und B6 Brunnenstube V: Koordinaten 2'757'408 I 1'254'258 (761.256-G3) Bensol B5: 20.7 1/min. Bensol B6: 3.0 1/min.
Total 23.7 /Imin . Dingliche Rechte:
Dienstbarkeitsvertrag vom 20. August 2002 (Grundstück 794, Oberegg)
3. Eingereichte Unterlagen: - Schutzzonenplan Bensol, Gebiet Tanne-Bensol, 2017-216/1 , 1:1'000 vom 19. Februar 2020 - Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bensol B5 und B6 vom 19. Februar 2020 - Hydrogeologischer Schutzzonenbericht vom 19. Februar 2020
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'•
4. Verfahren: Beschluss Gemeinderat Wald am:
20. November 2018
Öffentliche Planauflage vom : Einspracheverfahren erledigt am :
10. Januar 2019- 9. Februar 2019 1. Juli 2019
Genehmigungsantrag vom :
26. April 2022
B.
Erwägungen
1. Gernäss Art. 20 Abs . 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die not~
wendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gernäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten . 3. Nach Art. 71 Abs . 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs . 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig (Art. 71 Abs . 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan um die Quellfassungen Bensol, Gebiet Tanne-Bensol, wurde gernäss den Vorgaben der Eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die vorliegenden Quelluntersuchungen erarbeitet. Die Grundwasserschutzzonen entsprechen den Anforderungen des Bundes. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. ln der Schutzzone S2 der Grundwasserschutzzonen Bensol , Gebiet Tanne-BensoL befinden sich keine Bauten und Anlagen , sondern ausschliesslich landwirtschaftlich genutzte Flächen. 6. Das Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bensol B5 und B6 wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 15. Mai 2018 vorgenommenen Änderungen ausgearbeitet. 7. ln materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. ln Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bensol B5 und B6 kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden.
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9. Gernäss Art. 84 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 814.0) und Artikel 32 des Schutzzonenreglements um die Quellfassungen Bensol B5 und B6 werden die Grundstücke, welche in einer rechtskräftigen Grundwasserschutzzone liegen, im Grundbuch angemerkt.
C.
Entscheid
1.
Die Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Bensol, Gebiet Tanne-Bensol (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Oberegg, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen .
2. (
Die Gewässerschutzkarte Wald wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Bensol, Gebiet Tanne-Bensol ergänzt. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Bensol, Gebiet Tanne-Bensol werden aufgehoben. Der Gewässerschutzbereich Au um die Grundwasserschutzzonen Bensol wird angepasst.
3.
Anmerkung im Grundbuch.
4.
Mitteilung im Amtsblatt und an: Bezirksverwaltung Oberegg. Wasserversorgung, Dorfstrasse 17, 9413 Oberegg Grundbuchamt Heiden-Grub-Rehetobel Wald, Weidstrasse 4B, 9410 Heiden* Gemeinderat Wald** Bau- und Umweltdepartement Appenzell lnnerrhoden, Gaiserstrasse 8, 9050 Appenzell Amt für Umwelt**
Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).
Versandt am:
Freundliche Grüsse
' "iasotto, Landammann
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Beilagen: - Schutzzonendossier *
- 1 Schutzzonenplan "Bensol , Gebiet Tanne-Bensol" mit Genehmigungsvermerk
- 1 Schutzzonenreglement "Bensol 85 und 86" mit Genehmigungsvermerk - 1 Hydrogeologischer Schutzzonenbericht "Bensol" - Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Heiden-Grub-Rehetobei-Wald ** - 1 Schutzzonenplan "Bensol , Gebiet Tanne-Bensol'' mit Genehmigungsvermerk
- 1 Schutzzonenreglement "Bensol 85 und 86" mit Genehmigungsvermerk - 1 Hydrogeologischer Schutzzonenbericht "Bensol"
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GEMEINDE WALD
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Wasserversorgung Oberegg
SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNGEN BENSOL 85 UND 86
I l 1. Mai 2018 lnkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 29. Oktober 2018 und Korrektur Quellen B 1 + 2 bis 19. Februar 2020
~ Appen ze ll Au sse rrhoden
V.fJR
INHALTSVERZEICHNIS 1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ........................................................ ........ .................................... 3
Art. 1
Geltungsbereich .... .. ... .... ....... ....... .... ...... ...... .......... ...... ... ... .... .... ...... ...... ..... ......... .... ... .. .. .... .... 3
Art. 2
Grundwasserschutzzonen und deren Ziele ... ..... .. ... ... ........... ... .. .. .. ............................... .. .... ... 3
Art. 3
Wegleitung des Bundes .. ... ..... ... ....... .... ... .. ... .... .. ..... ... ...... ... ... ... .... .... ... .. .. .... ... .. .... .... ... .. .. .... .. 3
Art. 4
Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften ..... ... .. ... .. .. .. ........ .. .. ....... ... ... ....... .. .... .. 4
Art. 5
Überwachung der Grundwasserqualität .. .. .. .. .. .. ... ... ... .. .. ... .. .. .... ... .. ..... ..... .... .. .. ......... .. .. .... .. .. . 4
Art. 6
lnformationspflicht .. ......... ... ... ...... ... ... ....... ...... .... .... ......... ... ... ... .... ..... ....... .... .... .. ... ...... .... .... ... . 4
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN ....................... 4
Art. 7
Grundsatz ..... .. ..... ....... .. .. .. ...... ... ... .... ..... .. ... ....... .. .... ... ... .... .. ... ........ .. .... .. .... ... .. ... ............. ... .. .. 4 2.1 BESTIMMUNGEN FÜR DI E ZON E S3 .. ........ .. .. .......... ......... ... ... .. ... .. ..... .. ..... .. ............ .... .. .. ...... .. .. 5
Art. 8
Allgemeine Beschränkungen ... .. ..... ... .. ..... ... .... ... .. ... ...... ... .. .... ..... .. ... .... ...... .. .. .. .... .. .............. .. 5 Bauten und Anlagen I Grundsatz ... .. ....... ... .. ..... .. .. ... ...... ........... .. .... ....... .... ..... .. ..... .... .. .... .. ... .. 5
Art. 9
Art. 10
Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten .... ..... ... ... .. .. .... ... ........ ... .. .. .. .. ... ... ... ..... .. .. . 5
Art. 11
Schmutzwasserleitungen ... ......... ... ...... ....... ..... ... ...... ..... ....... ... ....... ........... ... ........ ....... .. ... .. 5 Verkehrsanlagen .... ............. ... ..... .. ................ .... .. ....... ... ........................................ .......... .. .. 5
Art. 12
Landwirtschaftliche Anlagen .. ... ..... ... .... ..... ... ..... ...... .. ... .. .. ........ ..... .. .. ..... ..... .. ... ... .... .. ... .. ... . 6
47 altri articoli
Art. 13
Art. 14
Geländeveränderungen und Materialentnahmen ...... ........ ... ... ...... ... .... .. .. .. .. ... ......... .. ..... .. . 6 Deponien und Ablagerungen .. ... ... ... ... ....... .... .. .. .. .... .. ......... ..... ... ........ ..... .. ...... ... ......... .. .. ... 6
Art. 15
Bodenbewirtschaftung und Düngung .. .. .. ... ... ..... .. .. .... ... ... ... ... .... ...... ....... ....... .... .... .. ..... ...... 7
Art. 16
Art. 17
Pflanzen- und Holzschutzm ittel ... ... ... .... .......... .. .. .. ..... ...... .. ... ............... .. ..... .... .... ..... ..... .. .. .. 7 2.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2 .. ........................................................................................ 7 Allgemeine Beschränkungen .. .. .. ...... ... ... ....... .. ..... ... .. ... .... .. ... .. .. ...... ..... .. ...... .. .... ....... .... .... . 7
Art. 18
Bodenbewirtschaftung und Düngung ..................... .. .............. .. .. .. .. .. .... .......... .. .............. .. ... 7
Art. 19
Pflanzen- und Holzschutzmittel .. ... ... ..... ..... ........ .... .... .. ..... ... .. .. .. ... .. ..... ..... .. ... .... ... ... ..... ..... . 8
Art. 20 (
2.3 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1 .... ................................................................ ............ .......... 8
Art. 21
Allgemeine Beschränkungen .... ....... .... ..... .. .. .... .. .. .... .... ...... .. ... .. ..... ... ...... ........ .............. ..... 8 Zutritt ... ......... ... ... ... ... ........ ... .. ......... ... ....... ... .... ..... ......... .... ... .. .... .. ....... .... ........ .. ......... ....... .. 8
Art. 22 (
3.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN ............ ........ ............................ ......................... ................................... 9 Verfügungen ... ...... ....... ............... .. .... .... .. .... .... .. ... .. ... .. ....... ... ... ... ..... .... ...... .. ......... ....... ... .... . 9
Art. 23
Anmerkung im Grundbuch .. ... ... .. .. .... ... ..... .. ... ... .. ..... .. ....... ... .... .. ... .... .. ... ..... ... .. ......... .. ..... ... 9
Art. 24
Strafbestimmungen .... ..... ........... ... ............... ... .... ..... .... .... ....... .... ..... ..... ........ ..... .. ..... ...... ... . 9
Art. 25
in krafttreten .. .. .. ... .... .. .. .. ......... .. .. .. ......... .. ......... ... ... ... ... .... .. .. ....... ...... ........ .. ................. ... .... 9
Art. 26 Schutzzonenreglement für die Quellen Bensol
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ln Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814 .20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Bensol B5 + B6: Koordinaten der Brunnenstube V:
2'757'408 I 1'254'258
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Bensol , Gebiet Tanne - Bensol, Plan Nr. 2017-21611 (Geologiebüro Lienert & Haering AG}, datiert vom 1. Mai 2018 I 29. Oktober 2018 I 19. Februar 2020 (Massstab 1 : 1'000) . Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten . Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben , gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wald 1 sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung 2 vor. ln den Bereichen, die sowohl innerhalb der Schutzzonen für die Quellfassungen Bensol B5 und B6 als auch innerhalb der Schutzzonen für die Quellfassungen Tanne der Wasserversorgung Heiden liegen, gelten die jeweils strengeren Vorschriften.
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele 3
Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1 }, der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3} . Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) 4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
Zonenplan Wald vom 29. März 1994 und Baureglement Wald vom 6. Mai 2008 2
Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22 . Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1 ); Bauverordnung (Bau V) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721 .11)
3
Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2)
4
Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004
Schutzzonenreglement für die Quellen Bensol
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Art. 4 I
Die Wasserversorgung Oberegg überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt Appenzell Ausserrhoden. Die Wasserversorgung Oberegg kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen.
Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Oberegg durch die Gemeindebaubehörde Wald im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität 5
Das Rohwasser ist durch die Wasserversorgung Oberegg regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung6 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer) 7 . Die Wasserversorgung Oberegg teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Lebensmittelinspektorat beider Appenzell und Amt für Umwelt) 8 sind unverzüglich zu informieren , wenn : a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung 6 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch 9 nicht erfüllt sind ; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung 7 nicht erfüllt sind ; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung 6 , die Gewässerschutzverordnung7 oder die Altlastenverordnung 10 numerische Anforderungen enthalten , stetig zunimmt.
Art. 6 Informationspflicht
Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen , Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren . Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten .
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann . Mängel an Bauten und Anlagen , die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben . 5
Art. 4 7 GSchV (Beilage 1.2)
6
vgl. Beilage 1.9
7
Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)
8
Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach , 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau
9
vgl. Beilage 3: Bst. b
10 vgl. Beilage 1.10 Schutzzonenreglement für die Quellen Bensol
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2.1
BESTIMMUNG EN FÜR DIE ZONE 53
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen , von denen eine Gefahr11 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig .
Art. 9 Bauten und Anlagen I Grundsatz
Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann . Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien12 verbindlich . Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten 13. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen1 4 zu treffen .
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht15_
Art. 11 Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien16 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich . Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle sechs Jahre zu prüfen. Die Bauverwaltung Wald sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen .
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten .
11 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 12 vgl. Beilage 3: Bst. c 13 vgl. Beilage 3: Bst. d 14 vgl. Beilage 3: Bst. e 15 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)
Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
16 vgl. Beilage 3: Bst. a und f Schutzzonenreglement für die Quellen Bensol
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Für untergeordnete Strassen , auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten 17 . Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann . Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern , sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können , dass das Abwasser punktuell versickern kannH
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien 18 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren .
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt19_
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern2° wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern21 ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist 22 , Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig .
17 vgl. Beilage 3: Bst. I 18 vgl. Beilage 3: Bst. g 19 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1 ) 20 Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) 21 Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) 22 vgl. Beilage 3: Bst. g Schutzzonenreglement für die Quellen Bensol
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Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt.
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen24 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen25 zu treffen.
I 2.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 52
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18- 20 geregelt wird.
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht26_
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht 27 und den ergänzenden Richtlinien28. Ackerbau ist nicht zulässig .
23 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 27
WaV (Beilage 1. 7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo)
I
vgl. Beilage 3: Bst. h
24 Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25
f. WaV (Beilage 1. 7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das lnverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161 ; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i
25 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 26 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2); 27 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 28 vgl. Beilage 3: Bst. h Schutzzonenreglement für die Quellen Bensol
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Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht29 .
2.3
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 51
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S1 gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 - 22 geregelt wird.
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht 30.
Art. 22 Zutritt
Die Zone S1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren . Die Zone S1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig . Streueschnitt (jährliche Mahd und Abführen Schnittgut) ist zulässig .
3.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Art. 23 Unterhalt Streuewiesen
Der Unterhalt der Streuewiesen gemäss kantonalem Schutzzonenplan, von der Baudirektion genehmigt und erlassen am 16. April 1991 , und insbesondere der Streuegräben (Spatenbreite I Spatentiefe - 30*30 cm) ist in den Schutzzonen S2 (ausnahmsweise) und S3 zulässig.
29 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25
f. WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i
30 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3. 1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5) Schutzzonenreglement für die Quellen Bensol
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SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 24 Verfügungen
Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen , Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung . Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist31 . Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind , wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen32.
Art. 25 Anmerkung im Grundbuch
Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen , welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben , sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken 33.
Art. 26 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes34 und des Umweltschutzgesetzes35 bestraft.
Art. 27 lnkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Volkswirtschaft in Kraft.
I
31 Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 32 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2) 33 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 34 Art. 70 f. GSchG (Beilage 1.1 );
Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)
35 Art. 60 f. USG Schutzzonenreglement für die Quellen Bensol
Seite 9
~ Appenzell Ausserrhoden
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Vom Gemeinderat Wald zur Auflage verabschiedet am ... . Die Gemeindepräsidentin :
Öffentliche Auflage vom
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Vom Departement Bau und Volkswirtschaft Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am .... .......
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Dölf Biasotto, Regierungsrat:
Schutzzonenreglement für die Quellen Bensol
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Seile 10
Basi legali
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione