Planungszonen Erlass 2018
Zona di pianificazione · Wald
Documento
- Tipo
- Zona di pianificazione
- Comune
- Wald
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Gemeinderat
- Adottato
- 20 nov 2018
- In vigore dal
- 29 nov 2018
Carta
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File
CH76_14_GRB_Planungszonen.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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GEMEINDE WALD AR
Gemeinderat
Dorf 37, 9044 Wald 071877 29 43 [email protected]
Einschreiben
9044 Wald, 26. November 2018
Anzeige über Öffentliche Auflage Festlegung „Perimeter Planungszone“
Sehr geehrter EEE
Der Gemeinderat Wald hat an der Sitzung vom 20. November 2018 in Anwendung von Art. 54 ff. des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (bGS 721.1 - Baugesetz; BauG) den Erlass einer Planungszone für folgende Grundstücke oder Teilgrundstücke gemäss dem Plan «Perimeter Planungszone» beschlossen:
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Parzellennummern: 101, 129, 131, 509, 520, 712, 741
Gemäss dem revidierten kantonalen Richtplan verfügt die Gemeinde Wald über eine zu grosse Bauzone und ist angewiesen, die Bauzonenreserve der Wohn-, Misch- und Kernzonen um mindestens 0.8 ha zu reduzieren. Die Planungszone bezeichnet jene Gebiete, bei welchen im Rahmen der Ortsplanungsrevision eine Zuweisung zum Nichtbaugebiet geprüft wird.
Ausscheidungskriterien:
Grundsatz: Es werden nur grössere zusammenhängende Flächen über 1'000 m2 als potentielle Flächen für die Planungszonen definiert. Zur Gleichbehandlung werden alle potentiellen Flächen die einer Zuweisung zur Nichtbauzone aufgrund der untenstehenden Kriterien unterstehen können, in die Planungszone aufgenommen.
Weitgehend überbautes beziehungsweise nicht weitgehend überbautes Gebiet: Die technischen Kriterien für die Zugehörigkeit zu weitgehend beziehungsweise nicht weitgehend überbauten Gebiet werden aufgrund der
G:\Data\WALD\Gemeinderat\Allgemein\Planungszonen\2181121 Planungszone Ebneter.doc
Flächengrösse des potentiellen Gebietes und dem Anschluss an die überbauten Flächen bestimmt. Ausgenommen davon sind Flächen, welche für Betriebserweiterungen und damit der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen (Ziel des kantonalen Richtplans).
Die Planungszone bezweckt als sichernde Massnahme die Wahrung der Planungs- und Beurteilungsfreiheit der Planungsbehörde im Hinblick auf die dargelegte Planungsabsicht. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Planung erschweren könnte. Baubewilligungen für neue Bauten, Anlagen oder Nutzungen gemäss der bisherigen Zonenordnung können nicht mehr erteilt werden (Art. 54 Abs. 1 BauG).
Die Planungszone tritt mit öffentlicher Bekanntmachung in Kraft und wird für die Dauer von 3 Jahren angeordnet. Eine Verlängerung nach Art. 55 Abs. 2 BauG bleibt vorbehalten. Werden Pläne oder Reglemente (insbesondere Nutzungspläne und dazugehörige Reglemente) während der Geltungsdauer der Planungszone öffentlich aufgelegt, so verlängert sich die Wirksamkeit der Planungszone bis zum Inkrafttreten der zugrunde liegenden Pläne oder Reglemente (Art. 55 Abs. 2 BauG).
Der Erlass und der Perimeter der Planungszone kann vom 29.11.2018 bis 28.12.2018 auf der Gemeindekanzlei, Dorf 37 eingesehen werden.
(bitte beachten Sie, dass die Kanzlei zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen bleibt)
Den betroffenen Grundeigentümern wurde mit diesem Schreiben der entsprechende Plan zugestellt.
Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Erlass der Planungszone bei der Gemeindekanzlei, zuhanden des Gemeinderates, Dorf 37, 9044 Wald, schriftlich Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 111 BauG). Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Da die Planungszone mit ihrer Bekanntgabe in Kraft tritt, hat die Einsprache keine aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 4 BauG). Freundliche Grüsse
Gemeinderat Wald
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i ] Edith Beeler Lina Graf \V Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiberin