Teilzonenplan Zelg Parz. Nr. 654, 1936
Piano d'utilizzazione · Heiden
Documento
- Numero
- RRB-2015-244
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Heiden
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 19 mag 2015
- In vigore dal
- 19 mag 2015
Carta
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File
CH73_16_GE_Teilzonenplan Zelg, Parz. Nrn. 654, 1936.pdfApri in una nuova scheda
Testo
~ Appenzell Ausserrhoden
VJ!R
Protokoll des Regierungsrates
19. Mai 2015 kku
RRB-2015-244
Gemeinde Heiden: Teilzonenplan Zelg Parz. Nr. 654, 1936; Genehmigung
A.
Ausgangslage
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1. Mit Schreiben vom 21. April 2015 ersucht der Gemeinderat Heiden um die Genehmigung des Teilzonenplans Zelg durch den Regierungsrat. 2. Am 19. Mai 2011 nahm das Departement Bau und Umwelt im Rahmen der Vorprüfung Stellung zum Teilzonenplan Zelg. Der Gemeinde konnte nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens eine Bewilligung in Aussicht gestellt werden. 3. Der Teilzonenplan Zelg lag vom 17. November 2014 bis 16. Dezember 2014 öffentlich auf. Einsprachen gingen keine ein. 4. Der Gemeinderat Heiden hat den Teilzonenplan Zelg am 13. Januar 2015 erlassen. 5. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 ersuchte der Gemeinderat Heiden um Genehmigung des Planungsin2
strumentes im einfachen Verfahren ohne Volksabstimmung. Aufgrund der tangierten Fläche von 4'865 m konnte diesem Vorhaben nicht entsprochen werden.
6. Die nach Art. 49 des Gesetzes Ober die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, SauG, bGS 721.1) erforderliche Volksabstimmung fand am 12. April 2015 statt. Die Zonenplanänderung wurde mit 1'067 : 78 Stimmen angenommen. 7. Die Gewerbetreibenden Heidi und Urs Grafführen in der Mattenweid ausserhalb der Bauzone ein Dachdecker- und Gerostbaubetrieb. Mit dem Flächenabtausch im Gebiet Zelg wird dem Unternehmen Bauland zur Verfügung gestellt, damit es sein Betriebszentrum in die rechtskräftige Bauzone verlegen kann. Damit kann die unbefriedigende Situation in der Mattenweid mit teilweise unbewilligten Bauten und Anlagen entschärft werden. 2
8. Im Gebiet Zelg ist auf Parzelle Nr. 654 eine Erweiterung der Gewerbezone G3 von 2'409 m entlang der Kantonsstrasse in Richtung Osten vorgesehen. Gleichzeitig soll das Gebiet südlich der Parzelle Nr. 661 (Teilparzellen Nr. 1936 und 654) von der Gewerbezone G3 in die Landwirtschaftszone L ausgezont werden. 9. Das einzuzonende Gebiet liegt in der provisorischen Grundwasserschutzzone S zu den Quellen Zelg- Vordermatten, teilweise im Gewässerschutzbereich Au. Der in den Grundwasserschutzzonen liegende Teil des Planungsgebietes wird voraussichtlich der Schutzzone S3 zugeordnet.
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.W) Appenzell Ausserrhoden
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B.
Erwägungen
Rechtliches 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung nach Art. 45 ff des Baugesetzes (BauG; bGS 721.1) sind erfüllt. 2. Gernäss Art. 49 Abs. 2 BauG sind Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.
Sachbezogene Erwägungen 2
1. Mit der Einzonung von 2'409 m von der Landwirtschaftszone L in die Gewerbezone G3 (Parzelle Nr. 654) 2
und der Auszonung von 2'456 m Gewerbezone G3 in die Landwirtschaftszone L (Parzellen Nr. 654 und 1936) kann gut erschlossenes Gewerbegebiet verflüssigt und gernäss seinem Zweck überbaut werden. 2. Aufgrund der am 13. März 2013 durch die Stimmbürger angenommenen und per 1. Mai 2014 in Kraft gesetzte RPG-Revision haben die Kantone ihre Richtpläne anzupassen. Gernäss Art. 38a RPG dürfen sie bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössern. Mit der vorliegenden Planung werden 47 m2 mehr aus- als eingezont. Die Vorgaben des RPG werden damit eingehalten. 3. Die von der Ein- und Auszonung betroffene Fläche beträgt 4'865 m2 • Das öffentliche Interesse daran ist ausgewiesen, die Durchführung des ordentlichen Verfahrens somit unerlässlich. 4. Die Gefahrenkarte wurde durch das Fachorgan Naturgefahren nachgeführt. Das einzuzonende Gebiet weist keine Gefahren aus. Der Zonenplan Gefahren ist nachzuführen.
C.
Auswirkungen
Die Genehmigung des Teilzonenplans Zelg hat weder in finanzieller, personeller noch organisatorischer Hinsicht Auswirkungen für die kantonale Verwaltung.
D.
Beschluss des Regierungsrates
1.
Der Teilzonenplan Zelg Parz. Nr. 654, 1936 wird genehmigt.
2.
Die Gemeinde Heiden wird angewiesen, den Zonenplan Gefahren innert 6 Monaten ab Rechtskraft des Teilzonenplans Zelg Parz. Nr. 654, 1936 nachzuführen.
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~ Appenzell Ausserrhoden
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3.
FOr die Genehmigung wird eine Gebühr von CHF 1'000.00 erhoben.
Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Obergericht (Adresse: Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze BegrUndung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff VRPG).
Amtsblatt Auszug an
Departement Bau und Umwelt Departementssekretariat Departement Bau und Umwelt Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Heiden, Kirchplatz 6, Postfach 64, 941 0 Heiden (2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk)
Versandt am 22. Mai 2015
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Departement Volks· und Landwirtschaft
Oberforstamt, 9102 Heri sau
Oberforstamt Schützenstrasse 1 9102 Herisau Tel. 071 353 67 71 [email protected] www.ar.ch
Gemeinde Heiden Gemeinderat Kirchplatz 6 9410 Heiden
Oliver Gerlach Forstingenieur FH Tel. 071 353 67 72 [email protected]
Herisau, 11 . Mai 2015
Gemeinde Heiden, Teilzonenplan Zelg, Parzellen Nr. 654/1936 - Nachführung Gefahrenkarte Sehr geehrte Damen und Herren Im Rahmen der Vorprüfung des Teilzonenplanes Zelg wurde darauf hingewiesen , dass die geplante Erweiterung der Nutzungszone (Gewerbezone, G 3) ausserhalb des Perimeters der Gefahrenkarte zu liegen kommt. Das Fachorgan Naturgefahren hat deshalb den Auftrag erteilt, die Gefahrenkarte im Bereich der geplanten Gewerbezone zu erweitern . Gernäss aktuellen Kenntnissen der zuständigen Fachsteile liegen im Bereich der vorgesehenen Nutzungszone keine Hinweise für eine Gefährdung durch gravitative Prozesse vor. Entsprechend wird das betroffene Gebiet keine Einträge in der Gefahrenkarte emthalten . Es wi rd im vorliegenden Fall lediglich eine administrative Anpassung des Perimeters der Gefahrenkarte vorgenommen. Sie erhalten anbei eine Übersicht der Erweiterung des Perimeters der Gefahrenkarte zur Information . Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung .
o.cp-Freundliche Grüsse
Oiiver Gerlach
Beilagen: TZP Zelg, Nachführung Perimeter Gefahrenkarte Kopie zur Kenntnis an: Fachorgan Naturgefahren Planungsamt ERR Raumplaner AG , Kasernenstrasse 39, 9102 Herisau
Seite 111 , TZP Zelg Beglei tschreiben.doc
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Oberforstamt, 9102 Herisau
Departement Volksund Landwirtschaft
Oberforstamt Schützenstrasse 1 9102 Herisau Tel. 071 353 67 71 [email protected] www.ar.ch/ofa
Gemeinde Heiden Gemeinderat Kirchplatz 6 9410 Heiden
Oliver Gerlach Forstingenieur FH Tel. 071 353 67 72 [email protected]
Herisau, 8. Mai 2015
Heiden, Teilzonenplan Zelg - Nachführung Perimeter Gefahrenkarte Heiden, Zelg, Perimeter Gefahrenkarte bestehend
Seite 1/2, Teilzonenplan Zelg Nachführung Perimeter Gefahrenkarte.doc
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Heiden, Zelg, Erweiterung Perimeter Gefahrenkarte
o.y
Oliver Gerlach
Oberforstamt
Seite 2/2, Teilzonenplan Zelg Nachführung Perimeter Gefahrenkarte.doc
Basi legali
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantone
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione