Teilzonenplan Schachen, Parz. Nr. 600

Piano d'utilizzazione · Reute

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Reute
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
13 apr 1999
In vigore dal
13 apr 1999

Carta

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File

CH73_20_GE_Teilzonenplan Schachen, Parz. Nr. 600.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Protokoll des Regierungsrates

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Gemeinde Reute: Teilzonenplan Schachen, Parzelle Nr. 600; Genehmigung

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Dem Bericht der Baudirektion vom 1. April 1999 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 1. April 1999 ersucht der Gemeinderat Reute um die regierungsrätli­ che Genehmigung des Teilzonenplanes Schachen, Parzelle Nr. 600.

Sachlage 1. Die Parzelle Nr. 600 liegt zum grössten Teil in der Landwirtschaftszone. Lediglich drei kleine für sich selber unüberbaubare Flächen sind der Bauzone (WG2) zugewiesen. 2. Im Rahmen eine Bauzonenumlegung sollen zwei dieser Teilflächen (246 m2, 72 m2 ) zusammen mit der dritten Teilfläche zu einer überbaubaren Parzelle zusammenge­ fasst werden. Die Bauzone vergrössert sich nicht. 3. Das Planungsamt wurde mit Kurzbrief vom 2. September 1998 über die Zonenpla­ nanpassung informiert. Erwähntes Schreiben wurde als informelle Vorprüfung ent­ gegengenommen. 4. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Auflage und ohne Volksabstimmung durchgeführt. 5. Der Teilzonenplan Schachen Parzelle Nr. 600 wurde am 9. Juli September 1998 vom Gemeinderat erlassen.

Erwägungen 1.

Formel/es Nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG können geringfügige Änderungen an Zonen­ plänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung

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von untergeordnetem öffentlichen Interesse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind vorliegend gegeben. 2.

Materielles

2.1

Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der über­ geordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.

2.2

Durch das Zusammenfassen von drei einzelnen Teilflächen, die für sich aufgrund ihrer Grösse jedoch unüberbaubar sind, zu einer einzigen überbaubaren Parzelle, wird ein flächengleicher Abtausch zwischen Bauzone (WG2) und Landwirtschaft­ szone erreicht, die Bauzone vergrössert sich also nicht. Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird nicht in Frage gestellt.

2.3

Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1.

Der Teilzonenplan Schachen Parz. Nr. 600 sei zu genehmigen.

2.

Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.-- zu erheben.

Rechtsmittel Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungs­ gericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Tro­ gen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).

Beschluss: Amtsblatt.

Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion.

-3Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Reute ** Beilagen: * 1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk, Grundeigentümer­ erklärung ** 1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk, Grundeigentümer­ erklärung, Rechnung

Im AuHrag des Regierungsrates Der Ra�ben

Versandt am

1 6. April 1999