Quartierplan Hof Süd
Piano d'utilizzazione · Lutzenberg
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Lutzenberg
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Departement
- Adottato
- 20 ago 2004
- In vigore dal
- 20 ago 2004
Carta
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File
CH73_18_GE_Quartierplan Hof Süd.pdfApri in una nuova scheda
Testo
CH73_18_GE_Quartierplan Hof Süd.pdf
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Baudirektion 9102 Herisau Kasernenstrasse 17A Telefon 071 353 65 51 Telefax 071 352 29 79 [email protected] http://www.appenzellerland.ch
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Gemeinde Lutzenberg: Quartierplan Hof Süd; Genehmigung A.
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Ausgangslage
1.
Mit Schreiben der Gemeindekanzlei Lutzenberg vom 24. Mai 2004 wird um die Ge nehmigung des Quartierplanes „Hof Süd" nachgesucht. Dem Plan liegt ein erläutern der Bericht bei. Die Sonderbauvorschriften, die bei den Gesuchsunterlagen fehlten, wurden nachträglich eingereicht.
2.
Der Quartierplan Hof Süd wurde dem Planungsamt zur Vorprüfung vorgelegt. Dieses hat dazu, nach Durchführung eines amtsinternen Mitberichtsverfahrens, am 17.11.2003 schriftlich Stellung genommen.
3.
Der Quartierplan „Hof Süd" wurde am 4.2.2004 vom Gemeinderat erlassen.
4.
Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 16.2.2004 bis zum 16.3.2004. Innert dieser Frist sind keine Einsprachen eingegangen.
B.
Erwägungen
1.
Für die Genehmigung des Quartierplanes ist nach Art. 49 Abs. 2 Baugesetz (bGS 721.1) die Baudirektion zuständig.
2.
Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. Baug e setz sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch die Baudirektion damit nichts entgegen. Die im Rahmen der Vorprüfung zwingend verlangten Änderungen wurden berücksichtigt.
3.
Mit dem Quartierplan „Hof Süd" wird eine geordnete Bauweise und die Regelung der Erschliessung des Gebietes sowie die Sicherung des durch das Planungsgebiet füh renden Wanderweges bezweckt.
4.
Der Quartierplan enthält demgemäss Bestimmungen über die Erschliessung (Stras se, Fussweg, Autoabstellplätze), die Entwässerung (mit Versickerungs- und Retenti onsmöglichkeit) und einfachste Überbauungs- und Gestaltungsvorschriften. Der Plan kann insgesamt als zweckmässig bezeichnet werden.
5.
Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann der vorliegende Quartier plan genehmigt werden.
-2-
C.
Beschluss der Baudirektion
1.
Der Quartierplan „Hof Süd" wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).
2.
Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben.
3.
Mitteilung an: a) Sekretariat Baudirektion (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) b) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) c) Kantonales Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) d) Gemeinderat Lutzenberg (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk) * Der Quartierplan ist Teil eines Gesamtdossiers „Hof Süd & Mittlerer Haufen Pz. 45"
4.
Mitteilung im Amtsblatt
5.
Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde an den Regie rungsrat (Adresse: Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) weitergezo gen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begrün dung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).
6.
Versandt am:
2 0. AUG. 2004 BAU DIREKTION VON APPENZELL. A.RH.
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
H:\PA 2004\Gemeindegeschäfte\ 18-Lutzenberg\Qpl HofS_Gen.doc
CH73_18_SBV_Quartierplan Hof Süd.pdf
Sonderbauvorschriften zum Quartierplan Hof Süd Sofern nachstehend und im zugehörigen Plan keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglements inkl. Zonenplan der Gemeinde Lutzenberg sowie des EG zum RPG des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Im Perimeter des Quartierplanes Hof Süd wird der Quartierplan Hof vom 3. Januar 1984 aufgehoben.
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
Art. 1 1
Diese Sonderbauvorschriften gelten für das mit dem Perimeter im Quartierplan festgelegten Gebiet.
Zweck
Art. 2 1
Der Quartie.rplan mit den Sonderbauvorschriften bezweckt eine geordnete Bauweise und regelt die Erschliessung des Gebietes „ Hof Süd" sowie die Sicherung des kantonalen Wanderweges (Wolfhalden-) Blatten-Gmeindli-Gitzbüchel-Oberhof-Hof (-Thal, Rheineck) im Bereich des Quartierplanes.
Erschliessungsbestimmungen
Art. 3 Strasse
1
Die Erschliessung erfolgt über die bestehenden öffentlichen Privatstrassen Hof-Gupfen (Erschliessungsstrasse Nr. 6) und Hof Süd (Zufahrtsstrasse Nr. 8) sowie deren Verlängerung mit einer Strassenbreite von 4.20 m.
2
Für das Wenden von Motorfahrzeugen ist am Ende der Stichstrasse eine Kehrmöglichkeit zu erstellen. Diese kann auch auf Privatgrund erstellt werden, wenn sie rechtlich gesichert wird.
Fusswegverbindungen
Art. 4 1
Wird aufgrund der Bebauung des Quartierplangebietes unterhalb der Zufahrtsstrasse eine Umlegung des kantonalen Wanderweges nötig, ist die neue Wegführung im Quartierplan ersichtlich. Der Wanderweg ist mit einer Breite von min. 1.50 m anzulegen bzw. zu erhalten. Eine direkte und bequeme Schul- und Wanderwegführung muss dauernd begehbar sein.
2
Gleichzeitig mit dem Bau der Zufahrtsstrasse ist der im Quartierplan bezeichnete Fussweg als Verbindung vom Ende der Stichstrasse zum kantonalen Wanderweg mit einer Mindestbreite von 1.5 m zu erstellen und dauernd zu unterhalten.
Art. 5 Autoabstellplätze
1
Offene Autoabstellplätze sind mit wasserdurchlässigen Materialien auszuführen.
2
Für die Erstellung von Garagen und Abstellflächen für Motorfahrzeuge sind die verbindli chen Richtlinien der Umweltschutz- und Energiedirektion massgebend.
Entwässerung
Art. 6 1
Die Umgebung der Bauten ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversiege lung zu gestalten. Zufahrten, Wege und Plätze sind grundsätzlich mit wasserdurchlässi gen Materialien zu befestigen.
2
Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten; das anfallende Abwas ser ist versickern zu lassen (vorzugsweise über Schulter/ Bankett).
D:\Gemeinde\Lutzenberg\SP_Siedlung\3289TZ_QP_Hof Süd\Sonderbauvorschriften_Hof_Sued.doc
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3
Soweit es die örtlichen hydrogeologischen Verhältnisse erlauben, ist Dachwasser oberflächlich versickern zu lassen. Bei einer Ableitung sind zweckmässige Retentionsmassnahmen (z.B. Dachbegrünung, Regenwassernutzung, Biotop) vorzusehen. 4 Die Untergeschosse der Bauten sind vorzugsweise in dichter Bauweise zu erstellen. Ab wasser aus tiefliegenden Sickerleitungen ist talseitig wieder diffus versickern zu lassen (z.B. hangparallele Rigolen). 5
Die entwässerungsrelevanten Massnahmen sind im Rahmen der Baueingabe detailliert darzulegen. Liegenschaftsübergreifende Massnahmen sind im Quartierplangebiet zu koordinieren.
Abfallsammelplatz
Art. 7 1
Die Gemeinde bestimmt einen gemeinsamen Abfallsammelplatz (Art. 10 Abfallreglement der Gemeinde Lutzenberg vom 10.12.1991).
ÜBERBAUUNGS- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN Farbgebung und Materialien
Art. 8 1
Der Baubewilligungsbehörde ist ein Material- und Farbkonzept zur Genehmigung vorzulegen.
Dachgestaltung
Art. 9 1
Art. 10 Flachdächer sind nur bei Klein-, An- und Nebenbauten sowie technischen Aufbauten
erlaubt und sind zu begrünen.
Bepflanzung 1
Art. 11
Bei der Umgebungsgestaltung sind einheimische, standortgerechte Pflanzen zu. verwenden.
Lärmschutz 1
Mit dem Baugesuch ist der Baubewilligungsbehörde ein Lärmnachweis einzureichen.
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