Quartierplan Eisigeli, Änderung Baulinien

Linee d'arretramento stradali speciali · Appenzello Esterno

Documento

Tipo
Linee d'arretramento stradali speciali
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Cantone
Autorità
Tiefbauamt
Approvato da
Departement
Adottato
5 lug 2010
In vigore dal
5 lug 2010

Carta

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File

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Testo

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A ) Appenzell Ausserrhoden Departement Kasernenstrasse 17A VfR

Bau und Umwelt 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 5. Juli 2010

Gemeinde Schwellbrunn Quartierplan Eisigeli; Genehmigung

A. Ausgangslage

1. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 ersucht die Gemeinde Schwellbrunn um Genehmigung des obgenannten Planungsinstruments.

2. Das Planungsgebiet, das einen Teil der Parzelle Nr. 329 wie auch einen Teil der Parzelle Nr. 897 umfasst, liegt im Gebiet Eisigeli an der Kantonsstrasse Waldstatt-Schönengrund. Der rechtskräftige Zonenplan weist die beiden Parzellen der Industrie- bzw. der Landwirtschaftszone zu. Das Quartierplangebiet selbst beinhaltet die Fläche, die sich in der Industriezone befindet. An das fragliche Gebiet grenzt nordöstlich eine bestehende Strasse, die der Erschliessung des Gebiets Ettenberg dient, und daran anschliessend auf Parz. Nr. 325 eine Fläche, die dem Übrigen Gemeindegebiet zugeordnet ist. Soweit in der Bauzone liegend ist das betroffene Land mit einer Quartierplanpflicht überlagert. Das Gebiet befindet sich vollständig im Gewässerschutzbereich A,. Der kantonale Richtplan enthält keine Festsetzungen im Planungsgebiet. Im Rahmen eines kantonalen, vom Regierungsrat am 9. Mai 1989 genehmigten Strassenbauprojekts (Projekt Nr. 901, Staatsstrasse Nr. 7/A8, Waldstatt-Schönengrund) wurde entlang der Kantonsstrasse eine Baulinie (15m ab Strassenrand) festgesetzt (vgl. Landerwerbsplan 1:500 mit Baulinie, Profil 1 - 49) und im Grundbuch angemerkt.

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3. Die bestehende Firma Mettler Holzbau GmbH benötigt nicht das gesamte Areal und nicht sämtliche bestehenden Nutzflächen innerhalb der heutigen Gebäude. Es sind entsprechend - unter Beteiligung des Kantons — Bemühungen im Gange, das Gebiet neuen Nutzungen zuzuführen. Nach heutigem Stand sind Gespräche zwischen der Eigentümerin (Koller Immobilien AG) und Interessenten (Mettler Holzbau GmbH, Blumer BSB) soweit gediehen, dass gestützt auf eine Überbauungs- und Nutzungsstudie des Ateliers Bottlang entsprechende Festsetzungen in Form eines Quartierplans möglich sind. Der Quartierplan bezweckt einen attraktiven Gewerbestandort für den bestehenden Holz-Verarbeitungsbetrieb und für Neuansiedlungen.

4. Das zur Genehmigung eingereichte Planungsinstrument wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen und es fanden mehrere Besprechungen statt.

Seite 1, BD_QP Eisigeli_Genehmigung

g) Appenzell Ausserrhoden

5. An der Sitzung vom 21. April 2010 hat der Gemeinderat den Quartierplan beschlossen und genehmigt.

6. Die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 22. April 2010 bis 21. Mai 2010. Gemäss Schreiben der Gemeindekanzlei Schwellbrunn vom 28. Mai 2010 sind keine Einsprachen eingegangen.

B. Erwägungen

1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.

2. Die im Rahmen der Vorprüfung angeregten Ergänzungen und vorgeschlagenen Änderungen wurden weitestgehend berücksichtigt.

3. Nach Art. 41 Absatz 1 Satz 1 BauG dürfen Sonderbauvorschriften dem Zweck der jeweiligen Zone nicht widersprechen. Einzelfallweise Abweichungen von den in der betroffenen Zone geltenden Bauvorschriften sind grundsätzlich zulässig. Es sind folgende Abweichungen von den Regelbauvorschriften vorgesehen:

- Gebäudehöhe: gemäss Quartierplan 18m für technische Bauten wie Silos (statt 10.50m/Gebäudehöhe bzw. 15m/Firsthöhe gemäss Baureglement der Gemeinde Schwellbrunn (BR). Für nichttechnische Bauten gilt das Baureglement.

- Zulassen von Flachdächern gemäss Quartierplan (vgl. Art. 10 Abs. 3), während nach Art. 23 Abs. 1 BR grundsätzlich nur Giebeldächer mit einer Dachneigung von 25° bis 50° a.T. zugelassen sind. Davon ausgenommen sind Bauten in der Gewerbezone, wenn dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsoder Landschaftsbildes zu erwarten ist (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BR). Sofern das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild nicht beeinträchtigt wird, können auch in anderen Zonen ausnahmsweise andere Dachformen wie z.B. Flachdächer bewilligt werden (Art. 23 Abs. 2 BR).

Mit der Beschränkung der Höhe von 18m auf technische Bauten wie Silos wird dem Zweck der Zone nicht

widersprochen. Flachdächer für Industriebauten werden ebenfalls von den zu Grunde liegenden Zonenvor-

schriften nicht gänzlich ausgeschlossen. Die vorstehenden Abweichungen liegen im gesetzlich zulässigen

Rahmen.

Der Quartierplan sieht die Aufhebung der bestehenden Baulinie von 15m vor. Es soll neu eine Baulinie von 12m festgesetzt werden. Zudem sollen zwischen der neuen Baulinie (12m) und dem Strassenabstand (6m gemäss Art. 58 Abs. 1 lit b des Strassengesetzes) Gebäudehöhen von maximal 7m gelten.

In formeller Hinsicht können die vom Regierungsrat im Jahr 1989 genehmigten 15m-Baulinien ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung nicht von einer unzuständigen Behörde (Gemeinde) aufgehoben werden. Das Departement Bau und Umwelt hat am 2. Juli 2010 die Baulinien angepasst.

4. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Quartierplanes Eisigeli erteilt werden.

Seite 2, BD_QP Eisigeli_Genehmigung

g,) Appenzell Ausserrhoden VAR

C. Beschluss 1. Der Quartierplan Eisigeli wird genehmigt. 2. Fürdie Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 1000.00 erhoben.

3. Mitteilung an:

- Gemeinderat Schwellbrunn

(restliche Exemplare „Quartierplan Eisigeli* mit Genehmigungsvermerk;

1 Exemplar Plan „Änderung Baulinien, Baugebiet Eisigeli‘ mit Genehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt

(1 Exemplar „Quartierplan Eisigeli“ mit Genehmigungsvermerk) - Kantonaler Baukoordinationsdienst

(1 Exemplar „Quartierplan Eisigeli“ mit Genehmigungsvermerk;

1 Exemplar Plan „Änderung Baulinien, Baugebiet Eisigeli‘ mit Genehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt

(1 Exemplar „Quartierplan Eisigeli“ mit Genehmigungsvermerk;

1 Exemplar Plan „Änderung Baulinien, Baugebiet Eisigeli‘ mit Genehmigungsvermerk) - Kantonales Tiefbauamt - Rechnungswesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1).

Mitteilung im Amtsblatt

Versandt am: 08. JULI 2010

Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 3, BD_QP Eisigeli_Genehmigung