Zonenreglement Landschaft
Duggingen
Documento
- Numero
- 79/ZRL/1/1
- Comune
- Duggingen
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 14 dic 2010
- In vigore dal
- 24 set 2019
Carta
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79_ZRL_01_01_N_G_2019_1296.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Nachgeführtes Reglement
Gemeinde Duggingen Zonenreglement Landschaft
79/ZRL/1/1 Stand der Nachführung: RRB Nr. 1296 vom 24. September 2019
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Inv. Nr.
RRB Nr.
RRB Datum
Planer
79/ZRL/1/0
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1751
14.12.2010
Raumplanung Holzemer
79/ZRL/1/1
1296
24.09.2019
Jermann AG
Jermann Ingenieure + Geometer AG Bearbeitet am: 05.12.2019 Sachbearbeiter: Simone Huwyler
Jermann Ingenieure + Geometer AG
Inhalt A
Allgemeines ....................................................................................................................... 5
1
Zweck und Geltungsbereich ................................................................................................ 5
2
Zoneneinteilung ................................................................................................................. 5
B
Grundnutzungen ................................................................................................................ 7
3
Landwirtschaftszone .......................................................................................................... 7
3.1
Umfang und Nutzung ................................................................................................................... 7
3.2
Bebauung ..................................................................................................................................... 8
4
Waldareal .......................................................................................................................... 8
5
Zone für öffentliche Werke und Anlagen (OeWA) ................................................................ 9
6
Spezialzone Rebbau............................................................................................................ 9
7
Uferschutzzone (USZ) ....................................................................................................... 10
8
Naturschutzzone .............................................................................................................. 11
C
Überlagernde Schutzzonen und -Objekte .......................................................................... 12
9
Naturschutzzone im Wald................................................................................................. 12
10
Landschaftsschutzzone ..................................................................................................... 13
11
geschützte Hecken und Feldgehölze .................................................................................. 13
12
geschützte Einzelbäume ................................................................................................... 14
13
Denkmalschutzzone ......................................................................................................... 14
14
archäologische Schutzzone ............................................................................................... 14
15
geschützte Wegkreuze...................................................................................................... 15
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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Kletterzone siehe Erwägung RRB ..................................................................................... 15
17
Einzelobjekte als ökologische Ausgleichsflächen und Vernetzungselemente ...................... 16
17.1
erhaltenswerte Einzelobjekte: Einzelbäume und Baumgruppen, Obstgärten, Wiesen und Weiden mit Aufwertungspotential, Böschungen, Stufenraine und Trockenmauern ................ 16
17.2
erhaltenswerte Geotope: geologische Objekte, Höhlen und Trockenstandorte (Gruben) ....... 16
17.3
Waldrandaufwertung................................................................................................................. 17
D
Bestimmungen allgemeiner Art ........................................................................................ 18
18
Finanzierung, Beiträge und Abgeltungen ........................................................................... 18
19
spezielle Planungs-, Nutzungs- und Bauvorschriften .......................................................... 18
19.1
Eingliederung der Bauten in die Umgebung .............................................................................. 18
19.2
Ausnahmebewilligungen ........................................................................................................... 18
20
Schlussbestimmungen ...................................................................................................... 20
20.1
Zuständigkeit.............................................................................................................................. 20
20.2
Kommission Landschaft ............................................................................................................. 20
20.3
Zuwiderhandlungen ................................................................................................................... 20
20.4
Aufhebung des bisherigen Rechts ............................................................................................. 20
20.5
Anpassung der Zonenvorschriften ............................................................................................. 20
20.6
Rechtskraft ................................................................................................................................. 20
E
Beschlüsse und Genehmigung........................................................................................... 21
F
Anhang ............................................................................................................................ 22
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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Bemerkungen Der Reglementstext ist rechtsverbindlich und unterliegt dem Gemeindeversammlungsbeschluss. Der Kommentar soll dazu beitragen, den Reglementstext zu erläutern und gibt zudem eine Interpretationshilfe. Er ist nicht rechtswirksam und unterliegt demzufolge auch nicht dem Gemeindeversammlungsbeschluss. Im Kommentar mit als „bisher“ oder „neu“ bezeichnete Ausführungen vergleichen mit den Zonenvorschriften der Gemeinde aus dem Jahr 1992. Unterstrichene Textpassagen sind aus übergeordneten Erlassen übernommen und sind nicht Bestandteil des Gemeindeversammlungsbeschlusses.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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Nachgeführtes Reglement Reglementstext
Kommentar
Die Einwohnergemeinde Duggingen erlässt gestützt auf §§ 2, 5 und 18 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 das Zonenreglement Landschaft.
A Allgemeines 1
Zweck und Geltungsbereich
Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken eine nachhaltige Entwicklung der Landschaft. Sie regeln und koordinieren Nutzung und Schutz im Interesse der Bevölkerung, der Bewirtschafter, der Natur und zukünftiger Generationen.
Für die Nachhaltigkeit der Entwicklung ist zentral, dass sie die heutigen und die zukünftigen Bedürfnisse der drei Bereiche Soziales (Bevölkerung etc.), Wirtschaft (Bewirtschafter etc.)
Sie bestehen aus diesem Zonenreglement Landschaft, dem Zonenplan Landschaft sowie den Objektblättern im Anhang.
und Umwelt (Natur etc.) gleichermassen berücksichtigen.
Das Landschaftsgebiet der Gemeinde umfasst alle Flächen ausserhalb des Baugebietes. Es gliedert sich in verschiedene Zonen der Grundnutzung. Hinzu kommen überlagernde Schutzbestimmungen.
2
Zoneneinteilung
Im Zonenplan Landschaft sind folgende Grundnutzungen festgelegt: Landwirtschaftszone Zone für öffentliche Werke und Anlagen (OeWA) Spezialzone für Rebbau Uferschutzzone Naturschutzzone
Weitere, im Zonenplan zur Orientierung dargestellte Grundnutzungen sind:
Waldareal
Bahnareal
Gewässer
Geltungsbereich Zonenplan Siedlung (Baugebiet)
Die Nutzung dieser Flächen ist von der übergeordneten Gesetzgebung bereits umfassend festgelegt.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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Reglementstext
Kommentar
Die Grundnutzungen sind teilweise mit folgenden Schutzzonen und –objekten überlagert: Naturschutzzone im Wald Uferschutzzone im Wald Landschaftsschutzzone geschützte Hecken und Feldgehölze geschützte Einzelbäume Denkmalschutzzone archäologische Schutzzone geschützte Wegkreuze Kletterzone Feuerstelle
Weitere, im Zonenplan zur Orientierung dargestellte überlagernde Zonen und Schutzbestimmungen sind:
Grundwasserschutzzone
Schutzwald (Waldflächen mit Vorrangfunktion Schutz von Strassen, Bahn, Siedlung etc. gemäss Waldentwicklungsplan (WEP))
statische Waldgrenzen (werden im Umfeld von Bauzonen festgelegt um das Zuwachsen von Bauland zu verhindern)
erhaltenswerte Einzelobjekte als ökologische Ausgleichsflächen und Vernetzungselemente
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historische Verkehrswege
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Reglementstext
B
Grundnutzungen
3
Landwirtschaftszone
3.1
Umfang und Nutzung
Die Landwirtschaftszone dient der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich. Sie umfasst das Land für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und für den produzierenden Gartenbau. Nicht zulässig sind Nutzungen, die über die innere Aufstockung hinausgehen und solche, die das Landschaftsbild stark beeinträchtigen.
Kommentar
Die Definition der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung und der zulässigen Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 16 ff. und Art. 24 ff RPG, Art. 34 ff. RPV sowie der Landwirtschaftsgesetzgebung.
Alle Bauten und dauernden Einrichtungen sind bewilligungspflichtig. Zum Schutz des Landschaftsbildes nicht zulässig sind insbesondere: Intensivkulturen (Rebbau, Baumschulen, Treibhäuser etc.), ausgenommen sind landwirtschaftliche Obstkulturen nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf dienende Lagerplätze Deponien aller Art Bauten und Einrichtungen mit starker optischer oder akustischer Landschaftsbelastung Wohnwagen und Autowracks, feste und mobile Reklameeinrichtungen, die länger als vier Wochen bestehen, mit Ausnahme von Eigenreklamen für landwirtschaftliche Produkte Neue Erschliessungswege sind möglichst unversiegelt zu realisieren. Bestehende Wege dürfen nur in begründeten Fällen ausgebaut oder versiegelt werden. Vom Gemeinderat müssen bewilligt werden: Reklamen aller Art die max. vier Wochen bestehen sowie Eigenreklamen für landwirtschaftliche Produkte feste Zäune für Tierhaltung und Beweidung aller Art sowie für den Wildschutz, wenn sie mit einbetonierten Pfosten oder horizontalen Latten etc. erstellt werden oder wenn sie höher als 1.2 m sind. Bei der Beurteilung von bewilligungspflichtigen Zäunen entlang von Wald ist den Aspekten der Waldnutzung Rechnung zu tragen.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
Terrainveränderungen müssen vom Kanton bewilligt werden.
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Reglementstext
Kommentar
Der Gemeinderat beurteilt die Massnahmen auf ihre Landschaftsverträglichkeit und auf die Konformität mit den Zonenvorschriften. Standorte für Antennenanlagen sind durch gemeinsame Nutzung auf ein Minimum zu beschränken. Standort und Anlage müssen landschaftsverträglich sein. 3.2
Bebauung
Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone haben in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Exponierte Standorte sowie übermässige Aufschüttungen und Abgrabungen sind zu vermeiden. Gebäudeabmessungen und -stellung, Dachform und Umgebungsgestaltung sind so zu wählen, dass sich die Gebäude und Anlagen gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.
Die Zonenkonformität der Bauten richtet sich nach Art. 16a RPG und Art. 34–38 und 40 RPV sowie §§ 115– 117 RBG. Zur Beurteilung der Gesuche sind für Terraingestaltung und Geländeprofile vom Geometer verifizierte Höhenan-
Materialien sind nach Farbe, Struktur und Beschaffenheit so zu wählen, dass sie nicht störend wirken. Es sind matte, naturfarbene Materialien zu verwenden.
gaben notwendig.
Die maximale Fassadenhöhe für Landwirtschaftsbauten beträgt 8.0 m. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 12.0 m. Für Silobauten sind grössere Höhen möglich, wenn das Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird. Die Höhen werden vom tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut resp. bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion gemessen.
4
Waldareal
Das Waldareal umfasst das mit Wald bestockte Areal. Es gelten die eidgenössischen und kantonalen Gesetze über den Wald.
Der Wald ist in seiner Fläche und seiner räumlichen Verteilung zu erhalten und als naturnahe Lebensgemeinschaft zu schützen. Der Wald soll Schutz- und Nutz-, Wohlfahrts- sowie ökologische Funktionen erfüllen können und die Waldwirtschaft soll gefördert und erhalten werden. Die Grundsätze der Waldnutzung sind im Waldentwicklungsplan (WEP) räumlich festgelegt. Die grundeigentümerverbindliche Umsetzung erfolgt in Betriebsplänen oder Vereinbarungen. Die Gemeinde legt Naturschutzzonen im Wald fest (vgl. Ziffer 9). Die im Plan dargestellten Schutzwälder gemäss WEP zeigen auf, wo die Schutzfunktion des Waldes wichtiger ist als die übrigen Funktionen.
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Reglementstext
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Kommentar
Zone für öffentliche Werke und Anlagen (OeWA)
Die Zweckbestimmung der einzelnen Zonen ist im Zonenplan gekennzeichnet. Die Bauweise wird unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt.
Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch: a. die Gemeinwesen;
Die Freiflächen sind ökologisch sinnvoll zu gestalten. Für die Bepflanzung sind einheimische, standortgerechte Baum- und Straucharten zu verwenden.
b. andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; c. Inhaber staatlicher Konzessionen; d. Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden. (RBG § 24 Abs. 1) In OeWA-Zonen erhalten die öffentliche Hand resp. Dritte, welche öffentliche Aufgaben wahrnehmen, das Enteignungsrecht (§ 77 RBG). Im Gegenzug kann auf Grund der Nutzungsbeschränkung auch der Eigentümer eine Enteignung verlangen (sog. Heimschlagsrecht, § 80 RBG).
6
Spezialzone Rebbau
Die Spezialzone Rebbau dient dem Anbau von Reben. Bauten und Anlagen sind nur gestattet, wenn sie der Bewirtschaftung des Rebberges dienen, sie die Schutzziele angrenzender Zonen und Objekte nicht beeinträchtigen, sie sich gut in das Gelände integrieren, sie als Einzelbaute für min. 1000 m2 Rebfläche erstellt werden und max. 12 m2 Grundfläche aufweisen.
Spezialzonen umfassen Gebiete, die einer besonderen Nutzung dienen. (§ 28 RBG) In der Landwirtschaftszone ist Rebbau nicht zulässig (vgl. Ziff. 3).
Alle Bauten oder dauernden Einrichtungen sind bewilligungspflichtig. Bei Aufgabe der Rebnutzung sind zu diesem Zweck erstellte Bauten und Anlagen umgehend zu entfernen. Innerhalb der Rebbauzone sind naturnahe Kleinstrukturen wie Steinhaufen, Trockenmauern und dergleichen besonders zu fördern. Für die Bewirtschaftung notwendige Terrainveränderungen (Terrassierungen) sind gestattet, wenn sie das Landschaftsbild und die Schutzziele angrenzender Zonen und Objekte nicht beeinträchtigen. Sie müssen vom Gemeinderat bewilligt werden.
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Kommentar
Uferschutzzone (USZ)
In der Uferschutzzone sind die Lebensräume schützwürdiger Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu fördern. Die Nutzung der Gewässer zur Erholung soll naturverträglich stattfinden.
Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. (§ 13 RBV)
Die Ausdehnung der Uferschutzzone richtet sich nach der Darstellung im Zonenplan Landschaft. Sie umfasst jedoch mindestens eine Breite von 3 m ab Böschungskrone.
Die Uferschutzzonen sind den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Zusammen mit den Landschaftsschutz-
In Uferschutzzonen sind alle Massnahmen untersagt, die dem Schutzziel widersprechen. Nicht gestattet sind insbesondere Bauten aller Art, Terrainveränderungen Garten- und Erschliessungsanlagen die Beeinträchtigung der Wasserqualität durch unsachgemässe Bewirtschaftung des angrenzenden Landes und alle anderen Gefährdungen das Ausbringen von Dünger oder Bioziden das Pflügen oder Beweiden der Flächen die Nutzung als Lagerplatz oder für Materialablagerungen aller Art
zonen ergibt sich in allen Gebieten ein angemessener für die Natur gesicherter Bereich entlang der Gewässer (Hochwasserschutz durch Bauverbot). Weitere gesetzliche Regelungen zum Umgang mit Gewässern und ihrem Begleitlebensraum finden sich in Gewässerschutz, Naturschutz-, Landwirtschaftsgesetzgebung etc. Naturinventar Objekt Nr. G 01–13
Die Bepflanzung hat mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu erfolgen. Zugelassen sind nur ökologisch oder wasserbaulich bedingte Pflege- und Unterhaltsmassnahmen. Die Gewässer und die Ufervegetation sind periodisch selektiv und fachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu durchforsten. Beeinträchtigte Uferpartien sind nach Möglichkeit zu renaturieren. Die Strukturvielfalt ist zu erhöhen (z. B. mit Stein- und Asthaufen). Die Ufervegetation ist wo nötig zu ergänzen. Zur Umsetzung der Schutzziele erarbeitet der Gemeinderat in Koordination mit den kantonalen Fachstellen und den Grundeigentümern Pflegepläne. Darin werden Pflegemassnahmen, Zuständigkeit, Finanzierung und Controlling festgelegt. Für die den Wald überlagernde Uferschutzzone gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
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Kommentar
Naturschutzzone
Die Naturschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung wertvoller Landschaftselemente und die Erhaltung seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in ihren Lebensräumen. Der Zonenplan Landschaft enthält folgende Naturschutzzonen: N1 Bahndamm Aeschstrasse N2 Trockenstandort Oberäsch N3 Luegimatt N4 Kohlholz N9 Tugbach Die wertvollen Lebensräume sind in ihrer natürlichen Vielfalt und Zusammensetzung zu erhalten und zu fördern. Die Existenz der einheimischen und standortgerechten tierischen und pflanzlichen Bewohner ist sicherzustellen. Pflegemassnahmen und Veränderungen müssen den Erhalt oder die ökologische Aufwertung der Flächen bezwecken. Bauten und Anlagen, Abgrabungen und Aufschüttungen sowie die Ausbringung von Düngemitteln, Insekten- und Pflanzengiften sind untersagt. Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Entwässerung, Bewässerung, zu starke Beweidung noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt werden. Pflege- und Herrichtungsmassnahmen, die dem Schutzzweck dienen, sowie für die Bewirtschaftung notwendige Einfriedungen sind gestattet. In der Naturschutzzone N2 Bahndamm Aeschstrasse sind Unterhaltsmassnahmen, Eingriffe und Veränderungen, die der Sicherheit des Bahnbetriebes dienen, zulässig. Für die einzelnen Naturschutzzonen sind im Anhang spezifische Bestimmungen festgelegt. Zur Umsetzung der Schutzziele erarbeitet der Gemeinderat in Koordination mit den kantonalen Fachstellen und den Grundeigentümern Pflegepläne. Darin werden Pflegemassnahmen, Zuständigkeit, Finanzierung und Controlling festgelegt.
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Überlagernde Schutzzonen und -Objekte
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Naturschutzzone im Wald
Naturschutzzonen im Wald bezwecken Erhaltung und Förderung ökologisch oder landschaftlich wertvoller Waldgebiete von regionaler und lokaler Bedeutung.
Kommentar
Grundsätzlich ist für die Koordination des Naturschutzes im Wald der Kanton zuständig. Die Naturschutzzonen im Wald orientieren sich an der kanto-
Der Zonenplan Landschaft enthält folgende Naturschutzzonen im Wald: N5 Leifelse N6 Muggeberg N8 Tüflete
nalen Waldentwicklungsplanung (WEP). Die Gemeinde gibt sich in diesem Abschnitt den Auftrag, sich aktiv in diese Schutzmassnahmen einzubringen. Auf eigenständige Schutzmassnahmen der Gemeinde wird ver-
Die wertvollen und typischen Eigenheiten dieser Standorte sind zu erhalten. Die Pflege dieser Gebiete hat sich an den Bedürfnissen des Naturschutzes und an den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus auszurichten. Sie ist auf das dazu notwendige Minimum zu beschränken.
zichtet. Die kommunale Naturschutzzone im Wald N7 „Falkenfluh“ wird aufgehoben, da die Falkenfluh vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 305 und
Die forstwirtschaftliche Erschliessung hat unter dem Aspekt des Landschafts- und Naturschutzes rücksichtsvoll zu erfolgen. Gebiete, die eines besonderen Schutzes bedürfen, sollen gemieden werden.
306 vom 01. März 2011 als kantonal geschütztes Naturobjekt festgelegt wurde. Die Schutzziele und Massnahmen richten sich nach den entsprechenden Regierungsratsbeschlüssen.
Bei Bedarf kann der Gemeinderat dauernde oder saisonale Wildruhezonen nach Absprache mit den Grundeigentümern und der Jagdgesellschaft festlegen. Vor Ort sind durch den Gemeinderat Kennzeichnungen mit Verhaltensregeln anzubringen. Für die einzelnen Naturschutzzonen im Wald sind im Anhang spezifische Bestimmungen festgelegt. Die räumliche und inhaltliche Umsetzung der Schutzziele erfolgt unter Federführung des Kantons in Zusammenarbeit mit allen Betroffenen im Waldentwicklungsplan und in entsprechenden Betriebsplänen. Die Empfehlungen des kantonalen Waldinventars sind zu berücksichtigen. Das Feuern innerhalb des kantonal geschützten Naturobjekts Falkeflue ist lediglich an den im Zonenplan Landschaft dargestellten Feuerstellen zulässig.
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10 Landschaftsschutzzone Die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken und anderer naturnaher und standortgemässer Bestockung und die charakteristische Topographie sind zu erhalten und zu fördern. Eine damit verträgliche landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig.
Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie
Bauten aller Art sind nicht zulässig. Ausgenommen sind standortgebundene technische Einrichtungen. Nicht zulässig sind ausserdem: Reit- und Lagerplätze inkl. Siloballenlager Einfriedigungen mit Ausnahme von Weid- und saisonalen Wildschutzzäunen Terrainveränderungen
des Landschaftsbildes. (§ 11 RBV)
Vom Gemeinderat müssen bewilligt werden: Reklamen aller Art
Diese Schutzzone überlagert die Land-
Angestrebt wird der Erhalt der bestehenden Strukturen. Sowohl ein Ausräumen der Landschaft als auch die Entwicklung von Wald sind nicht erwünscht.
wirtschaftszone in wertvollen oder sensiblen Bereichen der Landschaft. Es
Zur Umsetzung der genannten Schutzziele erarbeitet der Gemeinderat in Koordination mit den kantonalen Fachstellen und den Grundeigentümern Pflegepläne. Darin werden Pflegemassnahmen, Zuständigkeit, Finanzierung und Controlling festgelegt.
werden zusätzliche Nutzungen untersagt oder bewilligungspflichtig. Die übrigen Vorschriften der Landwirtschaftszone müssen ebenfalls beachtet werden.
11 geschützte Hecken und Feldgehölze Die im Zonenplan eingetragenen Hecken und Feldgehölze sind geschützt. Sie sind zu pflegen und durch regelmässige Durchforstung in ihrem Bestand und ökologischen Wert zu erhalten und zu fördern.
Es ist untersagt, Hecken, Feldgehölze und Ufervegetation zu beseitigen oder zum Absterben zu bringen. Überwiegen die öffentlichen oder landwirtschaftlichen Interessen, kann
Gefährdungen aller Art, wie z.B. das Errichten von Bauten, Abgrabungen im Wurzelbereich sowie dem Schutzzweck widersprechende Massnahmen sind untersagt.
die zuständige Direktion Ausnahmen bewilligen. (§ 13 Abs. 3 NLG) Angestrebt wird der Erhalt der bestehenden Strukturen. Sowohl ein Aus-
Zur Umsetzung der Schutzziele erarbeitet der Gemeinderat in Koordination mit den kantonalen Fachstellen und den Grundeigentümern Pflegepläne. Darin werden Pflegemassnahmen, Zuständigkeit, Finanzierung und Controlling festgelegt.
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räumen der Landschaft als auch die Entwicklung von Wald sind nicht erwünscht.
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12 geschützte Einzelbäume Die im Plan bezeichneten, besonders charakteristischen, wertvollen oder das Landschaftsbild prägende Einzelbäume sind geschützt.
Ziel des Einzelbaumschutzes ist es, besonders schöne, ökologisch wertvolle oder landschaftsprägende Einzelbäume an einem speziellen Standort
Sie sind regelmässig zu pflegen. Gefährdungen aller Art, wie z.B. das Errichten von Bauten, Abgrabungen im Wurzelgebiet sowie dem Schutzzweck widersprechende Massnahmen sind untersagt. Abgänge sind am gleichen oder an einem gleichwertigen Ort in der Nähe zu ersetzen.
zu schützen (z. B. grosse alte Bäume, Alleen und Baumreihen, exponierte Bäume an einer Wegkreuzung oder auf einer Kuppe etc.).
Zur Umsetzung der Schutzziele erarbeitet der Gemeinderat in Koordination mit den kantonalen Fachstellen und den Grundeigentümern Pflegepläne. Darin werden Pflegemassnahmen, Zuständigkeit, Finanzierung und Controlling festgelegt.
13 Denkmalschutzzone Die Denkmalschutzzone dient dem Erhalt der wertvollen Situation um das Schloss Angenstein. Es darf nichts unternommen werden, was das Landschaftsbild beeinträchtigt. Veränderungen an den Bauten und der Umgebung dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates und der kantonalen Denkmalpflege erfolgen.
Denkmalschutzzonen dienen der Erhaltung von Schutzobjekten und ihrer Umgebung. (RBV § 18 Lit. 1) Das Schloss Angenstein und seine Umgebung stehen unter kantonalem Schutz. Dem wird mit der Denkmalschutzzone Rechnung getragen.
14 archäologische Schutzzone Bei diesen Objekten handelt es sich um archäologische Areale, die auf Grund ihres wissenschaftlich - archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung sind.
Archäologische Schutzzonen bezwe-
Im Zonenplan Landschaft sind die folgenden Archäologischen Schutzzonen enthalten: A1 Mesolithische Freilandstation Rüteli A2 Frühneolithische Freilandstation Länzberg A3 Mittelalterliche Burg „Schloss“ Angenstein und steinzeitlicher Abri A4 Mittelalterliche Burgruine Bärenfels
Beschreibungen zu den einzelnen ar-
cken die Erhaltung archäologischer Stätten (§ 19 RBV).
chäologischen Schutzzonen finden sich im Anhang. Dort sind auch die geographischen Koordinaten und die darum zu ziehende Schutzflächen festgelegt. Archäologisch untersuchte Bereiche oder solche, in denen archäologische
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In der Schutzzone sind keine Bodeneingriffe zulässig, die über die bisher übliche Nutzung hinausgehen. Vor unumgänglichen Bodeneingriffen ist die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen, welche gegebenenfalls eine archäologische Untersuchung anordnet.
Befunde durch moderne Baumassnahmen bereits gestört sind, sind aus den geschützten Bereichen ausgenommen. Entsprechende Situationen müssen im Einzelfall mit der zuständigen Behörde geklärt werden.
15 geschützte Wegkreuze Die im Plan bezeichneten Wegkreuze sind geschützt. Veränderungen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig.
16 Kletterzone siehe Erwägung RRB Innerhalb der im Zonenplan Landschaft festgelegten Kletterzonen ist das Klettern erlaubt.
Detaillierte Bestimmungen zu den Kletterzonen werden anhand von Verfügungen geregelt.
Die genaue Ausdehnung der Kletterzonen ist auf den Felsen markiert. Das Klettern ist nur innerhalb dieser Markierungen zugelassen.
Für das kantonal geschützte Naturobjekt Falkenflue bestehen eigene Bestimmungen zum Klettern, wonach die
Das Anbringen von technischen Kletterhilfen am Felsen ist als Kleinanlage im Wald bewilligungspflichtig. Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat und, sofern eine Grundwasserschutzzone betroffen ist, der Kanton.1
hier aufgeführte Bestimmung nicht zum Tragen kommt. Abs.1: Im übrigen Geltungsbereich des Zonenplans Landschaft ist das Klet-
Die Übergangsbereiche der Kletterfelsen sind oft Brutplätze für Vögel und ökologisch wertvoll. Von diesen Randbereichen ist ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten.
tern untersagt. Abs. 3: Vorgängig zur Bewilligung durch die Gemeinde ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich. Aufgrund des vorgenannten Verweises auf die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG verzichtet die Gemeinde auf die redaktionelle Streichung gemäss RRB Nr. 2019-1296 vom 24. September 2019.
1
Gemäss RRB Nr. 2019-1296 vom 24. September 2019 wurde der Absatz 3 redaktionell gestrichen.
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17 Einzelobjekte als ökologische Ausgleichsflächen und Vernetzungselemente 17.1 erhaltenswerte Einzelobjekte: Einzelbäume und Baumgruppen, Obstgärten, Wiesen und Weiden mit Aufwertungspotential, Böschungen, Stufenraine und Trockenmauern Die ökologisch und ästhetisch reichhaltige und vielfältige Landschaft von Duggingen soll als Ganzes erhalten und aufgewertet werden. In Ergänzung zu den geschützten Objekten sollen weitere wertvolle Elemente möglichst bewahrt und verbessert werden. Dies sind die im Zonenplan eingetragenen erhaltenswerten Einzelbäume und Baumgruppen, Obstgärten, Wiesen und Weiden mit Aufwertungspotential, Böschungen, Stufenraine und Trockenmauern.
Angestrebt wird der Erhalt der bestehenden Strukturen. Sowohl ein Ausräumen der Landschaft als auch die Entwicklung von Wald sind nicht erwünscht. Die Grosse Zahl dieser Landschaftselemente erfordert die Setzung von Prioritäten. Diese sollen sich nach der Umsetzbarkeit richten und werden von der Kommission Landschaft
Dazu kann der Gemeinderat mit den Grundeigentümern freiwillige Unterhaltsvereinbarungen schliessen. Darin werden Pflegemassnahmen, Zuständigkeit, Finanzierung und Controlling festgelegt.
(vgl. Ziff. 20.2) erarbeitet. Dabei ist
Hinweise zu Schutzmassnahmen im Plan speziell bezeichneter Objekte gibt das Naturinventar der Gemeinde.
Weitere wertvolle Objekte sind Bunt-
der Schutz einzelner Objekte weniger wichtig als der Erhalt der Reichhaltigen Landschaft als ganzes.
brachen. Sie sind von der Fruchtfolge abhängig und deshalb nicht im Zonenplan eingezeichnet.
17.2 erhaltenswerte Geotope: geologische Objekte, Höhlen und Trockenstandorte (Gruben) Diese im Wald liegenden Objekte sind als Lebensraum für spezialisierte Tiere und Pflanzen sowie als Bestandteil der Kulturlandschaft bedeutend. Die Pflege soll den wertvollen Zustand erhalten und gegebenenfalls fördern. Insbesondere soll das Zuwachsen der Gruben und Höhleneingänge durch regelmässige Gehölzpflege verhindert werden.
Angestrebt wird der Erhalt der bestehenden Strukturen. In der Gesamtschau mit den anderen pflegebedürftigen Objekten setzt die Kommission Landschaft (vgl. Ziff. 20.2) Prioritäten. Dabei ist der Schutz einzelner Objekte weniger wichtig als der Erhalt der
Dazu kann der Gemeinderat mit den Grundeigentümern Unterhaltsvereinbarungen schliessen. Diese umfassen Pflegepläne. Darin werden Pflegemassnahmen, Zuständigkeit, Finanzierung und Controlling festgelegt.
reichhaltigen Landschaft als Ganzes.
Hinweise zu Schutzmassnahmen im Plan speziell bezeichneter Objekte gibt das Naturinventar der Gemeinde.
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17.3 Waldrandaufwertung Waldränder sind als Schnittstelle von Wald und Offenland ein vielfältiger und ökologisch wertvoller Lebensraumtyp. Zur Erfüllung dieser Funktionen muss er eine angemessene Breite und Stufigkeit aufweisen.
Konkrete Festlegungen erfolgen im kantonalen Waldentwicklungsplan (WEP). Auf dieser Basis soll ein Pflegekonzept für die Waldränder ausgearbeitet werden.
Die Aufwertung soll an geeigneten Orten etappenweise vorgenommen werden. Die räumliche und inhaltliche Umsetzung der Schutzziele erfolgt unter Federführung des Kantons in Zusammenarbeit mit allen Betroffenen im Waldentwicklungsplan und in entsprechenden forstlichen Betriebsplänen. Die Empfehlungen des kantonalen Waldinventars sind zu berücksichtigen. Die Massnahmen sind mit dem Gemeinderat abzusprechen.
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D Bestimmungen allgemeiner Art 18 Finanzierung, Beiträge und Abgeltungen Für den Vollzug der Zonenvorschriften erstellt die Kommission Landschaft zuhanden des Gemeinderates ein Budget. Der Gemeinderat entscheidet über das Budget und die Finanzierung einzelner Projekte. Näheres regelt der Leistungsauftrag zwischen Gemeinderat und der Kommission Landschaft. Der Gemeinderat regelt in Pflegeplänen, wie das Geld zu Aufwertung und Renaturierung für erschwerte Bewirtschaftung, Nutzungseinschränkungen, besondere Leistungen sowie Massnahmen, welche die übliche Bewirtschaftung und Pflege überschreiten, verwendet wird. Je nach benötigtem Aufwand können sowohl einmalige Zahlungen wie auch wiederholte Beiträge ausgerichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass Flächen im gesamten Gemeindegebiet und unterschiedliche Biotoptypen gefördert werden.
19 spezielle Planungs-, Nutzungs- und Bauvorschriften 19.1 Eingliederung der Bauten in die Umgebung Alle Bauten sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern, dass keine Störwirkung entsteht. Dies gilt besonders für die Baumassenverteilung, Bauhöhe, Dachgestaltung, Material- und Farbwahl sowie für die Umgebungsgestaltung. 19.2 Ausnahmebewilligungen Ausnahmen sind zusätzlich u.a. in folgenden Fällen möglich: bei den in diesem Reglement erwähnten Fällen für Bauten und Anlagen die nach altem Baureglement erstellt wurden
Ausnahmebewilligungen richten sich nach § 7 RBV. Ausnahmeregelungen in der Landschaft sind insbesondere möglich,
wenn die Wohnhygiene von Bauten wesentlich verbessert werden kann;
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wenn damit eine wesentliche Verbesserung der Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes ermöglicht wird;
wenn ein optimaler Lärmschutz nur durch entsprechende bauliche Massnahmen erreicht werden kann;
wenn schutzwürdige Interessen der Archäologie berührt sind oder die Erhaltung von Bodendenkmälern erreicht werden kann;
bei der Aufschüttung grösserer Geländewannen oder aus kanalisationstechnischen Gründen;
für ausgesprochene Härtefälle. (§ 7 RBV)
Ausserdem gilt die Bestandesgarantie gemäss Gesetz: Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen (...) dürfen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder reduziert werden (§ 109 RBG). Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen Bauvorschriften widersprechen, dürfen unterhalten und angemessen erneuert werden (§ 110 RBG).
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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Reglementstext
Kommentar
20 Schlussbestimmungen 20.1 Zuständigkeit Der Gemeinderat ist, unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens, zuständig für die Anwendung dieses Reglementes. Er kann zur Einhaltung der Zonenvorschriften im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und der Pflegepläne Bedingungen stellen. 20.2 Kommission Landschaft Zur Umsetzung der Zonenvorschriften Landschaft und zur Ausarbeitung und Umsetzung der Pflegepläne setzt der Gemeinderat eine Kommission ein. Der Gemeinderat stützt sich bei seinen Entscheiden auf die Empfehlungen der Kommission. 20.3 Zuwiderhandlungen Verstösse gegen das Zonenreglement werden gemäss den Bestimmungen des Baugesetzes geahndet. 20.4 Aufhebung des bisherigen Rechts Alle Erlasse, welche im Widerspruch zu diesen Zonenvorschriften stehen, sind aufgehoben, sobald dieses Reglement mit dem zugehörigen Zonenplan Siedlung Rechtskraft erlangt. Dies gilt insbesondere für die Zonenvorschriften aus dem Jahr 1992. 20.5 Anpassung der Zonenvorschriften Die Zonenvorschriften sind regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls geänderten Verhältnissen anzupassen. Spätestens nach fünfzehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Zonenvorschriften sind diese zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
20.6 Rechtskraft Dieses Reglement, samt dem zugehörigen Zonenplan Landschaft, tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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E
Beschlüsse und Genehmigung
Beschluss Revision Zonenvorschriften Landschaft
Beschluss Mutation Zonenvorschriften Landschaft
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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F
Anhang
A 1.
Abkürzungen (zur Orientierung)
2
A 2.
Objektblätter Naturschutzzonen (rechtsverbindlich)
3
A 2.1.
N1 „Bahndamm Aeschstrasse“
3
A 2.2.
N2 „Trockenstandort Oberäsch“
4
A 2.3.
N3 „Trockenstandort Luegimatt“
5
A 2.4.
N4 „Kohlholz“
6
A 2.5.
N5 „Leifelse“
7
A 2.6.
N6 „Muggeberg“
8
A 2.7.
N7 „Falkenfluh“
9
A 2.8.
N8 „Tüflete“
10
A 3.
Objektblätter archäologische Schutzzonen (zur Orientierung)
11
A 3.1.
A1 Mesolithische Freilandstation Rüteli
11
A 3.2.
A2 Frühneolithische Freilandstation Lenzbärg
11
A 3.3.
A3 Mittelalterliche Burg „Schloss“ Angenstein und steinzeitlicher Abri
12
A 3.4.
A4 Mittelalterliche Burgruine Bärenfels
12
A 4.
Felsen- und Kletterkonzept (zur Orientierung)
13
A 5.
Waldentwicklungsplan (zur Orientierung)
13
A 5.1.
Funktionenplan
13
A 5.2.
Konfliktplan
13
A 6.
Naturinventar (zur Orientierung)
13
A 6.1.
Inventartext
13
A 6.2.
Inventarplan
13
A 7.
Juraschutzzone, BLN-Objekt Nr. 1107 (zur Orientierung)
13
A 7.1.
BLN Auszug
13
A 8.
weitere Anhänge (zur Orientierung)
13
A 8.1.
...
13
A 8.2.
...
13
Alle Fotos durch H. Bürki, Duggingen
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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A 1.Abkürzungen (zur Orientierung) RPG Bundesgesetz über die Raumplanung von 1979 RPV Raumplanungsverordnung des Bundes von 2000 RBG kantonales Raumplanungs- und Baugesetz von 1998 RBV Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz von 1998 WEP kantonaler Waldentwicklungsplan GEP Genereller Entwässerungsplan BLN Bundesinventar der geschützten Landschaften und Naturobjekte
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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A2.
Naturschutzzonen (rechtsverbindlich)
A 2.1.
N1 „Bahndamm Aeschstrasse“
Parzellen Nr. 1424, 2911
Fläche: 6’200 m2
Naturinventar Objekt Nr. E11
Beschreibung
Bahnböschung mit artenreichen Trockenrasen
Schutzziele
Erhalt und Aufwertung des vielfältigen Trockenrasens
Massnahmen
Extensive Bewirtschaftung. Verbuschung oder Verbrachung verhindern.
Bedeutung
lokal
Zuständigkeit
Gemeinde
Finanzierung
Gemeinde
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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A 2.2
N2 „Trockenstandort Oberäsch“
Parzellen Nr. 1441,1441B
Fläche: 16’500 m2
Naturinventar Objekt Nr. D05, C03, E05
Beschreibung
Artenreiche südwestexponierte Magerwiese, Kirschbaumobstgarten mit einzelnen Nussbäumen, Trockenmauer
Schutzziele
Erhalten und Fördern der einzelnen Teile in ihrer Besonderheit und Charakteristik
Massnahmen
Bedeutung
Extensive Bewirtschaftung. Verbuschung oder Verbrachung verhindern. Baum- und Buschgruppen sind zu erhalten und Abgänge zu ersetzen. Eine Begradigung der Waldränder ist untersagt. regional
Zuständigkeit
Kanton
Finanzierung
Kanton
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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A 2.3.
N3 „Trockenstandort Luegimatt“ Fläche: 6’000 m2
Parzellen Nr. 2422
Naturinventar Objekt Nr. D20
Beschreibung
Artenreiche nordwestexponierte Magerweide
Schutzziele
Erhalt und Förderung der Magerweide
Massnahmen Bedeutung
Extensive Bewirtschaftung. Verbuschung oder Verbrachung verhindern. Gebüsche regelmässig zurückschneiden. Eine Begradigung der Waldränder ist untersagt. lokal
Zuständigkeit
Gemeinde
Finanzierung
Gemeinde
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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A 2.4.
N4 „Kohlholz“
Parzellen Nr. 274E, 1387A/B, 1391A/B, 1394A/B
Fläche: 10’600 m2
Naturinventar Objekt Nr. D07
Beschreibung
Waldlichtung im Gebiet Kohlholz/Steinbrunnen mit artenreicher Magerwiese und angrenzenden Waldrändern
Schutzziele
Erhalt und Förderung
Massnahmen
ökologische Aufwertung der Waldränder, extensive Bewirtschaftung, verhindern einer Verwaldung. Eine Begradigung der Waldränder ist untersagt.
Bedeutung
lokal
Zuständigkeit
Kanton
Finanzierung
Kanton
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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A 2.5.
N5 „Leifelse“ Fläche: 48’000 m2
Parzellen Nr. 2406
Naturinventar Objekt Nr. A07
Beschreibung
Die von einem früheren Bergsturz geschaffene, mit Felsbrocken durchsetzte naturbelassene Waldpartie ist zusammen mit dem solothurnischen „Seetel“ für das Laufental einmalig.
Schutzziele
Erhalt des felsigen Waldstandortes
Massnahmen
Die Baumarten mit Pioniercharakter, wie Bergahorn und Linde, sind zu fördern, die Buchen sind eher zurückzuhalten.
Bedeutung
regional
Zuständigkeit
Kanton
Finanzierung
Kanton
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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A 2.6.
N6 „Muggeberg“ Fläche: 94’600 m2
Parzellen Nr. 1500
Naturinventar Objekt Nr. A01
Beschreibung
Naturbelassener Wald an und unter der Fluh. Dieses Gebiet hat auch als Wildtierwechsel besondere Bedeutung.
Schutzziele
Erhalt des naturbelassenen Waldstandortes
Massnahmen
Die Hallen-Buchenwälder mit Linden- und Eichenstandorten sind möglichst zu erhalten. Die Felswände sind zu Gunsten von lichtliebenden Tieren und Pflanzen aufzulichten. Am unteren Rande soll eine extensive Bewirtschaftung mit standortgerechten Baumarten erfolgen.
Bedeutung
regional
Zuständigkeit
Kanton
Finanzierung
Kanton
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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A 2.7.
N7 „Falkenfluh“
Parzellen Nr. 283, 285, 1382, 2415A, 2419C
Fläche: 242’400 m2
Naturinventar Objekt Nr. A06
Beschreibung
Vielfältiger Wald an und unterhalb der landschaftsprägenden Fluh.
Schutzziele
Die Vielfalt des Waldes und seine besonderen Baumbestände sind zu erhalten.
Massnahmen
Die forstwirtschaftliche Nutzung unternimmt geeignete Pflegemassnahmen. Auf den Felsen soll der Lebensraum licht- und wärmeliebender Tiere und Pflanzen erhalten und verbessert werden.
Bedeutung
regional
Zuständigkeit
Kanton
Finanzierung
Kanton
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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A 2.8.
N8 „Tüflete“
Parzellen Nr. 1441G/E, 1506, 1507, 1510A/B, 1512A/B, 1518A/B, 1519, 1527A
Fläche: 146’700 m2
Naturinventar Objekt Nr. A03
Beschreibung
Naturnahe, eichenreicher Nordhangwald. Dieses Gebiet hat auch als Wildtierwechsel besondere Bedeutung.
Schutzziele
Bedeutung
Es soll grundsätzlich keine Veränderung des naturnahen Zustandes erfolgen. Die forstwirtschaftliche Pflege ist auf ein Minimum zu beschränken. Am Bach sind die standortfremden Fichten schrittweise zu entfernen. Die Waldränder sind ökologisch aufzuwerten. Extensive Bewirtschaftung gilt für den Rest der Fläche. regional
Zuständigkeit
Kanton
Finanzierung
Kanton
Massnahmen
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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A 3.
Objektblätter archäologische Schutzzonen (zur Orientierung)
A 3.1.
A1 Mesolithische Freilandstation Rüteli
Koordinaten: 612400/254600
Radius: 100 m
Beschreibung
Bei mehrfachen Begehungen wurden zahlreiche mesolithische Werkzeuge erfasst, was eine mittelsteinzeitliche Freilandstation (ca. 9'000 bis 6'000 v. Chr.) anzeigt. Es ist davon auszugehen, dass sich in dem Bereich noch weitere Siedlungsreste befinden.
A 3.2.
A2 Frühneolithische Freilandstation Lenzbärg
Koordinaten: 612825/257125 Beschreibung
Radius: 100 m
Bei mehrfachen Begehungen wurden zahlreiche frühneolithische Werkzeuge erfasst, was eine jungsteinzeitliche Freilandstation (ca. 6'000 bis 3'000 v. Chr.) anzeigt. Es ist davon auszugehen, dass sich in dem Bereich noch weitere Siedlungsreste befinden.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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A 3.3.
A3 Mittelalterliche Burg „Schloss“ Angenstein und steinzeitlicher Abri
Koordinaten: 612530/256960 Beschreibung
Radius: 50 m
Die Burg Angenstein wurde im 13. Jahrhundert erbaut. Es sind Bauteile sowohl aus der Erbauungszeit als auch von späteren Umbauten erhalten. Südlich unterhalb der Burg befindet sich ein Abri, der teilweise durch militärische Bauten zugemauert ist. Möglicherweise haben sich in dem Abri und seiner unmittelbaren Umgebung steinzeitliche Siedlungsreste erhalten.
A 3.4.
A4 Mittelalterliche Burgruine Bärenfels
Koordinaten: 613210/256970 bis 613290/256920 Beschreibung
Breite: 50 m
Die auf einem Felsgrat gelegene und aus drei Burgen bestehende Wehranlage wurde während des 13. Jahrhunderts erbaut und im Laufe des 15. Jahrhundert aufgegeben. Es sind Mauerreste sowie in den Fels gearbeitete Bauteile erhalten.
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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A 4.
Felsen- und Kletterkonzept (zur Orientierung)
A 5.
Waldentwicklungsplan (zur Orientierung)
A 5.1.
Funktionenplan
A 5.2.
Konfliktplan
A 6.
Naturinventar (zur Orientierung)
A 6.1.
Inventartext
A 6.2.
Inventarplan
A 7.
Juraschutzzone, BLN-Objekt Nr. 1107 (zur Orientierung)
A 7.1.
BLN Auszug
A 8.
weitere Anhänge (zur Orientierung)
A 8.1.
...
A 8.2.
...
Jermann Ingenieure + Geometer AG
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