02/eBS/35/0_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan "Langenhagweg"
Linee d'arretramento · Allschwil
Documento
- Numero
- 2153
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Sottotipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Allschwil
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 12 ago 1969
- In vigore dal
- 12 ago 1969
Carta
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File
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Testo
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7.65 - 50000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
NIE 21SS vm 232, August 1%9 ha. A. Die Eimwohnergemeindevorsannlung von Allschwil hat
em 2. Juli 1968 dem endgültigen Bau- und Strassenlinienplan Slengenhagweg,, zugestinnt.
B. Die &ffentliche Planauflage fand vom 12. August bis 10. Septenber 1968 statt, Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 5 vom 31. Juli 1968 und im Allschwiler Wochenblatt Hr. 2 von 9. August 1968 sowie durch die Zustellung einer eingeschriebenen Anzeige an die betroffenen Grundeigentümer hinreichend bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 22, August 1968 hat VE :scrtzeitig gegen den Plan Einsprache erhoben. Der Gensinderat von Allschwil hat das Veratlinäigungsverfahren im Sinne von $ 69 Abs. 3 des kantonalen Baugesetzes von 15, Msi 1941 durchgeführt. In diesen Verfahren war 08 nög- 2ich, die Einsprache auf dem \lege der Verständigung zu orledigen. Mit Sohrseiben vom 12. November 1968 ersucht der Gemeinäderat um die ragierungsrätliche Genehmigung des Planes. Für Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwigungen vorwiesen. ;
Der Regierungsrat „sicht in Erwägung:
I. $ 58 Abs. 1 des Baugesetzes vom 15. Mai 1941 ermiichtig- *<e die Gemeinden, im Interesse der baulichen Entwicklung für ihr Gebiet Bau- und Straesenlinienpline aufzustellen. Für das Zormelle Vorgshen waren dis Vorschriften von $ 69 massgebend.
Auf den 1. Januar 1969 ist das Baugesetz vom 15. Juni 1967 in Kraft getreten. In diesam Gesetgz wind die Bestimmungen Über die Zuständigkeit, das Verfahren uew, im 2. Teil, Abschnitt Ortsplanung, enthalten. Nachdem es nicht möglich war, den resierungsrütlichen Genehmigungsentscheid noch unter der Herrschaft des alten Baugesstzes zu füllen, sondern erst heute, stellt sich voreret die Frage, welches Recht in casu anzuvwenden sei. In Ermangelung einer Vebergangsvorschrift im neuen
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Baugesatz sind nach den Regeln .des intertemporalen Rechte die im Zeitpunkt des letetinstanglichen Verfahrens auf kantonelor Ebene in Kraft stshenden Vorschriften, also das neue Baugesetz anzuwenden. Das Bundesgericht hat diese Praxis als nicht willkürlich erkannt und geschlitzst (BGE 87 I 510 ££.).
Gemäss $ 3 des neuen Baugesotzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden — und darunter fallen auch die Bauund Btrassenlinienpline - der Genehmigung des Reglerungerates. Dabei ist die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Früfung auf eine Roechtnäassigkeitakontrolle und auf eine Ermessenskontzolle aus Gründen der Regionelplanıng beschrlnkt. Die Rechtmässigckeitskontrolle beinhaltet selbstverständlich auch eine Voberprüfung auf Willkür und auf Rechtssicherheit. Mit der letgtgenannten Kontrolle soll eine angemessene Rechtskonstang gewährleistet werden.
11. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung des Geneindeversammlungsbeschlusses folgendes ergeben:
1. Rechimässigkeitskontrolle
Die formell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung den Planes eind erfüllt,
In materiell-rechtlicher Beziehung otimnt der endgültige Bau- und Strassenlinienplan mit dem rechtskräftigen Strassennotsplan und den Abstandsvorschriften des Bau- und Zonenzeglementes der Gemeinde Allschwil überein. Der Plan verstösst auch nicht gegen kantonales Recht, Bomit hält er dieser Kontrollbefugnis stand,
2. Ermsosenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Gegen den Plon sind in dieser Beziehung keine Einwendungen gu erheben:
ı//: 1. Gestütst auf $ 3 Abe. 2 des kantonalen Baugeeetzse vom 15. Juni 1967 wird der von der Ein-
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wohnergemeindeversammlung von Allschwil em 2. Juli 1968 beschlossene endgültige Bau- und Strassenlinienplan "Langenhagwsg" genehmigt und damit allgemeinverbinälich erklürt.
Nassgebend sind die mit der Inventarnummer 2/eB3/35/0 versehenen Situationspläne und die dazugehörenden Längen- und Normalprofile.
Dis Ziffern 1 und 2 üleses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Reglierungsrat des Kantons Ensel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an den Gemeinderat von Allschwil (2),
en die Bauverwaltung Allschwil, an
das Ing.-Büro Asgerter + Dr. Bosshardt AG., NMalgsgasse 30/32, Basel,
das Grundbuchant Binningen, das Vermessungsant (2), die Landeskenzlei,
das Plenungsaut (2),
die Baudirektion (2).
E5S555
DerfLandschreiber:
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