GWSZ Pumpwerk Kappelmatt

Zone di protezione delle acque sotterranee · Schönenbuch

Documento

Numero
1707 / 2018
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Schönenbuch
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Cantone
Autorità
Landeskanzlei
Approvato da
RR
Adottato
13 nov 2018
In vigore dal
13 nov 2018

Carta

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Testo

2018_11_13_1707.pdf

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2018-1707

vom 13. November2018

Mutation G ru ndwassersch utzzone "Kappelmatt", Schönen buch, Ge nehm ig ung

1.

Sachverhalt

Die Gemeindeversammlung von Schönenbuch hat am 22. Juni 2017 die Mutation flir die GrundwasserschuEzone Kappelmatt in Schönenbuch beschlossen. Während der in $ 31 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG, SGS 400) vorgeschriebenen Planauflage vom 21. Juni 2018 bis 20. Juli2018 erfolgte keine Einsprache, Die Gemeinde Schönenbuch unterbreitet mit Schreiben vom 10. Januar 2018 die Mutation zu den Zonenvorschriften dem Regierungsrat zur Genehmigung.

2.

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Erwägung

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 3 Absatz 6 des Wasserversorgungsgesetzes vom 3. April 1967 (SGS 455) verpflichtet, für eigene Wasserbeschatfungsanlagen die erforderlichen Schutzzonen zu errichten. Gemäss $ 29 des Grundwassergesetzes vom 3. April 1967 (SGS 454) scheiden die Gemeinden die Wasserschutzzonen in ihren Zonenplänen aus. Das formelle Verfahren richtet sich nach $ 31 des RBG. Zweck der Grundwasserschutzzonen ist, Grund- und Quellwasser, das für die öffentliche Wasserversorgung genutzt wird, vor chemischen und mikrobiologischen Verunreinigungen zu schützen. Die Überprüfung der Mutation der Schutzzonen hat ergeben, dass die materiellen Grundsätze für die Mutation beachtet wurden und die formalrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung durch den Regierungsrat erffillt sind.

3. Beschlüsse :tt: 1. Gestützt auf $ 31 Absatz 5 des RBG in Verbindung mit $ 29 des Grundwassergesetzes,

wird die von der Gemeindeversammlung Schönenbuch am 22. Juni 2017 beschlossene Grundwasserschutzzone "Kappelmatt", bestehend aus einem Plan und einem Reglement, genehmigt und als allgemeinverbindlich erklärt. Massgebend sind die mit den lnventarnummer BL 60 WZ 00 00 versehenen Pläne,

2. Den durch den Regierungsratsbeschluss Nr. 184 vom 13. Januar 1976 beschlossene Plan (60 ZP 00 08) sowie alle damit in Verbindung stehenden Dokumente werden aufgehoben und sind nicht mehr rechtskräftig.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16,4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht ist kostenpflichtig (SS 5, 20 und 43 ff. des GeseEes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Venrvaltungsprozessordnung = VPO)'

Verteiler: Gemeinde Schönenbuch, Neuweilerstrasse 10,4124 Schönenbuch (eingeschrieben) Landeskanzlei (Pu blikation) VGD, Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung (ARP) Bau- und Umweltschutzd irektion

Die Landschreiberin:

E, fle-s Ðiø{t-}e-L

RRB Nr. 2018-1707 vom 13. November 2018

2t2

Rechtsm ittel beleh ru n g Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Venrvaltungsrecht, Bahnhofplalz 16,4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacherAusführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht ist kostenpflichtig (SS 5, 20 und 43 ff. des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung = VPO).

Schönenbuch, Neuweilerstrasse 10, 4124 Schönenbuch (eingeschrieben) deskanzlei D, Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinänruesen BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung (ARP) Bau- und Umweltschutzdirektion

RRB Nr. wird durch System eingefügt vom wird durch System eingefi¡gt

2t2

Reglement

140.20 EINWOHNERGEMEINDE SCHÖNENBUCH

SCHUTZZONENREGLEMENT

I

Für die Grundwasserfassung des PW Kappelmatt (25.A.! der wasserversorgung der Gemeinde schönenbuch mit zugehörigem Schutzzonenplan 1: 25O

ßc @ (,tlÈ oo o@

2

3

lnhaltsverzeichnis

Art. 1

Geltungsbereich ............

4

Art. 2

Zweck..

4

Art. 3 Nutzungsbestimmungen

4

Art. 4

Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen..

4

Art. 5 Vollzug

4

Art. ó

Entschädigungen

5

Art. 7

Revision von Schutzzonen.......

5

Art. 8 Schlussbestimmungen

5

4

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die im zugehörigen Schutzzonenplan t: 250 ausgeschiedenen Schutzzonen für die Grundwasserfassung des PW Kappelmatt (25.4.1), welche

der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Schönenbuch dient. Der Schutzzonenplan

wird zusammen mít dem Reglement genehmigt.

Art. 2 Zweck

Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Trinkwasserfassungen und das Grundwasser

unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen. Sie sind um die im öffentlichen lnteresse liegenden Grundwasserfassungen und Quel-

len auszuscheiden. Grundwasserschutzzonen werden gegliedert in Zone S1 (Fassungsbereich), Zone 52 (Engere Schutzzone) und Zone 53 (Weitere Schutzzone)1. Vor

dem Hintergrund der ausgeprägten Schutzwirkung natürlicher Deckschichten wird ím

vorliegenden Fall nur die Zone S1 (Fassungsbereich) ausgewiesen.

Art. 3 Nutzungsbestimmungen

lnnerhalb der Schutzzonen gelten die Nutzungsbestimmungen der Gewässerschutz-

gesetzgebung des Bundes2.

Art. 4 1

Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen

Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen in Grundwasserschutzzonen, die die

Nutzung von Trinkwasser gefährden oder gefährden können, sind zu sanieren3. 2 Die notwendigen Sanierungsmassnahmen

richten sich nach dem Massnahmenplan

im Anhang 1 dieses Reglements.

Art. 5 Vollzug

1 Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement. Er erlässt dazu die notwendigen Ver-

fügungen und Anordnungen. 2 BeiVerstössen gegen dieses Reglement führt er Ermittlungen über den Sachverhalt

durch (2.8. bei untersagter Gülleausbringung in einer Schutzzone) und stellt den Ver-

1

Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201); Anh.4 Ziff . 722

2

Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201); Anh.4Ziff .22

3

Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201); Art. 31 Abs. 2

5

ursacher im Rahmen seiner Möglichkeiten fest. ln den übrigen Fällen leitet er seine Feststellungen und Beurteilungen an die zuständige kantonale Behörde weiter. 3 lm

Weiteren orientiert der Gemeinderat die von Gewässerschutzzonen Betroffenen

in geeigneter Form über Nutzungsbestimmungen und -einschränkungen. (2.8. Verbote f ü r Pfla nzenschutzmittel).

a Er kann den Vollzug gemäss

Abs. 1 - 3 an eine kommunale Amtsstelle delegieren.

Art. ó

Entschädigungen Für allfällige Entschädigungen infolge von Eigentumsbeschränkungen durch die Aus-

scheidung von Grundwasserschutzzonen, die einer Enteignung gleich kommen, haben

die lnhaber von Grund- und Quellwasserfassungen aufzukommena,

2 altri articoli

Art. 7 Revision von Schutzzonen

Falls eine gesetzliche Änderung es erfordert oder wenn sich Schutzzonenals ungenügend erweisen, so obliegt es den lnhabern von Grund- und Quellwasserfassungen, für

die Revision der betroffenen Schutzzonen zu sorgen.s

Art. B

Schlussbestimmungen

1 Dieses Schutzzonenreglement

und der dazugehörige Schutzzonenplan treten mit der

rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat bzw. durch die Bau und Umweltschutzdirektion (BUD) in Kraft. 2 Mit lnkrafttreten des Schutzzonenreglements

und dem dazugehörigen Schutzzo-

nenplan werden sämtliche damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen und Do-

kumente, insbesondere das mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons BaselLandschaft vom 13. Januar 7976 (Protokoll Nr. 184) genehmigte Schutzzonen-plan (l nventarnummer 60 lZP / O / 8) aufgehoben.

4 Bundesgesetz 5 Verordnung

über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20); Art. 20, Abs. 2 lit. c

über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (SGS 455.11) S 34

6

Dieses Reglement ist von der Gemeindeversammlung Schönenbuch am 22. Juni 2Ot7 beschlossen worden

IM NAMEN D

LUNG

EIN

Der Gemein

Der Präsid

)l Ma

Hannes

Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft / durch die Bau- und U mweltschutzdirektion:

Datum Genehmigung:

I 3, Nov. ?018

Regieru ngsratsbesch luss:

Ø/847oY

Der Landschreiber:

Die Landschreiberin:

E, //æ Dielru^oL-

Anhang 1: Massnahmenplan mit Fristen, Stand vom 24.März2077 (orientierend) Anhang 2: Massgebende Gesetzesgrundlagen (orientierend)

7

Anhang 1: Massnahmenplan mit Fristen, stand vom 24.Mär22017 (orientierend)

Zone

Gemeinde

Paz.

Nutzung/Anlage

#

Beschreibung

7.t Piezometer 25.C.1 r.2 s1

Schönenbuch

108

1.3

Uberlauf Brunnen & Piezometer Zuf ahrl Wiese/Weide

7.4

Parkplatz Pumpwerk

1.5

Materialdepot

Frist druckdichter Abschluss hydraul. Entkoppelung von Abwasser Erneuerung Belag samt Randstein

Erneuerung Belag Aufhebung (im Bereich Zone S1)

2 Jahre 2 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre

Ausserdem wird empfohlen, nach Möglichkeit innert 5 Jahren folgende Massnahmen zusätzlich umzusetzen: a

Erwerb Anteil Parzelle Nr. 107 ggf. im Abtausch mit Anteil Parzelle Nr. 108 (Mutation Grundbuch)

Druckdichter Abschluss Brunnenkopf a

Erhöhung ggf. Verlegung der bestehenden Einzäunung

a

Anpassung Begrenzung Zone oew an schutzzone inkl. Verlegtem parkplatz

I

Anhang 2: Massgebende Gesetzesgrundlagen (orientierend)

7. Systematische Rechtssammlung (SR) Bund rr¡r1t I t,ltr 1 i:-,i,t,i

,r,1.1¡iI

,),i:¡t ,;t 1:, li I r i'rll jirt.l I,ri'i' i,i

rlIt..

o Art.3, Art. ó (Grundsätze) ¡ Art. 19 - 21, (Planerischer Grundwasser-

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20)

schutz) Gewässersc hutzverord nu ng (GSchV, sR 814.201)

a

Art. 29 - 32 (Planerischer Schutz der Gewässer)

a

Anhang 4 (Planerischer Schutz der Gewässer)

Chemikal ien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81)

a

Anhänge 2.4,Ziffern 1,2.5 und 2.6

Verordnung über das lnverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pf lanzenschutzmittelverordnung, PSMV, sR 91ó.1ó1)

a

Art. ó8

2. Wegleitungen / Vollzugshilfen Bund . Wegleitung Grundwasserschutz 2OO4,Hrsg. Bundesamt für Umwelt BAFU Reihe Vollzug UmweltVU

o Vollzugshilfen ,,Umweltschutz in der Landwirtschaft" (Module), Hrsg. Bundesamt für Umwelt BAFU

3. Systematische Gesetzessammlung(SGS) Basel'Landschaft Ìir;,

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ill li 1 i,l,:, ìi I 1,1rr i-, 1,,1r .'jl trl rr i ; 111 1 ri i;l¡,¡,'

\'¡iÍ I I til i i I ii ii.

Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirek-

:

a

518

a

53-7

a

529-30

tion (SGS t44.t2l Raumplanungs- und Baugesetz (RBG,

scs 400) Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz, SGS 454)

52und53

Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (SGS 455)

Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (scs 4s5.11)

a

528-3s