67/ZPL/2/0_Zonenplan Landschaft Gesamtrevision 2010
Piano d'utilizzazione · Titterten
Documento
- Numero
- 1163
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Sottotipo
- Piano delle zone
- Comune
- Titterten
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 23 ago 2011
- In vigore dal
- 23 ago 2011
Carta
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RRB1163_OPtw_20110823_Revision ZVL_GK35608.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1163
vom 23. August 2011
Gemeinde Titterten, Zonenplan und Zonenreglement Landschaft A. Die Einwohnergemeindeversammlung Titterten hat am 9. November 2010 den Zonenplan und das Zonenreglement Landschaft beschlossen. Es handelt sich dabei um die Revision der Zonenvorschriften Landschaft. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 31. Januar bis 14. März 2011 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 6 vom 10. Februar 2011 und im Titterter Blatt Nr. 1 und 2 vom 26. Januar respektive 25. Februar 2011 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 8. Februar 2011) benachrichtigt. C. Mit Schreiben vom 15. April 2011 unterbreitet der Gemeinderat Titterten die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden S_Z\Titterten\143 144 RRB_Einsprachen\RRB's\RRB116_OPtw_20110823_Revision ZVL_GK35608.doc
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II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 16. November 2009 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt. Über die Genehmigung mit Ausnahmen ist der Gemeinderat Titterten mit Schreiben vom 21. Juni 2011 informiert worden. Mit Protokollauszug Nr. 14 aus der Sitzung des Gemeinderats vom 7. Juli 2011 hat er dazu Stellung genommen. 1.3 Artikel 9 Uferschutzzone Nach Artikel 21 der Wasserbauverordnung (WBV) vom 2. November 1994 ist der Raumbedarf der Gewässer bei Richt- und Nutzungsplanungen sowie bei übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ausserdem sorgen nach Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 die Kantone - soweit es die Verhältnisse erlauben - dafür, dass fehlende Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden. Dabei ist unter Ufervegetation nicht nur das bachbegleitende Gehölz, sondern auch die landseits angrenzende standorttypische Vegetation zu verstehen. Im Kanton Basel-Landschaft werden zur Erhaltung und Renaturierung von Fliessgewässern und ihrer Uferbereiche Uferschutzzonen ausgeschieden. Diese sind gemäss § 29 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 als Schutzzonen definiert. In Schutzzonen muss die Nutzung auf das Schutzziel ausgerichtet sein. Gemäss § 13 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober bezwecken die Uferschutzzonen den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Insofern ist dargelegt, dass die Uferschutzzonen in erster Linie der Erhaltung bzw. dem Aufkommen einer standortgerechten Ufervegetation dienen. Wenn innerhalb der Uferschutzzone in den Bereichen, wo keine bestehende Ufervegetation vorhanden ist, die Nutzung als Mähwiese erlaubt wird, kann sich keine adäquate, gewässergerechte Ufervegetation mit Gehölzen, Gehölzgruppen, Hochstaudenfluren etc. ausbilden. Dasselbe gilt für den Weidebetrieb. Wenn innerhalb der Uferschutzzone Weidebetrieb zugelassen wird, kann dies nicht ohne Beeinträchtigung der Ufervegetation geschehen. Der Uferbereich wird zertrampelt und gedüngt. Dieser kann so seine Funktion weder als Lebensraum für Tiere und Pflanzen noch als Pufferzone erfüllen. Auch punktuelle Viehtränken beeinträchtigen das Gewässer. Einerseits wird der Uferbereich an diesen Stellen durch Zertrampeln geschädigt und andererseits wird das Gewässer durch die Abgänge des Viehs verunreinigt. Insbesondere an kleineren Bächen ist bei Tränkstellen der Stoffeintrag erheblich. Im Weiteren ist das Verbot der Nutzung als Wiese in einem Streifen, der mindestens der Breite der Gerinnesohle entspricht, ungenügend. Bei kleinen Bächen würde mit einer Gerinnesohle von unter einem Meter der Raum für eine standortgerechte Ufervegetation zu schmal ausfallen. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden S_Z\Titterten\143 144 RRB_Einsprachen\RRB's\RRB116_OPtw_20110823_Revision ZVL_GK35608.doc
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Aus vorgenannten Gründen können die Absätze 4 und 7 in Artikel 9 'Uferschutzzone' des Zonenreglements Landschaft, in denen in Ausnahmefällen Tränkstellen sowie die Nutzung der Uferschutzzone als extensive Wiese oder Herbstweide zugelassen werden, nicht genehmigt werden. Der Gemeinderat nimmt in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2011 Bezug zur überarbeiteten Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV, SR 814.201), die am 1. Juni 2011 in Kraft getreten ist. Darin wird, wie die Gemeinde richtig festhält, eine landwirtschaftliche Nutzung gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (mit Aufzählung) zugelassen. Der Gemeinderat stützt sich auf Artikel 41c Absatz 4 GSchV und verkennt, dass diese Bestimmung der Gewässerschutzverordnung erst Anwendung finden kann, wenn der Kanton den Gewässerraum festgelegt hat - was noch nicht der Fall ist. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung der Verordnung sind diesbezüglich eindeutig. Auch in Zukunft wird zudem zwischen dem Gewässerraum und damit den Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung und den von den Gemeinden festgelegten Uferschutzzonen zu unterscheiden sein. Allenfalls kann die Gemeinde bei gewissen Bachabschnitten eine extensive Nutzung als Mähwiese oder als extensive Weide zulassen. Dies bedingt jedoch differenzierte Schutzbestimmungen im Zonenreglement Landschaft. Zudem sind die Abschnitte, die ab einem gewissen Abstand zum Gewässer extensiv landwirtschaftlich genutzt werden können, im Zonenplan festzulegen. Im Zusammenhang mit der Festlegung von Uferschutzzonen legt der Regierungsrat dem Gemeinderat Titterten nahe, den Quellbereich des Marchbächlis gemäss dem kantonalen Gewässerverzeichnis zu überprüfen und allenfalls eine entsprechende Schutzzone festzulegen. 1.5 Artikel 10 Absatz 4 Naturschutzeinzelobjekte des Zonenreglements Landschaft Das Zonenreglement Landschaft sieht vor, dass Einzelobjekte aus öffentlichem Interesse geschützt sind. Der Regierungsrat stellt klar, dass sich diese Bestimmung nur auf die im Zonenplan festgelegten Naturschutzeinzelobjekte beziehen kann. Die Bestimmung ist so zu verstehen, dass das öffentliche Interesse am Erhalt dieser Einzelobjekte dazugeführt hat, diese in den Zonenvorschriften Landschaft unter Schutz zu stellen. 1.6 Anhang Nach Artikel 10 Absatz 6 des Zonenreglements Landschaft werden die Schutzziele sowie die spezifischen Schutz- und Pflegevorschriften für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen im Anhang verbindlich festgelegt. Bei zahlreichen der im Anhang enthaltenen Schutz- und Pflegemassnahmen wird jedoch darauf verwiesen, dass diese im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge festgelegt sind. Mit dieser Regelung entsteht ein Widerspruch zu Artikel 10 Absatz 6 des Zonenreglements Landschaft. Die im Anhang festzulegenden Schutz- und Pflegemassnahmen gelten unabhängig von vertraglichen Regelungen. Der Gemeinderat wird eingeladen, für die einzelnen Naturschutzzonen konkrete Schutz- und Pflegemassnahmen festzulegen und von der Gemeindeversammlung in den kommenden drei Jahren beschliessen zu lassen. 1.7 Redaktionelle Korrektur In Artikel 9 Absatz 2 des Zonenreglements Landschaft wird die Messweise der Uferschutzzone definiert. Zudem werden im Zonenplan die Uferschutzzonen grundeigentumsverbindlich ausgeschieden und ein einheitliches Mass angegeben. Es besteht die Gefahr, dass sich WiP:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden S_Z\Titterten\143 144 RRB_Einsprachen\RRB's\RRB116_OPtw_20110823_Revision ZVL_GK35608.doc
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dersprüche zwischen Zonenreglement und Zonenplan bzw. Massangabe bezüglich der Breite der Uferschutzzonen ergeben. Um dies zu vermeiden, wird in Absatz 2 der zweite Satz ("Die Uferschutzzone wird ab Gewässerrand (Wasserlinie bei mittlerem Gewässerrand) gemessen") im Sinne einer redaktionellen Korrektur gestrichen. Massgebend sind die im Zonenplan Landschaft verbindlich festgelegten Uferschutzzonen. Die vermasste Breite der Uferschutzzonen hat dabei orientierenden Charakter. Im Anhang wird in den Bemerkungen zur Naturschutzzone "Platten" (Pos. Nr. 15) der Verweis zum Naturinventar Landschaft von Objekt Nr. W32 nach W30 korrigiert. Die Korrektur erfolgt im Einvernehmen mit der Gemeinde Titterten. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen.
Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Titterten am 9. November 2010 beschlossene Zonenplan und das Zonenreglement Landschaft werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Ausnahmen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausnahmen Von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung zurückgewiesen werden (im Reglement rot gestrichen): a) Artikel 9 Absatz 4 b) Artikel 9 Absatz 7 Auflage Die Gemeinde wird angehalten, für die einzelnen Naturschutzzonen verbindliche Schutz- und Pflegemassnahmen innerhalb der kommenden drei Jahre festzulegen und beschliessen zu lassen. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 67/ZPL/2/0 (Zonenplan Landschaft), 67/ZRL/2/0 und (Zonenreglement Landschaft) versehenen Exemplare des Plans und des Reglementes. 3. Mit dem vorliegenden Beschluss werden der Zonenplan Landschaft (67/ZPL/1/0) und das Zonenreglement Landschaft (67/ZPL/1/0) inklusive den dazugehörenden Mutationen aufgehoben. 4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. 5. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler: Gemeinderat Titterten, 4425 Titterten Ingenieur- und Planungsbüro Sutter AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil Landeskanzlei (Publikation) Geocad AG, Gitterlistrasse 5, 4410 Liestal Bauinspektorat Tiefbauamt Amt für Wald Amt für Raumplanung (6) Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: W. Mundschin
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