25_Q_6_ Quartierplan "Roseneck"
Piano d'utilizzazione speciale · Gelterkinden
Documento
- Numero
- 558
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Gelterkinden
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 16 mar 2004
- In vigore dal
- 16 mar 2004
Carta
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft e Nr. 558 vom 16. März 2004
Gemeinde Gelterkinden, Quartierplanvorschriften "Roseneck" und Baulinienplan "Mutation Roseneck"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden hat am 30. Oktober 2003 die Quartierplanvorschriften "Roseneck" beschlossen. Zudem hat die Gemeinde im Zusammenhang mit der vorliegenden Planung entlang der Hauptstrasse subsidiäre kommunale Baulinien (Baulinienplan "Mutation Roseneck") beschlossen. Der Quartierplan musste erlassen werden, weil die vorgesehene Nettoladenfläche mehr als 1000 m2 beträgt.
B. Einsprachen sind keine eingereicht worden.
C. Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 unterbreitet der Gemeinderat Gelterkinden den obgenannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung.
Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Kanton festgestellt, dass für die von der Gemeinde entlang der Kantonsstrasse festgelegte subsidiäre Baulinie die kantonalen Randbedingungen eingehalten werden.
Im Weiteren wird bezüglich $ 4 Absatz 3 des Quartierplanreglementes darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat nur für Kleinbauten, die nicht mehr als 2.50 Meter hoch sind, Baubewilligungen erteilen kann (8 92 Absatz 1 lit. a der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz).
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Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Gestützt auf $ 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes:
JR 1. Die von der Einwohnergemeindeversammiung Geiterkinden am 30. Oktober 2003 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Roseneck" und der Baulinienplan "Mutation Roseneck" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 25/QP/6/0 (Quartierplan Teilpläne Nr. 1, 2A, 2B, 3 und 4), 25/QR/6/0 (Quartierplanreglement) und 25/BSP/64/0 (Baulinienplan "Mutation Roseneck") versehenen Exemplare der Pläne und des
Reglementes. + Le/zoi Liig
3. Aufgehoben werden die am 25. April 1972 genehmigten Quartierplanvorschriften "Roseneck" (Inventar-Nr. 25/QP/1/0 und 25/QR/1/0).
4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Bau- und Umweltschutzdirektion
Verteiler:
- Gemeinderat Gelterkinden, 4460 Gelterkinden
- Peter Völlmin AG, Hofmattweg 1, 4460 Gelterkinden - Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Tiefbauamt
- Vermessungs- und Meliorationsamt
- Amt für Raumplanung (8)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der. Landschreiber:
Quartierplanvorschriften
KANTON BASEL-LANDSCHAFT GEMEINDE GELTERKINDEN
QUARTIERPLAN - REGLEMENT ROSENECK
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EXEMPLAR
AMT
FÜR
25/
RAUMPLANUNG
EXEMPLAR
QR/
6/0
I NVENTAR-NR.
BESCHLUSS DES GEMEINDERATES:
.41.8. 2003
BESCHLUSS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG: REFERENDUMSFRIST: URNENABSTIMMUNG: PUBLIKATION DER PLANAUFLAGE IM AMTSBLATT NR.
48
VOM:
27.41 2C03
PLANAUFLAGE:
4.12 200:s -
30,12.2.003
NAMENS DES GEMEINDERATES
D~ENT:
DER GEMEINDEVERWALTER:
,--=-==l1-~
(J.~
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VOM REGIERUNGSRAT DES KT. BASEL-LANDSCHAFT GENEHMIGT MIT BESCHLUSS NR.
DER LANDSCHREIBER:
.:::;sES /
VOM:
16. März 2004
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PUBLIKATION DES RRB IM AMTSBLATT NR.
)1.
VOM:
QUARTIERPLANUNG: PETER VÖLLMIN AG HOFMATTWEG 11 4460 GELTERKINDEN
10. SEPTEMBER 2003
Quartierplan-Reglement Roseneck Inhalt Erlass
Art. 1 Zweck und Ziele der Planung
Art. 2 Geltungsbereich und Inhalt
Art. 3 Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten
Art. 4 Art und Mass der Nutzung
Art. 5 Gestaltung der Freiflächen
Art. 6 Erschliessung und Parkierung
Art. 7 Ver- und Entsorgung
Art. 8 Lärmschutz
Art. 9 Realisierung, Quartierplan-Vertrag
Art. 10 Ausnahmen
Art. 11 Schlussbestimmungen
Erlass Die Einwohnergemeinde Gelterkinden erlässt - gestützt auf § 4 und § 37 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 - auf den Parzellen Nr. 1338,2107, 2992 und 2834 im Gebiet "Roseneck" Quartierplan-Vorschriften, bestehend aus dem Quartierplan-Reglement und den nachfolgend aufgeführten Teilplänen: - Teilplan 1 - Bebauung 1:500 - Teilpläne 2A + 2B - Erschliessung 1:500 - Teilplan 3 - Freiraum- und Dachgestaltung 1:500 - Teilplan 4 - Gebäude- und Terrainprofile 1:500
Art. 1 Zweck und Ziele der Planung
1 Der Quartierplan Roseneck bezweckt eine geordnete Nutzung des Bodens und soll eine umweltgerechte, architektonisch und städtebaulich sowie erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste Überbauung gewährleisten.
2 Mit dieser Quartierplanung werden im wesentlichen folgende Ziele verfolgt:
- Realisierung einer gut ins Siedlungs- und Landschaftsbild eingefügten Gesamtüberbauung unter Beachtung der speziellen Lage - Berücksichtigung der Umwelt sowie der Wohnbedürfnisse der Nachbarschaft - Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen - Nachhaltiges Bauen - Behindertengerechtes Bauen
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Art. 2 Geltungsbereich und Inhalt
1 Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters. Planelemente ausserhalb des Quartierplanperimeters haben lediglich orientierenden Charakter.
2 Die Vorschriften regeln insbesondere
- die Lage, die Grösse und die Gestaltung der Bauten - die Art und das Mass der Nutzung des Areals und der Bauten - die Gestaltung und die Benützung der Freiflächen - die Erschliessung und Parkierung - die Realisierung der Überbauung
Art. 3 Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten
1 Es dürfen nur diejenigen Bauten und Anlagen erstellt werden, die in den Teilplänen 1-3 ent-
halten sind. Im Bereich für Nebenbauten gemäss Teilplan 1 sind eingeschossige Bauten zugelassen. 2 Lage und Grösse der Bauten (Grundfläche, Geschosszahl, Gebäudeprofil) gehen aus den Teilplänen Nr. 1, 2A, 2B und 4 hervor. Die Bebauung des Areals gemäss Teilplan 1 ist verbindlich. Die definierten Baubereiche sind als Maximalbebauung zu verstehen.
3 Die Materialien und die Gestaltung der Fassaden aller Bauten und Bauteile sind so zu wählen
und aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht. Die Materialisierung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dem Gemeinderat zur Genehmigung zu unterbreiten. 4 Der Wintergarten Roseneck ist in einer einfachen Formensprache in Leichtbauweise zu konzipieren. Eine feingliedrige Konstruktion für Fassade und Flachdach ist Voraussetzung für eine gute Anbindung an das bestehende Gebäude (klare, grossformatige Verglasung mit schlanken Metallprofilen). Die Materialisierung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dem Gemeinderat zur Genehmigung zu unterbreiten. Bei einer allfälligen Realisierung des Kreisels Roseneck muss die Mauer der Gartenwirtschaft entlang der Rickenbacherstrasse zurückgenommen oder abgebrochen werden.
2
5 Die maximalen Gebäudehöhen sind im Teilplan 4 festgelegt. Für technische Aufbauten (Lift,
Haustechnik etc.) kann die jeweilige maximale Bauhöhe falls notwendig überschritten werden. 6 Die Flachdächer sind so weit in Teilplan 3 festgelegt zu begrünen (ExtensivbegrOnung mit
natürlichem Bodensubstrat aus der Region) und mit einer einheitlichen Kiesdeckschicht oder einer ErdOberdeckung zu versehen. 7 Bei der inneren und äusseren Erschliessung ist auf eine behindertengerechte Bauweise zu
achten. Insbesondere sind Gebäudezugänge, Lifte, Verkehrsflächen sowie Zugänge zu Parkieranlagen rollstuhlgängig zu gestalten.
Art. 4 Art und Mass der Nutzung
1 Innerhalb des Quartierplanperimeters sind Nutzungen analog der Wohn- und Geschäftszone
zugelassen. Erlaubt sind namentlich kundenintensivere Verkaufseinheiten (RBV Art. 21), Läden, BOroräumlichkeiten, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Hotelzimmer, Wohnungen sowie kleinere Handwerksbetriebe mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen. 2 Für das Mass der Nutzung der einzelnen Baukörper sind die im Teilplan 1 enthaltenen Werte
verbindlich. Die maximal zulässigen Gebäudeflächen betragen: - Bestender Migros-Markt 2'280 m2 - Erweiterung Migros-Markt Ost 52 m 2 - Erweiterung Migros-Markt Süd 931 m2 - Restaurant Roseneck 385 m2 - Wintergarten Roseneck 100 m 2 - Rampenanlage 320 m2 - Nebenbaute 70 m 2 Davon kann eine Verkaufseinheit mit maximal 2'500 m2 Nettoladenfläche realisiert werden (Verkaufsfläche Migros-Markt, Migros-Rest. / Take Away und Fremdmieter). Separat gerechnet werden die Nutzungen Restaurant Roseneck (400 m2), wenig kundenintensive Verkaufsgeschäfte (150 m2) und Dienstleistungsbetriebe (100 m2). Die gedeckten Parkierungsflächen samt Rampen werden als zweckgebundene Nutzflächen separat gerechnet. 3 Nicht in den Teilplänen enthaltene Klein- oder Nebenbauten bis zu einer Gesamtfläche von 30 m 2 dürfen zusätzlich erstellt werden. Bis 12 m2 Grundfläche ist der Gemeinderat zuständige Bewilligungsbehörde, darOber das kantonale Bauinspektorat.
Art. 5 Gestaltung der Freiflächen
1 Lage und Umfang dieser Flächen gehen aus dem Teilplan 3 hervor. Für die Bepflanzung sind
durchwegs einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Die Gestaltung und Beflanzung dieser Flächen ist im Baugesuchsverfahren in einem Umgebungsplan darzustellen, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung ist. Der Umgebungsplan beinhaltet insbesondere Lage und Gestaltung von Wegen und Plätzen, Parkplätzen, Velounterständen, Terrainveränderungen, die Art der Frei- und Grünflächen, Beläge und Bepflanzung, sowie die Lage von Ver- und Entsorgungsanlagen.
Art. 6 Erschliessung und Parkierung
1 Für die Zufahrten, Erschliessungsflächen und Zugänge sowie der Parkierung sind die Teil-
pläne 2A und 2B massgebend. 2 Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze fOr Autos und Velos richtet sich nach der
kantonalen Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Abstellplätze fOr Personenwagen und Velos/Mofas bzw. nach dem Anhang 11/1 und 11/2 zur RBV.
Art. 7 Ver- und Entsorgung
1 Die Entwässerung erfolgt nach dem gültigen Generellen Kanalisationsprojekt (GKP) sowie dem aktuellen Stand der Technik.
3
2 Wege .und Plätze werden, soweit technisch möglich und sinnvoll, mit wasserdurchlässigen
Belagsmaterialien gestaltet. 3 Die Versickerungsmöglichkeiten für das Meteorwasser sind voll auszuschöpfen. Falls nicht sämtliches Meteorwasser versickert werden kann, ist das Überflüssige gemäss dem generellen Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde abzuleiten. Da dieses Instrument noch nicht vorliegt, muss die Möglichkeit der getrennten Leitungsführung mittels Entwässerungsplan aufgezeigt werden.
4 Für die Abfallbeseitigung gelten die kommunalen Bestimmungen. Ein entsprechendes Konzept ist dem Gemeinderat vor Realisierung der Quartierplanung zur Bewilligung vorzulegen. 5 Für die gesamte Überbauung ist ein Energiekonzept zu erarbeiten, welches die Reduktion des
Energiebedarfs und die rationelle Energienutzung (z. B. Abwärmenutzung) zum Ziel hat.
Art. 8 lärmschutz
1
Für das Quartierplanareal gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe 111.
2 Bezüglich des Aussenlärms sowie des Schallschutzes in den Gebäuden gelten für alle Neu-
bauten die Mindestanforderungen gemäss SIA-Norm 181 (Ausgabe 1988). Allfällige Nachweise im Sinne von Art. 32 ff. LSV sind im Rahmen des Baugesuchverfahrens zu erbringen.
Art. 9 Realisierung, Quartierplan-Vertrag
1 Die jeweiligen Grundeigentümer und -eigentümerinnen resp. Berechtigten haben sich gegen-
seitig alle für die Realisierung und die quartierplangemässe Funktionsfähigkeit der Überbauung erforderlichen Servitute einzuräumen. In einem entsprechenden Quartierplan-Vertrag sind insbesondere zu regeln: - Öffentliche Geh- und Fahrrechte - Bau- und Durchleitungsrechte - Grenzbaurechte - Benutzungsrechte
Art. 10 Ausnahmen
1 In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründet Abweichungen von diesen Quartierplan-Vorschriften beantragen.
2 Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der
Planung gemäss Ziffer 1 vorliegt. Grössere Abweichungen vom städtebaulichen Konzept, vom architektonischen Erscheinungsbild, von der Umgebungsgestaltung oder der Erschliessung dürfen nur aufgrund einer Quartierplan-Änderung erfolgen.
Art. 11 Schlussbestimmungen
1 Die Genehmigung der Quartierplan-Vorschriften durch den Regierungsrat setzt voraus, dass der gemäss Ziffer 9.1 erwähnte Quartierplan-Vertrag von den Grundeigentümern und -eigentümerinnen unterzeichnet und öffentlich beurkundet ist.
2 Der Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss § 124 ff. RBG bzw. § 88 ff. RBV bleibt vorbehalten. 3 Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters als aufgehoben. Die QuartierpIanVorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.
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