16/BSP/23/0_Waldbaulinienplan "Rainstrasse / Steingasse
Linee d'arretramento dal bosco · Bubendorf
Documento
- Numero
- 870
- Tipo
- Linee d'arretramento dal bosco
- Comune
- Bubendorf
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 31 mar 1987
- In vigore dal
- 31 mar 1987
Carta
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File
RRB_0870_19870331.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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18 3.80 140.000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 870 ö vom 31. März 1987 Gemeinde Bubendorf; Waldbaulinienplan "Rainstrasse/Steingasse"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat am 6. November 1986 den Waldbaulinienplan "Rainstrasse/Steingasse" beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 21. November 1986
bis 20. Dezember 1986 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 46 vom 20. November 1986 und im Amtsanzeiger der Gemeinde Bubendorf bekanntgegeben. Der auswärtige Grundeigentümer musste nachträglich benachrichtigt werden. Mit Schreiben vom 12. März 1987 hat er seine Zustimmung zum Waldbaulinienplan
"Rainstrasse/Steingasse" erteilt.
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C. Mit Schreiben vom 13. Januar 1987 ersucht der Gemeinderat Bubendorf um die regierungsrätliche Genehmigung des Waldbaulinienplanes. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Gemäss $ 4 in Verbindung mit den s$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 sind die Gemeinden befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung u.a. auch Bauund Strassenlinienpläne zu erlassen. Diese Bauvorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft.
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II.
Die der Genehmigung vorausgehende Veberprüfung beschränkt sich laut S 3, Absatz 2 des Baugesetzes auf die Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Der Regierungsrat hat demnach vor allem darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen das übergeordnete kantonale
und eidgenössische Recht verstösst.
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die
Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Es fand eine Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regionalplanung statt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
ı//ı 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf am 6. November 1986 beschlossene Waldbaulinienplan "Rainstrasse/Steingasse" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 16/BSP/23/0
versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-
öffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Bubendorf, 4416 Bubendorf
Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal
Landeskanzlei (Amtsblatt)
Forstamt
Vermessungsamt
Tiefbauamt
Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat (2)
Amt für Orts- und Regionalplanung (4) Bau- und Landwirtschaftsdirektion (2)
Der Landschreiber:
Wo