16/gBS/2/1_Bau- und Strassenlinienplan "Blumenweg"

Linee d'arretramento · Bubendorf

Documento

Numero
163
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Bubendorf
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
17 gen 1978
In vigore dal
17 gen 1978

Carta

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

163 . 17. Januar 1978

Nr. vom

Gemeinde Bubendorf, Bau- und Strassenlinienplan "Blumenweg!'

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat am 20. Oktober 1977 dem Bau- und Strassenlinienplan "Blumenweg" zugestimmt. Es handelt sich um eine Aenderung des van Regierungsrat mit Entscheid Nr. 2271 van 16. Juli 1963 genehmigten Planes "Süd-Westlicher Teil Goldbergstrasse, Westlicher Teil Krımmenackerstrasse" (Inventar-Nr. 16/gBS/2/0).

.B. Die öffentliche Planauflage hat von 31. Oktober bis 25. November 1977 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 43 von 26. Oktober 1977 und im Amtsanzeiger der Gemeinde Bubendorf Nr. 22 von 27. Oktober 1977 bekanntgegeben. Ausserdem wurden die betroffenen und die angrenzenden Grundeigentimer mit eingeschriebenem Brief van 27. Oktober 1977 (Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen sind nicht eingegangen. Mit Schreiben von 22. Dezember 1977 (Eingang 27. Dezember 1977) unterbreitet der Gemeinderat Bubendorf den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes von 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen.

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II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Grün-

»

den der Regionalplanung beschränkt. III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung uneingeschränkt erfüllt.

18 9.77 100000

1.2 Materiell-rechtlich ist folgendes zu bemerken:

1.2.1 $ 4 Absatz 2 des Strassenreglementes der Gemeinde Bubendorf schreibt für Fusswege eine Regel-Breite von 3 m vor. Aus den Akten geht nicht hervor, aus welchen Gründen im vorliegenden Falle van Regel-Mass abgewichen worden ist.

Der Gemeinderat wird eingeladen, in Zukunft Abweichungen von reglementarischen Regel-Massen im Genehmigungsantrag eingehend zu begründen.

1.2.2 Die Gebäude Sonneckstrasse 7A und 9A sind mit der Baulinie umfahren worden. Nach konstanter Praxis des Regierungsrates dürfen Bauten mit einer Baulinie jedoch nur umfahren werden, wenn

- es sich wm eine wertvolle Baute im Simne der Denkmalpflege (Eigerwert, des Objektes) oder um eine wertvolle Baute unter dem Gesichtswinkel der Erhaltung des Ortsbildes (Situatimswert) handelt;

- ein Grundstück in Beachtung der Grenzabstände und der Baulinien nicht mehr zonenmässig überbaubar wäre.

Da in den beiden vorliegenden Fällen keines der drei genannten Kriterien zutrifft, muss der Baulinie in diesen Bereichen die Genehmigung versagt werden. Die nichtgenehmigten Teile sind im Plan mit grüner Farbe durchgestrichen.

2. Ermessenskoantrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes van 15.

Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf am 20. Oktober 1977 beschlossene Bau- und Strassenlinienpl an ""Blumenweg" im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventamummer 16/gBS/2/1 versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffem 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Bubendorf Kreisgemeterbüro, Rheinstr. 3, Liestal Landeskanzlei Baupolizeiamt Vermessungsamt

Der Landschreiber;

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