45/eBS/2/1_Bau- und Strassenlinienplan Mutation Bachmattenstrasse
Linee d'arretramento · Niederdorf
Documento
- Numero
- 1840
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Sottotipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Niederdorf
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 5 ago 1986
- In vigore dal
- 5 ago 1986
Carta
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Testo
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18 3.80 140.000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
u. 1840 vom 5. August 1986
Gemeinde Niederdorf, Mutation zum Strassennetzplan, Mutation
zum Bau- und Strassenlinienplan "Bachmattenstrasse"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Niederdorf hat am 28. April 1986 die Mutationen zum Strassennetzplan und zum Bau- und
Strassenlinienplan "Bachmattenstrasse"” beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage ist vom 7. Mai 1986 bis 5. Juni 1986 durchgeführt und im Amtsblatt Nr. 18 vom 7. Mai 1986 und im Waldenburger-Anzeiger Nr. 19 vom 8. Mai 1986 publiziert worden. Den betroffenen Grundeigentümern wurde die Planauflage mit eingeschriebenem Brief vom 29. April 1986 angezeigt. Innerhalb
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der Auflagefrist wurden keine Einsprachen erhoben.
c. Mit Schreiben vom 8. Juli 1986 ersucht der Gemeinderat Niederdorf um die regierungsrätliche Genehmigung der Beschlüsse. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nach-
folgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $S 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Bau- und Strassenlinienpläne sowie Strassennetzpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie können unter Beachtung gewisser Prin-
zipien auch wieder geändert werden [BGE 90 I 333]. Besondere
Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie
bei der erstmaligen Aufstellung.
II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regio-
nalplanung beschränkt.
III,
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prü-
fung der Beschlüsse folgendes ergeben:
1, Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich wie auch materiell-rechtlich sind die
Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
Die im Vorprüfungsbericht des Amtes für Orts- und Regionalplanung vorgeschlagenen Aenderungen wurden teilweise berücksich-
tigt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf S 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Niederdorf vom 28. April 1986 betreffend die Mutationen zum Strassennetzplan und dem Bau- und Strassenlinienplan "Bachmattenstrasse" geneh-
migt und damit als allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 45/SP/1/5 [Strassennetzplan] sowie 45/eBS/2/1l [Bau- und Strassen-
linienplan] versehenen Pläne.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffent-
lichen.
Mitteilung an Gemeinderat Niederdorf, 4435 Niederdorf
Ingenieurbüro Holinger AG, Galmsstrasse 4, 4410 Liestal
Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal
Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsamt
Bauinspektorat [2]
Amt für Orts- und Regionalplanung [?]
Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]
Der Landschreiber:
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