GWSZ Pumpwerk Kägen und Chueweid
Zone di protezione delle acque sotterranee · Aesch (BL)
Documento
- Numero
- 262 / 2019
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Aesch (BL)
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Landeskanzlei
- Approvato da
- RR
- In vigore dal
- 26 feb 2019
Carta
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2019_02_26_262.pdfApri in una nuova scheda
Testo
2019_02_26_262.pdf
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2019-262
vom 26. Februar2019
Mutation G ru ndwasserschutzzone "Kägen, Chueweid u nd Reinacherheide / Mü limatten", Genehmigung
1. Sachverhalt Die Gemeindeversammlung von Aesch hat am 26. September 2018 die Mutation für die Grundwasserschulzzone des Pumpwerks Kägen, Chueweid und Reinacherheide / Mülimatten in Aesch beschlossen. Während der in $ 31 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG, SGS 400) vorgeschriebenen Planauflage vom 8. November 2018 bis 7. Dezember 2018 erfolgten keine Einsprachen, Die Gemeinde Aesch unterbreitet deshalb nun die Mutation zu den Zonenvorschriften dem Regierungsrat zur Genehmigung,
2. Erwägungen Die Gemeinden sind gestützt auf $ 3 Absatz 6 des Wasserversorgungsgesetzes vom 3. April 1967 (SGS 455) verpflichtet, ftrr eigene Wasserbeschaffungsanlagen die erforderlichen Schutzzonen zu errichten. Gemäss $ 29 des Grundwassergesetzes vom 3. April 1967 (SGS 454) scheiden die Gemeinden die Wasserschutzzonen in ihren Zonenplänen aus. Das formelle Verfahren richtet sich nach $ 31 des RBG.
Zweck der Grundwasserschutzzonen ist, Grund- und Quellwasser, das fiir die öffentliche Wasserversorgung genutzt wird, vor chemischen und mikrobiologischen Verunreinigungen zu schützen. Ðie Überprüfung der Mutation der Schutzzonen hat ergeben, dass die materiellen Grundsätze für die Mutation beachtet wurden und die formalrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung durch den Regierungsrat erfüllt sind.
3. Beschlüsse :ll: 1. Gestützt auf $ 3l Absatz 5 des RBG in Verbindung mit $ 29 des Grundwassergesetzes,
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wird die von der Gemeindeversammlung Aesch am26. September 2018 beschlossene Grundwasserschutzzone Kägen, Chueweid und Reinacherheide / Mülimatten, bestehend aus einem Plan und einem Reglement, genehmigt und als allgemeinverbindlich erklärt. Massgebend sind die mit den lnventarnummer BL 01 WZ 00 00 versehenen Pläne und Reglemente.
2. Den durch den Regierungsratsbeschluss Nr.3268 vom22. Oktober 1991 beschlossene Plan sowie alle damit in Verbindung stehenden Dokumente werden aufgehoben und sind nicht mehr rechtskräftig,
4. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind im Amtsblatt zu veröffentlichen,
Rechtsmittelbeleh rung Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheides an gerechnet, beiñr Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftÌ'ich Beschwerdelrhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzurelchen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Vãrwaltungsrec'ht ist kosteñpflichtig (SS 5, 20 und 43 ff. des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung = VPO). Verteiler mit Beilagen: BUD, Bereich Umwelt und Energie (AUE) mit I genehmigten Plandossiers Verteiler ohne Beilagen: Gemeinderat Aesch, Hauptstrasse 23, 4147 Aesch (eingeschrieben) Landeskanzlei VGD, Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung (ARP) Bau- und Umweltschutzdirektion
Die Landschreiberin:
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RRB Nr. 2019-262 vom 26. Februar 2019
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Reglement
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AESCH
BL
Reglement über die G ru n dwasse rsch utzzon e n
(Grundwassersch utzzonenreglement) für die Grundwasserfassung Kägen und Reinacher Heide / Mülimatten und für die Grundwasseranreicherungsanlage chueweid gültig ab 01.01 .2019
AEscH [Slt, INHALTSVERZEICHNIS lngress
3
A Allgemelne Bestlmmungen $ 1 Geltungsbereich $ 2 Zweck
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4 4 4
B. Allgemeine Zonenvorschriften $ 3 Nutzungsbêstimmungen $ 4 Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen $ 5 Vollzug $ 6 Entschädigungen $ 7 Revision von Schutzzonen
4 4 4 4 4
E. Schlussbestimmungen $ 8 Aufhebung bisherigen Rechts $ 9 lnkrafttreten
5 5 5
5
AEscH lngress Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Aesch vom 26.09,2018 beschliesst gestützt auf g 47 Absatz 1, ZiÍfer 2, des kantonalen Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970, das:
Reglement über die Grundwasserschutzzonen (Grundwassersch utzzonen reg lement)
3
U]rt
AEscH lsjt A . Allgemeine Bestimmungen $ 1 Geltungsbereich
' Dieses Reglement gilt für die im zugehörigen Schutzzonenplan 1: 2'000 ausgeschiedenen Schutzzonen für die Grundwasserfassung Kägen und für die Grundwasseranreicherungsanlage Chueweid, welche der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Aesch dienen.
, Dieses Reglement gilt für die im zugehörigen Schutzzonenplan 1: 2'000 ausgeschiedene Schutzzone für die Grundwasserfassung Reinacher Heide / Mülimatten, welche der Trinkwasserversorgung des Wasserwerk Reinach und Umgebung (\¡úWR) dienen. 3 Der Schutzzonenplan
wird zusammen mit dem Reglement genehmigt.
$ 2 Zweck
dienen dazu, Trinkwasserfassungen und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen. Sie sind um die im öffentlichen lnteresse liegendgn Grundwasserfassungen auszuscheiden. Grundwasserschutzzonen werden gegliedert in Zone 51 (Fassungsbereich), Zone S2 (Engere Schutzzone) und Zone 53 (Weitere Schutzzone) 1.
, Grundwasserschutzzonen
B. Allgemeine Zonenvorschr¡ften $ 3 Nutzungsbestimmungen lnnerhalb der Schutzzonen gelten die Nutzungsbestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes2.
$ 4 Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen
Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen in Grundwasserschutzzonen, die die Nutzung von Trinkwasser gefährden oder gefährden können, sind zu sanieren3.
$ 5 Vollzug r Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement. Er erlässt dazu die notwendigen Verfügungen
und Anordnungen. Gegen diese kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werdens.
, Bei Verstössen gegen dieses Reglement führt er Ermittlungen über den Sachverhalt durch (2.8. bei untersagter Gülleausbringung in einer Schutzzonel und stellt den Verursacher im Rahmen seiner Möglichkeiten fest. ln den übrigen Fällen leitet er seine Feststellungen und Beurteilungen an die zuständige kantonale Behörde weiter. 3 lm Weiteren orientiert der Gemeinderat die von Gewässerschutzzonen Betroffenen in geeigneter
Form über Nutzungsbestimmungen und -einschränkungen. (2.8. Verbote für Pflanzeñschutzmittel)4 Er kann den Vollzug gemäss Abs. 1 - 3 an eine kommunale Amtsstelle delegieren.
$ 6 Entschädigungen
Für allfällige Entschädigungen infolge von Eigentumsbeschränkungen durch die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen, die einer Enteignung gleich kommen, haben die lnhaber von Grundwasserfassungen aufzukommena.
I GewåsserschuEverordnung
(GSchV; SR 814.201); Anh.4ZitÍ. 122 GewässerschuÞverordnung (GSchV; SR 814.201); Anh.4 ZiÍÍ. 22 3 GewåsserschuEverordnung (GSchV; SR 814.201); Art. 31 Abs. 2 a BundesgeseÞ über dèn SchuÞ der Gewässer (GSchG, SR 8'14.201; Art. 20, Abs. 2 lit. C 5g 77 Abs. 2 des GemeindegeseEes (GS 24.293, SGS 180) 2
4
AEscH [uj8t $ 7 Revision von Schutzzonen
Falls eine gesetzliche Änderung es erfordert oder wenn sich Schutzzonen als ungenügend erweisen, so obliegt es den lnhabern von Grundwasserfassungen, ftrr die Revision der betroienen Schutzzonen zu sorgen.s
C. Schlussbestimmungen $ I Aufhebung bisherigen Rechts
Der Schutzzonenplan und das dazugehörige Nutzungsreglement für die Pumpwerke Kägen, Gwidem und Aeschfeld sowie die Grundwasseranreicherungsanlage Kuhweid mit RRB vom 22. Oktober lggl werden aufgehoben. $ 9 lnkrafttreten Das vorliegende Reglement und der dazugehörige Schutzzonenplan treten nach Genehmigung durch den Regierungsrat bzw. durch die Bau- und Umweltschutzdirektion auf den 1. Januar 2019 ln Kiaft.
D. Beschlüsse, Genehmigung Gemeinde Beschluss des Gemeinderates:
07.08.2018
Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung:
26.09.2018
Referendumsfrist:
27 .09.201 8 bis 27 .1 0.2O1 8
Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr.
45 vom 08.11.2Q18
Planauflage vom
08.1 1.201 8 bis 07.1 2.2018
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des Gemeinderates:
Die Präsidentin
Der Verwaltungsleiter
M. Hollinger
M.G
Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt
_ vom
Nr. vom
Der Landschreiber:
5
Verordnung über die Wasserversorgung sowie die NuÞung und den SchuÞ des Grundwassers (SGS 455.11) S 34
5
Basi legali
454 · Grundwassergesetz · Cantone
455.11 · Cantone
814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
814.201 · GSchV · Confederazione