17/eBS/2/0_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan "Ischlag-Ebnet"

Linee d'arretramento dal bosco · Buckten

Documento

Numero
2527
Tipo
Linee d'arretramento dal bosco
Comune
Buckten
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
25 ago 1970
In vigore dal
25 ago 1970

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Buckten con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

RRB_2527_19700825.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Letto con il riconoscimento del testo da un file scansionato: può contenere errori.

3.4.70 -50000

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

2527 vom 25. August 1970

inde Buckten, endpillt!

päne "Buttonbere-MUelit", N

Aenderung des Strassennetzulanss A, Die Einwohnergemeindeversammlung Buckten hat am 25. März 1970 den endgültigen Bau=- und Strassenlinienplänen "Buttenberg-Flüeli" (Aenderung und Ergänzung des vom Regierungsrat nit Beschluss Nr, 2094 vom 22. Juli 1969 genehmig-

ten Planes), "Ischlag-Ebnet" und "Bünten! zugestimmt, Gleich“ zeitig sind die dadurch notwendig gewordenen Korrekturen am Strassennetzplan beschlossen worden.

Mostra tutto il testo

B. Die Öffentliche Auflage der Bau- und Strassenlinienpläne fand vom 20, April bis 19, Mai 1970 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 15 vom 16. April 1970, der Verteilung eines Rundschreibens an alle Haushaltungen sowie durch die Zustellung einer eingeschriebenen Anzeige an die betroffenen Landeigentümer vom 14. April 1970 (Postquittung) ordnungsgemäss bekanntgegeben, Zinsprachen gingen keine ein. Mit Schreiben vom 17. Juni 1970 und 3, August 1970 ersucht der Gemeinderat Buckten um die regierungsrätliche Genehmigung der Beschlüsse. Für Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

I,

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in naterielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestinmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Dauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassennetz-

pläne und die Bau- und Strassenlinienpläne - der Cenchnicung des Regierungsrates, Die dem Genehmigungsentscheid vorausge-

hende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalpla-

nung beschränkt. II.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben: -

L. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2, Ermessenskontro] aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Beziehung sind weder die Bau- und Stras-

senlinienpläne noch die Aenderungen des Strassennetzplanes

zu beanstanden.

ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Ba ugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse

der Einwohnergemeindeversaumlung Buckten von 25. März 1970 betreffend die endgültigen Bauund Strassenlinienpläne "Buttenberg-Flüeli", "Ischlag-Ebnet" und "Rünten" sowie die damit verbundenen Aenderungen des Strassennetzplanes genehnigt und demit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnumnern 17/eBs/ı/ı, 17/8P/0/2 (Buttenberg-Flüeli), 17/eBS/2/0, 17/S5P/0/3 (Ischlag-2bnet) una 17/eB3/3/0, I7/ER/O/Lk (Bünten) versehenen Pläne, 3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind geauf $ 2% des Geschäftsreglementes für

stü den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Kreisgeometerhüro Sissach,

Landeskanzlei gsant (3)

Vermessung Baupolizeliant Tiefkauamt (3) Kantonsforstant (2) Planungsant (9) Baudirektion (3)

Der Lenädschreiber: