17/eBS/2/0_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan "Ischlag-Ebnet"
Linee d'arretramento dal bosco · Buckten
Documento
- Numero
- 2527
- Tipo
- Linee d'arretramento dal bosco
- Comune
- Buckten
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 25 ago 1970
- In vigore dal
- 25 ago 1970
Carta
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File
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Testo
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
2527 vom 25. August 1970
inde Buckten, endpillt!
päne "Buttonbere-MUelit", N
Aenderung des Strassennetzulanss A, Die Einwohnergemeindeversammlung Buckten hat am 25. März 1970 den endgültigen Bau=- und Strassenlinienplänen "Buttenberg-Flüeli" (Aenderung und Ergänzung des vom Regierungsrat nit Beschluss Nr, 2094 vom 22. Juli 1969 genehmig-
ten Planes), "Ischlag-Ebnet" und "Bünten! zugestimmt, Gleich“ zeitig sind die dadurch notwendig gewordenen Korrekturen am Strassennetzplan beschlossen worden.
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B. Die Öffentliche Auflage der Bau- und Strassenlinienpläne fand vom 20, April bis 19, Mai 1970 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 15 vom 16. April 1970, der Verteilung eines Rundschreibens an alle Haushaltungen sowie durch die Zustellung einer eingeschriebenen Anzeige an die betroffenen Landeigentümer vom 14. April 1970 (Postquittung) ordnungsgemäss bekanntgegeben, Zinsprachen gingen keine ein. Mit Schreiben vom 17. Juni 1970 und 3, August 1970 ersucht der Gemeinderat Buckten um die regierungsrätliche Genehmigung der Beschlüsse. Für Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
I,
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in naterielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestinmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Dauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassennetz-
pläne und die Bau- und Strassenlinienpläne - der Cenchnicung des Regierungsrates, Die dem Genehmigungsentscheid vorausge-
hende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalpla-
nung beschränkt. II.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben: -
L. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
2, Ermessenskontro] aus Gründen der Regionalplanung
Auch in dieser Beziehung sind weder die Bau- und Stras-
senlinienpläne noch die Aenderungen des Strassennetzplanes
zu beanstanden.
ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Ba ugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse
der Einwohnergemeindeversaumlung Buckten von 25. März 1970 betreffend die endgültigen Bauund Strassenlinienpläne "Buttenberg-Flüeli", "Ischlag-Ebnet" und "Rünten" sowie die damit verbundenen Aenderungen des Strassennetzplanes genehnigt und demit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnumnern 17/eBs/ı/ı, 17/8P/0/2 (Buttenberg-Flüeli), 17/eBS/2/0, 17/S5P/0/3 (Ischlag-2bnet) una 17/eB3/3/0, I7/ER/O/Lk (Bünten) versehenen Pläne, 3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind geauf $ 2% des Geschäftsreglementes für
stü den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Kreisgeometerhüro Sissach,
Landeskanzlei gsant (3)
Vermessung Baupolizeliant Tiefkauamt (3) Kantonsforstant (2) Planungsant (9) Baudirektion (3)
Der Lenädschreiber: