21/BSP/13/0_BSP "Stutzweg, Flühackerweg, Haldenweg"

Linee d'arretramento · Eptingen

Documento

Numero
2025
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Eptingen
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
26 ago 1997
In vigore dal
26 ago 1997

Carta

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File

RRB_2025_19970826.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2025 vom 26. August 1997

Gemeinde Eptingen , Bau- und Strassenlinienpläne „Oberdorfstrasse“ und „Stutzweg, Flühackerweg, Haldenweg“

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Eptingen hat am 30. Mai 1997 die Bau- und Strassenlinienpläne „Oberdorfstrasse“ und „Stutzweg, Flühackerweg, Haldenweg“ beschlossen.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

c. Das auf Antrag des Gemeinderates Eptingen (Schreiben vom 6. August 1997) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolie aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:/1: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Eptingen am 30. Mai 1997 beschlossenen Bau- und Strassenlinienpläne „Oberdorfstrasse“ und „Stutzweg, Flühackerweg, Haldenweg“ werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

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2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 21/BSP/12/0 (Oberdorfstrasse) und 21/BSP/13/0 (Stutzweg, Flühackerweg, Haldenweg) versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Eptingen, 4458 Eptingen - Ingenieurbüro Blattner AG, Bischofsteinweg 15, 4450 Sissach - Kreisgeometerbüro Sissach, Ebenrainweg 1, 4450 Sissach - Landeskanzlei (Publikation) - Bauinspektorat - Kantonale Denkmalpflege - Tiefbauamt - Vermessungs- und Meliorationsamt - Amt für Orts- und Regionalplanung (8) (4 Archiv, ZD, OP, OK, ES) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Lanäschreiber: