34/eBS/3/1_Bau- und Strassenlinienplan Sonnenweg 2. Teil
Linee d'arretramento · Läufelfingen
Documento
- Numero
- 3408
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Sottotipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Läufelfingen
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 19 dic 1978
- In vigore dal
- 19 dic 1978
Carta
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File
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Testo
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18 11.75 100'000
Nr.
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
3408 wm 19. Dezember 1978
Gemeinde Läufelfingen, Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Sonnenweg" und der damit verbundenen Aenderung
des Bebauungsplanes (Strassennetzplan)
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen hat am 16. Oktober 1978 einer Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Sonnenweg", Inventarnummer 34 /eBS/3/0 und der damit verbundenen Anpassung des Bebauungsplanes (Strassennetzplan)
zugestimmt.
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“ B. Die öffentliche Planauflage hat vom 19. Oktober bis 18. November 1978 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 31 vom 19. Oktober 1978 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden überdies gegen Quittung von der Planauflage benachrichtigt. Einsprachen sind nicht einge-
gangen.
C. Mit Schreiben vom 30. November 1978 unterbreitet der Gemeinderat Läufelfingen die Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Strassennetz- sowie Bauund Strassenlinienpläne zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie
bei der erstmaligen Aufstellung.
Il.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der
Regionalplanung beschränkt. III.
Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien hat die Prüfung folgendes ergeben:
i1. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung der Erlasse erfüllt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionäplanung
Keine Bemerkungen.
:/l: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen vom 16. Oktober 1978 betreffend die Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Sonnenweg" und der damit verbundenen Mutation zum Bebauungsplan (Strassennetzplan) genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 34/eBS/3/1 und 34/BP/O/6 (Mutationen zum Bau- und Strassenlinienplan "Sonnenweg" und zum Bebauungsplan) versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Läufelfingen
Techn.Büro F. Dettwiler, Birkenweg 3, Gelterkinden
Kreisgeometerbüro, Hauptstr. 115, Sissach Landeskanzlei
Vermessungsamt
Planungsamt (6)
Baudirektion (2)
Der Lanäschreiber:
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