34/eBS/10/0_BSP "Ramsachstrasse" (Kantonsstrasse - Parzelle Nr. 74)

Linee d'arretramento · Läufelfingen

Documento

Numero
4129
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Läufelfingen
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
7 dic 1971
In vigore dal
7 dic 1971

Carta

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Testo

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3. 69 - 60000

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

vom

4129 Te Dezember 1971

Strassenlinienplan

n, Bau- und $ lle Nr, 74)

Läufelfin

Mostra tutto il testo

‚chstrasse" (Kantonsstrasse - Parz

Gemeinde

"Ramsz A, Die Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen hat am 15. April 1970 dem Bau- und Strassenlinienplan "Ramsachstrasse" (Kantonsstrasse-Parzelle Nr. 74) zugestimnt. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 24. April bis 230 Mai 1970 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 16 vom 23, April. 1970 und im Anzeiger der Gerichtsbezirke Sissach und Gelterkinden Nr. 16 vom 23. April 1970 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentüner wurden mit eingeschriebenem Brief vom 21. April 1970 benachrichtigt.

Es haben Einsprache erhoben:

1,

2.

N .

Der Gemeinderat Iäufelfingen hat in der Folge das ge-

schriebene Verständigungsverfahren durchgeführt.

setzlich vorg

Eine Einigung kam aber nicht zustande. GC. Mit Schreiben vom 15. September 1970 unterbreitet der

Gemeinderat Läufelfingen den Plan und die Einsprachen zum >

=

regierungsrätlichen Entscheid. Für Einzelheiten wird auf die

Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit

den $8 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss 8 3 des gleichen Gesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bauund Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

II.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Ver. fahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einsprache- ‚entscheide und der Entscheid über einen solchen Gemeindeversamnmlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zu= sammenhanges sowie aus Zueckmässigkeitegründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

III,

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Veberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt, Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst, Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforde- Tungen zu genügen, so können Rinsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vor.

IV.

Den Bau- und Strassenlinienplänen fällt lediglich die Eichen

Bau oder Ausbau der Verkehrsf

E

Aufgabe zu, das für den

nötige Areal in ge se sicherzustellen. Zudem wird darin

der Abstand der neuen Bauten zu den Verkehrsflächen geordnet, Veber den Zeitpunkt der Ausführung machen diese Pläne hingegen keine Aussage. Deshalb kann auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (incl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragspflicht und der Höhe der Beiträge sowie allen an-

Gern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind vorzubringen wenn sie aktuell werden, d.h. in

der Regel anlässlich der Auflage des Bauprojektes, Heute

kann lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet "ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.

v

In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung des Planes und der unerledigten Einsprachen folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle

2.1 Formell»rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

l.2 Materiell-rechtlich kann lediglich die provisorische Baulinie auf der Parzelle Nr. 172 nicht als solche anerkennt werden. $ 92 des Baugesetzes lautet nämlich wie folgt:

"Durch bestehende Gebäude, deren Beseitigung für die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht unbedingt notwendig ist, kann eine provisorische Baulinie gezogen werden, die bewirkt, dass im Falle der Be= seitigung der betroffenen Bauten nicht mehr vor diese

' Linie gebaut werden darf."

Bei der Realisierung des Ausbaues der Ramsachstrasse entsprechend dem Bau- und Strassenlinienplan muss nämlich das Gebäude auf Parzelle 0] abgebrochen werden. Aus diesem Grunde ist keine provisorische Eaulinie möglich.

Eine solche Linie kann in der Regel nur in Frage kommen,

der 3seni!

wenn € . Im übrigen stimmt der Bau- und Strassenlinienplan so-

wohl inbezug auf äie I wie das Profil mit dem vom Re-

glerungsrat mit Beschluss Nr. 1764 vom 8. Juni 1965 geneh-

migten Strassennetzplan überein. 2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung n nicht zu beanstanden.

Auch in dieser Hinsicht ist der P . mertenete “erraten

3

=: die erst beim Ausbau der Xamsachstrasse nötig werdende Landabtretung zum Gegenstand. Wie aus Abschnitt IV der Erwägungen hervorgeht, kann aber in diesem Verfahren nicht auf diesen Einwand und demit auch nicht auf die Ein-

" sprachen eingetreten werden. Im übrigen werden die Grundstücke der Einsprecher von den Strassenlinien nicht mehr als notwendig beansprucht und in keinem Fall kann von einen Verstoss gegen das Prinzip der Verhältniszwässigkeit die Rede sein.

3.2 ::::inse: seine Einsprache wie

le Durch den Ausbau der Ransachstrasse werde sein Wohnund Geschäftshaus auf der Parzelle Nr, BE .o:.:- sti

2. Durch den notwendigen Abbruch werde das Gebäude

lig entwertet.

so verunstaltet, dess es sich schwerlich in das Dorfbild einfügen werde.

3. Seiner Ansicht nach sollte es zöglich sein, den Anschluss der Ramsachstrasse an die Hauptstrasse

so zu gestalten, dass nur der En ent-

fernt werden muss,

"Auf den in Ziffer 1 vorgebrachten Einwand kann nicht in Abschnitt IV verwiesen. Zu erwähnen ist noch, dass die Parzelle Nr.

eingetreten werden, Es wird auf die Ermä

BE :reits von den Bau- und Strassenlinien des Bogenweges stark in Anspruch genommen worden ist. Der entsprechende

Plan war von der Einwohnergemeindeversamnlung Läufelfingen

Oktober 1965 genehmigt worden. Wie

aus den Akten ersichtlich ist, wurde nl

damals mit eingeschriebenem Brief vom 14. Juni 1965 (Postquittung) auf die Auflage- und Binsprachefrist aufmerksam gemacht. Eine Einsprache hat er aber nicht erhoben. Im übrigen steht es dem Einsprecher frei, gemäss $ 97 des Gesetzes über die Enteignung vorzugehen.

Punkt 2 der Einsprache steht heute auch nicht zur Diskussion. Wenn er aktuell wird, dürfte es aber sicher für eine ansprechende Eingliederung in das Dorfbilä geeignete Mittel und Wege geben. Die genaue Prüfung muss dannzumal erfolgen.

Leider hat es der Einsprecher unterlassen, zu Punkt 3 einen Gegenvorschlag zu unterbreiten, der besser wäre als der lich hält die von der Gemeinde unter-

beschlossene. Grundsätz breitete Lösung den Kontrollbefugnissen des Regierungsrate ng der örtlichen Ge-

stand, denn sie kann die Berücksichtigung

®

gebenheiten als vernünftig und daher nicht als willkürlich

u

bezeichnet werden. Deshalb ist der Regierungsrat nicht in der Lage, die Einsprache zu schützen, soweit darauf einge-

treten werden kann.

//: 1.

Auf die Tinsprachen von

und ni :: nicht eingetreten. Die Einsprache von :::. S0-

weit darauf eingetreten werden kann, als unbe=-

2%

gründet abgewiesen.

Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Bau-

\N 62

gesetzes von 15. Juni 1967 wird der von der

Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen am 15. April 1970 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Ramsachstrasse" m Kantonsstrasse-

Parzelle Nr. BE genehmigt und damit allge-

meinverbindlich erklärt.

Inventaxrnummer

Normal- und Querprofile).

ses Beschlusses sind

in

Die Ziffern 3 und

in

gestützt a $ 23 des Geschäftsregelementes

at des Kantons Basel-Land-

für den Regierun

sblatt zu veröffentlichen.

schaft im

Mitteilung an

(alle eingeschrieben) derat Läufelfingen (2)

L Büro FT. Dettwiler, se 2, Gelterkinden

Kreisgeometerbüro Sissach, Wuhrweg 28, Sissach Landeskanzlei Baupolizeiamt Vermessungsamt (2) Tiefbauant (4) Planungsant (4)

Baudirektion (2)