34/BSP/17/0_Bau- und Strassenlinienplan "Sägeweg"
Linee d'arretramento · Läufelfingen
Documento
- Numero
- 655
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Sottotipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Läufelfingen
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 26 feb 1991
- In vigore dal
- 26 feb 1991
Carta
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File
RRB_0655_19910226.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kanton Basel-Landschaft
Nr. 655 vom 26. Februar 1991
Gemeinde Läufelfingen, Bau- und Strassenlinienplan "Sägeweqg", Änderung des Strassennetzplanes
A.
Die Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen hat am 9. Januar 1990 den Bau- und Strassenlinienplan "Sägeweg" sowie die damit verbundene Mutation des Strassennetzplanes
beschlossen.
B.
Die öffentliche Planauflage ist vom 19. Januar bis 19. Februar 1990 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 3 vom 18. Januar 1990 sowie mittels Flugblatt in alle Haushaltungen bekanntgemacht worden. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer sind zudem mit eingeschriebenem Brief vom 15. Januar 1990 auf die Planauflage hingewiesen worden. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen ein-
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gereicht worden.
c
Mit Schreiben vom 25. Juni 1990 ersuchte der Gemeinderat Läufelfingen um die regierungsrätliche Genehmigung des Gemeindeversammlungsbeschlusses. Die im Rahmen der Eingangskontrolle angeforderten ergänzenden Unterlagen sind mit Brief vom 16. Juli 1990 nachgereicht worden. Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die nachfolgen-
den Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Gemäss $S 3 des kantonalen Baugesetzes (BauG) sind die Ge-
meinden befugt, eigene Bauvorschriften wie z.B. Strassen-
netzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (S 3, Absatz 2 BauG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung.
II.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Vorschriften nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie können unter Beachtung bestimmter Prinzipien auch wieder geändert werden (BGE 90 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Änderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
III.
Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung des vorliegenden Gemeindeversammlungsbeschlusses folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Die zuständige kantonale Fachstelle (Amt für Orts- und Regionalplanung) hat im Rahmen der Vorprüfung dem Bau- und Strassenlinienplan "Sägeweg" grundsätzlich zugestimmt (Bericht vom 2. Januar 1990). Vorbehalte bezüglich Baulinienabstand und Änderung des Strassennetzplanes wurden bei der Weiterbearbeitung berücksichtigt. Auch die abschliessende Prüfung durch den Regierungsrat hat ergeben, dass sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich
die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt sind.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen
://: 1. Gestützt auf S 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen am 9. Januar 1990 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Sägeweg" sowie die damit verbundene Änderung des Strassennetzplanes genehmigt und da-
mit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnunmern 34/BSP/17/0 (Bau- und Strassenlinienplan) sowie 34/SP/1/6 (Mutation Strassennetzplan) ver-
sehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: - Gemeinderat Läufelfingen, 4448 Läufelfingen
- Dettwiler AG, Ingenieurbüro, Höldeliweg 12, 4460 Gelterkinden
- Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach
- Landeskanzlei (Publikation)
- Bauinspektorat
- Vermessungsamt
- Amt für Orts- und Regionalplanung (7)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber:
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