32/eBS/1/0_Ebenmatt und Joggismattstrasse

Linee d'arretramento · Känerkinden

Documento

Numero
1161
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Känerkinden
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
11 apr 1967
In vigore dal
11 apr 1967

Carta

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File

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. ı161 vom 11. April 1967 mm Y

A, Die Einwohnergemeindeversammlung von Känerkinden hat

am 19. Dezember 1966 dem endgültigen Bau- und Strassenlinienplen "Ebenmatt- und Joggismattstrasse" in Känerkinden zugestimmt,

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 31. Dezember 1966 bis 31. Januar 1967 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 26 vom 29. Desember 1966 sowie durch eine schriftliche Anzeige gegen Empfangebestätigung an die betroffenen Grundeigentümer hinreichend bekanntgegeben. Einsprachen gingen keine ein. Mit Schreiben vom 1. März 1967 ersucht der Gemeinderat von Känerkinden um die regierungsrätliohe Genehmigung des Planes, Für Eingelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwä, en verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

1. $ 58 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes gibt den Gemeinden die Befugnis, im Interesse der baulichen Entwicklung für ihr Gebiet Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Diese Pläne erwachsen erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft. Nach konstanter und vom Bundesgericht geschützter Praxis erstreckt sich die im Genehmigungsverfahren vom Regierungsrat auszuübende Veberprüfung von Bau- und Strassenlinienplänen in formeller Hinsicht auf ale Rechtmässigkeit solcher Gemeinäeerlasse und in materieller Hinsicht auf die Zweckmässigkeit der projektierten Bauund Strassenlinien.

2. Für die Gemeinde Känerkinden, die bis heute noch keine eigenen Baureglements-Vorschriften besitzt, die rechtskräftig sind, gelten gemäss Bekanntinachung des Regierungsrates vom 3. Januar 1945 die Bestimmungen des kantonalen Normalbaureglementes (Amtsblatt Nr. 5 vom ].. Februar 1945).

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3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung des Gemeindeversammlungsbeschlusses folgenmE “ des ergebens

7 BS.E2mN

a. Die formellen Voraussetzungen für die Genehmigung des Pianes sind erfüllt.

b. In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um die Planung neuer Verkehrsflächen handelt. Ihre Linienführung kann gesamthaft als zweckmässig bezeichnet werden. Die in $ 11 des kantonalen Normalbaureglementes für Nebenstrassen 2. Klasse und Fusswege vorgeschriebenen Bauund Strassenlinienabstände sind eingehalten. Auch die Einnessung dieser Linien auf die Grenzen der Grundbuchvermessung genügt den Anforderungen der massgebenden Wegleitung des Regierungsrates (RRB 10.12.1943/4.6.1946). Die zugehörigen Längenund Querprofile (Richtplan) sind ebenfalls in Ordnung. Zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse ist ferner im engeren Bereich bereits eine Baulandumlegung eingeleitet worden. Den Plänen kann daher die Genehmigung erteilt werden.

ı//: 1. Gestützt auf $ 58 Abs. 2 und $ 69 des kantonalen Baugesetges wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung von Känerkinden vom 19. Dezember 1966 betreffend den endgültigen Bau- und Strassenlinienplan "Ebenmatt- und Joggismattstrasse" genehmirt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die vom Regierungsrat unter dem heutigen Beschlussdatum unterzeichneten und mit der Inventarnummer 32/eBS/1/0 versehenen Situationspläne sowie die dazugehörenden Längen- und Querprofile (Richtplan).

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind im Anteblatt zu veröffentlichen. Die endgültigen Beu- und Strassenlinien sind bei allen betroffenen Parzellen im Grundbuch anzumerken. Der Gemeinderat von Känerkinden hat dafür besorgt zu sein, dass die Anmeldung beim zuständigen Grundbuchamt rechtgeitig erfolst ($ 69 Abs. 7 und 8 BauG; Wegleitung vom 10. Degember 1943, Amteblatt Nr. 26 vom 23, Dezember 1943).

Mitteilung an en

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Gemeinderat von Känerkinden (2),

Ingenieurbüro H. Blattner, Bischofsteinweg 15, Sissach,

Grundbuchant Sissach, Vermessungsant, Kreisgeometerbüro Sissach, Tiefbauant (3), Landeskanzlei, Planungsstelle (3), Baudirektion.

Der Landschreiber: