71/ZPL/1/1_Mutation ÖW-Zone Schiessanlage Burechrache

Piano d'utilizzazione · Wittinsburg · Abrogato il 27 set 2022

Documento

Numero
2677
Tipo
Piano d'utilizzazione
Sottotipo
Piano delle zone
Comune
Wittinsburg
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
18 nov 1997
In vigore dal
18 nov 1997
Abrogato
27 set 2022

Carta

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File

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2677 vom 18. November 1997

Gemeinde Wittinsburg, Mutation Zonenpian Landschaft im Bereich "ÖW-Zone Schiessanlage Burechrache"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Wittinsburg hat am 19. Juni 1997 eine Änderung des Zonenplanes Landschaft im Bereich "ÖW-Zone Schiessanlage Burechrache" beschlossen. Die Zone für öffentliche Werke und Anlagen wurde erweitert, damit die für die Gemeinschaftsschiessanlage notwendigen Parkplätze erstellt werden können.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

C. Das auf Antrag des Gemeinderates Wittinsburg (Brief vom 10. Oktober 1997) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschliesst der Regierungsrat folgendes:

Il: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Wittinsburg am 19. Juni 1997 beschlossene Mutation des Zonenplanes Landschaft im Bereich "ÖW-Zone Schiessanlage Burechrache" wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

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2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 71/ZPL/1/1 versehenen Exemplare des Mutationsplanes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

- Gemeinderat Wittinsburg, 4443 Wittinsburg

- Ingenieurbüro Holinger AG, Galmsstrasse 4, 4410 Liestal - Landeskanzlei (Publikation)

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Amt für Orts- und Regionalplanung (6)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses’Enischeides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal,\schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar

umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Lanäschreiber: