Liesberg, Löffelberg-Baanholz
Riserve forestali · Basilea Campagna
Documento
- Numero
- 302
- Tipo
- Riserve forestali
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Landeskanzlei
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 1 mar 2011
- In vigore dal
- 1 mar 2011
Carta
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File
239_RRB_Löffelberg - Baanholz.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
vom 1. März 2011
Nr. 0302
Erweiterung des Naturschutzgebiets " Löffel berg-Baanholz", Liesberg Die "Löffelbergfluh" gehört zu den imposantesten Flühen im Baselbieter Jura. Sie wurde bereits vor über 30 Jahren vom Kanton Bern als wertvoller Lebensraum, bemerkenswerte geologische Erscheinung und Fundstätte vorgeschichtlicher Kulturen unter Schutz gestellt. Mit dem Kantonswechsel im Jahre 1994 wurde dieser Schutz vom Kanton Basel-Landschaft formal übernommen und das Gebiet zusammen mit vier weiteren Naturschutzgebieten im Laufental in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen (Regierungsratsbeschluss Nr. 14 vom 04. Januar 1994). lm Jahre 2007 erarbeitete die kantonale Naturschutzfachstelle gemeinsam mit dem Amt für Wdd beider Basel und der Burgerkorporation Liesberg ein "Nutz- und Schutzkonzept für das WaldNaturschutzgebiet Löffelfluh-Baanholz". Darauf basierend wird nun das westlich der "Lölfelbergfluh" gelegene Waldgebiet "Baanholz-Teufels-Chuchi" ebenfalls in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Es bildet zusammen mit dem bestehenden Schutzgebiet "Löffelberg" einen landschaftlich und ökologisch äusserst wertvollen Gesamtkomplex, welcher neu als Naturschutzgebiet "LöffelbergBaanholz " bezeichnet wird.
Das Naturschutzgebiet "Löffelberg-Baanholz" umfasst die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Grundstücke der bisher geschützten und der neu unter Schutz gestellten Flächen. Es wird hiermit von bisher 33.83 ha auf neu 80.03 ha enrveitert (alles Waldareal). Parzellen-Nr
Gemeinde Eigentümer/in
2263 (Teilfläche) 2264 (Teilfläche)
Bestehende Schutzgebietsfläche "Löffelberg" Liesberg Burgerkorporation Liesberg Liesberg Burgerkorporation Liesberg
Mostra tutto il testo
2263 (Teilfläche) 2264 (Teilfläche) 2269 (Teilfläche) 2641 (Teilfläche)
Neue Schutzgebietsf läche "Baanholz" Burgerkorporation Liesberg Burgerkorporation Liesberg Burgerkorporation Liesberg Burgerkorporation Liesberg
Total
Liesberg Liesberg Liesberg Liesberg
Naturschutzgebiet "Löffelberg-Baanho lz"
P:\ARP\52BiologischeVielfalt\S23Naturschutzgebiete\Löffelberg-Baanholz\RRBundVO\RB8302
Fläche (in ha)
Wald (in ha)
22.35 11.48
11.48
33.83
33.83
40.37 2.57 3.16 0.10 46.20
40.37
22.35
2.57 3.16 0.10 46.20
80.03 80.03
201'10301_NLlm_NSGLöftelberg-Baanholz.doc
2
1.
Beschreibung
Das Gebiet "Löffelberg-Baanholz" liegt südlich des Dorfes Liesberg an der nordexponierten Talseite des Birstals in einer Höhenlage zwischen ca. 400 m und 670 m ü.M. Die landschaftlich beeindruckende Felsarena gehört zum Kettenjura und befindet sich am Nordrand einer überschobenen Jurafalte. Die steil stehenden, markanten Felsflühe bestehen aus massigen Korallenkalken (Malm). Sie verläuft sichelförmig von Westen nach Nordosten auf zwei unterschiedlichen Ebenen und bildet hier eine Klus (Klus von,Liesberg). Das obere Felsband mit dem "Rappenfels" markiert den Rand der Überschiebungsmasse. Das untere Felsband mit der "Löffelbergf luh" reicht bis zur Talsohle der Birs und bildet hier mit über 100 m Wandhöhe die höchste Felsfluh im Basler Jura. lm Bereich der "Teufels-Chuchi" hat der Rohrbergbach ein verzweigtes Kerbtal herausmodelliert, so dass sich hier die Felsflühe teilweise in entgegengesetzter Exposition nach Osten bzw. nach Westen gegenüberstehen. Die Felsen sind stark von Klüften durchzogen und weisen zahlreiche typische Höhlen und Balmen (Halbhöhlen) auf, welche zum Teil in prähistorischer Zeil vom Menschen genutzt wurden. Die 1874 beim Bau der Bahnlinie entdeckte "Liesberghöhle" gilt als die bis.anhin älteste bekannte Wohnstätte der Region. Die prähistorischen Funde datieren bis in die frühe Altsteinzeil zurück (500'000 bis 100'000 v.Chr.). Die meisten Funde stammen jedoch aus der späten Altsteinzeit (40'000 bis 5'000 v.Chr.). Der gesamte Waldkomplex "Löffelberg - Baanholz - Teufels-Chuchi" ist sehr naturnah ausgebildet und weist mit seinen mächtigen Felspartien, den steilen, nordexponierten Hängen und dem Bachtobel eine grosse Standortvielfalt auf. Auf den teils unproduktiven bis sehr wüchsigen Standorten hat sich ein Mosaik unterschiedlicher, teilweise seltener Waldgesellschaften entwickelt. ln den Gratlagen und an den Westhängen kommen die wärmeliebenden Waldgesellschaften des Schneeheide-Föhrenwalds, des Flaumeichenwalds und des Blaugras-Buchenwalds sowie eine artenreiche Felsvegetation vor. An den lelsigen Hängen stocken ausgedehnte, repräsentative und stellenweise alt- und totholzreiche Bestände des Linden-Zahnwurz-Buchenwalds mit inselartig eingestreutem Hirschzungen-Ahornwald sowie stellenweise mächtigen alten und dicken Buchen, Bergahornen und Fichten. ln der "TeufelsChuchi" hat sich am steilen Westhang unterhalb der Waldstrasse ein schöner Eiben-Bestand ausgebildet. Mehrere Wasserfälle führen hier über die Flühe. lm Talgrund liegt bemooster und mit Farnen durchsetzter Blockschutt. Der Bach, welcher streckenweise Kalksinterbildungen aufweist, wird vom seltenen Ahorn-Eschenwald mit Lungenkraut begleitet. lm obersten Teil gegen Süden ist der Wald reich mit dem Offenland verzahnt. Das Waldgebiet "Löffelberg-Baanholz" eignet sich aufgrund seiner vielfältigen Topographie, den teils abgeschiedenen und schwer zugänglichen Lagen sowie der ausgesprochen naturnahen und teilweise urwaldähnlichen Waldausbildung ausgezeichnet zur Förderung von unbeeinflussten Naturwald-Flächen bzw. grossflächigen Altholzinseln in den oberen Hangpartien und zu Dauerwald mit naturnaher Baumartenzusammensetzung in den unteren, wüchsigen Hangbereichen. Das grosse, zusammenhängende Fluh-Gebiet mit der "Löffelbergfluh" und dem "Rappenfels" ist - neben dem Gebiet "Gerstelfluh - Richtifluh" - der bedeutendste Standort für die Felsflora und Jauna in der gesamten Region. ln den Felswänden brütet neben dem seltenen Wanderfalken auch die Felsenschwalbe, welche im Kanton Basel-Landschaft nur in Liesberg vorkommt. Das Fels- und Waldgebiet ist auch Lebensraum von Berglaubsänger, Dohle, Kolkrabe, Schwarzspecht, Uhu und Gämsen. Die Felswände sind Überwinterungsplatz des Grossen Abendseglers (Fledermausart). Der Kleine Waldportier (Hipparchia genava), welcher zu den im Kanton verschollenen Tagfalterarten gehörte, konnte 2O07 aul der "Löffelbergfluh"
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erstmals wieder im Kanton nachgewiesen werden. 2005 wurden am "Rappenfels" insgesamt 48 verschiedene Schneckenarten gefunden, das sind rund ein Viertel aller in der Schweiz bekannten Landschneckenarten. Darunter sind insgesamt 7 Arten der Roten Liste, u.a. die gefährdete Weitgenabelte Kristallschnecke (Vitrea contracta), die Dreizähnige Puppenschnecke (Pupilla triplicata) und die Gemeine Heideschnecke (Helicella itala), wobeidie beiden letztgenannten Arten als wärmeliebende Trockenrasenarten auf die Ungestörtheit der Felsköpfe hinweisen.
Auf den Felsköpfen und Felsabsätzen gedeihen schöne und artenreiche Felsrasen, in denen neben der gesamteuropäisch geschützten Grenobler Nelke (Dianthus gratianopolitanus) zahlreiche weitere seltene und gefährdete Arten vorkommen: Jura-Streifenfarn (Asplenium lontanum), Aurikel (Primula auricula), Behaarter Ginster (Genista pilosa), Felsen- oder SandSchaumkresse (Cardaminopsis arenosa ssp. borbasii), Gamander-Würger (Orobanche teucrii), Gesägter Tüpfellarn (Polypodium interjectum), Grossblütiges Sonnenröschen (Helianthemum nummularium ssp. grandiflorum), Hirschheil (Seseli libanotis), Kleine Wiesenraute (Thalictrum minus), Leberbalsam (Erinus alpinus), Moosorchis (Goodyera repens), Rauhgras (Achnatherum calamagrostis). Auch etliche typische Moose und Flechten sind an den Felsstandorten vertreten. Bisher am besten untersucht wurde das Gebiet am "Rappenfels", in welchem 2005 insgesamt 155 verschiedene Pflanzenarten, darunter 7 Arten der Roten Liste sowie weitere, im Kanton geschützte Arten nachgewiesen wurden. Dabei kommen 26 Arten bzw.20!" der Arten ausschliesslich oder vorwiegend auf Fels vor. lm Vergleich zu anderen bisher untersuchten Felsgebieten im Kanton ist dieser Anteil von 20o/oa.n typischen Felsarten am höchsten bzw. im Durchschnitt doppelt so hoch, was die herausragende Bedeutung des Gebiets "Löffelberg-Baanholz" als Felsstandort für Pflanzen und Tiere unterstreicht. ln der "Teufels-Chuchi" wurde ausserdem das im Kettenjura seltene Gegenblättrige Milzkraut (Ch rysosplenium oppositifolium) nachgewiesen.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Die herausragende Bedeutung des Gebiets "Löffelberg-Baanholz" wurde schon sehr früh erkannt. Bereits im Jahre 1975 wurde die Löffelbergfluh vom Kanton Bern unter Schutz gestellt (Verfügung N 100 R 95 vom 26. Februar 1975 der Forstdirektion). Dieser Schutz wurde vom Kanton Basel-Landschaft beim Kantonswechsel formal übernommen (Regierungsratsbeschluss Nr. 14 vom 4. Januar 1994). lm Jahre 1997 ist das Felsgebiet der "Tüfelschuchi" in das kantonale Verzeichnis Geologischer Naturobjekte aufgenommen worden (Obj. La 25). Das Felsgebiet am "Löffelberg" wurde 1999 durch das Felsinventar Basler Jura erfasst (Obj. Nr. 5). Der gesamte Waldkomplex "Löffelberg-Teufels-Chuchi-Baanholz" hat gemäss kantonalem Wald-lnventar 2001 regionale Bedeutung (Obj. 258) und wurde daher grösstenteils auch ins Waldreservatskonzept beider Basel 2003 (Obj. Ag und Obj. 57) aufgenommen. Ein Teil der "Teufels-Chuchi" ist im Ornithologischen lnventar beider Basel 1995 aufgeführt (Wertgebiet W 178), zusammen mit der "Löffelbergfluh", welche als Brutplatz der Felsenschwalbe und des Kolkraben sowie als Aufenthaltsort von Wanderfalke und Uhu von Bedeutung ist (Wertgebiet W 179). Teilgebiete des "Rappenfelsen" und des südlich davon gelegenen Waldrands wurden vom Reptilien-lnventar 2000 als Lebensraum der Mauereidechse und der Zauneidechse erfasst.
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Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Löffelberg-Baanholz" sind:
a. Erhaltung und Förderung des landschaftlich und naturkundlich einzigartigen Fels- und Waldgebiets mit seinen charakteristischen Lebensgemeinschaften sowie als Brut- und Übenrvinterungsplatz seltener Vogel- und. Fledermausarten;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten und strukturreichen Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Afien, insbesondere der Eichen, Waldföhren und Eiben; d. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils; e. Erhaltung und Förderung von mehrschichtig aufgebauten Dauennrald-Beständen (Plenterwald); f. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Naturwaldgebiete (Altholzinseln) als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; g. Förderung des Gebiets als unberührter Felsstandort; h. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer, Wasserfälle und Kalksinterbildungen sowie besonderer geologischer Naturobjekte; i. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten. Aus der Sicht des Artenschutzes sind insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Jura-Streifenfarn (Asplenium fontanum), Eiche, Waldföhre, Eibe, Aurikel (Primula auricula), Behaarter Ginster (Genista pilosa), Felsen- oder Sand-Schaumkresse (Cardaminopsis arenosa ssp. borbasii), Gamander-Würger (Orobanche teucrii), Gegenblättriges Milzkraut (Chrysosplenium oppositifolium), Gesägter Tüpfelfarn (Polypodium interjectum), Grenobler Nelke (Dianthus gratianopolitanus), Grossblütiges Sonnenröschen (Helianthemum nummularium ssp. grandiflorum), Hirschheil (Seseli libanotis), Kleine Wiesenraute (Thalictrum minus), Leberbalsam (Erinus alpinus), Moosorchis (Goodyera repens), Rauhgras (Achnatherum calamagrostis), Felsenschwalbe, Schwarzspecht, Wanderfalke, Kleiner Waldportier (Hipparchia genava), Weitgenabelte Kristallschnecke (Vitrea contracta), Dreizähnige Puppenschnecke (Pupilla triplicata), Gemeine Heideschnecke (Helicella itala) sowie weitere Arten der Roten Liste. Das "Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet Löffelfluh-Baanholz" mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 5. April 2007 dient als Grundlage lür die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist das "Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet Löffelfluh-Baanholz" zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebenden finanziellen Abgeltungen sind neu zu ermitteln. Für die ungenutzten Naturwaldgebiete (bzw. grossflächigen Allholzinseln) gelten als Schutzziel mindestens 50 Jahre.
3. Getährdung und Schutz lm Rahmen der 1975 durch den Kanton Bern erfolgten Unterschutzstellung der "Löffelberfluh" wurden bereits grundlegende Schutzbestimmungen für das Naturschutzgebiet erlassen (Verfügung N 100 R 95 vom 26. Februar 1975 der Forstdirektion). Dieser Schutz wurde vom Kanton Basel-Landschaft beim Kantonswechsel formal übernommen (Regierungsratsbeschluss Nr. 14 vom 04. Januar 1994), jedoch ohne den Erlass einer Schutzverordnung. Die vorliegende' grossflächige Eniveiterung des Naturschutzgebiets "Löffelberg-Baanholz"
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sowie das zugrundeliegende "Nutz- und Schutzkonzept für das Waldnaturschutzgebiet Löffelfluh-Baanholz" vom 5. April 2007 bedingen nun den Erlass einer auf die heutigen Verhältnisse angepassten Schutzverordnung. Gleichzeitig wird der das Naturschutzgebiet "Löffelbergfluh" betreffende Passus im enrvähnten Regierungsratsbeschluss aufgehoben. Das Gebiet "Löffelberg-Baanholz" ist durch Waldwege und -strassen, auf welchen streckenweise auch der regionale Wanderweg verläuft, gut erschlossen. Aufgrund der Steilheit des Geländes und der stellenweise urwaldähnlichen Ausprägung bleiben jedoch einzelne Bereiche ungestört. Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten ist jedoch auf merksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken. lm Sinne einer Prävention werden Veranstaltungen ab 50 Personen einer generellen Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Abs. 1, lit. a des Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald unterstellt. Die von der Gemeinde Liesberg im Rahmen des Konzepts "Liesberg natürlich" vorgesehene neue Wegverbindung (vom Rohrbergbach zum Rohrbergweg in der "Teufels-Chuchi"), welche aul einem kurzen Abschnitt die Altholzinsel tangiert, bewirkt keine wesentliche Beeinträchtigung dieses Randbereichs. Die Anlage dieses Wegabschnitts soll daher unter grösstmöglicher Berücksichtigung der Schutzziele sowie nach Rücksprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet bleiben. Auch der bereits bestehende Pfad, welcher nordöstlich des Rappenfelsens zur "Fluematten" hinauflührt, soll weiterhin als Wanderweg erschlossen bleiben. Dadurch wird der Bevölkerung ein vertiefter Einblick in dieses naturwuchsig belassene Waldgebiet ermöglicht, womit auch das Naturerlebnis und -verständn is gef ördert werden kan n.
Für dieses naturschützerisch herausragende Gebiet drängen sich hingegen Massnahmen zur Lenkung und Begrenzung der Kletterei auf. Erste Kletteraktivitäten fanden hier in den 1960er-Jahren statt. Die "Löffelbergflue" wurde dann Ende der 1980er und Anfang der 1990er-Jahre für die Kletterei erschlossen, der "Rappenfels" in den 1990er-Jahren. An der "Löffelbergfluh" war die Kletterei bisher jahreszeitlich eingeschränkt. Aufgrund diverser lnteressenkonflikte zwischen Naturschutz, Kletterei und Waldeigentümer wurden unter Federführung des Amtes für Raumplanung in den vergangenen 12 Jahren alle Klettergebiete des Baselbietes begangen (erste Begehung am 17. Mai 1999), so auch das Felsgebiet "LöffelbergBaanholz" am 14. Oktober 2004. An diesen Begehungen nahmen jeweils alle betroffenen Parteien teil (Waldeigentümer, Kletter- und Naturschutzverbände sowie Amt für Wald, Sportamt und Amt für Raumplanung). Dabei wurden sowohl die Anliegen der Kletterverbände, als auch jene der Waldeigentümer und des Naturschutzes diskutiert. Da die Kletterei an diesem bedeutenden Felsstandort in Widerspruch zu den Schutzzielen steht nämlich dessen Erhaltung als ungestörter Lebensraum für die spezifische Felsfauna und -flora sowie dessen Förderung als unberührte Naturwaldfläche einigten sich die betroffenen Parteien darauf, dass das Klettern zukünftig nur noch am "Rappenfels" in den beiden Sektoren "Kapelle" und
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-,
"Teufelswand" (Routen 1-19 gemäss Kletterführer Basler Jura "Fluebible" von 1997, Mike Tscharner et al.) erlaubl bleiben soll. lm gesamten übrigen Naturschutzgebiet werden hingegen sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Eisklettern (in der "Teufels-Chuchi") und Bouldern untersagt. Damit wird der Kletterbetrieb so gelenkt, dass die zentralen Naturwerte langfristig erhalten bleiben. Massgebend für die Sektoren- und Routen-Bezeichnung sowie die Routenzahl ist der Kletterführer Basler Jura "Fluebible" von Mike Tscharner et a|.,1997.
Diese Massnahmen sind bis Ende 2012 unter Federführung der kantonalen Naturschutzfachstelle umzusetzen. Vorgehen, Terminierung, Verantwortlichkeiten und Kostenteiler bzw. Beiträge in Form von Leistungen sind von den Beteiligten (Bürgergemeinde, Kletterverbände, Amt für Wald, Sportamt und Amt für Raumplanung) gemeinsam festzulegen. Die Umset-
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zungskontrolle soll jährlich durch eine gemeinsame Begehung sichergestellt werden. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt für die Wirkungskontrolle. Hervorzuheben ist, dass trotz der Sperrung der "Löffelbergfluh" am "Rappenfels" in den Sektoren "Kapelle" und "Teufelswand" weiterhin geklettert werden darf und zwar in allen nicht gesperrten Routen. Das Tolerieren des Kletterns im Naturschutzgebiet bedeutet jedoch nicht, dass damit die Burgerkorporation Liesberg oder der Kanton Basel-Landschaft bei Unfällen oder Schäden haftbar würden. Es wird klar daraul hingewiesen, dass das Klettern auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr geschieht. lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen, unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können im Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich im HerbstMinter - also zur Zeil der Winterruhe - bejagt. Ausserdem steht eine nach natur-
schützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht in Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwilds ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.
4.
Finanzielle Auswirkungen
Die Erweiterung des Gebiets "Löffelberg-Baanholz" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und anderseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten werden vom Bund nicht subventioniert, da sie nicht Bestandteil der zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossenen Programmvereinbarungen für die Bereiche "Natur und Landschaft" und "Biodiversität im Wald" vom 13. Juni 2008 sind. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne lür die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das "Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet LöffelfluhBaanholz" mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 5. April 2007 ermittelt wurden, sind nachstehend aufgef ührt. Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden dabei je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend angegebenen Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.
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Abqeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500 490 Ausrichtung an Burgerkorporation Liesberg
Zusätzl ich wiederkehrende Foloekosten (Pf leoekosten)
cHF 10'000.--
Fo lgekosten (Jah res- Du rchschn ittswert) zu Lasten Kostenart 3632 0 000 / lnnenaultrag 500 490
Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgels dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009 - 2013) belastet. Per 1 . Januar 2011 beträgt der zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpf lichtungskredits rund CH F 5'968'000.--.
Stand Verpllichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im Wald
Stand 1.1.2011
Restbetrag
cHF 9'550'000.--
Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind sowohl im laufenden Verpflichtungskredit wie auch im aktuellen Budget 2011 (lnnenauftrag 500490) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf des Verpflichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms Naturschutz im Wald zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 2014-2018 zeichnet sich keine Veränderung bei den Netto-Kosten ab, da sowohl der Bund als auch der Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen werden. Dies würde bedeuten, dass der Verpflichtungskredit und der Bundesbeitrag für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm mit gleich bleibenden Netto-Kosten weitergeführt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms verzichtet würde, müssten die Pflegemassnahmen in den Waldreservaten und die Waldrandpllege sistiert werden, womit die gesetzliche Verpllichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL $ 27) unerfüllt bliebe. Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewer-
be, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität".
Nach Art. 129 Abs.3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Löffelberg-Baanholz" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pflegemassnahmen im Wald auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.
5.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 1984 verpf lichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmälerzu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz überden Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 und 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 1 1 . Juni 1998 grundsälzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wdd ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezif ischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Vorausselzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unver-
meidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.
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Die Unterschutzstellung des Gebiets "Löffelberg-Baanholz" ist Bestandteil der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Das Gebiet "Löffelberg-Baanholz" wurde daher auch in die Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009 -2013' aufgenommen (Liste der zu schützenden Gebiete, Seite 10), welche mit Landratsbeschluss Nr. 1187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet wurde.
6.
Unterschutzstellung
Die Burgerkorporation Liesberg und der Gemeinderat von Liesberg sind mit der Erweiterung
des Naturschutzgebiets "Löffelberg-Baanholz" einverstanden. Die Erweiterung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.
Jl:
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Gestützt auf $ 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Löffelberg-Baanholz", bestehend aus Teilflächen der Parzellen Nr. 2263, 2264,2269 und 2641, alle im Grundbuch Liesberg, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in beiliegendem Plan eingelragen. Die Gesamtfläche beträgt 80.03 ha.
3. lm Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen festgelegt: a. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Natunrverte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.
c. lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Laufenlassen von Hunden, das Campieren, Modellfliegen oder Gleitschirmfliegen sowie das Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen untersagt, Das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG ist untersagt.
3. Das Klettern im Naturschutzgebiet bleibt auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr weiterhin im Gebiet "Rappenfels" an den Routen 1 - 19 der Sektoren "Kapelle" und "Teufelswand" zulässig. Massgebend für die Sektoren- und Routen-Bezeichnung sowie die Routenzahl ist der Kletterf ührer Basler Jura "Fluebible" von 1997.
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4. Die ganze "Löffelbergfluh", Routen 1-18, sowie der Sektor "Blues" am "Rappenfels", Routen 20-23, sind für sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Bouldern gesperrt. Untersagt ist lerner das Eisklettern in der 'lTeufels-Chuchi". Diese Massnahmen sind in geeigneter Form zu publizieren und unter Federführung der kantonalen Nalurschutzfachstelle bis Ende 2012 umzusetzen. Vorgehen, Terminierung, Verantwortlichkeiten und Kostenteiler bzw. Beiträge in Form von Leistungen sind von den Beteiligten (Burgerkorporation, Kletterverbände, Amt für Wald, Sportamt und Amt für Raumplanung) gemeinsam festzulegen. Gemeinsam ist eine Umsetzungskontrolle vorzunehmen. Die Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung ist lür die Wirkungskontrolle besorgt.
5. Die Anlage der Wegverbindung vom Rohrbergbach zum Rohrbergweg bleibt unter grösstmöglicher Berücksichtigung der Schutzziele sowie nach Rücksprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet. Der bestehende Pfad, der nordöstlich des Rappenfelsens zur Fluematten führt, kann weiterhin als Wanderweg unterhalten werden.
6. Die zugehörige Verordnung über das Naturschutzgebiet "Löffelberg-Baanholz", Liesberg, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses wird der das Naturschutzgebiet "Löffelbergfluh" betreffende Passus in Ziller 1 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 14 vom 14. Januar 1994 aufgehoben.
8. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und
27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November
1991, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2011 (Kto. 3632 0 000, lnnenauftrag 500490) und des Verpflichtungskredites 2009-2013 zu verbuchen und die Folgekosten jeweils im Rahmen des bewilligten Budgets dem genannten Konto zu belasten.
7. Die Einwohnergemeinde Liesberg wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
8. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzulragen
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnholplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen isl, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-
schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
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Verteiler: (alle mit Plan) Burgerkorporation Liesberg, Unterdorl 6, 4254 Liesberg Dorf Gemeinderat, Unterdorf 6, 4254Liesberg-Dorf Revierförster Gerhard Walser, Liesbergerstrasse 67,4253 Liesberg Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal BasellandschaftlicherJagdschutzverein (BJV), Eichenweg 13,4148 Pfeffingen lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Thenruil Schweizer Alpen-Club SAC, Monbijoustrasse 61, Postfach, 3OO0 Bern 23 lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17,4415 Lausen SAC Sektion Baselland, Max Zehntner, Brunnrainstrasse 20,4411 Seltisberg SAG Sektion Hohe Winde, Kurt Häner, Vorenbrunneweg 1 0, 4208 Nunningen lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2, 4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61 , 4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468,
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4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln (3) Bezirkssch reiberei Laufen, Gru ndbuchamt, Hintere Gasse 52, 4242 Lauf en Landeskanzlei (Gesetzessamml ung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Ba_u- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber A. Achermann
Basi legali
570 · kWaG · Cantone
790 · Cantone
790.490 · Cantone
921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione