57/eBS/5/0_Bau- und Strassenlinienplan Grendel
Linee d'arretramento · Rothenfluh
Documento
- Numero
- 1862
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Sottotipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Rothenfluh
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 29 mag 1973
- In vigore dal
- 29 mag 1973
Carta
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File
RRB_1862_19730529.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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11. 72 - 650000 - 18
Nr.
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft .
1862 vom 29e Mai 1973 Gemeinde Rothenfluh, Bau- und Strassenlinienp IGrendel”
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Rothenfluh hat an 20. März 1973 dem Bau- und Strassenlinienplen "Grendel" (Parzellen Nr. 7/24 - Parzellen Nr. 18/27) zugestimmt.
B. Die öffentliche Auflage fand vom 29. März bis 27, ADril 1973 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 13 vom 29. März 1973 bekanntgegeben. Die Betroffenen wurden mit einen Rundschreiben orientiert. Auswärtige Grundeigentümer waren nicht zu benachrichtigen. Innert der Auflagefrist sind zwei Einsprachen eingegangen. Diese sind im Rahmen des gesetzlichen Verständigungsverfahrens am 1. Mai 1973 schriftlich zurückgezogen worden. Mit Schreiben vom 11. Mei 1973 unterbreitet der Gemeinderat Rothenfluh den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Irwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. . Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- 503 &
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und Strassenlinienpläne aufzustellen. IL,
Gemäss 8 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
III.
Unter Berücksicktigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
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Rechtmässigkeitskontrolle hi formell-rechtlich wie materiell-rechtlich die Voraussctzun erfüllt.
2, Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
kuch in dieser Bezichung ist der Plan nicht zu bean-
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standen.
://: 1. Gestützt auf 8 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes von 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversamnlung Rothenfluh zu 20. 1975 beschlossene Bau- unä nlinienplan "irendel" (Parzellen Nr, 7/2H = sllen 18/27)
und damit allgem inverbindlich erklärt.
genehni 2. Massgebend sind die nit der Inventarnumner 57/eB3/5/0 verschenen Pläne (Situation, Längen- Quer- und Normalprofile). 3, Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gele
auf 8 23 des Geschäftsveg]
eglerungsrat des Kantons Basel-Lanschaft in
Amtsblatt zu veröffentlichen.
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Mitteilung an Gemeinderat Rot
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Der Lanäschreiber: