70/gBS/1/2_Bau- und Strassenlinienplan "Grueb"
Linee d'arretramento · Wintersingen
Documento
- Numero
- 1816
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Sottotipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Wintersingen
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 2 lug 1996
- In vigore dal
- 2 lug 1996
Carta
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File
RRB_1816_19960702.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1816 vom 2. Juli 1996
Gemeinde Wintersingen, Bau- und Strassenlinienplan "Staufenhof" sowie Änderungen Bau- und Strassenlinienpläne "Mitteldorf" und "Grueb"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Wintersingen hat am 4. Dezember 1995 den Bauund Strassenlinienplan "Staufenhof' sowie Änderungen der Bau- und Strassenlinienpläne "Mitteldorf' und "Grueb" beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 4. März bis 4. April 1996 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 9 vom 29. Februar 1996 und im Bezirksanzeiger Rheinfelden vom 29. Februar 1996 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 29. Februar 1996) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
C. Mit Brief vom 5. Juni 1996 unterbreitet der Gemeinderat Wintersingen den vorliegenden Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
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Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes (BauG) vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
H. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist folgendes zu bemerken:
1.2 Der Bau- und Strassenlinienplan "Mitteldorf' ist von der Gemeindeversammlung nur partiell geändert worden. Im Zusammenhang mit der Erschliessung und der beschränkten Bebaubarkeit der westlich der Fer liegenden Parzellen drängt sich in diesem Bereich jedoch eine umfassende Überprüfung und Änderung des Bau- und Strassenlinienpianes "Mitteldorf“
und allenfalls auch eine Mutation des Zonenplanes Siedlung auf. Aus diesem Grunde und im Sinne der rechtsgleichen Behandlung aller Grundeigentümer wird die Gemeinde angehalten, im Bau- und Strassenlinienplan "Mitteldorf" die nötigen Anpassungen vorzunehmen.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.
:/1: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Wintersingen am 4. Dezember
1995 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Staufenhof' sowie die Änderungen der Bau- und Strassenlinienpläne "Mitteldorf" und "Grueb " werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 70/BSP/9/0 (Bau- und Strassenlinienplan "Staufenhof"), 70/BSP/6/1 (Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Mitteldorff) und 70/gBS/1/2 (Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Grueb") versehenen Exemplare der Pläne.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
Gemeinderat Wintersingen, 4451 Wintersingen
Rohner, Jermann und Partner, Ingenieure und Geometer AG, Hauptstrasse 93, 4450 Sissach
Landeskanzlei (Publikation)
Amt für Liegenschaftsverkehr
Tiefbauamt
Amt für Orts- und Regionalplanung (10)
Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Landschreiber: