Oberer Batterieweg - Abbruch und Neubauten MFH

Superfici di compensazione ecologica · Basilea Città

Documento

Numero
BBG-Nr. 9101260
Tipo
Superfici di compensazione ecologica
Cantone
Basilea Città
Livello
Cantone
Approvato da
FSB
Adottato
7 giu 2018
In vigore dal
7 giu 2018

Carta

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File

2018-06-07_ENT_9101260_OEREB.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 92 00 Telefax E-Mail [email protected] Internet www.bgi.bs.ch

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'101'260 (1) vom 7. Juni 2018 Adresse

Basel, Oberer Batterieweg 56 Geb. 1049 abgebrochen Sek. 4 Parz. 2579 Basel, Oberer Batterieweg 56 Geb. 58348 fertigerstellt Sek. 4 Parz. 2579 Basel, Oscar Frey-Str. 7 Geb. 58349 fertigerstellt Sek. 4 Parz. 2579 Basel, Oscar Frey-Str. 9 Geb. 58350 fertigerstellt Sek. 4 Parz. 2579

Gesuchsteller Grundeigentümer Verantwortliche Fachperson Objekt

Abbruch: Oberer Batterieweg 56 (EFH) Neubauten: 3 Mehrfamilienhäuser mit Einstellhalle, Baumfälllungen und Ersatzpflanzungen Gesuch um Ausnahmebewilligung: Zusätzliche IV Parkplätze in der Einstellhalle

Eingabedatum

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Publikationsdatum

16.November 2017 25.Januar 2018 12.Dezember 2017 26.Juli 2019 8.Februar 2018 3.Juli 2019 20.Juli 2018 29. November 2017

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'101'260 (1) vom 7. Juni 2018

Erste Eingabe abgeänderte Unterlagen abgeänderte Unterlagen abgeänderte Unterlagen nachträgliche Unterlagen nachträgliche Unterlagen nachträgliche Unterlagen Einsprachefrist bis 29. Dezember 2017

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Bau- und Gastgewerbeinspektorat

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Entscheid

Das Baubegehren wird unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bedingungen und Auflagen bewilligt. Das Schutzraumsoll beträgt 38 Schutzplätze. Mit diesem Schutzraum wird das Schutzplatzsoll um 12 Schutzplätze überschritten. Die zusätzlichen Schutzplätze werden zu 100%, nach der erfolgten Schlussabnahme, vergütet (Pauschaler

Gestützt auf § 74 BPG und § 10 Abs. 2 PPV (SG 730.310) werden (zusätzlich) 2 Parkplätze unterirdisch (somit insgesamt 3 Parkplätze) für Personenwagen für Behinderte bewilligt.

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Stadtgärtnerei

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Baumschutz bei Baubegehren

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58. Das Areal befindet sich im weiteren Baumschutzgebiet, in dem Bäume ab 90 cm Stammumfang (ca. 30 cm Durchmesser), einen Meter über dem Boden gemessen, geschützt sind (§ 4 BSchG). Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an geschützten Bäumen bei der Durchführung des Bauvorhabens entstehen. Vor Baubeginn müssen geschützte Bäume im Kronen- bzw. Wurzelbereich abgehagt werden. Sie müssen während der gesamten Bauphase vor jeglichem Befahren, dem Ausschütten von Flüssigkeiten (Oel, Benzin, Säuren, Laugen, Fäkalien, Zementwasser usw.) und vor Feuer geschützt werden. Im Baustellenbereich dürfen Grünflächen nicht mit Baumaterial belegt werden. Grünflächen und Baumrabatten sind vor Baubeginn zu schützen (Abzäunung). Im Wurzelbereich von geschützten Bäumen darf das Terrain weder abgesenkt noch aufgeschüttet noch verdichtet werden. Grabarbeiten in Baumnähe sind von Hand auszuführen. Beim Maschineneinsatz ist auf das Kronenprofil der Bäume Rücksicht zu nehmen. Bau-Entscheid Nr. BBG 9'101'260 (1) vom 7. Juni 2018

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Allfällige notwendige Rückschnitt- oder Kappmassnahmen im Wurzel- und Kronenbereich geschützter Bäume bedürfen der schriftlichen Bewilligung durch die Stadtgärtnerei. http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/geschaeftspartner/Faltpr ospekt_Baumschutz-auf-Baustellen_A4/Baumschutz%20auf%20Baustellen.pdf Für die weitere Projektierung und die Realisierungsphase ist eine baumpflegerische Begleitplanung und Überwachung der Baumschutzmassnahmen (Qualitätssicherung) sicherzustellen. Der Stadtgärtnerei ist VOR Baubeginn mitzuteilen, welche Firma mit dieser aufgabe beauftragt wurde. Für den ganzen Bauablauf ist die baumpflegerische Begleitung und Überwachung sicherzustellen. Es ist ein ausgewiesener Baumpflegespezialist mit Fachausweis beizuziehen (www.baumpflege-schweiz.ch). Vor Baubeginn ist der Stadtgärtnerei mitzuteilen, welche Firma mit der baumpflegerischen Begleitung beauftragt ist. Den Anweisungen des Baumpflegespezialisten ist Folge zu leisten. Grabarbeiten im Wurzelbereich sind vom Baumpflegespezialisten zu überwachen. Die Protokolle der regelmässigen Begehungen des Baumpflegespezialisten sind der Stadtgärtnerei unaufgefordert zuzustellen. Das Baumschutzkonzept (im Plan Dachaufsicht/Umgebung-Plannummer: 1611_BE_104_GR_DA_UMG_100 vom 14.11.2017) ist integrierender bestandteil der baugesuchsunterlagen. Die darin formulierten Massnahmen zum Schutz der Bäume ist verbindlich. VOR Baubeginn muss das Konzept detailliert werden. Vorgängig ist zusammen mit der verantwortlichen Fachperson, dem zuständigen Baumpflegespezialisten und der Stadtgärtnerei ein Termin zu vereinbaren, um die Anforderungen an das Konzept festzulegen. Werden in den definierten Schutzbereichen Baumassnahmen ohne Rücksprache mit dem zuständigen Baumpflegespezialisten bzw. unter Ausschluss von diesem ausgeführt (keine baumpflegerische Begleitung), kann seitens Stadtgärtnerei der Nachweis verlangt werden, dass keine Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen entstanden sind. Die Stadtgärtnerei kann allfällige Massnahmen zur Schadensbegrenzungen verlangen. Die Termine sind rechtzeitig, jedoch mindestens drei Tage vor ihrem Eintreten, mit dem Baumpflegespezialisten zu koordinieren. Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an Alleebäumen oder öffentlichen Rabatten bei der Durchführung des Bauvorhabens entstehen. Es gelten die allgemeinen Verhaltensregeln bei Bauarbeiten in Grünflächen und unter Bäumen, insbesondere die Vorschriften für Baumschutz auf Baustellen (www.stadtgaertnerei.bs.ch/geschaeftspartner/standards.htm) Für allfällige Schäden an Bäumen und Grünanlagen, die durch Missachtung vorgenannter Verhaltensregeln verursacht werden, haftet der Veranlasser. Sie werden dem Veranlasser gemäss den letztgültigen ´Richtlinien der VSSG zur Berechnung von Baumschädigungen´ bzw. nach Aufwand in Rechnung gestellt. Vor Baubeginn ist mit dem Kreisbauleiter Herr ) ein Termin zur Begehung der Baustelle im Bereich der Allmend zu vereinbaren. Vor diesem Termin dürfen keinerlei Baumassnahmen oder Installationen vorgenommen werden. Sämtliche Alleebäume im Baustellenbereich sind vor Baubeginn nach Angaben des Kreisleiters mit Baumschutzgittern zu versehen. Die öffentlichen Rabatten dürfen nicht als Installations- und Lagerplätze gebraucht werden. Nach Stellung des erforderlichen Baumschutzzaunes ist ein Termin zusammen mit der

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verantwortlichen Fachperson, dem Baumpflegespezialisten, dem Unternehmer und der Stadtgärtnerei zu vereinbaren zur Prüfung der Abschrankung und zur Festlegung der weiteren Schutzmassnahmen ( ). Vor diesem Termin dürfen keinerlei Baumassnahmen oder sonstige Eingriffe im geschützten Baumbestand vorgenommen werden. Zur Realisierung des Bauvorhabens dürfen gemäss Baumbestandesplan und Fällgesuch vom 12.11.2017 gestützt auf §§ 4, 6 Abs. 2 a b c d Baumschutzgesetz vom 16. Oktober 1980 und nach Anhörung der Baumschutzkommission am 16.11.2017 folgende geschützten Bäume (insgesamt 16 Stk.) gefällt werden (§ 6 BSchG): 1 Stk. Picea abies (Baum Nr. OB1) 2 Stk. Prunus avium (Bäume Nr. OB3, OB18)) 1 Stk. Salix caprea (Baum Nr. OB4) 1 Stk. Acer platanoides (Baum Nr. OB5) 5 Stk. Fraxinus excelsior (Bäume Nr. OB6, OB8, OB10, OB13, OB16) 1 Stk. Aesculus hippocastanum (Baum Nr. OB7) 2 Stk. Betula pendula (Bäume Nr. OB9, OB17) 1 Stk. Pyrus calleriana (Baum Nr. OB12) 1 Stk. Thuja plicata (Baum Nr. OB14) 1 Stk. Populus nigra Italica (BaumNr. OB15) In Würdigung des Interesses des Gesuchstellers erscheint das Festhalten am öffentlichen Interesse der Erhaltung der Bäume unverhältnismässig. Während der Brutzeit vom 01.März bis zum 31. Juli dürfen keinerlei Fäll- und Rodungsarbeiten vorgenommen werden (Art. 20 Abs.2 Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz, Art. 2, 7 Jagdgesetz, Art. 2a, 4 Internationale Übereinkunft zum Schutz der Vögel). Für die zu fällenden Bäume sind mind. 16 standortheimische, landschaftstypische Ersatzbäume auf nicht unterkellertem Areal zu pflanzen (§ 9 BSchG). Von den verfügten Ersatzbäumen müssen mindestens 3 Stk. grosskronig und 10 Stk. mittelkronig sein. Die verfügten Ersatzbäume stehen von der Pflanzung an unter Baumschutz (§ 12 BSchG). VOR Rohbaumeldung ist ein definitiver Baumbestandesplan einzureichen. Die Bauherrschaft haftet für die Einhaltung der Baumschutzauflagen durch die eingesetzten Bauunternehmungen und deren Mitarbeitende.

Baustelleninstallation

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70. Als Bestandteil der Bauakten ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat z.H. der Stadtgärtnerei ein Detailplan mit Angaben der Flächen für Baustelleninstallation, Baugrube und Kranstandorte vor Baubeginn zur Beurteilung und Genehmigung einzureichen. Vor Beginn der Baumassnahmen ist ein Termin zur Begehung des Areals zusammen mit der verantwortlichen Fachperson, dem Baumpflegespezialisten, dem Aushubunternehmen und der Stadtgärtnerei zu vereinbaren ( ). Vor diesem Termin dürfen keinerlei Baumassnahmen oder sonstige Eingriffe im geschützten Baumbestand vorgenommen werden. Vor Beginn der Bauarbeiten ist mit der Stadtgärtnerei ein Termin zur Begehung der Baustelle zu vereinbaren ( . 71. Als Bestandteil der Bauakten ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat z.H. der Stadtgärtnerei ein detaillierter Umgebungsplan (Ersatzbäume, Rasenflächen, Bepflanzung, Massnahmen zum ökologischen Ausgleich gemäss §9 NLG, Beläge, Möblierung, erforderliche Spielbereiche gemäss §71 BPG etc.) VOR Baubeginn zur Beurteilung und Genehmigung einzureichen. Bau-Entscheid Nr. BBG 9'101'260 (1) vom 7. Juni 2018

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http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/der-eigene-garten/Merbl att_Umgebungsplan_barrierefrei/Merkblatt_Umgebungsplan.pdf <m4> <m5>

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Naturschutz

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72. Das Areal befindet sich teilweise im Kantonalen Inventar der schützenswerten Naturobjekte (ID-Nr. 102, Naturobjekt Oscar Frey-Strasse). Für die Flächen, welche aufgrund der Baumassnahmen nicht erhalten werden können, ist angemessener Ersatz zu leisten. 73. Gemäss Bericht Naturschutz von Martin Frei kann der geforderte Ersatz auf der Parzelle nicht erbracht werden. Die ökologische Bilanz weist ein Defizit von 394 Flächenpunkten auf. Der im Bericht vorgeschlagene Ersatz auf den Flachdächern ist nicht möglich. Dachbegrünungen können aufgrund des fehlenden Bodenanschlusses (keine Erreichbarkeit für flugunfähige Tiere) nicht als Ersatzstandorte gelten. Sie dienen vielmehr als ökologische Ausgleichsflächen. Es ist demnach zu prüfen, welche zusätzlichen Optimierungsmassnahmen auf dem Areal vorgenommen werden können. Die aktualisierte ökologische Bilanz sowie die zugehörigen Planunterlagen sind vor Baubeginn nachzureichen. 74. Für die Ersatzmassnahmen, welche zur Erfüllung des vollständigen Ersatzes des Naturwertes erforderlich sind und die nicht auf der Bauparzelle geleistet werden können, muss demnach an anderen Standorten auf dem Bruderholz ein Standort ausgewiesen werden. Sowohl die Natur- und Landschaftsschutzkommission wie auch die Stadtgärtnerei kommen zum Schluss, dass die vorgesehene Grösse der Grünfläche, sofern sie mit den angedachten Vegetationstypen und Strukturen gestaltet wird, eine ausreichend grosse Fläche darstellt und den Verlust an wertvollem Lebensraum auf der Parzelle dadurch kompensiert wird. Es wird als unverhältnismässig angesehen, die Gebäude deutlich zu redimensionieren um mehr Fläche für den fehlenden Ersatz zu erhalten. Zitat aus dem Protokoll der Natur- und Landschaftsschutzkommission: Die NLK ist der Meinung, dass ein vollständiger ökologischer Ersatz zu erbringen ist und stimmt einem möglichen Ersatz ausserhalb der Bauparzelle zu, wenn dieser nicht auf der Bauparzelle erbracht werden kann. Weiter sieht sie die Option, diesen Ersatz in dem (Vorschlag der Stadtgärtnerei) vorgeschlagenen Freizeitgartenareal Fritz Hauser-Strasse mittels einer Ersatzabgabe für ein bestimmtes Projekt (Aufwertung der Parzelle und Pflege über 20 Jahre als Lebensraum für den Gartenrotschwanz) zu leisten. Die Stadtgärtnerei schliesst sich dem Beschluss der Natur- und Landschaftsschutzkommission an. Ist nachweislich ein vollständiger Ersatz für die zerstörten schützenswerten Naturobjekte nicht möglich, muss dieser an anderer Stelle auf dem Bruderholz erbracht werden. Vor Baubeginn muss aufgezeigt werden, mit welchen Massnahmen das Defizit aufgefangen werden kann. Die Massnahmen sind vorgängig mit der Stadtgärtnerei ( abzusprechen. Die sachgerechte Pflege der ausserhalb der Parzelle angelegten Ersatzflächen müssen über mindestens 20 Jahre sichergestellt werden. 75. VOR Baubeginn ist der Stadtgärtnerei schriftlich mitzuteilen, wer als Verursacher für den Eingriff und den Verlust der schützenswerten Naturobjekte verantwortlich zeichnet. Die Erstellung der externen Ersatzflächen sowie die Pflege der Flächen über 20 Jahre geht zu Lasten des oben genannten Verursachers. Diese Person/Instanz muss schriftlich bestätigen, dass sie sich für die Erstellung und Pflege verpflichtet. Die Bestätigung ist integrierter Bestandteil der Baugesuchsunterlagen. 76. Für die Phasen der Detailprojektierung (Bauetappierung) und des gesamten Baus ist für Bau-Entscheid Nr. BBG 9'101'260 (1) vom 7. Juni 2018

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die Belange von Natur- und Landschaftsschutz eine ausgewiesene und erfahrene ökologische Baubegleitung beizuziehen, welche als unabhängige Fachperson die Umsetzung sämtlicher Massnahmen und Vorschriften zum Schutz und Erhalt von Naturwerten begleitet und über besondere Vorkommnisse der Bauherrschaft sowie der Stadtgärtnerei Bericht erstattet. Die Bauetappierung ist in Mitwirkung der ökologischen Baubegleitung so auszuarbeiten, dass Flora und Fauna maximal geschont werden können. VOR Baubeginn ist der Stadtgärtnerei Basel-Stadt ( ) mitzuteilen, welche Firma mit der ökologischen Baubegleitung beauftragt ist. Den Anweisungen der ökologischen Baubegleitung ist Folge zu leisten. Die Protokolle der regelmässigen Begehungen der ökologischen Baubegleitung sind der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz Basel-Stadt unaufgefordert zuzustellen. Die Stadtgärtnerei ist regelmässig über den Stand der Baumassnahmen zu informieren und für Begehungen aufzubieten. Die sachgerechte Pflege der Wiederherstellungs-, Ersatz und Ausgleichsflächen ist unter besonderer Beachtung der Vegetationssukzession (Verhindern des Auftretens unerwünschter Pflanzen; invasive Neophyten!) nach genehmigten Pflegekonzepten zu Lasten des Veranlassers langfristig sicherzustellen. VOR Baubeginn ist das im Umgebungsplan erwähnte Pflegemanual / Pflegeplan zur Prüfung einzureichen. Die Entwicklung der Vegetation auf der Bauparzelle und auf den externen Ersatzflächen muss zwingend durch einen Biologen überwacht werden (Erfolgskontrolle). Allfälligen Fehlentwicklungen ist durch geeignete Massnahmen unverzüglich zu begegnen.. Zur Erfolgskontrolle ist der Stadtgärtnerei durch eine Fachperson (Biologe) nach 2 Jahren ein Kurzgutachten über die Vegetationsflächen abzuliefern Als zusätzliche ökologische Ausgleichsmassnahme sind sämtliche Dächer vollflächig zu begrünen. Die Installation einer Photovoltaikanlage muss diesem Aspekt Rechnung tragen. Es ist eine Anlage zu wählen, welche die erforderliche Begrünung nicht verunmöglicht. Zitat Natur- und Landschaftsschutzkommission: Das Baubegehren sieht vor, einen Teil der Dachflächen mit einer Photovoltaikanlage zu belegen. Da der erforderliche ökologische Ersatz nicht auf der Parzelle erbracht werden kann, ist keine Reduktion der Massnahmen zum ökologischen Ausgleich (im vorliegenden Fall die Flachdachbegrünung) möglich. Es muss demnach eine Kombination der Photovoltaikanlage und der Dachbegrünung vorgenommen werden, so dass eine vollflächige Begrünung möglich ist. Die NLK erachtet es als notwendig eine Kombination der Photovoltaikanlage und der Dachbegrünung zu realisieren, sodass eine vollständige Begrünung möglich ist. Unterirdisch bebaubare Flächen sind mit einer Erdschicht zu überdecken und als Grünfläche anzulegen (§ 52 BPG). Die Dicke der durchwurzelbaren Erdschicht muss im Bereich von Baumpflanzungen mindestens 100 cm betragen. Flachdächer sind als wertvolle Lebensräume im Sinne des ökologischen Ausgleiches mit einer Dachbegrünung zu versehen (§ 9 NLG, § 72 BPG). Für die Dachbegrünung ist ein Substrat zu verwenden, welches aus geeignetem natürlichem Ober- oder Unterboden aus der Region besteht. Geeignet sind humose Oberböden mit krümeligem Gefüge sowie kiesig, sandige Unterböden mit geringem Anteil lehmiger und toniger Komponenten. Das Bodenmaterial hat eine Schichtdicke von mind. 12 cm (verdichtet) aufzuweisen. Als Rückzugsorte für Bodentiere sowie zur Ermöglichung einer Standortvielfalt sind flächig angeordnete, überhöhte Bereiche mit mind. 15 cm Substratstärke einzurichten (ca. 1/3 der Fläche). Aus statischen Gründen kann die geforderte Standortvielfalt auch durch die Einrichtung von kleinen Hügeln (30

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cm hoch, 3 m Durchmesser, Richtwert: pro 100 m2 ein Hügel) an statisch gegebenen Punkten erreicht werden, die durch kleinere überhöhte Bereiche miteinander zu verbinden sind. Als Ansaat ist die Basler Mischung mit ausschliesslich einheimischen Arten (CH-Ökotypen) zu verwenden. http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/der-eigene-garten/basler _pflanzenmischung_fuer_extensive_dachbegruenungen.pdf http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/der-eigene-garten/pflanz en_dachbegruenung.pdf http://www.aue.bs.ch/weitere-themen/umwelttipps/lebensraum-stadt/fassaden-und-dachb egruenung.html Dachbegrünungen werden als ökologische Ausgleichsmassnahme (§ 9 NLG) angerechnet. Das Projekt sieht vor, einen Teil der Dachfläche mit einer Photovoltaikanlage zu belegen. Da der erforderliche Ersatz für den Verlust der schützenswerten Naturobjekte nicht auf der Parzelle erbracht werden kann, ist keine Reduktion der Massnahmen zum ökologischen Ausgleich möglich. Es muss demnach auch zukünftig eine Kombination der Photovoltaikanlage und der Dachbegrünung vorgenommen werden, so dass eine vollflächige Begrünung möglich ist. http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/der-eigene-garten/dach_ solar.pdf Die Planung und Ausführung der Flachdachbegrünung ist in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Dachbegrünung der Hochschule Wädenswil sowie dem beauftragten Biologen durchzuführen ( ). Die Beratung ist für die Bauherrschaft kostenlos. VOR Baubeginn ist beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein Detailplan (Grundriss und Schnitt) mit Angaben über Aufbau, Schichtstärke, Art des Substrates und Begrünung zur Begutachtung und Genehmigung einzureichen. Vor Baubeginn ist mit einer Fachperson für Fledermausschutz abzuklären, ob Schlafplätze von Tieren (an bestehenden Gebäuden oder in Bäumen) beschädigt werden oder Fledermausquartiere an den neuen Gebäuden einzurichten sind (§§ 3, 5, 9 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz). Das Protokoll der Besprechung ist der Stadtgärtnerei VOR Baubeginn zuzustellen. Der Nachweis für die durch die Fachperson für Fledermausschutz formulierten Massnahmen ist der Stadtgärtnerei VOR Baubeginn zu erbringen. Werden Fledermäuse gefunden, ist die Stadtgärtnerei über den Fund zu informieren ( ). Aktive erwachsene Tiere können im Frühjahr, Sommer und Herbst in die Freiheit entlassen werden. Bei geschwächten Fledermäusen, Tieren im Winterschlaf und je nach Situation auch bei Jungtieren (Flugunfähige Jungtiere zwischen Mai-August) muss umgehend folgende Fachstelle kontaktiert werden: Stiftung Fledermausschutz, Tel: 079 330 60 60 Im Sinne des ökologischen Ausgleiches sind ausschliesslich standortheimische und landschaftstypische Pflanzen zu verwenden (§ 9 NLG). http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/Publikationen/Liste_einh eimische_eingebuergerte_Baeume.pdf http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/Publikationen/Liste_einh eimische_Bodendecker.pdf http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/Publikationen/Liste_einh eimischen-Hecken-Feldgehoelze.pdf Vorhandener Oberboden darf nicht auf eine Deponie abgeführt werden. Er ist zwischenzulagern und in der neuen Grünanlage wieder zu verwenden. Die Auflagen gelten vorbehältlich derjenigen des AUE - Gewässer/Bodenschutz. Die Oberbodendepots sind sachgerecht zu pflegen. Die Einsaat von Leguminosen (Klee,

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Luzerne) ist dabei zu unterlassen. VOR Baubeginn ist der Stadtgärtnerei mitzuteilen, wo und durch wen die Zwischenlagerung des Bodens erfolgen wird. Zäune haben vom Boden einen Mindestabstand von 15 cm aufzuweisen; sie sind in regelmässigen Abständen mit genügend grossen Schlupflöchern zu versehen, sodass die Durchgängigkeit für Wildtiere gewährleistet ist. Mauern sind an geeigneten Stellen und in regelmässigen Abständen, mindestens jedoch alle 6-8m, zu unterbrechen (Öffnung von mind. 15x15cm), sodass die Durchgängigkeit für Wildtiere gewährleistet ist (§ 11 BPV). Bäume, Sträucher und Fassadenbegrünungen dürfen während der Brutzeit vom 01.März bis zum 31. Juli nicht gerodet, auf den Stock gesetzt oder auf andere Art entfernt werden (Art. 20 Abs. 2 Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz, Art. 2, 7 Jagdgesetz, Art. 2a, 4 Internationale Übereinkunft zum Schutz der Vögel). Die vorgesehenen grossflächigen Glasflächen stellen ein grosses Gefahrenpotenzial für Vögel dar (Kollision). Vor Baubeginn ist in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Vogelfragen ( ) sicher zu stellen, dass die vorgesehenen grossflächigen Verglasungen nicht zu Fallen für Vögel werden (§ 3, 5, 9 Natur- und Landschaftsschutzgesetz, Art.2, 7 Jagdgesetz). Die Beratung durch die Fachstelle für Vogelfragen ist für die Bauherrschaft kostenlos. Das Protokoll der Besprechung mit der Fachstelle für Vogelfragen ist der Stadtgärtnerei VOR Baubeginn zuzustellen. (http://vogelwarte.ch/vogelkiller-glas.html) Vor Baubeginn ist mit der Fachstelle für Vogelfragen ( ) abzuklären, ob Nistplätze von Tieren (an bestehenden Gebäuden oder in Bäumen) beschädigt werden oder Nistmöglichkeiten an den neuen Gebäuden einzurichten sind (§ 3, 5, 9 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz). Während der Brutzeit vom 01. März bis zum 31. Juli dürfen keinerlei Fäll- und Rodungsarbeiten vorgenommen werden (Art.20 Abs.2 Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz, Art.2, 7 Jagdgesetz, Art. 2a, 4 Internationale Übereinkunft zum Schutz der Vögel). Das Protokoll der Besprechung mit der Fachstelle für Vogelfragen ist der Stadtgärtnerei VOR Baubeginn zuzustellen.

Baumfällgesuch

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92. Dem Baubegehren liegt ein Bericht Naturschutz bei. Daraus geht hervor, dass sich auf dem Areal wertvolle, schützenswerte Naturobjekte gemäss §4 NLG befinden. Nach Biotopbewertungsmethode (Modul BAFU) weist der Bestand einen Wert von 2351 Punkten auf. Durch die geplanten Baumassnahmen werden grosse Teile dieser Objekte zerstört. Gemäss § 9. NLG und Ar. 18 NHG hat der Verursacher oder die Verursacherin für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen, wenn sich eine Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturobjekte durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt. Diese Ersatzpflicht kommt auch im vorliegenden Baubegehren zum Tragen. Die Lage der Baukörper, der Einstellhallenzufahrt und der Erschliessung sowie die Umgebungsgestaltung wurden demnach in Zusammenarbeit mit einem Biologen sowie einem Baumpfleger und Landschaftsarchitekten erarbeitet. Es liegt ein Konzept vor, welches folgende Ersatzmassnahmen ausweist: - Schützen und Aufwerten von bestehenden Strukturen im Randbereich (Streifen entlang des Oberen Batterieweges sowie entlang der südlichen Parzellengrenze) - Anlegen von Wiesen und Krautsäumen Bau-Entscheid Nr. BBG 9'101'260 (1) vom 7. Juni 2018

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- Anlegen von Wildhecken und Sträucherinseln in besonnter / halbschattiger Wiese - Anlegen von zusätzlichen Wildsträuchern in waldartiger Wildstaudenvegetation - Verwendung von ausschliesslich standortheimischen Gehölzen - Anlegen von unterirdischen Schroppengruben im Bereich der Begrenzungsmauern - Langfristige Erhaltung und Entwicklung der Anlage - Erstellen eines Pflegemanuals

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