Neubau Lokomotivdepot
Superfici di compensazione ecologica · Basilea Città
Documento
- Numero
- 731940008
- Tipo
- Superfici di compensazione ecologica
- Cantone
- Basilea Città
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Stadtgärtnerei
- Approvato da
- FSB
- Adottato
- 3 mar 1994
- In vigore dal
- 15 lug 1994
Carta
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1994-07-19_ENT_19920421_731940008.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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BAUDEPARTEMENT
DES KANTONS BASEL-STADT
Münsterplatz 11 Basel, den 24, April 1992 4001 Basel Telephon 23 98 40 Bundesamt für Verkehr Bundeshaus
. 3003 Bern Einschreiben :
Ordentliches Eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung Neubau Lokomotivdepot Basel, St.Jakobs-Strasse 200
Sehr geehrte Damen und Herren,
Am 6. November 1991 haben Sie dem Baudepartement Basel-Stadt das Plangenehmigungsgesuch betreffend Neubau Lokomotivdepot Basel zugestellt. Die Publikation erfolgte am 19. November 1991. In der Folge reichte der Basler Naturschutz (BNS) zusammen mit dem schweizerischen Bund für Naturschutz (SBN) fristgerecht eine Einsprache ein. Einsprache und Vernehmlassung dazu liegen bei. Wir haben das "Plangenehmigungsgesuch den zuständigen Instanzen zur Stellungnahme zugestellt.
Auf Grund des Ergebnisses des Prüfungsverfahrens kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden.
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Wir bitten Sie, die nachfolgenden Auflagen der kantonalen Instanzen zu berücksichtigen bzw. zur Kenntnis zu nehmen.
1. Koordinationsstelle für Umweltschutz (KUS)
Es wird auf den beiliegenden Bericht der Umweltschutzfachstelle Basel-Stadt über die Beurteilung des Umweltberichtes, den wir Ihnen bereits in 4 Exemplaren am 6.2.1992 zugestellt haben, verwiesen.
II.
2-
Kontrollstelle für Chemiesicherheit, Gift und Umwelt (KCGU)
Die mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen, Pläne, der Voruntersuchungsbericht zur Umweltverträglichkeit vom 4.4.91 und insbesondere alle in diesen Unterlagen erwähnten Sicherheitsmassnahmen werden in Vollziehung von Art.10 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7.10.1983 und der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27.2.1991 verkindlich zur Kenntnis genommen,
Die KCGU verweist auf den Bericht der Umweltschutzfachstellen vom 24.1,92 und insbesondere auf die Stellungnahme im Kap. 5.7 und auf die Anträge 7.6.1 bis 7.6.6. Die in den Anträgen 7.6.1 bis 7,6.4 verlangten Abklärungen und Nachlieferungen sind der KCGU bis spätestens 6 Monate nach Erlangen der Rechtsgültigkeit der Baubewilligung einzureichen. Die KCGU behält sich vor, nach Prüfung dieser Unterlagen gegebenenfalls weitere Auflagen zu erlassen.
Die KCGU ist unverzüglich zu informieren, falls
Nutzungsänderungen, welche das dargelegte Projekt tangieren, vorgesehen sind oder
eine sicherheitsrelevante Aenderung der Verhältnisse geplant wird resp, eintritt oder
risikorelevante neue Erkenntnisse vorliegen.
Die KCGU entscheidet dann, ob weitere Massnahmen zu treffen sind oder ob ein Kurzbericht einzureichen ist. GEWÄSSERSCHUTZAMT BASEL-STADT
Haus- und Grundstückentwässerung
Vor Ausführung oder Veränderung der Entwässerungsanlage muss beim Gewässerschutzamt mit einem Kanalbegehren eine Bewilli-
gung eingeholt werden (VO zum KG $ 1).
Das Bau-WC ist an die Kanalisation anzuschliessen (VO zum KG s$ 12).
Beim Abbruch von Gebäuden müssen die alten Anschlussleitungen sorgfältig zugemauert werden. Dem Gewässerschutzamt ist dies schriftlich zur Abnahme zu melden (VO zum KG $ 54).
Entwässerungseinrichtungen in den Untergeschossen sind gemäss Normen mit einer Pumpe an die Kanalisation anzuschliessen (VO zum KG S 16).
Die Planung, Bemessung und Ausführung der Liegenschaftsentwässerung ist gemäss der Schweizer Norm SN 592000 vorzunehmen.
Das Dachwasser ist getrennt zu sammeln und einer Versickerungsanlage zuzuführen. Dem Gewässerschutzamt ist das Ergebnis eines Versickerungsversuchs vorzulegen (VO Eidg. Abwassereinleitung ).
Industrielle Abwässer und Sonderabfälle
Gestützt auf Art.18 des Eidg. Gewässerschutzgesetzes vom 8.10.71, Art.7 der Eidg.Verordnung über Abwassereinleitungen vom 8.12.75, Art.30, Abs.4 des Eidg. Umweltschutzgesetze vom 7.10.83 sowie Art.37 des Kant. Umweltschutzgesetzes (USG BS) vom 13.4.1991 verfügen wir folgendes:
BAUABBRUCH / AUSHUB
Vor Beginn der Abbrucharbeiten sind die Altbauten auf Sonderabfälle im Sinne des Anh.2 der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) vom 12.11.86 zu überprüfen (Lagerplätze, techn. Einrichtungen, Entwässerungsanlagen, verschmutzte Gebäudeteile etc.).
Sonderabfälle (inkl.verschmutzte Gebäudeteile etc,) dürfen nicht mit den übrigen Bauabfällen vermischt werden. Sie sind getrennt zu erfassen und gemäss den Vorschriften der VVS durch ein zur Abnahme berechtigtes Unternehmen zu entsorgen. Die Belege der Sonderabfallentsorgung sind dem Gewässerschutzamt zwecks Kontrolle zuzustellen.
Das beim Aushub anfallende Erdmaterial ist auf jene Schadstoffe zu untersuchen, die aufgrund der Arealgeschichte zu erwarten sind (bahnspezifische Erdverschutzungen, verunreinigtes Auffüllmaterial etc.). Gemäss der Techn. Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10.12,90 sind hierbei sowohl Matrixals auch Eluatanalysen vorzunehmen. Dem Gewässserschutzamt sind sowohl die Untersuchungsprogramme als auch die entsprechenden Analysenresultate zur Beurteilung vorzulegen. Um längere Unterbrüche der Bautätigkeit zu vermeiden, empfehlen wir, die notwendigen Untersuchungen anhand repräsentativer Probenahmen (z.B. Bohrungen) bereits vor Beginn der Aushubarbeiten durchzuführen, Andernfalls ist während der Zeit des Aushubes ein ausreichend dimensioniertes 2Zwischenlager für potentiell verunreinigtes Erdmaterial bereitzustellen.
Verunreinigtes Aushubmaterial ist durch geeignete Verfahren soweit aufzubereiten, dass es den Anforderungen an Inertstoffen der TVA (Ziff.11, Anh,l) entspricht oder gemäss den Vorschriften der Eidg, Verordnung über den Verkehr mit Son-
derabfällen (VVS) vom 12.11.86 durch ein zur Entgegennahme berechtigtes Unternehmen entsorgen zu lassen.
ALLGEMEIN
Die Abwässer aus den einzelnen Teilbetrieben des Lokomotivdepots (Remisen, Werkstätten, Waschanlagen, Heizung, Restaurantküche etc.) müssen den Vorschriften der Eidg. Verordnung über Abwassereinleitungen vom 8,12.75 entsprechen. Die Grenzwerte dürfen nicht durch Verdünnen erreicht werden.
Für das Projekt ist ein Kanalisationsbegehren mit folgenden Detailangaben einzureichen:
-Beschrieb der Arbeiten, welche in den einzelnen Werkstätten, Remisen, Nebenanlagen etc. durchgeführt werden.
-Art und Menge der Chemikalien, Reinigungsmittel und dergl., die dabei zur Anwendung. gelangen.
-Charakterisierung resp, Zusammensetzung der in den Teilbetrieben anfallenden Abwässer (inkl. Mengeneinschätzung).
-Verfahren zur Vorbehandlung von Abwässern, die den Vorschriften der Verordnung über Abwassereinleitungen nicht entsprechen.
-Mögliche Abwasser-Recyclingverfahren.
-Konzept für die Erfassung, Sammlung und Entsorgung aller im Lok-Depot anfallender Sonderabfälle (inkl. Nebenanlagen). -Schutzmassnahmen für den Umschlag und die Lagerung von was-
sergefährdenden Stoffen und Sonderabfällen. -Verfahrenstechnischer Beschrieb des Blockheizkraftwerkes sowie der allenfalls notwendigen Anlage zur Vorbehandlung der Kondensatabwässer.
LOK-WERKSTÄTTEN / REMISEN
Die Abwässer der Lokomotiv- und Strassenfahrzeugreinigung sind separat zu erfassen und durch eine ausreichend dimensionierte Feinentölungsanlage vorzubehandeln (z.B. Ultrafiltration, chem. Spaltanlage etc.).
Saure und alkalische Abwässer sind auf einen pH-Wert im Bereich von 6,5 - 9,0 zu neutralisieren.
Die Tankstelle ist über einen ausreichend dimensionierten Schwerkraft-Mineralölabscheider (inkl. Schlammfang) mit selbsttätigem Abschluss separat zu entwässern.
-5-
Die Abwässer der Bodenabläufe aus Remisen, Werkstätten etc. sind über ausreichend dimensionierte Schwerkraft-Mineralölabscheider (inkl, Schlammfang) in die Kanalisation abzuleiten.
Zerlege-, Reparatur-, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten dürfen nur auf Plätzen und in Räumen durchgeführt werden, die über eine Feinentölungsanlage oder einen Schwerkraft-Mineralölabscheider entwässert sind.
Sonderabfälle wie Altöl, Lösungsmittel, Farbrückstände etc, sind getrennt zu sammeln und gemäss den Vorschriften der Eidg. Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VvvS) vom 12.11.86 durch ein zur Entgegennahme berechtigtes Unternehmen entsorgen zu lassen, \
Die Begleitscheine der Sonderabfallentsorgung sind zwecks Kontrolle aufzubewahren.
Die Lagerung und der Umschlag von Chemikalien, Sonderabfällen etc. sind so vorzunehmen, dass auslaufende Stoffe leicht erkannt und zurückgehalten werden können,
RESTAURANT
Bei Zubereitung von mehr als 300 warmen Mahlzeiten pro Tag sind die Küchenabwässer über einen ausreichend dimensionierten Fettabscheider in die Kanalisation abzuleiten,
Die Anwendung von Nassmüllentsorgungsanlagen ist nicht gestattet .
Verbrauchte Speiseöle und -fette aus Friteusen und dergl. sind separat zu sammeln und gemäss den Vorschriften der Eidg. Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (vvS)
vom 12.11.86 durch ein zur Entgegennahme berechtigtes Unternehmen entsorgen zu lassen, .
TANRANLAGEN
Die Tankanlage befindet sich in der Zone "B" für die Art der zu treffenden Schutzmassnahnen.
‚Für die Tankanlage ist ein spezielles Baubegehren einzureichen. .
Die auf der Baustelle benötigten Fässer und Kannen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind gemäss den einschlägigen Vorschriften über Auffangwannen zu lagern.
III.
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GRUNDWASSER
Bei Arbeiten in oder unmittelbar über dem Grundwasserbereich dürfen keine wassergefährdenden Stoffe, weder direkt noch indirekt, ins Grundwasser gelangen (GSchG S 14).
Bei Auftreten von Grundwasser in der Baugrube ist das Gewässerschutzamt sofort zu benachrichtigen,
FEUERWEHR INSPEKTORAT
Bei diesem ausgedehnten Lok-Depot sind die verschiedenen Nutzungen voneinander zu trennen (Remisen, Werkstätten, Büro- Garderobengebäude), Technische Zentralen, Magazine mit brennbaren Materialien etc. sind als Brandabschnitte F90 und mit in Fluchtrichtung öffnenden Türen T30 auszuführen.
Zum Parkplatz und entlang des Büro- Garderobengebäudes ist eine direkte Feuerwehrzufahrt mit Aufstellflächen für schwere Feuerwehrfahrzeuge zu erstellen. Es sind Detailpläne zur Genehmigung einzureichen,
Beim Bürogebäude Parkplatz sind zwei leistungsfähige Veberflur-Hydranten zu erstellen mit direktem Anschluss (ohne Wasserzähler) an die neue Zuleitung vom öffentlichen Wassernetz.
Die vorgesehenen Entlüftungsklappen bzw. Oeffnungen in den Dachträgern der Remisen sind so auszuführen, dass sie von der Feuerwehr auch als Brandraumentlüftung benutzt werden können.
Die beiden Treppenhäuser des Büro- Garderobengebäudes sind mit einer Rauchabzugseinrichtung zu versehen, sofern sie sich nicht über Fenster entlüften lassen.
Aus- resp. Notausgänge sind wie folgt zu markieren: Schriftgrund grün, Beschriftung weiss.
Es sind Wandhydranten und Handfeuerlöscher nach Angabe der Feuerpolizei zu installieren. Die Standortbezeichnung ist in
der Farbe "rot" vorzunehmen.
Im Eingangsgeschoss sind ein Umstellschieber für die Feauer-
wehr (Netz-Motorspritze) sowie ein Motorspritzenanschluss 75mm Durchmesser Storz an der Aussenfassade, anzubringen. Es ist mit der Feuerpolizei Rücksprache zu nehmen.
IV.
-7-
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine feuergefährlichen Stoffe der Gefahrenklasse I und II gelagert werden,
Die Betriebsleitung hat dafür zu sorgen, dass die feuerpoli-
zeiliche Sicherheit gewährleistet ist. Sie hat einen Sicher-
heitsbeauftragten zu bestimmen, dem Feuerwehr-Kommando zu
melden und die nötigen Weisungen für den betrieblichen Brandschutz zu erlassen,
Es wird verbindlich zur Kenntnis genommen, dass eine Brandmeldeanlage sowie Räumungsalaxrmanlage installiert wird. STADTGÄRTNEREI
Baumschutz
Obwohl der Baumbestand auf dem Lok-Areal weder in der Voruntersuchung noch im Zusatzbericht "Flora und Fauna" des Umweltverträglichkeitsberichtes detailliert erhoben ist, gelten auch für dieses Gebiet die Bestimmungen des Baumgesetzes vom 16.10.80. Unter das Baumgesetz $ 4 fallen folgende Bäume:
Baumart Stammumfang 1 m ab Boden Standort
Rosskastanie 1 110 cm vor Dienstgeb.
Rosskastanie 2 180 cm “ "
Spitzahorn 8-stämmig 60+50+40+30+kl.Stämme zw.Geleisedreieck
Nussbaum 90 cm bei Lagerschopf Fichte 90 cm " " Fichte 90 cm n u Fichte . 90 cm " " Birke j 90 cm bei Lagerschopf
Für diese Bäume wird hiermit eine Fällbewilligung erteilt. Die Bäume sind aber solange wie möglich stehen zu lassen, bzw. erst unmittelbar vor der Baurealisierung zu fällen.
Die Fäll- und Rodungsarbeiten sind den Anwohnern und der Oeffentlichkeit in geeigneter Form anzukündigen, Der genaue Zeitpunkt des Rodungsbeginnes ist der Stadtgärtnerei rechtzeitig vorher mitzuteilen,
Bei der Rodung der Bäume und Sträucher ist das anfallende Grünmaterial gemäss $ 20 Abs.3 Umweltschutzgesetz BS umweltverträglich zu verwerten, d.h. :zu häckseln, soweit es nicht nutzholztauglich ist,
VI.
Für die zu fällenden Bäume ist auf den nicht überbauten, verbleibenden Restflächen eine angemessene Ersatzpflanzung vorzunehmen. Der Stadtgärtnerei sind zu diesem Zweck entsprechende Umgebungsgestaltungspläne mit Angabe der vorgesehenen Laub-und Nadelhölzer, Obstbäume, Wildgehölze und Fassadenbegrünungen einzureichen.
Naturschutz
Es gelten die Auflagen, welche die Naturschutzfachstelle der Stadtgärtnerei schon bei der Beurteilung des UVB Zusatzberichtes Flora und Fauna formuliert hat.
Die lückenlose Begleitung der Bauleitung sowohl in Projek-
tierungs- wie auch Bauphase durch Fachbiologen muss gewähr-
leistet sein. Die von den SBB vorgeschlagenen Fachleute, Dr.
Urs Tester (Fauna) und Dr. Ulrich Kienzle (Flora und Vegeta-
tion), geniessen auch das Vertrauen der Fachstelle für Naturschutz .
Die Empfehlungen für die Bauphase im Zusatzbericht "Flora
und Fauna", Abschnitt 6, Seite 32-37*, erheben wir zur Auflage. Besonders verweisen wir auf die Punkte 6.1.3, Parkplätze, Wege und Stapelplätze und 6,2.3, extensive Flachdachbegrünung.
Pflegeplan: Ein detaillierter Pflegeplan für die Bau- und Betriebsphase muss ausgearbeitet werden, Wesentliche Elemente dazu liefert schon Abschnitt 7, Seite 38 im Zusatzbericht. Sollten die anfallenen Pflegearbeiten nicht vom eigenen Personal der Bausektion SBB ausgeführt werden können, sind sie einem ausgewiesenen Unternehmen für Oekologie/Naturschutz zu vergeben.
Besondere Sorgfalt muss darauf verwendet werden, die Durchgängigkeit der Juraschlaufe für Eidechsen zu erhalten, bzw. zu ersetzen,
GEWERBE-INSPEKTORAT
Die SUVA hat dem Betrieb die zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Massnahmen direkt bekannt gegeben (siehe Beilage). Weitere Weisungen in bezug auf den Arbeitnehmerschutz sind nicht erforderlich,
BAUINSPEKTORAT
. Auf die Bestimmungen der SS 133 und 134 des Hochbautengeset-
zes vom 11,5.39 und den Art.684 des Schweiz. Zivilgesetzbuches vom 10.12.1907 wird ausdrücklich aufmerksam gemacht (Schutz der Nachbarn vor Belästigungen),
-I-
Mit Heizung, Lüftung oder Kühlung ausgestattete Räume sind genügend zu isolieren und abzudichten. Der Isolations- und Dampfdiffusionsnachweis ist gemäss den SS 24 bis 34 der Verordnung zum Energiespargesetz vom 18.6.1985 auszuführen und dem Bauinspektorat vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen.
Für die Heizung und die Aufzüge muss je ein besonderes Baubegehren eingereicht werden (BauVO SS 6 + 7).
Das Bauvorhaben unterliegt den Vollzugsvorschriften der Eidg, Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15.12.86. Insbesondere gelten die Art,31-35 der LSV. Zum Erfüllen der nachstehenden Auflagen ist ein ausgewiesener Fachmann (Akustiker) beizuziehen,
Um den Schallschutz lärmempfindlicher Räume zu gewährleisten, sind die Mindestanforderungen der SIA Norm 181 (Ausgabe 1988) einzuhalten. Die Schalldämmung. der Trennbauteile zwischen Räumen mit lärmiger und lärmempfindlicher Nutzung ist auszuweisen, Für lärmemitierende Anlagen ist eine Immissionsprognose zu erstellen,
Vor Bezug des Gebäudes ist der Nachweis zu erbringen, dass die Schalldämmung den geltenden Vorschriften genügt. Auf Verlangen des Bauinspektorates sind weitere schalltechnische Prüfungen vorzulegen (Art,.35 LSV),
In den Submissionsunterlagen und Verträgen sind die für die auszuführenden Tätigkeiten massgebenden Gesetzesbestimmungen und Auflagen betr. Lärmschutz aufzuführen. Insbesondere ist die Anwendung lärmarmer Bauverfahren und der Einsatz. von Baumaschinen mit erhöhtem Lärmschutz zu verlangen, Im weiteren dürfen nur Baumaschinen eingesetzt werden, die nicht länger als 5 Jahre in Betrieb sind,
Lärmrelevante Entscheidungen sind mit der Lärmfachstelle vorzubesprechen.
Die Baustelle als ganzes und die Baumaschinen im einzelnen sind in bezug auf Lärmimmissionen und Lärmemissionen laufend zu überwachen. Für die Anwohnerschaft ist eine Beschwerdestelle einzurichten.
Das Restaurant im 3. Obergeschoss bedarf einer Bewilligung der Adm.-Dienste des Polizeidepartements. Der Betriebsinhaber hat sich rechtzeitig mit diesem Amt in Verbindung zu setzen.
-10-
Detailpläne über die Küche und das Office des Restaurants sind dem Lebensmittel-Inspektorat zur Begutachtung zu unterbreiten,
Für allfällige Rückfragen steht Ihnen das Bauinspektorat als Koordinationsstelle zu den Aemtern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen DER VORSTEHER DES BAUDEPARTEMENTES
E, Keller
Kopie an:
-KCGU
-G5A -Feuerwehr-Insp. -ABZ -Gewerbe-Insp. -Stadtgärtnerei
Beilage:
-UVP-Bericht der KUS
-1 Satz Pläne
-1 Einsprache + Vernehmlassung
Schweizerische Bundesbahnen Chemins de fer föderaux suisses Ferrovie federali svizzere
Kreisdirektion II Direction d’arrondissement Il Direzione del circondario II
nem
NSPEKTORAT
j Schweizerische Bundesbahnen 45 Jul 09 \ Kreisdirektion II Pa aa BR Hauptabteilung Bau
Luzern H ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Luzern, Votre röference Vatre correspondance du Notre röförence Vostro riferimento Vostra corrispondenza del Nostro riferimento
3.3.1994 Bausektion Basel 731940008 15.07.1994 j StA,RD/B Indergand/bst t£ 041 21 38 01
PLANGENEHMIGUNGSVERFUEGUNG
(vereinfachtes Verfahren) Planvorlage der Hauptabteilung Bau II, vertreten durch Bausektion Basel
betreffend Verlängerung der Pendelzugremise (2. Paustappe) beim Neubau des Lokomotivdepots Basel SBB Die Hauptabteilung StA II hat gestützt auf: — Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101);
- Art, 20 lit. a Ziffer 2 und Art. 29 der Verordnung über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten (PlVV; SR r 742. 142.1);
- Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Schweizerischen Bundesbahnen‘ {(SBBV} SR 742,311);
- Art. 6 Abs, 1 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Risenbahnverordnung [EBV]; SR 742.141.1);
Kreisdireklion und HauptabtellungBau Hauptabteilung Hauptabteilung Abtellung Abteilung Hauptabteilung Stabsabteilung Schwelzerhofquai 6 Betrieb Zugfärderung Personenverkehr Gülerverkehr Liegenschaften und Schweizerhofquai 6 Postfach 4267 Postfach 4267 Alpenqual 12 Inseliquai 10 Inseliguai 10 kommerzielle Nutzung Postfach 4287 8002 Luzern Schweizerhofquai& Postfach 4269 Postfach 4255 Postfach 4255 Landenbergstrasse 34 6002 Luzern Telefon 041213890 6002 Luzern " 6002 Luzern 6002 Luzern 6002 Luzern Postfach 4258 Telefon 041 213812 Telefax 041 213823 Telefon 041213490 Telefon 041 213690 Telefon 041 213326 Telefon 041 213098 6002 Luzern
Telefax 041 213821 Telefax 041 2193974 Teletax 041 213687 Telefax 041213948 Telefax 041219311 Telefon 041213079
Telefax 041 213899
- Ziffer M 3.1.2.1 des Geschäftsreglemente der SBB (GR; R 4.1) nach Einsicht in: - das Plangenehmigungsgesuch der. Hauptabteilung Bau IT vom 3. März 1994
- die Stellungsnahme des Bauinspektorates des Baudepartements des Kantons Basel-Stadt vom 10. Juni 1994
dass,
- das Bundesamt. für Verkehr (RAY) mit Plangenehnigungsverfügung vom 22. Oktober 1992 das Plangenehmigungsgesuch betreffend des Neubaus des Lokamotivdepots mit ua dem Bau einer ersten Etappe des Pendelzugremise genehmigt hat;
sich die räumliche Situierung des für eine zweite Etappe vorgesehenen Erweiterungsbau aus den genehmigten Unterlagen ergibt;
- Gegenstand des vorliegenden Plangenehmigungsgesuchs: der Vollausbau der Pendelzugremise ist, welcher eine Erweiterung der viergleisigen Halle in der Längsrichtung mit einer Vergrösserung der Gleisnutzlänge von 125: m auf 220 m mit sich bringt;
- nach Art. 20 lit. a Ziffer 2 PlVV das vereinfachte eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren für die Genehmigung von Detailplänen, die sich auf ein bereits genehmigtes Bauprojekt stützen können, zur Anwendung gelangt;
- sich das Bauinspektorat des Baudepartements des Kantons Basel-Stadt mit der Durchführung des vereinfachten eisenbahnrechtl.ichen Flangenehnigungeverfahrens einverstanden erklärt hat;
- im vereinfachten eisenbahnrechtlichen Bangenehnigungevorfahren gemäss Art. 21 PLW keine öffentliche Auflage erfolgt;
1
die Plangenehmigungsverfügung in xechtlicher Hinsicht eine Polizeierlaubnis ist, somit als behördliche Feststellung gilt, dass der Verwirklichung des Bauvorhabens keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (vol Art. 6 Abs. 3 EBV);
die Plangenehmigungsbehörde daher primär zu prüfen hat, ob das Bauvorhaben mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den sicherheitstechnischen und betrieblichen Vorgaben, übereinstimmt;
-—- die Stellungsnahme des Bauinspektorates vom 10. Juni 1994 zu folgenden Bemerkungen Anlass gibt:
-- für die gestützt auf $ 27/28 der kantonalen Verordnung über das
"BaubesilLigungsverfahren. und die Bauaufsicht (Bauverordnung [BauVO]; SG
730.110) verlangte Anzeigepflicht über den Beginn der Bauarbeiten und für die Kontrolle des Schnurgerüstes aufgrund des spezifischen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens als Baubewilligungsverfahren kein Raum besteht;
die vor Beginn der Bauausführung verlangte Prüfung und Genehmigung der statischen Berechnungen und Ingenieurpläne ($ 10 BauVO) durch Art. 18 SBBV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 EBG an die SBB delegiert und durch die Weisung der Bau GD vom 11. Februar 1987 über die sicherheitsorientierte Prüfung von Bauvorhaben der SBB geregelt ist;
das. Bauinspektorat nicht zuständig ist, das für die Brandschutzmassnahmen verlangte Gesamtkonzept formell zu genehmigen;
die diesbezüglichen Begehren des Bauinspektorats im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens als Auflagen betrachtet werden; allfällige Differenzen in der konkreten Abwicklung zwischen der Bauherrschaft und den kantonalen Fachstellen das Bundesamt für Verkehr im Rahmen eines Anstandsverfahrens nach Art. 40 EBG zu entscheiden hätte;
im Sinne dieser Auflage namentlich die Einhaltung der VKF-Normen und deren Richtlinien (Ausgabe 1983) angeordnet wird;
aus den Planunterlagen für die Feuerpolizei namentlich die Brandmauenn und die Brandunterteilung (mit Berechnung), die Brandschutztüren und Tore (mit Bezeichung); die Fluchtwege (grün); die Brandmeldeanlage (rot); die Sprinkleranlage (blau); der Rauch- und Wärmeabzug (gelb) sowie die besonderen Risiken (orange) ersichtlich sein müssen;
die technischen Räume, Werkstatt-, Lager-, Archiv- und Putzräume mit F60 abzutrennen und mit T30-Türen abzuschliessen sind;
nach Beendigung der Bauarbeiten das Bauvorhaben durch das Bauinspektorat und die Feuerpolizei abzunehmen ist und eine Kopie des Abnahmeprotokolls der Plangenehmigungsbehörde (= StA IT/RD) einzureichen sein wird;
Räume, welche mit Heizung, Lüftung oder Kühlung ausgestattet‘ werden, gemäss den Bestimmungen der Verordnung zum Enengiespargesetz (SGS 772.110), insbesondere den $ 24-34, zu isolieren und abzudichten sind;
Brüstungen und Geländer eine minimale Höhe von 85 cm aufweisen müssen (S 194 Hochbautengesetz; SGS 730.100); "
Oblichter durchschiägssicher auszubilden sind (S 156 HBG);
die Industriellen Werke und Betriebe nicht. zuständig sind, die Unterlagen für die Notbeleüuchtung formell zu genehmigen;
deren Begehren indessen als Auflage der Plangenehmigungsverfügung zugrunde gelegt werden;
das Bauinspektorat nicht zuständig ist, die Baubegehren für Lüftung, Klima, Aufzüge, Reklamen (s6/7 BauVO) aufgrund des spezifischen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens formell zu genehmigen;
indessen die Auflagen zu den entsprechenden Begehren Bestandteil der vorliegenden Plangenehmigungsverfügung bilden sollen;
für ein spezielles Kanalisationsbegehren unter Hinweis auf das Kreisschreiben des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements vom 17. Mai 1979 betreffend der Zuständigkeiten und Verfahren im Bereich des Gewässerschutzes bei Bauten und Anlagen, die dem Bahnbetrieb dienen, kein Raum besteht. (vgl auch Plangenehmigungsverfügung des Bundesantes für Verkehr (BAV) vom 22, Oktober 1992 über den Neubau des Lokomotivdepots Basel, S. 23, Ziffer 4.2.4);
die Planung, Bemessung und Ausführung der Liegenschaftsentwässerung jedoch der Schweizer Norm SN 592000 vorzunehmen ist;
die Auflagen des Gewässerschutzamtes über industrielle Abwässer und Sonderabfälle, welche sich auf Bundesrecht stützen, nicht explizit als Auflage angeordnet werden müssen, da diese Normen ohnehin zwingend zur Anwendung gelangen (Art. 3 EBV; vgl Plangenehmigungsverfügung des BAV vom 22. Oktober 1992 über den Neubau des Lokomotivdepots Basel, S. 23, Ziffer 4.2.3);
genäss Ziffer 3.1 der vom Bundesamt für Verkehr in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Iandschaft herausgegebenen Weisung Nr. 4 vom 25. Fehruar 1992 über Läm- und Erschütterungsschutz bei Eisenbahnan-
lagen die Tärmschutzmassnahmen für Baustellen bis zum Vorliegen der diesbezüglichen BUWAL-Richtlinien (Art. 6 LSV) direkt gestützt auf Art. 11 und 12 USG sowie Art. Art. 4 LSV anzuordnen sind;
die Schallschutzmassnahmen sich also auf Bundeszecht stützen, samit nicht mehr explizit als Auflage angeordnet werden müssen;
- die sicherheitsorientierte Prüfung des Bauwerkes gemäss der Weisung Bau GD vom 11. Februar 1987 vorbehalten bleibt;
verfügt: or
dass,
- das Plangenehmigungsgesuch der Hauptabteilung Bau II vom 3, März 1994 mit folgenden Plänen/Berichten:
technischer Bericht vom 3. März 1994
Uebersichtsplan
Hochbaupläne Pendelzugremise 15200 (Plan Nr. B 10.200.000) Querschnitt 1:100 (Plan Nr. B 10.100.100)
Nordfassade 1:100 (Plan Nr. B 10.100.200)
Westfassade 1:100 (Plan Nr. B 10.100.201)
und folgenden Auflagen:
Bereinigung der Brandschutzwassnahmen mit Abnahme durch die kantonalen Fachstellen und Zustellung des Abnahmeprotokolls an StA IT/RD;
—- Bereinigung der Unterlagen für die Notbeleuchtungsanlage mit der kantonalen Fachstelle;
— Bereinigung der Unterlagen für die ramlufttechnischen Anlagen mit der kantonalen Fachstelle;
- Bereinigung der Unterlagen für den Kanalisationsanschluss mit der kantonalen Fachstelle;
und unter Vorbehalt der sicherheitsorientierten Prüfung genehmigt wird.
STABSABTEILUNG KREIS II Der Stell Da des Chefs
Dr T Jori
1 Plandossier
Kopie zK an: -— Baudepartement des Kantons Basel-Stadt, Bauinspektorat, Ritbenganse 4, 4001 Basel