BP 205 Areal Claraturm

Piano di edificazione · Basel

Documento

Numero
13/24/06G
Tipo
Piano di edificazione
Comune
Basel
Cantone
Basilea Città
Livello
Comune
Approvato da
GRB
Adottato
12 giu 2013
In vigore dal
25 nov 2013

Carta

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Testo

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

205 Basel Clarastrasse / Riehenring / Drahtzugstrasse (Areal Claraturm) GRB vom 12. Juni 2013 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 1), nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 12.1916.01 vom 27. November 2012 und nach dem mündlichen Antrag der Bau- und Raumplanungskommission vom 12. Juni 2013, beschliesst: I.

Zonenänderung

Der Zonenänderungsplan Nr. 13’618 des Planungsamts vom 8. November 2011 (in der Fassung vom 27. März 2012) wird verbindlich erklärt. II.

Bebauungsplan

1. Der Bebauungsplan Nr. 13’616 des Planungsamts vom 8. November 2011 (in der Fassung vom 27. März 2012) wird verbindlich erklärt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: 2.1 Im Baubereich A darf ein Gebäude mit maximal 29 Vollgeschossen und einer maximalen Höhe von 96,00 m (inkl. sämtlicher Dachaufbauten) erstellt werden. Von den maximal zulässigen 25’000 m2 Bruttogeschossfläche (BGF) für Dienstleistungs- und Wohnnutzungen sind mindestens 65 % für Wohnen vorzusehen. Das Erdgeschoss sowie das oberste Vollgeschoss sind weitgehend für Publikumsnutzungen zu verwenden. 2.2 Im Baubereich B darf ein Gebäude mit fünf bzw. sechs Vollgeschossen (ohne Attikageschoss) und einer maximalen Höhe von 20,50 m erstellt werden. Von der maximal zulässigen 4’600 m2 Bruttogeschossfläche (BGF) für Dienstleistungs- und Wohnnutzungen sind mindestens 30 % für Wohnen vorzusehen. Das Erdgeschoss (entlang Riehenring) ist weitgehend für Publikumsnutzungen zu verwenden. 2.3 Im Baubereich C dürfen keine oberirdischen Gebäude erstellt werden und er ist zu begrünen. Namentlich zugelassen sind die Erschliessung, die Überdeckung der Zufahrtsrampe zur bestehenden Autoeinstellhalle, gedeckte Veloabstellplätze sowie technisch notwendige Anlagen. 2.4 Zwischen der bestehenden Bebauung entlang der Clarastrasse und dem Baufeld A ist ein minimaler Gebäudeabstand von 3,0 m einzuhalten. 2.5 Die Versorgung und die Entsorgung für die Dienstleistungs- und Wohnnutzungen erfolgen weitgehend über die Drahtzugstrasse. 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird. III. Publikation Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 2)

1) SG 730.100.

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2) Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. 11. 2013, wirksam seit 25. 11. 2013.

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