Mutation WGK Nr.314/315 und Nr.612/613

Limiti del bosco · Basilea Città

Documento

Numero
6
Tipo
Limiti del bosco
Cantone
Basilea Città
Livello
Cantone
Approvato da
RRB
Adottato
17 gen 2005
In vigore dal
17 gen 2005

Carta

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File

6_WGK_Nr_314_315_und_Nr_612_613.pdfApri in una nuova scheda

Testo

qt

I

Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt

Der Vorsteher

Dr. Ralph Lewin Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel

Telefon 0041 / 61 /267 85 40

Fax

0041 / 61 I 267 60 10

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Wald grenzenkarte Kanton Basel-Stadt

Aufhebung der Verfügung betreffend die Waldgrenzenkarte 3141315 und Berichtigung der Verfügung betreffend die Waldgrenzenkarte 61Aü3

l. Einleitung Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 wurden die Waldgrenzenkarten Nr. 1171118, 119/120, 1211122, 21112121213, 2161217 , 2191219, 309/309, 310/31 1 , 31 41315, 3161317, 3221422, 4091409, 4101411, 4121413, 4141415, 509/509, 510/511, 5121513, 51 41515, 608, 609, 610/61 1 , 6121613, 61 41615, 713, 7141715, 8111812, 813i81 4, 9121913 erlassen.

Ende 2004 hat das Forstamt beider Basel festgestellt, dass die Waldgrenzenkarte Nr. 31 4/315 auch einen Teil der Parzelle Nr. 2142 / Sektion Vll des Grundbuchs Basel beschlägt. Bezüglich dieser Parzelle bzw. der entsprechenden Waldfeststellung gemäss Waldfeststellungsplan Nr. 1023 ist jedoch noch immer eine Einsprache der Deutschen Bahn AG hängig. Die in der Verfügung vom 18. Juni 2004 getroffene Feststellung, wonach hinsichtlich des durch die Waldgrenzenkarte Nr. 3141315 betroffenen Gebiets keine Einsprache eingegangen sei, ist somit unzutreffend.

lm November 2004 teilte das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt dem Rechtsdienst des Wirtschafts- und Sozialdepartements mündlich mit, dass aufgrund eines Versehens die Waldgrenzenkarte Nr. 6121613 mit der Waldfeststellung Nr. 1001 Sektion V/Blatt 62 des Grundbuchs Basel (MIBA-Areal) nicht vollständig übereinstimme. Gemäss der Waldgrenzenkarte würde die Waldgrenze diagonal durch einen auf dem betreffenden Areal befindlichen Schopf verlaufen, während anlässlich der Waldfeststellung korrekt festgehalten worden sei, dass die Waldgrenze entlang der Gebäudelinie verlaufe.

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ll. Erwägungen 1. Waldgrenzenkarte Nr. 314/315 Nachdem auf dem von der Waldgrenzenkarte Nr. 31 41315 betroffenen Gebiet noch immer eine Einsprache betreffend der Waldfeststellung hängig ist, hätte die Waldgrenzenkarte nur bei gleichzeitiger Erledigung der Einsprache erlassen werden dürfen. Dies ist jedoch offensichtlich nicht geschehen. Es handelt sich dabei um ein offensichtliches Versehen, indem die zuständige Behörde aufgrund der besonderen räumlichen Verhältnisse der betroffenen Parzelle übersehen hat, dass diese auch die Waldgrenzenkarte Nr. 31 41315 berührt. Die Verfügung vom 18. Juni 2004 ist deshalb insoweit aufzuheben, als die Waldgrenzenkarte Nr. 3141315 erlassen wurde. Damit wird auch den Rechtschutzinteressen der Deutschen Bahn AG Rechnung getragen. Die betreffende Waldgrenzenkarte ist demzufolge zusammen mit der weiteren, die Parzelle Nr. 2142 I Seklion Vll Grundbuch Basel beschlagenden Waldgrenzenkarte zu erlassen.

2. Waldgrenzenkarte Nr. 61?/ü3 a) Die Waldgrenzenkarten stützen sich auf die Waldfeststellungen der zuständigen Behörde, im vorliegenden Fall des Forstamts beider Basel. Die Waldgrenzenkarten müssen somit - vorbehältlich einsprachebedingter Änderungen - mit den Waldfeststellungen übereinstimmen.

b) Aufgrund des Sachverhalts steht fest, dass es sich offensichtlich um ein Versehen bei der Erstellung des betreffenden Plans handelt. Es geht also nicht um einen inhaltlichen Fehler der Verfügung, sondern um einen sogenannten Kanzleifehler, der berichtigt werden darf, wenn dies ohne zeitliche Verzögerung erfolgt und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar ist. Bezüglich des Zeitaspekts ist festzuhalten, dass das Grundbuch- und Vermessungsamt den Fehler erst im November 2004 festgestellt und unverzüglich dem Wirtschafts- und Sozialdepartement mitgeteilt hat. Die vorliegende, rund einen Monat später erfolgende Berichtigung erfolgt somit ohne zeitliche Verzögerung. Hinsichtlich des Grundsatzes von Treu und Glauben ist anzumerken, dass die betreffende Parzelle weder Gegenstand einer Einsprache gegen die Waldfeststellung war noch gestützt auf die erlassene fehlerhafte Waldgrenzenkarte irgendwelche Dispositionen getroffen wurden, Der Berichtigung des Kanzleifehlers steht somit nichts entgegen.

c) Die vom Grundbuch- und Vermessungsamt berichtigte Waldgrenzenkarte Nr. 6121613 bildet integrierenden Bestandteil der vorliegenden Berichtigungsverfügung.

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-3Demgemäss wird verfügt:

:ll:

1. Die Verfügung vom 18. Juni 2OO4 betreffend den Erlass der Waldgrenzenkarte Nr. 3141315 wird aufgehoben.

2. Die Verfügung vom 18. Juni 2004 wird betreffend die Waldgrenzenkarte Nr. 612/613 berichtigt und es wird die berichtigte Waldgrenzenkarte Nr. 61 21613 erlassen.

3. Das Hochbau- und Planungsamt des Kantons Basel-Stadt wird angewiesen, die in diesem Verfahren festgestellten Waldgrenzen gemäss Ziff . 2 in den entsprechenden Nutzungsplan zu übertragen.

4. Das Grundbuch-'und Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt wird beauftragt, die entsprechende Mutation bezüglich des definitiven Waldgrenzenverlaufs gemäss Zttt. 2 im Grundbuch nachzutragen.

5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Diese Verfügung wird - dem Hochbau- und Planungsamt des Kantons Basel-Stadt zwecks Kenntnisnahme von Ziff .1 und Vollzug von Zitf . 3 mitgeteilt;

- dem Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt zwecks Kenntnisnahme vonZftf .1 und Vollzug von Ziff. 4 mitgeteilt;

- dem Forstamt beider Basel mitgeteilt. Basel, den 17. Januar 2005/df

WI RTSCHAFTS- UN D SOZIALDEPARTEMENT

Der Vorsteher:

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Regierungsrat Dr. Ralph Lewin

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