BP 108+214 (Kombinierte BP)

Piano di edificazione · Basel · Abrogato il 13 feb 2025

Documento

Numero
15/11/12G
Tipo
Piano di edificazione
Comune
Basel
Cantone
Basilea Città
Livello
Comune
Approvato da
GRB
Adottato
11 mar 2015
Abrogato
13 feb 2025

Carta

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File

Bebauungsplan 108 + 214Apri in una nuova scheda

Testo

Bebauungsplan 108 + 214

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

BP 108 108 1) Basel Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) / Nauenstrasse / Gartenstrasse / Heumattstrasse GRB vom 13. Mai 1971 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes werden, in Abänderung der speziellen Bauvorschriften vom 30. Juni 1967, für das Areal der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) an der Nauenstrasse, Gartenstrasse, Heumattstrasse die folgenden speziellen Bauvorschriften erlassen: 1.

Der Überbauungsplan Nr. 9685 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 25. Februar 1971 wird als verbindlich erklärt. 2. Der Regierungsrat wird, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Allmendgesetzes vom 24. März 1927, zur Bildung einer Allmendparzelle an der Nauenstrasse gemäss dem Überbauungsplan Nr. 9685 und zu deren Belastung mit einem unselbständigen Baurecht im erforderlichen Ausmasse für die Zwecke der BIZ ermächtigt. 3.2) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen vom Überbauungsplan Nr. 9685 sowie für Gebäude zu öffentlichen Zwecken eine höhere Ausnützung zu bewilligen, als nach den Zonenvorschriften zulässig wäre, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.

1)

Mit Ziff. III des GRB Nr. 214 vom 11. 3. 2015 wird der GRB Nr. 108 betreffend die Festsetzung eines Überbauungsplanes für das Areal der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) an der Nauenstrasse, Gartenstrasse, Heumattstrasse vom 13. 5. 1971 für den Geltungsbereich des Baubereichs B des GRB 214 aufgehoben (wirksam seit 26. 4. 2015). 2) Ziff. 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).

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BP 108

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

BP 214 214 Basel Nauenstrasse / Gartenstrasse / Heumattstrasse (Areal BIZ) GRB vom 11. März 2015 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 1), nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 14.1588.01 vom 18. November 2014 und nach dem mündlichen Antrag der Bau- und Raumplanungskommission vom 11. März 2015, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 13‘812 des Planungsamtes vom 14. Juli 2014 wird verbindlich erklärt. II. Festsetzung eines Bebauungsplans 1. Der Bebauungsplan Nr. 13‘810 des Planungsamtes vom 14. Juli 2014 wird verbindlich erklärt. 2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften: 2.1. Auf dem Gesamtareal (Baubereiche A+B) sind insgesamt 68‘000 m2 BGF zulässig. Zulässig sind Büros, Dienstleistungs- und Konferenznutzungen inklusive der zum Betrieb notwendigen weiteren Nutzungen. 2.2. Im Baubereich B gelten in Abweichung von der Grundordnung folgende Vorschriften: a. Die zulässige Wandhöhe beträgt auf allen Seiten 18 m. b. Innerhalb der zulässigen Wandhöhe dürfen auch weniger als fünf, aber höhere Vollgeschosse realisiert werden. c. Innerhalb der Dachprofillinie darf ein mehr als 3,5 m hohes Attikageschoss realisiert werden. d. Gegenüber der Heumattstrasse ist ein Lichteinfallswinkel von 60° einzuhalten. e. Der Abstand von Gebäuden zur Grundstücksgrenze und zur Baulinie darf unter Vorbehalt einer guten Gesamtwirkung frei gewählt werden. 2.3. Über den gemäss Vorschrift 2.2. zulässigen Baukubus hinaus dürfen maximal 28‘000 m2 BGF realisiert werden, sofern dadurch die insgesamt zulässige BGF gemäss Vorschrift 2.1. nicht überschritten wird. Die maximale Höhe wird durch den Lichteinfallswinkel von 60° und den 2 Stunden-Schatten begrenzt. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die zur Realisierung dieser zusätzlichen Nutzung notwendigen Bestimmungen in einem weiteren Planungsverfahren, gestützt auf die Ergebnisse eines Varianzverfahrens, zu erlassen, namentlich bezüglich Gebäudehöhe, Geschosszahl, Ausdehnung und Gebäudestellung. 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird. III. Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 108 Der Grossratsbeschluss betreffend die Festsetzung eines Überbauungsplanes für das Areal der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) an der Nauenstrasse, Gartenstrasse, Heumattstrasse vom 13. Mai 1971 wird für den Geltungsbereich des Baubereichs B des vorliegenden neuen Bebauungsplans aufgehoben.

1)

SG 730.100

204

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

IV. Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 130 Der Grossratsbeschluss betreffend spezielle Bauvorschriften für das Gebiet zwischen Binningerstrasse, Steinentorberg, Nauenstrasse, Heumattstrasse, Gartenstrasse, Centralbahnstrasse und Bahnareal (Spezielle Bauvorschriften Binninger-, Gartenstrasse) vom 17. Dezember 1987 wird im Geltungsbereich des vorliegenden neuen Bebauungsplans aufgehoben. V. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 2)

2)

Wirksam seit 26. 4. 2015.

205

BP 214

Zonenplan

ZÄP 316 14.3.2015

Grosser Rat Grossratsbeschluss betreffend Zonenänderung und Festsetzung eines Bebauungsplans im Bereich Nauenstrasse, Gartenstrasse, Heumattstrasse (Areal BIZ) sowie Einschränkung des Geltungsbereichs der Bebauungspläne Nr. 108 und Nr. 130 Vom 11. März 2015 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 14.1588.01 vom 18. November 2014 und nach dem mündlichen Antrag der Bau- und Raumplanungskommission vom 11. März 2015, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 13'812 des Planungsamtes vom 14. Juli 2014 wird verbindlich erklärt. II. Festsetzung eines Bebauungsplans 1. Der Bebauungsplan Nr. 13'810 des Planungsamtes vom 14. Juli 2014 wird verbindlich erklärt. 2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften: 2.1. Auf dem Gesamtareal (Baubereiche A+B) sind insgesamt 68'000 m 2 BGF zulässig. Zulässig sind Büros, Dienstleistungs- und Konferenznutzungen inklusive der zum Betrieb notwendigen weiteren Nutzungen. 2.2. Im Baubereich B gelten in Abweichung von der Grundordnung folgende Vorschriften: a. Die zulässige Wandhöhe beträgt auf allen Seiten 18 m. b. Innerhalb der zulässigen Wandhöhe dürfen auch weniger als fünf, aber höhere Vollgeschosse realisiert werden. c. Innerhalb der Dachprofillinie darf ein mehr als 3,5 m hohes Attikageschoss realisiert werden. d. Gegenüber der Heumattstrasse ist ein Lichteinfallswinkel von 60° einzuhalten. e. Der Abstand von Gebäuden zur Grundstücksgrenze und zur Baulinie darf unter Vorbehalt einer guten Gesamtwirkung frei gewählt werden. 2.3. Über den gemäss Vorschrift 2.2. zulässigen Baukubus hinaus dürfen maximal 28'000 m2 BGF realisiert werden, sofern dadurch die insgesamt zulässige BGF gemäss Vorschrift 2.1. nicht überschritten wird. Die maximale Höhe wird durch den Lichteinfallswinkel von 60° und den 2 Stunden-Schatten begrenzt. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die zur Realisierung dieser zusätzlichen Nutzung notwendigen Bestimmungen in einem weiteren Planungsverfahren, gestützt auf die Ergebnisse eines Varianzverfahrens, zu erlassen, namentlich bezüglich Gebäudehöhe, Geschosszahl, Ausdehnung und Gebäudestellung. 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird. III. Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 108 Der Grossratsbeschluss betreffend die Festsetzung eines Überbauungsplanes für das Areal der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) an der Nauenstrasse, Gartenstrasse, Heumattstrasse vom 13. Mai 1971 wird für den Geltungsbereich des Baubereichs B des vorliegenden neuen Bebauungsplans aufgehoben. IV. Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 130 Der Grossratsbeschluss betreffend spezielle Bauvorschriften für das Gebiet zwischen Binningerstrasse, Steinentorberg, Nauenstrasse, Heumattstrasse, Gartenstrasse, Centralbahnstrasse und Bahnareal (Spezielle Bauvorschriften Binninger-, Gartenstrasse)

ZÄP 316 vom 17. Dezember 1987 wird im Geltungsbereich des vorliegenden neuen Bebauungsplans aufgehoben. V. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können. Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach der Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: www.grosserrat.bs.ch/?gnr=14.1588 Basel, 11. März 2015 Namens des Grossen Rates Die Präsidentin: Elisabeth Ackermann Der I. Sekretär: Thomas Dähler Ablauf der Referendumsfrist: 25. April 2015 1) SG 730.150.

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ZÄP 316

ZÄP 316