10201 - BSW-Linienplan Störklingasse

Linee d'arretramento, stradali e dei sentieri · Riehen

Documento

Tipo
Linee d'arretramento, stradali e dei sentieri
Comune
Riehen
Cantone
Basilea Città
Livello
Comune
Approvato da
GdRB
Adottato
20 mag 2014

Carta

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File

Testo

Beschluss

|-fo Gemeinde Riehen Gemeinderat Störklingasse: Abschnitt Paradies- bis Burgstrasse Festsetzen des Linien- und Erschliessungsplans und Festlegen der Strassenkate­ gorie; Planfestsetzungsbeschluss

Gemeinderatsbeschluss vom 20. Mai 2014 Der Gemeinderat setzt, gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungs­ gesetzes vom 17. November 1999 (BPG), den Linien- und Erschliessungsplan In­ ventar Nr. 10'201-1 und 10'201-2 beide vom 28. August 2013 für den Nutzungsplan „Störklingasse" fest. Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. c des Strassen- und Kanalisationsreglements vom 17. Februar 2009 wird festgelegt, dass der Abschnitt Paradiesstrasse bis zum Wen­ deplatz entsprechend seiner Funktion für die quartierinterne, parzellenweise Er­ schliessung der Kategorie „Erschliessungsstrasse" zugeteilt wird. Dieser Planfestsetzungsbeschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert und der betroffenen Grundeigentümerschaft ohne Nachweispflicht zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§113 Abs. 4 BPG). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach der Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt beim Regie­ rungsrat anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerech­ net, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu ent­ halten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtli­ chen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutach­ ten, Augenscheine, Beweiserhebung und anderen besonderen Vorkehren der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Riehen, 20. Mai 2014 Im Namen des Gemeinderats >

Der Gemeindeverwalter:

Andreas Schuppli www.riehen.ch

Genehmigung

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt Riehen, Störklingasse Genehmigung des Linien- und Erschliessungsplans

vomrff/llun?2014

://: 1. Es wird festgestellt, dass der vom Gemeinderat Riehen am 20. Mai 2014 ge­ nehmigte Linien- und Erschliessungsplan, Inventar Nr. 10'201-1 und 10'201-2, rechtmässig und im Sinne des Raumplanungsrechts zweckmässig ist. 2. Gestützt auf §114 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 werden die Pläne Inventar Nr. 10'201-1 und 10'201-2 der Gemeinde Riehen genehmigt. 3. Dieser Beschluss ist der Gemeinde Riehen mitzuteilen.

B

Dartement des Kantons Basel-Stadt

C

3lS

Departementsvorsteher