Waldfeststellung auf dem Gemeindegebiet Muntelier

Statische Waldgrenze · Muntelier

Dokument

Nummer
2006-009
Art
Statische Waldgrenze
Gemeinde
Muntelier
Kanton
Freiburg
Ebene
Kanton
Behörde
ILFD
Genehmigt durch
ILFD
Beschlossen
07.03.2006
In Kraft seit
27.08.2010

Karte

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Direction des institutions, de l'agriculture et des for&ts / Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft

CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG

2006-009

Entscheid vom 7. März 2006

Waldfeststellung auf dem Gemeindegebiet Muntelier

DIE DIREKTION DER INSTITUTIONEN UND DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT Gestützt :

auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG);

auf die Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV);

Ganzen Text zeigen

auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG); auf das Reglement vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSR);

auf die Akten, in Erwägung:

Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist (Artikel 10 Absatz 1 WaG). Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgeseitz ist eine

Waldfeststellung in jenem Bereich anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen (Art. 10 Abs. 2 WaG).

€ Im Rahmen der Ortsplanung wurde auf dem Gemeindegebiet Muntelier ein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt. 3 Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und

Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Artikel 2 Absatz 1 WaG).

Auf dem vom Ingenieur- und Vermessungsbüro Stauffacher + Partner, Murten, vom 10. Januar 2006 erstellten Situationsplan im Massstab von 1: 1'000 ist der Wald gemäss den erwähnten Vorschriften

eingetragen.

Die in diesem Plan grün begrenzten Flächen gelten als Wald.

Die Beschliesst :

Die auf dem Situationsplan 1: 1'000 des Ingenieur- und Vermessungsbüros Stauffacher + Partner, Murten, vom 10. Januar 2006 als Wald ausgewiesenen Flächen, gelten als Wald.

Der Plan lag vom 27. Januar bis 27. Februar 2006 öffentlich auf. Es gingen keine Einsprachen ein.

Es wird eine Gebühr von Fr. 250.- erhoben. Dieser Betrag wird dem Kontokorrent der Gemeinde Muntelier bei der Finanzverwaltung belastet.

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit Empfang mittels Beschwerde beim Kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden.

Mitteilung an:

Amt für Wald, Wild und Fischerei, mit Plan, für sich (1 Expl.) und Verteilung an: - die Gemeinde Muntelier, mit Plan (1Expl.);

- das Bau- und Raumplanungsamt, mit Plan (2 Expl.);

- den 5. Forstkreis, mit Plan (1 Expl.);

- die Buchhaltung des Amts für Wald, Wild und Fischerei (1 Expl.);

- das Geometerbüro für die Nachführung der Katasterpläne und den Eintrag der Anmerkung ins Grundbuch, unter Vorbehalt der Einsprachefrist (1 Expl.).

Der Staatsrat, Direktor der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft

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Pascal CORMINBOEUF Entscheld endäültig und vollstreskbar

2 Der Juristlsche Berater :

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o J B% oO 6) g Ex Eigentümer Fläche Muntelier, die Gemeinde 55'357 m?

Wald (alt)

Wald (neu)

STAUFFACHER + PARTNER Ingenieur- und Vermessungsbüro

Bernstrasse 30 3280 Murten