Waldfeststellung auf dem Gemeindegebiet Muntelier
Statische Waldgrenze · Muntelier
Dokument
- Nummer
- 2011-017
- Art
- Statische Waldgrenze
- Gemeinde
- Muntelier
- Kanton
- Freiburg
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- ILFD
- Genehmigt durch
- ILFD
- Beschlossen
- 04.04.2011
- In Kraft seit
- 16.06.2011
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Freiburg
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Muntelier mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
Muntelier_20110404.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
)
Direction des institutions, de I'agriculture et des forêts DIAF Direktion der lnstitutionen und der Landund Forstwirtschaft ILFD
ETAT DE FRIBOURG
SIAAT FREIBURG
Liebfrauengasse 2, Postfach, 1701 Freiburg
T +41 26 305 22 05 [email protected], www.fr.ch/ilfd
2020-135. Anderung des Zonennutzungsplans und Baubewilligungsgesuch FRIAC Nr. 2019-4-00317-O. Rodungsbewilligung fûr den Um- und Neubau der Abwasserreinigungsanlage ARA Seeland Siid, Gemeinde Muntelier
Der Vorsteher der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft
Ganzen Text zeigen
Gestûtzt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1 991 iiber den Wald (WaG; SR 921 .0);
die Verordnung vom 30. Novemb er 1992ûber den Wald (WaV; SR 921.01); das Gesetz vom2.Mâr21999 ûber den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG;
sGF 92r.1); das Reglement vom 11. Dezember 2001 iiber den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSR;
sGF 921.11); das Gesetz vom23. Mai 1991 ûber die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1); das Gutachten des Amtes fiir Wald und Natur vom27. August 2020 zumBaubewilligungs- und dem dazugehôri gen Rodungsgesuch ; das Gutachten des Amtes fiir Wald und Natur vom2T.August 2020 zurÂnderung der Orstplanung, ZAIB auf Art. 413 des Grundbuchs der Gemeinde Muntelier;
die Stellungnahme des Amtes fiir Wald und Natur vom 27. August 2020 zur Beschwerde von Dr. Peter Halbherr gegen den Entscheid des Gemeinderates Muntelier i.S. Ànderung der Orstplanung, ZAIB auf Art. 413 des Grundbuchs der Gemeinde Muntelier;
die Akten.
ln Erwâgung Gegenstand Der Abwasserverband Seeland Sûd beabsichtigt den Um- und Neubau der Abwasserreinigungsanlag9 ARA Seeland Sùd. Parallel zum Bauprojekt plant die Gemeinde Muntelier eine Ânderung der Ortsplanung und insbesondere des Zonennutzungsplans (ZNP), so dass die Zône von allgemeinem Interesse ZAI geingftigig erweitert wird, um den Um- und Neubau zu ermôglichen.
)
Direktion der lnstitutionen und der Land- und Forstwirtschaft ILFD Seite 2 von 5
Der Um- und Neubau der Abwasserreinigungsanlage ARA Seeland Sûd benôtigt Rodungsflâchen von total 3'483 m2 auf den Parzellen 413 und 415 des Grundbuchs (GB) der Gemeinde Muntelier, wobei I'635 m2 temporâr und 1'848 m2 dehnitiv gerodet werden sollen (mittlere Koordinaten ca. 2'577'0011' 199'00). Die geplanten Rodungsflâchen wurden - in Zusammenarbeit mit dem 2. Forstkreis des Amtes ftr Wald und Natur (im folgenden: WNA) und unter Bèrûcksichtigung dessen Forderungen - auf ein absolutes Minimum beschrânkt; die ARA-Umgestaltung erfolgt in einer verdichteten Bauweise. Der Gestaltungsfreiraum bei der Platzierung der einzelnen Bauten ist durch die Tatsache, dass der ARA-Betrieb auch wâhrend den Bauarbeiten jederzeit gewâhrleistet werden muss, stark eingeschrânkt. Ein Grossteil der Rodungsflâche wird nicht ùberbaut, sondern ist aus rein rechtlicher Sicht notwendig, um den im vorliegenden Fall erforderlichen Mindestabstand zum V/ald von 10 (Hochbauten) resp. 5 m (geringftgige Bauten) einzuhalten. Die Gestaltung dieser unbebauten Rodungsflâche wird mit <ikologisch weftvollen Strukturen erfolgen. Das Rodungsgesuch lag zusammen mit dem Baubewilligungsgesuch wâhrend 30 Tagen ôffentlich auf. Die ôffentliche Auflage der Ànderung des Zonennutzungsplans erfolgte gleichzeitig.
Einsprache von Herun Robert Linder, Einwohner von 3286 Muntelier Gegen die Rodung wurde am 17 . Oktober 2019 durch Henn Robert Linder Einsprache erhoben. Hen Linder begrûndet in 7 Punkten, weshalb die Rodung abzulehnen sei.
Die zwei ersten Punkte stellen die Gûltigkeit des Rodungsgesuchs nicht in Frage. Die gesetzlich vorgegebene 3O-tagige Frist fiir die ôffentliche Auflage wurde eingehalten, und das Rodungsgesuch wurde gemâss den geltenden Bestimmungen publiziert. Alle Betroffenen und Interessierten hatten die Môglichkeit, sich zum Vorhabenztr âussern bzw. gegebenenfalls Einsprache zu erheben. Gemâss dem Gutachten des 2. Forstkreises des WNA ist die Standortgebundenheit des Projekts gegeben (Pkt 3.), da in der Vergangenheit eine detaillierte Standortevaluation vorgenommen wurden. Zudemmacht es auch aus raumplanerischer Sicht Sinn, eine bereits heute fûr eine ARA genutzte Flâche weiterhin zu verwenden. Die engen Platzverhâltnisse und der parallel zu den Bauarbeiten laufende Weiterbetrieb der aktuellen ARA verunmôglichen es, eine den neuesten Anforderungen geniigende ARA so zu erstellen, dass gar kein V/ald betroffen ist. Das ôffentliche Interesse einer qualitativ hochstehenden Abwasserreinigung ûberwiegt im vorliegenden Fall das ôffentliche Interesse an der Walderhaltung (Pkt 4). Die betroffene Flâche ist vergleichsweise klein; zudem handelt es sich bei der definitiven Rodungsflâche um einen
grôsstenteils standortfremden Fichtenbestand. Auch ist festzuhalten, dass ein Grossteil der Rodungsflâche nicht ûberbaut werden wird, sondern aus rein rechtlicher Sicht notwendig ist, um den im vorliegenden Fall erforderlichen Mindestabstand zum Wald von 10 (Hochbauten) resp. 5 m (geringfiigige Bauten) einzuhalten. Die Gestaltung dieser unbebauten Rodungsflâche wird mit ôkologisch wertvollen Strukturen erfolgen. Zudem werden in der temporâr gerodeten Flâche einige Bâume stehen gelassen. Insgesamt fiihren die geplanten Massnahmen mittelfristig zu einer wesentlichen ôkolo gischen Aufwertung de s Waldes.
Die Einverstândniserklârung des WNA als Grundeigentûmer wurde in vollstândiger Kenntnis der Sachlage erteilt (Pkt 5). Die vorgesehenen Waldabstânde ftir die geplanten Bauten entsprechen den vorgângig mit dem 2. Forstkreis des WNA vereinbarten minimal einzuhaltenden Abstânden (Pkt 6). Beim vorliegenden Vorhaben kann auf eine Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes von 20 m eingetreten werden, da Sicherheit und Hygiene dieser unbewohnten Bauten nicht massgeblich beeintrâchtigt werden. Zudemergeben sich fiir die Nutzung oder die Funktionen des angrenzenden Waldes verglichen mit dem Ist-Zustand keine zusâtzlichen Nachteile. Hierzu ist anzumerken, dass die bestehenden Bauten bereits heute sehr nahe an den Wald heranreichen und den gesetzlichen V/aldabstand deutlich unterschreiten.
)
Direktion der lnstitutionen und der Land- und Forstwirtschaft ILFD Seite 3 von 5
Gemâss dem Gutachten des 2. Forstkreises des WNA ist die in der Einsprache geltend gemachte negative Wirkung der Abholzung auf das Landschaftsbild nicht nachvollziehbar (Pkt 7). So handelt es sich grôsstenteils um Fichten, welche als standortfremde Bâume aktuell eher ein stôrendes Element in der Landschaft darstellen. Zudem ist festzuhalten, dass die betroffenen Bâume nicht auf einem exponierten, von weither einsehbaren Standort stehen; vielmehr sind diese nur aus der unmittelbaren Umgebung sichtbar.
Unter Berticksichtigung der Stellungnahme des 2. Forstkreises des WNA erweisen sich die Einwânde der Einsprecher als unbegrûndet. Einsprache von Dr. Peter Halbherr, Einwohner von 3286 Muntelier
Im Hinblick auf die Ànderung des Zonennutzungsplans hat Dr. Peter Halbherr bei der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Muntelier erhoben. Diese betrifft teilweise auch die Rodung. In diesem Zusammenhang nimmt das WNA wie folgt Stellung. Die fiir die Ànderung der Ortsplanung respektive das direkt damit verbundene Baugesuch FRIAC Nr. 2019-4-00317-O notwendigen Rodungsflâchen wurden -inZusammenarbeit mit dem 2. Forstkreis des WNA und unter Beriicksichtigung dessen Forderungen - auf ein absolutes Minimum beschrânkt; die ARA-Umgestaltung erfolgt in einer verdichteten Bauweise. Der Gestaltungsfreiraum bei dér Platziùung dèr einzelnen Bauten ist durch die Tatsache, dass der ARABetrieb auch wâhrend den Bauarbeiten jederzeit gewâhrleistet werden muss, stark eingeschrânkt. Die Bedingungen fïir die Erteilung einer Rodungsbewilligung sind gegeben. Sowohl die Standortgebundenheit wie auch das ôffentliche Interesse sind klar zu bejahen. Eine detaillierte Standortevaluation identifizierte Muntelier als den besten Standort; die Reinigung von Abwasser ist unbestritten im ôffentlichen Interesse. Eine Gefrihrdung der Umwelt liegt nicht vor. Eine negative Beeintrâchtigung des angrenzenden Auenwaldes kann verneint werden, da die Rodung grôsstenteils einen Fichtenbestand betrifft, der weder standortgerecht noch auentypisch ist; die verschiedenen Kompensationsmassnahmen (u.a. Aufwertung Waldrandbereich, Anlegen eines Feuchtbiotops und diverser Kleinstrukturen) flir die Rodung fi.ihren im Gegenteil zu einer Aufwertung des Auenwaldes.
Von einer "massiven Rodung" (Punkt 10 der Begri.indung der Beschwerde, S. 7 der Beschwerdeschrift) zu sprechen scheint nicht angebracht. Fûr das mit der Ànderung der Ortsplanung in einem direkten Zusammenhang stehende Baugesuch FRIAC Nr. 2019-4-00317-O ist eine definitive Rodungsflâche von 1'848 m2 geplant. Ein grosser Teil dieser Rodung wird nôtig fiir die Einhaltung eines Waldabstandes von 10 m zwischen Bauten und Waldrand; von der eigentlichen Erweiterung der Zone von allgemeinem Interesse ist lediglich eine Waldflâche von 484 m2 betroffen.
Formelles Die Zustândigkeit der Direktion der tnstitutionen und der Land- und Forstwirtschaft, das Rodungsgesuch zu beurteilen, ist durch Artikel 6 'WaG im Zusammenhang mit Artikel 17 V/SG gegeben.
Gemâss Artikel 5 Abs. 1 WaG sind Rodungen verboten. Eine Ausnahmebewilligung kann nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass fiir die Rodung wichtige Grtinde bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung i.iberwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG). Das der Rodung zugrunde liegende Vorhaben muss standortgebunden sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfiillen, und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gef?ihrdung der Umwelt (Gewâsserschutz,Naturgefahren, etc.) ftihren. Gleichzeitig hat die Rodung dem Natur- und Heimatschutz Rechnun g zu tr agen.
)
Direktion der lnstitutionen und der Land- und Forstwirtschaft ILFD Seite 4 von 5
Die Bedingungen flir die Erteilung einer Rodungsbewilligung sind gegeben. Sowohl die Standortgebundenheit (Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG) wie auch das ôffentliche Interesse (Art. 5 Abs. 2 WaG) kônnen klar bejaht werden. Eine detaillierte Standortevaluation identifizierte Muntelier als den besten Standort; die Reinigung von Abwasser liegt unbestritten im ôffentlichem Interesse. Eine Gefiihrdung der Umwelt liegt nicht vor (Art. 5 Abs. 2 Bst. c V/aG). Eine negative Beeintrâchtigung des angrenzenden Auenwaldes kann verneint werden, da die Rodung grôsstentêils einen auenatypischen Fichtenbestand betrifft; die verschiedenen Kompensationsmassnahmen fiir die Rodung fiihren im Gegenteil zu einer erheblichen Aufwertung des Auenwaldes (fut. 5 Abs. 4 WaG). Nach Artikel 7 Abs. 1 WaG ist ftir jede Rodung in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten. Jedoch soll die Kompensation der definitiven Rodung - in Absprache mit dem 2. Forstkreis des WNA - nicht tiber Realersatz, sondem ûber Massnahmen zugunsten des Naturund Landschaftsschutzes erfolgen. Der Verzicht auf Realercatz wird durch die Schonung landwirtschaftlichen Kulturlandes im angrenzenden Gebiet des Grossen Mooses (Art.7 Abs. 2 Bst. b WaG) und durch die eher bescheidene Qualitât der hauptsâchlich zu rodenden Waldflâche, einem auenatypischen und ôkologisch wenig interessanten Fichtenbestand, begri.indet. Durch die vorgeschlagenen Kompensationsmassnahmen (u.a. Aufwertung V/aldrandbereich, Anlegen eines Feuchtbiotopes und diverser Kleinstrukturen) wird eine deutliche Verbesserung des Ist-Zustandes des Gebiets erreicht. Unter Beriicksichtigung des positiven Gutachtens des WNA bezùglich des Um- und Neubaus der Abwasserreinigungsanlage ARA Seeland Sùd, der damit direkt zusammenhiingenden Ànderung der Zonennutzungsplanung sowie der damit verbundenen Rodung kann die Rodungsbewilligung erteilt werden, jedoch unter ausdriicklichem Vorbehalt der Genehmigung der Ànderung des Zonewntzungsplans (Art. 5 Abs. 2 Bst. b WaG).
Verfûgt:
1. Die mit dem Um- und Neubau der Abwasserreinigungsanlage ARA Seeland Sûd verbundene Rodung einer V/aldflâche von 3'483 m2 auf den Parzellen 413 und 415 des Grundbuchs (GB) der Gemeinde Muntelier (mittlere Koordinatenca.2'577'00/1'199'00) wird unter ausdrûcklichem Vorbehalt der Genehmigung der Ânderung des Zonennutztngsplanes bezûglich der Bereinigung der Bauzonengrenze der Zone von allgemeinem Interesse B QAI B) durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) erteilt.
2. Die vorliegende Rodungsbewilligung ist bis zum 31. Dezember 2l24befristet. Der zustândige Revierftjrster (Heinz Bucher, 079 273 96 42) ist zwecks Anzeichnung der zu ftillenden Bâume vor Beginn der Arbeiten zu informieren.
3. Die Holzerei- und Rodungsarbeiten dûrfen nicht wâhrend der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Sâugetiere und Vôgel (1. April - 15. Juli) ausgeftihrt werden.
4. Die Arbeiten sind so auszuftihren, dass der Wald nur minimal beeintrâchtigt wird. Die an die Rodungsflâche angrenzenden Bâume und die auf der Rodungsflâche stehenbleibenden Einzelbâume sind durch geeignete Schutzinstallationen vor Schâden zu bewahren. Dafûr sind die im UVB festgehaltenen und somit projektintegrierten Massnahmen (Einzel-Stammschutz und Abschrankung zwischen Wald und Baustelle) strikt anzuwenden. Jegliche Deponie von Material od'er Maschinen auf der nicht gerodeten Waldflâche ist verboten.
5. Dem Bodenschutz ist gebiihrend Rechnungz:utragen Eine diesbezûglich geniigend ausgebildete Fachperson hat die Bauarbeiten zu begleiten und zu iiberwachen.
)
Direktion der lnstitutionen und der Land- und Forstwirtschaft ILFD Seite 5 von 5
6. Invasive Neophyten sind innerhalb der Rodungs- und Ersatzaufforstungsflâchen sowie in unmittelbarer Umgebung dieser Flâchen bis zur Abnahme der Ersatzaufforstung zu bekâmpfen. Der Gesuchsteller hat die betroffenen Flâchen auch nach Abnahme der Flâche regelmâssig (mind. zweimal jahrlich) zu kontrollieren, und bei Bedarf sind die invasiven Neophyten auf dessen Kosten zu bekâmpfen.
7. Die Realisierung der Kompensationsmassnahmen hat unter Miteinbezug des Revierft)rsters zu erfolgen. Die Wiederaufforstung der temporâren Rodungsflâche muss unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten, spâtestens aber bis am31.12.2030 erfolgen.
8. Der Gesuchsteller hat ftr die Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf Art. Nr. 413 GB Muntelier zwecks verbindlicher und dauerhafter Sicherung der Kompensations- und Schutzmassnahmen muss, wie im UVB erwâhnt, zu sorgen. Dieser Éintrug hat spâtestens 6 Monate, nachdem der vorliegende Rodungsentscheid in Rechtskraft erwachsen iit, zu geschehen.
9. Fûr den vorliegenden Entscheid wird eine Kanzleigebi.ihr von 200 Franken erhoben. Rechtsmittel beleh rung Dieser Entscheid kann innert dreissig Tagen seit seiner Verôffentlichung mittels Beschwerde an das Kantonsgericht, rue des Augustins 3, Postfach 630, 1701 Freiburg, angefochten werden (Art.79 Abs. I VRG).
2z
Freiburg, 31. August 2020
Didier Castella Staatsrat, Direktor
Mitteilung durch das Oberamt des Seebezirks, zusammen mit den ûbrigen Bewilligungen
- Abwasserverband Seeland Sûd (Gesuchsteller, 1 Exemplar); - Gemeinde Muntelier (1 Exemplar); - Amt ftir Wald und Natur, Sektion Wald und Naturgefahren, fûr sich, sowie ftir die Weiterleitung an den 2. Forstkreis und an das BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (3 Exemplare).
ã COPYRIGHT Das Urheberrecht an dieser Zeichnung und an allen Beilagen, die dem Empfänger persönlich anvertraut sind, verbleibt jederzeit der HOLINGER AG. Ohne unsere schriftliche Genehmigung dürfen diese Unterlagen nicht kopiert oder vervielfältigt, auch niemals dritten Personen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden.
Projektverfasser
SITUATION 1:200
HOLINGER AG INGENIEURUNTERNEHMEN Andreas Schaffner
Dienstbarkeit öff.
Gesuchsteller
Abwasser von Murten
Ablauf ARA zu Seewasserleeitung
27
Fussweg
Abwasserverband Seeland Süd 616
Silvia Sommer
Ursula Schneider Schüttel
616 417
Notüberlauf zum Murtensee
2.46
2.51
Waldfeststellungslinie 2011
FAULRAUMANLAGE BETRIEBSGEBÄUDE
BIOFILTRATIONSGEBÄUDE
ELT
LEGENDE: bestehend
neu Parzellengrenze Waldfeststellungslinie 2011 definitive Rodung
20.00
Geme indest ra
sse
Betonblöcke (Panzersperre)
temporäre Rodung Fichtenbestandslinie Rodung definitiv
10.00
Rodung temporär
14.65
Grünfläche Waldfläche
LEI 40
SANDFANGBECKEN SCHLAMMBEHANDLUNG
VERWALTUNGSGEBÄUDE
1.80
G
GAN S G N TU
Mergel 0m
LEITUNGSGANG
4
6
8
10 m
Belagsfläche
415
Rodungsflächen: definitiv Totale Rodung: 1'848 m2 Parzelle 413: 1'420 m2 Parzelle 415: 428 m2 Rodungsflächen: temporär Totale Rodung: 1'635 m2 Parzelle 413: 1'189 m2 Parzelle 415: 446 m2
2
Gebäude
13.20
1.45
Abwasserverband Seeland Süd
ARA SEELAND SÜD Kanton Freiburg
EMV-GEBÄUDE
19.60 10.37
S W
definitive Rodung
413
18.60
10.18
FEUCHTBIOTOP
5.18
10.00
7.02
5.18
O
25.40
N
ZULAUFGEBÄUDE 7
Fichtenbestandslinie
6
VORKLÄRUNG
5 4 3
temporäre Rodung 13.51
30.08.2019
KAY/BRI
NIS
14.12.2018
BRI
SAA
-
Dossier Baueingabe (08.08.2019: Änderung Fassade Vorklärung_BRI; 12.08.2019: Rodung ROR)
2
Dossier Bauprojekt
1
ARA Seeland Süd 10.00 12.55
413
415
Rodungsplan
52.80
BAUEINGABE
Übersicht 1:200 S
W
415
411
11.65
N
10.00
43
O
412 Zuleitung Galmiz Gemeind estrasse
DATUM
GEZ.
KONTR.
VIS.
MASSSTAB
FORMAT
12.09.2018
BRI
SAA
-
1:200
60 x 117
Gesamtplaner
Parzellengrenze
115
HOLINGER AG INGENIEURUNTERNEHMEN Kasthoferstrasse 23, CH-3000 Bern Telefon +41 (0)31 370 30 30, Fax +41 (0)31 370 30 37 [email protected] www.holinger.com Zertifiziert ISO 9001
VERFAHRENSING.
HOLINGER AG, Bahnhofquai 2, CH-4601 Olten
+41 (0)62 287 78 60 +41 (0)62 287 78 68
BAUTECHNIK
HOLINGER AG, Kasthoferstrasse 23, CH-3000 Bern
+41 (0)31 370 30 30 +41 (0)31 370 30 37
EMSR-PLANUNG
HOLINGER AG, Galmsstrasse 4, CH-4410 Liestal
+41 (0)61 926 23 23 +41 (0)61 926 23 24
EMSR-PLANUNG
BERING AG, Papiermühlestrasse 4, CH-3000 Bern
+41 (0)31 337 52 52 +41 (0)31 337 52 62
HLK
KWP Energieplan AG, Turbistrasse 14, CH-6281 Hochdorf LU
+41 (0)41 914 11 30
ARCHITEKT
Rykart Architekten AG, Könizstrasse 161, CH-3097 Liebefeld
+41 (0)31 350 55 50
LANDSCHAFTSARCHITEKT
Moeri & Partner AG, Mühlenplatz 3, CH-3000 Bern
+41 (0)31 320 30 40 +41 (0)31 320 30 44
P:\Bern\B8206\ARA Seeland Süd\46_BP_Pläne\Planbearbeitung\B8206_208.2_BE_Rodungsgesuch_20190829_KAY.dwg
B8206 / 208.2