Baureglement

Jeuss

Dokument

Nummer
2264
Gemeinde
Jeuss
Kanton
Freiburg
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
14.12.2022

Karte

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GEMEINDE MURTEN - SEKOR JEUSS

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Gemeindebaureglement (GBR)

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26

Produziert Früchte, Bienen-

weide

zung nur oberhalb von 1000m

im Wald erlaubt Kann Getreideschädlinge be-

Feuerbrandanfällig: Pflanherbergen Nahrungsquelle für Vögel Produziert Früchte, Bienenweide, Nahrungsquelle für

\ Vögel Nahrungsquelle für Vögel Nahrungsquelle für Vögel Nahrungsquelle für Vögel Nahrungsquelle für Vögel

Produziert Früchte

u

| Bemerkung

Wachstum Langsam Schnell Langsam Schnell Langsam Langsam Schnell Mittel Schnell Mittel

Halbschattig Halbschattig Halbschattig Halbschattig Halbschattig Halbschattig Halbschattig Halbschattig

Schattig Sonnig

Feucht Trocken Feucht Mittel Feucht

\ Mittel

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| Feuchtigkeit | Besonnung

\ Mittel \ Mittel

VeRBB

Hecken, Waldränder; vom Flach-

\ land bis 1800m

m) Büsche, Laubwald; trockener Bo-

den ; vom Flachland bis 1800m

Flachland bis 1200m (teilweise bis | Mittel

1800

Waldränder, Büsche, Steinhaufen; |

Hecken, Waldränder, Steingärten; | Hecken, Waldränder; vom Flach-

Unterholz, Hecken, Steingärten; land bis 1800m

Hecken, Waldränder, Steinhaufen; vom Flachland bis 1200m vom Flachland bis 1800m

Lichtungen; vom Flachland bis ‚ (teilweise bis 1800m)

.1200m vom Flachland bis 1200m (teil-

weise bis 1800m vom Flachland bis 1200m (teil-

Wälder, Waldränder, Hecken; \ weise bis 1800m) Büsche, Trockenwiesen; vom

Büsche, Hecken, Waldränder, vom Flachland bis 1800m

| Lebensraum

4-5m 3m 1m 0.5-3m

3m 1-1.5m

. Höhe 3m im

Crataegus sp.

Rosa canina

Berberis vulgaris | 3 m Ribes uva-crispa | 0.6-1.5m Rhamnus

cathartica

Prunus spinosa

Rosa arvensis

Rosa corymbi-

fera

Rosa rubiginosa

Rosa omentesn

| Deutscher Name | Lat. Name

Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR) A3 Liste der einheimischen Heckenpflanzen

Dornbüsche Weissdorn Heckenrose

_ Gewöhnliche

_Berberitze Stachelbeere Purgier- Kreuzdorn Schwarzdorn Feld-Rose Hecken-Rose Wein-Rose Filz-Rose

Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

l. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Gemeindebaureglement umschreibt die Nutzung des Gemeindegebietes, Sektor Jeuss, und legt die Vorschriften zur Erhaltung, Erstellung und Veränderung von Gebäuden, Anlagen und Landschaften fest. Es bezweckt eine harmonische und rationelle Entwicklung der Gemeinde. Das Reglement bildet mit den Nutzungsplänen die bau- und planungsrechtliche Grundordnung.

Art. 2 Rechtliche Grundlagen

! Die rechtlichen Grundlagen dieses Reglements bilden - das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG), - das Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Dezember 2009 (RPBR), - das Gesetz über den Schutz der Kulturgüter vom 7. November 1991 (KGSG), - das Ausführungsreglement über den Schutz der Kulturgüter vom 17. August 1993 (ARKGSG), - das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (StrG), - das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 12. September 2012 (NatG), und alle übrigen einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften, die kantonalen und regionalen Richtpläne sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen.

? Die ortsplanerischen Unterlagen setzen sich zusammen aus: a) dem Gemeinderichtplan b) dem Zonennutzungsplan c) dem Gemeindebaureglement d) dem erläuternden Bericht

Art. 3 Rechtsnatur

! Der Gemeinderichtplan und das Erschliessungsprogramm werden mit ihrer Genehmigung für die Gemeinde- und Kantonsbehörden verbindlich (Art. 81 RPBG).

2 Die Nutzungspläne und das vorliegende Gemeindebaureglement werden mit ihrer Genehmigung für die Gemeinde- und Kantonsbehörden sowie für die Grundeigentümerschaft verbindlich (Art. 87 RPBG).

Art. 4 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Reglements haben für das Gemeindegebiet Murten, Sektor Jeuss Gültigkeit. Sie sind für alle Bauten und Anlagen anwendbar.

Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR) Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

Art. 5 Abweichungen A2 Liste der geschützten Kulturgüter

Ortsteil Jeuss (Liste des Amts für Kulturgüter)

Abweichungen können gemäss den Voraussetzungen von Art. 147 ff. RPBG

und Art. 101 ff. RPBR von der zuständigen Baubewilligungsbehörde zugelas- STassaT Geb. Nr. [Objekt Parz. | Wert/Ver- |Schutzkategorie sen werden. Ortsbezeichnung | | ä | \ zeichnis Bahnhofstrasse 0Gs Grenzstein \ 243 A 3 Biberenbach 0Gs Grenzstein 159 A 3 Dorfstrasse 24 Bauernhaus 57 B 2 Dorfstrasse 25 Wirtshaus zum Jäger 35 B 2 Dorfstrasse 28 Bauernhaus und Postablage \ 93 [% 2 Dorfstrasse 32 Bauernhaus 58 B 2 Dorfstrasse 37 ‚Schmiede 33 B 2 Dorfstrasse 51 |Bauernhaus 12 B 2 Dorfstrasse 58 Bauernhaus 46 c 3 Dorfstrasse 86 Bauernhaus 99 B 2 Galmguetweg j— Galmguet 138 c 3 Galmguetweg 2\ |Ofenhaus 139 B 2 Jeusser Gmeindwald | OWb Bunker | 114 A 3 Liebistorffeld OWb 1 |Panzergraben 93 A 3 Liebistorffeld O0 Wb2 |Panzersperre IR: A 3 Schmidacher OWb Militärposten 116 B 3 Schulhausweg 2 Primarschulhaus 38 B 2 ‚Zelg OWb |Barrikade 269 c 3

24 5 Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR) Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

ll. Zonenplanvorschriften

SP Schutzperimeter StrG Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 A. Allgemeine Vorschriften StfV Eidgenössische Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991 Art. 6 Zonenarten ÜZ Überbauungsziffer ! Der Zonennutzungsplan umfasst folgende Zonenarten: a) Kernzone Il (KZ Il) VSS Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute h] "Wehnzene Behuaohen Bessleelungmsichee.I| (NEE I) c) Zone von allgemeinem Interesse | (ZAl I) . \ . oo. d) Schutzzone 2 (SZ 2) VWF Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssig- e) Schutzperimeter 10 (SP 10) keiten vom 1. Juli 1998 . f} Landwirtschaftszone (LWZ) 9) Waldareal (W) Ww Waldareal WS Wohnzone schwacher Dichte ?2 Die speziellen Zonenvorschriften sind im zweiten Teil dieses Reglements aufgeführt. ZAl Zone von allgemeinem Interesse u . . ZNP Zonennutzungsplan Art.7 Geschützte Naturobjekte und Gehölze ausserhalb

des Waldareals

! Alle im Zonennutzungsplan eingetragenen Naturobjekte und Gehölze ausserhalb des Waldareals sind geschützt.

?2 In Schutzperimetern und -zonen (SP und SZ) sowie ausserhalb der Bauzonen sind ausserdem alle Gehölze (Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen, Hecken und Feldgehölze) ausserhalb des Waldareals, die standortgerecht sind und einen ökologischen oder landschaftlichen Wert aufweisen, geschützt (Art. 22 NatG).

® Die Ufervegetation entlang von Fliessgewässern, namentlich Schilfröhricht, Seggen und Gehölze ausserhalb des Waldareals, ist auf dem gesamten Gemeindegebiet geschützt.

4 Die geschützten Naturobjekte dürfen weder entfernt noch beeinträchtigt werden. Sie sind fachgerecht zu pflegen. Bei geschützten Bäumen ist das Kappen der Kronen nicht erlaubt. Geschützte Hecken dürfen maximal zur Hälfte im gleichen Winterhalbjahr gepflegt werden. Das Ausbringen von Kunstund Hofdünger sowie die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind auf geschützten Feuchtwiesen und Trockenstandorten untersagt. Letztere Flächen können landwirtschaftlich genutzt werden, vorausgesetzt die Nutzung erfolgt nach den Kriterien der Biodiversitätsförderflächen gemäss Direktzahlungsverordnung (DVZ) vom 23. Oktober 2013. "

5 Wo geschützte Naturobjekte wegen Schadhaftigkeit, aus Sicherheitsgründen oder wegen übergeordneten Interessen entfernt oder durch Naturereignisse zerstört werden, müssen an gleicher Stelle oder gleichwertigem Standort Ersatzmassnahmen getroffen werden. Die Ersatzelemente sind ebenfalls geschützt.

6 Bei Ausnahmefällen in denen kein Realersatz geleistet werden kann, muss der Gesuchsteller der Gemeinde einen finanziellen Ersatz leisten (Art. 20

Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

Definition

NatG). Gemäss Art. 49 NatG muss dieser finanzielle Ersatz für die Finanzierung von Massnahmen zugunsten von Natur und Landschaft eingesetzt werden. Der Betrag muss für zusätzliche Massnahmen eingesetzt werden, die in Ergänzung zu den im Rahmen des ordentlichen Voranschlags beschlossenen Massnahmen durchgeführt werden.

7 Das Erteilen einer Bewilligung zum Entfernen von geschützten Objekten, sowie die Bestimmung der Ersatzmassnahmen liegen in der Kompetenz des Gemeinderates.

Art. 8 Geschützte Bauten

! Gebäude, die im Sinn von Art. 3 KGSG von Bedeutung sind, werden unter Schutz gestellt. Diese Gebäude sind im Zonennutzungsplan bezeichnet. Im Anhang ist die Liste der geschützten Kulturgüter mit ihrem Verzeichniswert und der Schutzkategorie aufgeführt.

Allgemeiner Schutzum- 2 Gemäss Art. 22 KGSG erstreckt sich der Schutz eines Kulturgutes auf die

fang

äusseren und inneren Strukturen, Elemente, gegebenenfalls die Umgebung und die Siedlung. Die zu erhaltenden Strukturen sowie äussere und innere Elemente sind in drei Kategorien definiert. a) Schutzkategorie 3: Der Schutzumfang enthält * die Gebäudehülle (Fassade und Bedachung), die innere Tragkonstruktion, die allgemeine Anordnung des Grundrisses.

b) Schutzkategorie 2: Der Schutzumfang enthält zusätzlich

“ die Elemente des Fassadenschmucks, die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentlichen Elemente der Innenausstattung, die diese Ordnung verkörpern.

c) Schutzkategorie 1: Der Schutzumfang enthält zusätzlich

" einzelne Elemente und Teile der Inneneinrichtung, die sich aufgrund ihrer kunsthandwerklichen oder künstlerischen Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Täfer, Türen, Öfen, Dekor usw.).

Vorschriften der Kate- 3 Spezielle Vorschriften für die Kategorie 3

gorie 3

Siehe Genehmigun«s beschluss der RIMU var:

a) Baukörper * An Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen, die störend auf den Charakter des Gebäudes wirken, können nur Unterhaltsarbeiten durchge-

führt werden. Sie können weder umgebaut noch umgenutzt werden. 14. DEZ. 2022 eim-Umbat-des-Hauptgebäudes AR-de bb h-diese A --verlangt-werden“ S,40 " Bestehende Bauten können nur unter folgenden Bedingungen mass-

voll vergrössert werden:

- Die Vergrösserung entspricht einer Erweiterung in der Fläche. Aufstockungen sind nicht zulässig.

- Die Erweiterung ist funktionell mit dem erweiterten Gebäude verbunden.

- Die Geschosszahl der Erweiterung ist beschränkt auf ein Geschoss. In Hanglage sind talseitig maximal zwei Geschosse möglich.

23

Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

A1 Abkürzungsverzeichnis

AAFR AltIV

ARKGSG BMZ BRPA BZ DVZ ES FHZ GB GBR GewG GewR

GEP GFZ

IVHB IVS KZ KGA KGSG LWZ

m.ü.M.

NatG NISV

Parz. RPBG RPBR

RPG RPV RUBD

Amt für Archäologie

Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Bund)

Ausführungsreglement über den Schutz der Kulturgüter vom 17. August 1993

Baumassenziffer Bau- und Raumplanungsamt Bauzone

Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 Empfindlichkeitsstufe Freihaltezone

Grundbuch

Gemeindebaureglement

Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 Gewässerreglement vom 21. Juni 2011 Genereller Entwässerungsplan Geschossflächenziffer

Gesamthöhe

Interkantonale Vereinbarung vom 22. September 2005 über die Harmonisierung der Baubegriffe Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

Kernzone Amt für Kulturgüter Gesetz über den Schutz der Kulturgüter vom 7. November 1991

Landwirtschaftszone Meter über Meer

Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 12. September 2012 Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999

Parzelle

kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008

kantonales Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungsund Baugesetz

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

Bundesverordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000

Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion des Kantons Freiburg

22 Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR) VI. Anhang A1 Abkürzungsverzeichnis.....uesssensnnsenennnennnnnnnnnnnnn Annannnnnnnnnnnnsnnnnnnnen MERHAHERERENER 7 A2 Liste der geschützten Kulturgüter .......uuuunssonnenenennnnnnnnns nennen BRENEDNL A3 Liste der einheimischen Heckenpflanzen............ nanse 26

Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

Siehe Genehmigunysbeschluss der RIMU voii

14. DEZ. 2022

5.1O

- Die Erweiterung hat auf alle bemerkenswerten Teile des Hauptgebäudes Rücksicht zu nehmen und darf den Charakter des Hauptgebäudes und dessen Verbindung zu seiner Umgebung nicht beeinträchtigen.

- In Bezug auf Volumen, architektonischen Ausdruck, Materialien und Farbe muss die Erweiterung auf das Hauptgebäude, die Nachbarbauten und die Aussenräume abgestimmt sein. Diese darf in keiner Weise die innere oder äussere Erscheinung des Ortsbildes beeinträchtigen.

b) Fassaden

Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren. Das gilt für die Anordnung der Öffnungen, ihre Ausmasse und Proportionen sowie für den Anteil der Durchbrüche in der Gesamtfläche.

Die Neugestaltung des Innern ist so zu gestalten, dass auf neue Öffnungen verzichtet werden kann. Falls es die Bestimmung der Räume jedoch erfordert, können neue Öffnungen unter folgenden Bedingungen ausnahmsweise bewilligt werden:

- Vorhandene, jedoch zugemauerte alte Öffnungen können geöffnet werden, sofern sie zum gegenwärtigen Charakter der Fassade passen.

- Form, Ausmasse und Proportionen der neuen Öffnungen sind bestimmt durch die herkömmliche Bautechnik und durch die für den Bau der Fassade verwendeten Materialien.

- Die Anordnung der neuen Öffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung untergeordnet. Die neuen Öffnungen fügen sich zwar dem Ensemble ein, sollten sich jedoch von den originalen Öffnungen soweit unterscheiden, dass der Eingriff als Teil der Baugeschichte ablesbar bleibt.

Alte Türen und Fenster sind so weit als möglich zu erhalten. Falls diese ersetzt werden müssen, sollen sie mit traditionellen Materialien und in Formen ausgeführt werden, die zur Entstehungszeit des Gebäudes passen.

Die Instandsetzung der Fassaden muss folgenden Bedingungen entsprechen:

- Putz, Anstrich und Farben sind in ihrer Zusammensetzung denjenigen aus der Bauzeit ähnlich.

c) Dächer:

Die Dachform (Dachneigung, Auskragung und Form der Vordächer) ist

zu bewahren.

Die Einrichtung von Nutzflächen im Dachgeschoss (im-Sirr-vor-Art-55- ist nur erlaubt, wenn die Belichtung und Belüftung den Charak-

ter des Daches nicht beeinträchtigt.

Die Belichtung und Belüftung erfolgt mittels bestehender Öffnungen.

Unter folgenden Bedingungen können neue Öffnungen bewilligt wer-

den:

- Öffnungen sind bei bäuerlicher Architektur vorrangig im Giebel anzubringen, soweit die Bestimmungen von Abs. 3 Bst b) eingehalten sind.

- Falls die Öffnungen gemäss Abs. 3 Bst. b) nicht ausreichen, können Öffnungen im Dach bewilligt werden. Diese haben sich an den traditionellen Elementen aus der Entstehungszeit des entsprechenden Gebäudetypus' zu orientieren.

- Bei fehlenden historischen Referenzen können Öffnungen in der Dachhaut in Form von Dachflächenfenstern angebracht

Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

Vorschriften der Kategorie 2

Vorschriften der Kategorie 1

Aussengestaltung

werden. Die Fläche der Verglasung ist mit der Dachhaut bündig.

- Die Summe der Flächen von Lukarnen$ und Dachaufbauten darf - in der Ansicht gemessen - 1/15 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten.

- Die Gesamtbreite der Lukarnen und Dachaufbauten darf 1/4 der Länge der entsprechenden Fassade nicht überschreiten.

- Dachflächenfenster sind regelmässig anzuordnen.

- Das Anbringen von Dachflächenfenstern und von Lukarnen hat keine Veränderung des Dachstuhls zur Folge.

d) Konstruktive Elemente: Die Tragstruktur des Gebäudes ist zu erhalten: Mauern, Holzkonstruktionen, Balkenlagen und Dachstuhl. Falls aus Gründen des Zustandes die Tragstruktur ersetzt werden muss, hat dies im gleichen Material und in der gleichen Form zu erfolgen.

e) Grundriss: In Verbindung mit der Erhaltung der konstruktiven Elemente und als Bedingung der Konservierung ist der bestehende Gıundriss zu respektieren. Bei Umgestaltungen ist die Tragstruktur des Gebäudes zu berücksichtigen.

f) Materialien: Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente der Fassaden und des Daches ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen, mit dem gleichen Material oder mit einem in der Entstehungszeit des Gebäudes üblichen Material.

4 Spezielle Vorschriften für die Kategorie 2:

a) Es gelten die Vorschriften der Kategorie 3.

b) Elemente des Aussenschmucks: Die Elemente des Aussenschmucks sind zu erhalten, insbesondere profilierte und behauene Natursteinelemente, alte Fenster und Türen, profilierte und gesägte Schreinerarbeiten, Schmiedeeisen, Dekorationsmalereien und Schilder.

c) Innenausbau: Die repräsentativsten Elemente der Täferungen, Decken und Fussböden sind beizubehalten. Die innere Neugestaltung ist entsprechend zu planen. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.

5 Spezielle Vorschriften für die Kategorie 1: * ..

a) Es gelten die Vorschriften der Kategorien 2 und 3. *

b) Verkleidung und Innendekoration: Verkleidungen und Dekorationen von Wänden, Decken und Fussböden, Wandschränke, Türen, Öfen und Cheminees, die in kunsthandwerklicher und kunsthistorischer Hinsicht von Bedeutung sind, sind zu erhalten. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.

6 Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentliche Komponente des Gebäudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang - unabhängig der Schutzkategorie - gemäss Art. 22 KGSG ebenfalls auf

21

Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

IV. Verfahren und Strafbestimmungen

Art. 28 Widerhandlungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Bestimmungen von Art. 173 RPBG geahndet.

V. Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben: a) das Planungs- und Baureglement vom 24. Januar 1996 mit allen nachfolgenden Änderungen, b) der Zonenplan vom 24. Januar 1996 mit allen nachfolgenden Änderungen.

Art. 30 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion in Kraft.

Öffentliche Auflage mit Publikation im Amtsblatt Nr. 37 vom 14. September 2018

13. MAI 2019 enommen am +4-Jartar-2049-

irektor

20 Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

Art. 26 Parkierung

a Park- ! Beijedem Neu-, Um- und Anbau sind für Personenwagen die erforderlichen Abstellplätze zu erstellen oder nachzuweisen. Die erforderliche Anzahl ist nach der VSS-Norm SN 640 281 „Parkieren, Angebot an Parkfeldern für Personenwagen" der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute VSS zu berechnen. Einststihallen 2 Für Bauvorhaben mit geschlossenen Einstellhallen als Unterniveaubauten (Art. 75 RPBR) für min. 2/3 der erforderlichen Parkplätze wird eine erhöhte Geschossflächenziffer festgelegt, welche im jeweiligen Zonenartikel definiert ist. Lage luer-Abstapiäfze 3 Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder einem Grundstück i in nützlicher Distanz zu erstellen. hei ge 4 Parkplätze sind verkehrsgerecht anzulegen. Massgebend sind die Bestimee der RIMU vom mungen des Strassengesetzes StrG, Art. 61 f. RPBR und die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute VS 1 4, DEZ. 2022 ie übrigen baupolizeilichen und Chen Vorschriften, insbesondere die Vor: hutzes der Wohnumgebung S.AT- rassen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht verletzen. nutzbarkeit er Parkplätze ıst unte: ; Ersatzabgaben Park- 6 Kann ein Grundeigentümer die erforderlichen Parkplätze weder auf seinem

plätze Personenwagen = © EEE 2 x ö Grundstück noch in nützlicher Distanz bauen und ist der Anschluss an einer

Gemeinschaftsanlage innert nützlicher Frist nicht möglich, wird eine Ersatzabgabe erhoben.

Höhe und Verwendung der Ersatzabgabe werden im Reglement betreffend „Ersatzabgabe und Beteiligung an Parkierungsanlagen“ festgelegt.

Fahrräder 7 Bei jedem Neu-, Um- und Anbau sind für Fahrräder die erforderlichen Abstellplätze zu erstellen oder nachzuweisen. Die erforderliche Anzahl ist nach der VSS-Norm SN 640 065 „Parkieren, Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen“ der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute VSS zu berechnen.

ee 8 Kann ein Grundeigentümer die erforderlichen Veloabstellplätze weder auf seinem Grundstück noch in nützlicher Distanz bauen und ist der Anschluss an einer Gemeinschaftsanlage innert nützlicher Frist nicht möglich, verfügt die Baubehörde die Bezahlung einer Ersatzabgabe. Höhe und Verwendung der Ersatzabgabe werden im Reglement betreffend „Ersatzabgabe und Beteiligung an Parkierungsanlagen" festgelegt.

Art. 27 Eingliederung von Solarenergieanlagen

Das Verfahren für Solaranlagen ist ausschliesslich durch das Bundes- und Kantonsrecht geregelt. Zusätzlich ist eine Richtlinie über die architektonische Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) anwendbar.

Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung (Bodenbelag, Mauern, Einfriedungen, Baumbestand, Strassenraum usw.) aus.

Voltahfen ” Der Gesuchsteller kann bei der Gemeinde eine kommunale, informative Bauvoranfrage einreichen.

a) Für jedes Baugesuch muss der Gesuchsteller vorgängig mit der Gemeinde und dem Amt für Kulturgüter Kontakt aufnehmen.

b) Sondierungen und Dokumentation: Vor Ausführung der Arbeiten können das Amt für Kulturgüter und das Amt für Archäologie Sondierungen veranlassen. Gegebenenfalls werden die anfallenden Kosten von den Ämtern getragen. Falls nötig, verfassen sie eine historische Dokumentation.

c) Änderung der Schutzkategorie: Aufgrund der Ergebnisse, der durch das Amt für Kulturgüter erstellten Dokumentation und der durchgeführten Sondierungen kann die Schutzkategorie eines Gebäudes geändert werden. Das Verfahren wird nach Art. 75 RPBG geregelt.

Abweichung 8 Abweichungen von den Spezialvorschriften können zugelassen werden, wenn sie der Bewahrung und Verbesserung des Gebäudes dienen.

Art. 9 Archäologische Perimeter

Innerhalb der archäologischen Perimeter nehmen die Gesuchsteller für jeden Neubau oder jede Änderung an bestehenden Gebäuden sowie am natürlichen Gelände zuvor mit dem Amt für Archäologie Kontakt auf.

18 weitere Artikel

Art. 10 Historische Verkehrswege

Schutzimang ! Im Zonennutzungsplan sind alle geschützten historischen Verkehrswege (IVS) aufgeführt. Der Schutzumfang unterscheidet zwei Schutzkategorien gemäss der Bedeutung und Beschaffenheit der Wegstrecken.

a Schutzkategorie 2 (historischer Verlauf mit Substanz): den historischen Verlauf, die wegsäumenden Baumreihen und Hecken, die Böschungen und die Gräben sowie das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, traditionelle Einfriedungen usw.).

Unterhalt 2 Der Unterhalt der historischen Verkehrswege muss nach fachmännischer

Art ausgeübt‘werden, um eine angemessene Nutzung und die Substanzerhal-

tung zu gewährleisten.

Verfahren 3 Für bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen muss vor Einreichen des Baugesuchs mit dem Amt für Kulturgüter und dem Amt für Archäologie Kontakt aufgenommen werden.

Art. 11 Abstände zu Strassen, Wald, Hecken und Bäu-

men

Strassenabstände ' Für den Abstand zu Strassen gelten ohne spezielle Regelung gemäss

Art. 134

RPBG grundsätzlich die Baugrenzabstände gemäss Art. 115 ff. StrG.

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Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

Waldabstand

Abstände zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals (Hecken, Einzelbäume und Baumgruppen)

2? Der Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt min. 20.00 m, sofern der Zonennutzungsplan keinen anderen Abstand nach der Forstgesetzgebung bestimmt.

3 Für die Abstände von Bauten und Anlagen zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals gelten je nach Zone die folgenden Werte:

Bauwerk | Zone | Niederhecke | Hochhecke

Aufschüttung / Abtragung / | BZ | 25m 5m Geländeanpassung | LWZ | 4m 5m

Ordentliche Hochbauten & Treibhäuser

Geringfügige Hochbauten mit Fundament

Geringfügige Hochbauten ohne Fundament

7m hKB

Versiegelte Wege und Plätze

ins a 15m 20 m Unversiegelte Wege und 5m 5m Plätze 15m 20 m

hKB 20 m

Strassen

Kanalisationen und Leitungen

hKB: halber Kronenbereich = Radius der Krone + 2m

4 Abweichungen der Mindestabstände zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals benötigen entsprechend Art. 22 NatG vorgängig eine Ausnahme von den Schutzbestimmungen für Gehölze ausserhalb des Waldareals. Das Gesuch zu Ausnahme ist an die Gemeinde zu richten.

Art. 12 Raumbedarf der Gewässer (See und Fliessgewäs-

ser)

! Der Raumbedarf der Gewässer ist für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen sowie die Zugänglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken notwendig.

2 Innerhalb des Raumbedarfs dürfen keine Bau- oder Erschliessungsvorhaben (Änderung des natürlichen Geländes, Anbringen von Umzäunungen usw.) ausgeführt werden, ausser Wasserbauprojekte. Gleiches gilt für Materialdeponien. Es sind ausschliesslich Eingriffe zwecks Unterhalt und Pflege erlaubt.

3? Bauprojekte oder Anlagen müssen einen Mindestabstand von 4.00 m zur äusseren Grenze des Raumbedarfs einhalten.

* Inder im Zonennutzungsplan festgelegten Staufläche sind nur Regenwasser-Rückhaltebecken zugelassen, welche dem Generellen Entwässerungsplanung (GEP) entsprechen.

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Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

Il. Baupolizeiliche und andere Vorschriften

Art. 22 Gestaltung von Bauten

! Bauten und Anlagen im Sinn von Art. 84 und 85 RPBR sind so zu gestalten, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (vgl.

auch Art. 64 RPBR). Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU/Y 2 Rechtzeitig vor der Ausführung sind die Fassaden- und Dachmaterialien zu

14. DEZ. 2022

S.AL

Nicht bebaute Flächen

Spiel- und Erholungsflächen

bemustern. Grelle Farben sind nicht zugelassen, Pastellfarbtöne und Erdfarben werden empfohlen.

3 Der Gemeinderat kann bei Bedarf einen Ausschuss für Baugestaltung ernennen, welcher die Bauwilligen und/oder die Gemeindebehörden in Baugestaltungsfragen berät. Er besteht aus drei, nicht ortsansässigen, in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachleuten.

Art. 23 Dachlukarnen ,

' Als Dachlukarnen versteht man alle Öffnungen im Dach gemäss Art. 65 Abs. 1 RPBR. Dachlukarnen sind harmonisch in eine Dachfläche zu intögrieren. Die Summe der Frontflächen darf 1/5 der im Vertikalaufriss gemessenen Dachflächen nicht übersteigen. Der First der Dachlukarnen muss jeweils merklich unter dem First des Hauptdaches liegen. .

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Zonen, die von diesem Artikel abweichende Bestimmungen für Dachlukarnen vorsehen.

Art. 24 Aussenraumgestaltung

! Zur Erhaltung und Förderung der Durchgrünung des Siedlungsbereiches sind die nicht bebauten Grundstücksflächen angemessen zu begrünen. Der bestehende Baum- oder Heckenbestand ist soweit als möglich zu erhalten o-

der durch Wiederanpflanzung zu ersetzen.

2 Für die Errichtung von Spiel- und Erholungsplätzen ist Art. 63 RPBR anwendbar.

Art. 25 Mauern, Einfriedungen, Pflanzungen

! Entlang der Strassen müssen Mauern, Einfriedungen, Bäume und Hecken

Art. 93

ff. StrG entsprechen.

2 Entlang von Fuss- und Velowegen beträgt die Distanz von Mauern und Einfriedungen mindestens 75 cm.

3 Jede Bauparzelle ist gegen Strassen, Wege und öffentliche Plätze mit einer Bordüre zu versehen.

Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

Umfang

Bauten

Sonderbewilligung

Art. 20 Landwirtschaftszone (LWZ)

! Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.

2 Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können, wird abschliessend von der bundesrechtlichen Gesetzgebung geregelt.

3 Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone bedarf einer Sonderbewilligung der

Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion. Das Vorprüfungsverfahren wird empfohlen.

Art. 21 Waldareal (W)

Das Waldareal wird durch die Forstgesetzgebung definiert und geschützt.

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Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

Grundlagen

Allgemeine Massnahmen

Zone mit Restgefährdung

Zone mit geringer Gefährdung

Zone mit mittlerer Gefährdung

5 Ist der minimale Raumbedarf eines Gewässers (offen oder eingedolt) nicht festgelegt, so beträgt er 20.00 m ab dem mittleren Hochwasserstand. Der minimale Raumbedarf kann erhöht werden, wenn dies auf Grund der Art des Gewässers und seines Uferbereichs nötig ist.

Art. 13 Grundwasserschutzzonen

In den Grundwasserschutzzonen werden der genehmigte Plan und das dazugehörige Reglement angewendet.

Art. 14 Naturgefahren

' Der Zonennutzungsplan und die Gefahrenkarte bezeichnen Gebiete, die Naturgefahren ausgesetzt sind. Der kantonale Richtplan enthält ausführliche Vorschriften für alle Gefahrenzonen gemäss den jeweiligen Arten von Naturgefahren sowie Verweise auf die thematischen Gefahrenkarten. Diese Vorschriften gelten unter allen Umständen und werden im vorliegenden Reglement zusammengefasst übernommen. Als sensible Objekte gelten Gebäude oder Anlagen, a) in denen sich zahlreiche Personen aufhalten; b) die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität schwer beschädigt werden können; c) die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität bedeutende direkte oder indirekte wirtschaftliche Schäden erleiden können.

?2 Für alle Bauvorhaben in einer Gefahrenzone a) muss im Sinne von Art. 137 RPBG und Art. 88 RPBR ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden und b) können zusätzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden.

3 Diese Zone bezeichnet die geringen Gefährdungen, die nach der Durchführung von aktiven oder passiven Massnahmen weiter bestehen sowie Gefährdungen mit hoher Intensität und äusserst geringer Eintreffens-Wahrscheinlichkeit:

Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen; gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallpläne als notwendig erweisen und fallweise von den zuständigen Dienststellen festgelegt werden.

* Die Zone mit geringer Gefährdung ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es können Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses möglicher Schäden verlangt werden. Sensible Objekte benötigen zudem:

a) die Durchführung einer ergänzenden Studie und

b) besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst.

5 Die Zone mittlerer Gefährdung ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. In dieser Zone ist das Bauen, mit Ausnahme von sensiblen Objekten, mit folgenden Auflagen erlaubt: a) Essind Bau- und Schutzmassnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachwerten zu treffen.

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Zone mit erheblicher Gefährdung

Gefahrenhinweiszone (Wasser und Bodeninstabilitäten)

b) Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, welche die Art der Gefährdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt. Die zuständigen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs und angesichts des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befreien.

6 Die Zone mit erheblicher Gefährdung ist im Wesentlichen ein Bauverbotsbereich.

7 Die Gefahrenhinweiszone weist auf das Vorhandensein einer Gefahr hin, ohne dass jedoch ihre Stufe (Intensität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde. Vor jedem Bauvorhaben ist die Gefahrenstufe in einer Studie zu bestimmen. Anschliessend sind die Massnahmen umzusetzen, die der ermittelten Gefahrenstufe entsprechen.

17

Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

Aussenräume

Bebauungsmöglichkeiten in Jeuss

‚Abweichungen

c)

4)

e)

)

Form und Proportionen der Baukörper haben sich in die benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäude einzuordnen, namentlich was die Dachform und das Verhältnis der Traufhöhe zur Firsthöhe betreffen.

Fassaden:

Der architektonische Ausdruck der Gebäude muss zu den benachbarten geschützten oder für das Ortsbild typischen Gebäuden passen. Baumaterialien und Farben:

Die Materialien und Farben der Fassaden und der Bedachung müssen auf die benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäude abgestimmt sein.

Dächer:

Es gelten die Vorschriften von Absatz 1 Buchstabe c) (Umbau bestehender Gebäude).

Gebäudehöhe:

Die Gesamthöhe sowie die Höhe der Fassade dürfen den Mittelwert der entsprechenden Masse der beiden nächst benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäuden nicht überschreiten.

Die Aussenraumgestaltung muss folgenden Vorschriften entsprechen:

a) b)

©)

Mauern und Bepflanzungen bestimmen wesentlich Struktur und Eigenart des Ortsbildes und sind nach Möglichkeit zu erhalten. Bepflanzungen sind mit herkömmlichen einheimischen Gehölzen auszuführen.

Das natürliche Gelände darf nur geringfügig verändert werden und sollten Veränderungen nötig sein, muss das fertiggestellte Terrain kontinuierlich in das, der Nachbarparzellen übergehen.

Neubauten sind nur in den Freiräumen, die im Zonennutzungsplan bezeichnet sind, möglich.

Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom

14. DEZ. 2022

Fe

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Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

- Alte, geschlossene Öffnungen können wieder geöffnet werden, sofern sie zum gegenwärtigen Charakter der Fassade passen.

- Die Anordnung der neuen Öffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung untergeordnet. Die neuen Öffnungen sollten sich von den originalen Öffnungen unterscheiden, damit sie als jüngerer Eingriff erkennbar bleiben.

c) Dächer:

Form und Erscheinungsbild der herkömmlichen Dächer sind zu bewah-

ren.

- Firstrichtung und Dachneigung dürfen nicht geändert werden.

- Auskragung und Form der Vordächer sind weitgehend zu erhalten.

- Die Dächer müssen mit Tonziegeln von natürlicher Farbe gedeckt werden.

- Die Summe der Flächen von Lukarnen und Dachaufbauten darf — in der Ansicht gemessen - 1/10 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten.

- Die Gesamtbreite der Aufbauten (Lukarnen im herkömmlichen Sinn) darf 1/4 der Länge der entsprechenden Fassade nicht überschreiten.

- Dachflächenfenster sind regelmässig anzuordnen und müssen mit dem Dach eine Ebene bilden.

d) Baumaterialien und Farben:

- Die Materialien für Fassaden und Dächer werden beibehalten, vorausgesetzt, dass sie dem Charakter des Gebäudes und des Ortsbilds entsprechen.

- Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals mit einem gleichwertigen Material auszuführen.

- Die Farben von Fassadenanstrichen und Bedachungen werden beibehalten.

- Bei Erneuerungen sind dem Gemeinderat Muster zur Bewilligung vorzulegen.

3 Bestehende Gebäude können unter folgenden Bedingungen massvoll vergrössert werden:

a) Die Erweiterung hat auf bemerkenswerte Teile des Hauptgebäudes Rücksicht zu nehmen und darf den Charakter des Hauptgebäudes und dessen Umgebung nicht beeinträchtigen.

b) In Bezug auf Volumen, architektonischen Ausdruck, Materialien und Farbe muss die Erweiterung auf das Hauptgebäude, die Nachbarbauten und die Aussenräume abgestimmt sein.

* Neubauten können unter folgenden Bedingungen bewilligt werden: a) Stellung und Ausrichtung der Bauten: Stellung und Ausrichtung der Bauten haben sich den benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäuden anzupassen, namentlich was die Ausrichtung auf die Strasse und die Stellung zum Hang betrifft. b) Baukörper:

Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

Zweck

Nutzung

Bauvorschriften

Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom

14, DEZ. 2022 2.0 Sys

Besondere Vorschrif- Siehe #Senehmigungsbeschluss der RIMU vom

14. DEZ. 2022

San

Geschützte Ortsbild

B. Spezielle Zonenvorschriften

Art. 15 Kernzone Il (KZ II)

' Diese Zone soll in ihrer überwiegend landwirtschaftlichen Nutzungs- und Baustruktur erhalten bleiben. Bestehende Gebäude sollen in ihrem vorhandenen Volumen auch für nicht landwirtschaftliche Zwecke, vor allem für das Wohnen genutzt werden können. Industriebauten, emissionsbehaftete Gewerbebetriebe, Lagerhäuser und Logistikbetriebe sind nicht zugelassen.

2 Zugelassen sind landwirtschaftliche Bauten, ihnen zugeordnete Gewerbebetriebe (Käserei, Schmiede, landwirtschaftliche Maschinen usw.), Dienstleistungsbetriebe (Ladengeschäfte, Büro, Gastgewerbe) und die dazugehörigen Wohnungen sowie freistehende Einzelwohnhäuser gemäss Art. 55 RPBR.

3 Folgende Bauvorschriften sind anwendbar:

a) Bauweise offen b) Überbauungsziffer max. 0.30

d) Grenzabstand & 5.00 m für nicht landwirtschaftliche Neubauten, die

Hälfte der Gesamthöhe (h) für landwirtschaftliche , Neubauten mit h > 10.00 m

e) Gesamthöhe h max. 10.00 m Bei betriebsbedingten Mehrhöhen für landwirtschaftliche Bauten kann von der maximalen h laut Bst. e) abgewichen werden.

f) Geschossanzahl max. 2 Vollgeschosse und Dachgeschoss

g) Empfindlichkeitsstufe in

* Umbauten, Renovationen und Neubauten haben sich in Bauart, Volumen, Dachform, Material, Farbgebung und Umgebungsgestaltung in das bestehende Dorfbild einzuordnen. Flachdächer sind ausschliesslich für eingeschossige Gebäude mit Nebennutzflächen und einer Ausdehnung von max. 8.00 m pro Richtung zugelassen.

iRe-kammunale Bauvoranfrage in Form eines Vorprojektes_gibt eine-informelle Auskunft über die Zulässigkeit-des-Bauyörhabens. Sie kann vom Eigeneifigereicht oder vom Gemeinderat verlangt werden.

° Das schützenswerte Ortsbild von Jeuss ist mit dem Schutzperimeter 10 (SP 10) überlagert.

Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

Zweck

Nutzung

Bauvorschriften

Siehe Genehmigungs- > »schluss der RIMU vom

14, DEZ. 2022

ic

Besondere Vorschriften

Dachgestaltung

Eichenweg/Amselweg

Art. 16 Wohnzone schwacher Besiedlungsdichte Il

(wS II)

1 Es handelt sich um Zonen mit älterer Bausubstanz und um Gebiete, in denen Verdichtungsmassnahmen erwünscht sind.

2 Überwiegend: freistehende Einzelwohnhäuser gemäss Art. 55 RPBR, zusammengebaute Einzelwohnhäuser gemäss Art. 56 RPBR, Mehrfamilienhäuser gemäss Art. 57 RPBR; zusätzlich: kleinere Betriebe für Handel oder Handwerk ohne übermässige Emissionen, welche sich in ihren Ausmassen dem Quartiercharakter unterordnen und dem Wohnen baulich und betrieblich zugeordnet sind.

3 Folgende Bauvorschriften sind anwendbar:

a) Bauweise offen b) Überbauungsziffer

max. 0.30 für freistehende Einzelwohnhäuser und Mehrfamilienhäuser max. 0.40 für zusammengebaute Einzelwohnhäuser

d) Grenzabstand min. 5.00 m e) Gesamthöhe h max. 10.00 m f) Geschossanzahl frei innerhalb h

g) Empfindlichkeitsstufe Il

4 Bei Überlagerung mit der Schutzzone 10 sind die entsprechenden Vorschriften anwendbar (vgl. Art. 19 GBR).

5 Die Hauptgebäude sind mit einer Ziegeleindeckung zu versehen, deren Farbe sich den umliegenden Dächern anzupassen hat; sie weist eine Neigung von min. 18° und max. 50° sowie einen Dachvorsprung von min 0.60 m auf.

6 Für eingeschossige An- und Nebenbauten sind andere Dachmaterialien und Flachdächer erlaubt, sofern sie sich farblich und architektonisch eingliedern.

7 Der Dachfirst ist parallel oder rechtwinklig zum Hang anzuordnen, die Material- und Farbwahl soll eine gute Einordung in die Umgebung gewährleisten.

15

Stadt Murten Sektor Jeuss: Gemeindebaureglement (GBR)

Zweck

Nutzung

Bauvorschriften

Galm Süd

Jeuss

Ziel

Besondere Vorschriften für die Erweiterung von bestehenden Bauten

Art. 17 Zone von allgemeinem Interesse I (ZAl I)

! Es handelt sich um Zonen, in denen Bauten und Anlagen von allgemeinem Interesse, sowie Gebäude, die für die Öffentlichkeit von bedeutendem Interesse sind, vorgesehen sind und welche infolge ihrer Nutzung bedeutende Auswirkungen auf die Siedlungsstruktur haben.

2 Öffentliche Gebäude und zugehörige Anlagen sowie private Gebäude und Anlagen, welche einem besonderen öffentlichen Interesse gemäss Art. 55 RPBG entsprechen (Schulen, Kirchen, Spitäler, Museen, öffentliche Verwaltungsgebäude, Alters- und Pflegeheime, Parkhäuser und Parkplätze, Friedhöfe, Sportplätze und -hallen, Schwimmbäder usw.), sind zugelassen.

3 Folgende Bauvorschriften sind anwendbar:

a) Bauweise offen

b) Überbauungsziffer max. 0.50

c) Grenzabstand h/2, min. 4.00 m d) Gesamthöhe h max. 9.00 m e) Geschossanzahl frei innerhalb h

f) Empfindlichkeitsstufe in

4 In der Zone B (Pflegeheim) können die bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude weiter als solche genutzt, umgebaut und mit Nebengebäuden ergänzt werden. Für diese gelten die Bestimmungen des Art. 20. Nicht mehr benötigte landw. Gebäude können in ihrem Volumen für zonenkonforme Nutzungen um- und ausgebaut werden.

Art. 18 Schutzzone 2 (SZ 2)

Die Nutzungs- und Bebauungsmöglichkeiten im Naturwaldreservat Galm Süd sind in der kantonalen Verordnung vom 16. Dezember 2003 (SR 721.3.18) beschrieben.

Art. 19 Schutzperimeter 10 (SP 10)

! Der Schutzperimeter hat zum Ziel, die bauliche Einheit und Eigenart der schützenswerten Ortsbilder zu erhalten. Das Ortsbild wird bestimmt durch Gebäude, Freiräume sowie die allgemeine Gliederung und Gestalt des Terrains. Die Eigenart dieser Elemente ist nach Möglichkeit zu erhalten.

2 Bestehende Gebäude können umgenutzt und innerhalb des bestehenden Bauvolumens umgebaut werden, soweit folgende Bestimmungen eingehalten sind: a) Fassaden: Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren. Das gilt für die Anordnung der Öffnungen, ihre Ausmasse und Proportionen sowie für den Anteil der Öffnungen an der Gesamtfläche. b) Neue Öffnungen: Unter folgenden Bedingungen können neue Öffnungen in den Fassaden bewilligt werden: