Genehmigung Ortsplanung alt Filzbach
Nutzungsplan · Glarus Nord
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Glarus Nord
- Kanton
- Glarus
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- DBU
- Beschlossen
- 16.10.1990
- In Kraft seit
- 01.01.2011
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Glarus
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Text
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AUSZUG
aus dem
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES
des
Eingesehen: KANTONS GLARUS |
18, Okt. 1989 s 763
Raumplanungs- und Baugesetz Art. 16 Abs. 3. Genehmigung der Nutzungsplanung der Gemeinde Filzbach.
Die Baudirektion legt dem Regierungsrat am 11. Oktober 1990 folgenden Antrag vor:
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Siehe Beilage
Beschluss: Dem Antrag der Baudirektion wird zugestimmt.
Auszug an: Baudirektion; Kantonales Hoch- und Tiefbauant, Abteilung ‚Hochbau; Gewässerschutzstelle; Meliorationsamt; Amt für Umweltschutz; Kantonsforstant; Wirtschaftsförderung; Gemeinderat Filzbach; Gemeinderat Mollis.
SsrıV
BAUDIREKTION DES KANTONS GLARUS
Telefon 058- 636111
An den Regierungsrat des Kantons GLarus
Glarus, 11. Oktober 1990 - Je/gh
Raumplanungs- und Baugesetz Art. 16 Abs. 3 Genehmigung der Nutzungsplanung der Gemeinde Filzbach
Mit Schreiben vom 29. Juni 1990 hat der Gemeinderat Filzbach die Unterlagen zur Nutzungsgplanung zur Genehmigung gemäss Art. 16 Abs. 3 RBG eingereicht. Die Baudirektion hat die eingereichten Unterlagen sofort den interessierten Amtsstellen zur Stellungsnahme eingereicht. Die einzelnen Amtsstellen haben die Unterlagen jeweils der Nächstfolgenden weitergeleitet. Es wurden folgende Amtsstellen zur Stellungsnahme eingeladen:
- Meliorationsamt des Kantons Glarus; - Kantonsforstamt;
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Amt für Umweltschutz;
Wirtschaftsförderung;
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Kantonsingenieur; - Gewässerschutz;
Raumplanung.
Es sind folgende Stellungsnahmen eingegangen:
- Kantonales Amt für Umweltschutz vom 21. August 1990; - Gewässerschutzstelle vom 27. August 1990;
- Wirtschaftsförderung vom 11. September 1990;
- Kantonsforstamt vom 5. Oktober 1990;
- Meliorationsamt vom 10. Oktober 1990.
Aufgrund unserer Prüfung und der vorliegenden Stellungsnahmen äussern wir uns wie folgt:
1. Allgemeines
Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die Vorschläge, Vorbehalte und Anregungen, welche im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens eingebracht wurden, mehrheitlich berücksichtigt wurden.
2. Bauordnung
Zur Bauordnung sind keine Bemerkungen anzubringen.
3. Nutzungsplan Siediungsgebiet, 1:2°000; Wohnzone “Blatt”
Nach Art. 29 der Lärmschutzverordnung ist eine Neueinzonung und Erschliessung für Bauzonen nur zulässig, wenn die Planungswerte eingehalten werden können. Im vorliegenden Fall steht dieser Nachweis noch aus. Für diese Wohnzone sollte innerhalb eines Jahres der Nachweis über die Einhaltung der Planungswerte erbracht werden.
4. Teilnutzungsplan "Gäsi”, 1:2°000
Die Ausscheidung einer Restaurant- und Aussichtszone im Gebiet Brämboden ist aus Gründen des Landschaftsschutzes, des Verkehrs und der Raumplanung unerwünscht und ist nicht mit der kantonalen Richtplanung vereinbar.
5. Nutzungsplan Berggebiet, 1:10°000
Im Nutzungsplan “Berggebiet” ist das Waldareal ungenügend ausgeschieden bzw. dargestellt. Besonders innerhalb der Land-, Alpwirtschafts- und Naturschutzzone fehlt die eindeutige Darstellung der Waldflächen. Trotz der Ueberlagerung mit den genannten Zonen untersteht der Wald den forstgesetziichen Bestimmungen und ist im Nutzungsplan als Waldareal auszuscheiden.
6.
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Planauflageverfahren
Die Unterlagen der Nutzungsplanung wurden vom 23.9 - 27.10.1989 resp. vom 19.2. - 18.3.1990 öffentlich aufgelegt. Es sind zehn Einsprachen eingegangen. Der Gemeinderat hat über alle Einsprachen entschieden. Zwei Entscheide wurden mittels Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen. Diese beiden Beschwerden betreffen die Parzelle Nr. 207, Lölenboden (Eigentümerin: Frau Katharina Menzi-Kamm, Filzbach) und die Parzelle Nr. 450, Kirchenacker (Eigentümerin Frau Silvia Lettenbauer-Egger, Winterthur). Die Beschwerdeverfahren sind noch nicht abgeschlossen.
. Gewässerschutz
Gemäss der Stellungsnahme der Gewässerschutzstelle muss das Kanalisationsreglement sowie das generelle Kanalisationsprojekt (= genereller Entwässerungsplan GEP) innerhalb eines Jahres nach Genehmigung der Nutzungsplanung den neuen Gegebenheiten angepasst werden.
Auswirkungen der Nutzungsplanung auf das Gebiet der Gemeinde Mollis
Die Skiabfahrten im Gebiet Nüen-Oberstafel und die Langlaufloipe im Gebiet Teufenberg-Höchenberg-Britterberg liegen zum Teil auf dem Gemeindegebiet Mollis. Da insbesondere die Skiabfahrten dem kantonalen Richtplan entsprechen, ist die Gemeinde Mollis einzuladen, diese in die Nutzungsplanung der Gemeinde Mollis aufzunehmen.
Die vorliegende Nutzungsplanung der Gemeinde Filzbach wurde anlässlich der
Gemeindeversammlung vom 31. Mai 1990 erlassen. Der Genehmigung mit Auflagen
im Sinne der vorstehenden Ausführungen steht nichts im Wege, insbesondere
wurde Art. 16 Abs. ] des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) Rechnung getra-
gen.
Wir beantragen Ihnen, den Nutzungsplan der Gemeinde Filzbach, bestehend aus Nutzungsplan Siedlungsgebiet (Dorfplan) 1:2°000; Teilnutzungsplan ”Gäsi” 1:2°000, Nutzungsplan “Berggebiet” 1:10°000 sowie die sich auf den Nutzungsplan beziehenden Bestimmungen der Bauordnung mit folgenden Auflagen zu genehmigen:
1. Die Genehmigung erfolgt unter dem Vorbehalt der Erledigung der noch hängigen Beschwerden.
2. Die Wohnzone “Blatt” wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass innerhalb eines Jahres der Nachweis über die Einhaltung der Planungswerte gemäss der Lärmschutzverordnung erbracht werden kann.
3. Die im Brämboden ausgeschiedene Restaurant- und Aussichtszone wird von der Genehmigung ausgenommen.
4. Innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung ist: a) das Waldareal genau auszuscheiden und im Nutzungsplan darzustellen und b) das Kanalisationsreglement sowie der generelle Entwässerungsplan (GEP) den neuen Gegebenheiten anzupassen.
Ferner ist der Gemeinderat Mollis einzuladen, den Nutzungsplan der Gemeinde Filzbach bei der nächsten Revision des Nutzungsplanes der Gemeinde Mollis zu berücksichtigen.
BAUDIREKTION DES KANTONS GLARUS
Die Unterlagen liegen zur Einsichtnahme in der Regierungsratsmappe!
Auszug an:
- Baudirektion
- Kant. Hoch- und Tiefbauamt, Abt. Hochbau - Gewässerschutzstelle
- Meliorationsamt
- Amt für Umweltschutz
- Kantonsforstamt
- Wirtschaftsförderung
- Gemeinderat Filzbach
- Gemeinderat Mollis
Rechtsgrundlagen
GS VII B/1/1 · RBG · Kanton
GS VII B/1/2 · Kanton
GS VII B/1/4 · Raumentwicklungs- und Baugesetzgebungsvollzugsverordnung, RBGVV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund