Waldfeststellung Eichli, Mollis

Statische Waldgrenze · Glarus

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Kanton
Glarus
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AWN
Beschlossen
06.02.2024
In Kraft seit
06.02.2024

Karte

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Text

Telefon 055 646 64 50 E-Mail: [email protected] www.gl.ch Bau und Umwelt Wald und Naturgefahren Kirchstrasse 2 8750 Glarus

Glarus, 6. Februar 2024

Waldfeststellung im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord gemäss Art. 10 Abs. 2 Bundesgesetz über den Wald und Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) und Art. 9 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG; GS IX E/1/1) ist bei der Revision von Nutzungsplänen gemäss kantonalem Raumentwicklungs- und Baugesetz (RBG; GS VII B/1/1) ein Waldfeststellungsverfahren durchzuführen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft daran grenzen sollen. Die festgestellten Waldgrenzen sind planerisch festzuhalten und zusammen mit dem Nutzungsplan in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 9 Abs. 2 kWaG). Nicht Gegenstand der Auflage sind frühere, rechtskräftige Waldfeststellungen. Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann innerhalb der Auflagefrist beim Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und Naturgefahren Einsprache gegen die neue Waldfeststellung erheben (Art. 9 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 4 kWaG). Im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord wurde die vorliegende Waldfeststellung durchgeführt. Dabei wurde die Waldgrenze bei folgender Örtlichkeit neu festgestellt: Gemeinde Glarus Nord Ortschaft: Mollis Lokalname: Eichli Die Waldfeststellung erfolgte gemäss dem beiliegenden Waldfeststellungsplan vom 14. Dezember 2023 mit Massstab 1:2000. Die Unterlagen zur vorliegenden Waldfeststellung wurden zusammen mit den Unterlagen der Nutzungsplanung aufgelegt und konnten vom 15. November 2019 bis 14. Dezember 2019 während 30 Tagen bei der Gemeinde Glarus Nord eingesehen werden, die Unterlagen zur Waldfeststellung zusätzlich vom 15. November 2019 bis 14. Dezember 2019 beim Departement Bau und Umwelt. Die öffentliche Auflage wurde im Amtsblatt vom 14. November 2019 (Publikationsnummer 46) angezeigt. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Die Waldfeststellung ist somit in Rechtskraft erwachsen. Die neu festgestellte und in Rechtskraft erwachsene Waldgrenze ist demnach gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 WaG in den Nutzungsplänen einzutragen.

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Wald und Naturgefahren

Maurus Frei Kantonsoberförster

Beilage: - Waldfeststellungsplan 1:2000 vom 14. Dezember 2023

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